OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.10.2013 - 15 U 37/12
Fundstelle
openJur 2013, 42860
  • Rkr:

Mit dem relativen Veräußerungsverbot aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB soll der Gläubiger nach der Beschlagnahme vor ihm nachteiligen Maßnahmen des Schuldners geschützt werden. Es greift daher nicht ein, wenn nicht der Schuldner, sondern ein Dritter als Nichtberechtigter über eine Sache verfügt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Januar 2012verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird zurückgewiesen.

Das am 23. Januar 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in erster Linie um die etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe einer Heuballenpresse an die Klägerin.

Die Klägerin ist Ersteherin des Anwesens ...straße in ... des Schuldners A, der auf diesem Grundstück u. a. eine Pferdepension mit Einstellplätzen betrieb. Der Schuldner erwarb mit Kaufvertrag vom 27. Oktober 1995 die streitgegenständliche Heuballenrundpresse,die ihm am 31. Oktober 1995 übergeben wurde.

Die Presse befand sich sodann zeitweise auf dem genannten Hofgrundstück des Schuldners, zeitweise jedoch auch in einem seitens des Schuldners angemieteten Schuppen eines Dritten. Sie wurde jedenfalls mitunter im Sommer für den Betrieb des Schuldners zum Heumachen verwandt.

Ein schriftlicher Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und seinem Sohn, Herrn B, bezüglich der Heuballenpresse datiert auf den 21.Mai 2006; hierin war eine Übergabe der Heuballenpresse für den 1.Mai 2006 vorgesehen.

Bezüglich des Hofgrundstücks des Schuldners wurde im Jahr 2007durch das Amtsgericht Marburg die Zwangsversteigerung angeordnet.Der Versteigerungsvermerk wurde ins Grundbuch eingetragen. Mögliche Eigentumsrechte an der Heuballenpresse machte der Sohn des Schuldners, Herr B, im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht geltend. Mit Beschluss vom … 2009 erteilte das Amtsgericht Marburg der Klägerin den Zuschlag bezüglich des zwangsversteigerten Grundstücks des Schuldners (Bl. 14 ff. der Beiakte AG Marburg …/…).

Am 3. August 2009 verkaufte und übergab der Sohn des Schuldners,Herr B, der Beklagten die streitgegenständliche Heuballenpresse.Die Heuballenpresse befand sich sodann bei der Beklagten. Die Presse hat einen Zeitwert in Höhe von mindestens €8.000,00.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Heuballenpresse sei als Zubehörstück von der Beschlagnahme und in der Folge vom Zuschlag umfasst gewesen. Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten sei im Hinblick auf die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch und ferner auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Presse der Klägerin abhanden gekommen sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie die gebrauchte X….presse, herauszugeben,der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, unddie Beklagte für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zu verurteilen, an die Klägerin € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat mit dem angegriffenen Urteil die Klage abgewiesen.

Der Herausgabeklage fehle es nicht infolge § 93 ZVG an einem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Eine Klage aus dem Eigentum nach § 985 BGB sei jedenfalls dann vorrangig, wenn – wie vorliegend – die Eigentumsverhältnisse nicht ohne Weiteres geklärt werden können.

Ein Anspruch auf Herausgabe stehe der Klägerin allerdings nicht zu. Insbesondere könne sie die Herausgabe nicht nach § 985 BGBverlangen, da sie nicht Eigentümerin der Heuballenpresse sei.

Selbst wenn man – wofür einiges spreche –unterstelle, dass es sich bei der streitgegenständlichen Heuballenpresse um ein Zubehörstück des zwangsversteigerten Hofgrundstücks des Schuldners A handele und der Sohn des Schuldners, der die Geltendmachung eventueller Eigentumsrechte im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens verabsäumt habe, ein etwaiges zwischenzeitliches Eigentum jedenfalls mit Zuschlag am … 2009 an die Klägerin verloren habe, so bleibe es indes dabei, dass die Beklagte das Eigentum an der Heuballenpresse am 3.August 2009 gutgläubig vom Sohn des Schuldners erworben habe.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Vermutungswirkung des § 23 Abs. 2 Satz 2 ZVG stützen. Die Beschlagnahme, an welche diese Bestimmung anknüpfe, ende mit dem Zuschlag und nicht erst dann,wenn der Ersteher den Besitz erlange. Die Vermutungswirkung des §23 Abs. 2 Satz 2 ZVG sei nicht über den Zeitpunkt des Zuschlags hinaus auszudehnen. Die Bestimmung behandele die Beschlagnahme, die ihrerseits ein an den Schuldner gerichtetes relatives Veräußerungsverbot nach § 135 BGB beinhalte. Die Beschlagnahme ihrerseits erstarke jedoch mit dem Zuschlag nach § 90 ZVG im Eigentum des Erstehers. Sie habe damit auch ihren Zweck erfüllt,diene sie doch der Sicherung der Versteigerungsobjekte in erster Linie für den Gläubiger des Schuldners, der ein Interesse daran habe, dass das zur Verwertung stehende Vermögen des Schuldners nicht durch dessen Verfügungen beeinträchtigt bzw. geschmälert und ein adäquater Versteigerungserlös erzielt werde, und in zweiter Linie für den Ersteher, der mit dem Zuschlag Eigentum an sämtlichen beschlagnahmten Objekten erwerben solle. Ab Zuschlag gemäß § 90 ZVGsei der Ersteher sodann jedoch nicht mehr schutzwürdig hinsichtlich etwaiger Verfügungen. Er sei einerseits Eigentümer, weshalb der Schuldner ab dem Zeitpunkt des Zuschlags ohnehin nicht mehr als „Berechtigter“ verfügen könne und ein fortwirkendes relatives Verfügungsverbot nach § 135 BGB ohnehin inhaltlich überholt wäre. Andererseits sei er Inhaber eines Vollstreckungstitels gemäß § 93 ZVG auf Besitzeinräumung. Diesen möglichst schnell durchzusetzen, liege in seinem Verantwortungsbereich.

Für diese Auslegung spreche auch die systematische Stellung des § 23 ZVG im ersten Abschnitt des zweiten Titels. Hätte der Gesetzgeber eine Fortwirkung der Vermutungsregelung des § 23 Abs. 2Satz 2 ZVG gewollt, wäre dies nach Ansicht der 7. Zivilkammer jedenfalls in Form eines klarstellenden Verweises unter dem Gesichtspunkt der Formalisierung der Zwangsvollstreckung gesondert zu regeln gewesen.

Unabhängig davon richte sich die Beschlagnahme in ihrer Wirkweise als relatives Veräußerungsverbot indes auch an den Schuldner, der an sich bis zum Zuschlag als „Berechtigter“ verfügen könne, hier also an den Schuldner A. Sie wirke jedoch inhaltlich gerade nicht, wenn –wie vorliegend – nicht der Schuldner, sondern ein Dritter als Nichtberechtigter über die Sache verfüge. In diesem Falle seien die Regeln des Gutglaubenserwerbs ohne die Einschränkung des § 23 ZVGeröffnet. Dem Schutz des Rechtsverkehrs, der zumeist dann eine Zuordnung der Sache zum versteigerten Grundstück nicht vornehmen könne, wenn nicht der Schuldner selbst, sondern ein Dritter verfüge, sei insoweit der Vorrang vor dem Schutz der Gläubigerinteressen bzw. des Erstehers einzuräumen, zumal es dem Ersteher unbenommen bleibe, den Verfügenden wegen des Veräußerungserlöses in Anspruch zu nehmen, und er somit einen Schuldner habe.

Ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten scheitere auch nicht an einem Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der 7.Zivilkammer wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Januar 2012zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 23.Februar 2012 eingelegten und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. April 2012 – mit Anwaltsschriftsatz vom 24. April 2012 begründeten Berufung, die hier noch am selben Tage eingegangen ist.

Mit der Berufungsbegründung rügt die Klägerin u. a., die 7.Zivilkammer habe verkannt, dass die Beschlagnahme zu Gunsten des Erstehers erst dann enden könne, wenn dieser Besitz erlange. Die Beschlagnahme diene – auch soweit sie das Zubehör eines Grundstücks umfasse – dazu, das Versteigerungsobjekt zu sichern, und zwar nicht nur für den Gläubiger des Schuldners,sondern in zweiter Linie auch für den Ersteher, der mit dem Zuschlag Eigentum an sämtlichen beschlagnahmten Objekten erwerben solle. Es könne daher nicht sein, dass mit dem Zuschlag „plötzlich und unvermittelt“ die entsprechende Schutzwirkung versagt werde. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend – der Zuschlag nicht im Termin erfolge, sondern ohne Anwesenheit des Erstehers, der erst zeitversetzt hiervon erfahre. Es habe daher hinsichtlich der Presse zu Gunsten der Klägerin ein auch gegenüber der Beklagten gültiges Veräußerungsverbot gemäß § 135 BGB bestanden. Die Beklagte habe daher nicht Eigentümerin werden können; auf die Frage des Abhandenkommens im Sinne des § 935 BGB komme es daher nicht an.Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. April 2012 (Bl. 159 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 23.Januar 2012 abzuändern unddie Beklagte zu verurteilen, an sie die gebrauchte X…presse, herauszugeben,der Beklagten zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen, unddie Beklagte für den Fall, dass die Frist fruchtlos abläuft, zu verurteilen, an die Klägerin € 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Die Akten StA Marburg …/… und AG Marburg …/… waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Herausgabe der Heuballenpresse zu. Insbesondere kann sie die Herausgabe der Presse nicht nach § 985 BGB verlangen, da sie nicht Eigentümerin der Presse ist.

Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Heuballenpresse um ein Zubehörstück des zwangsversteigerten Hofgrundstücks des Schuldners A handelt, und ob der Sohn des Schuldners sein möglicherweise zwischenzeitlich erworbenes Eigentum jedenfalls mit Zuschlag am … 2009 an die Klägerin verloren hat. Jedenfalls hat die Beklagte das Eigentum an der Presse am 3. August 2009gutgläubig von dem Sohn des Schuldners erworben (§ 932 Abs. 1BGB).

Der Eigentumserwerb nach § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB kann zwar ausnahmsweise daran scheitern, dass der Erwerber zu der Zeit, zu der er das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist.Dies ist gemäß § 932 Abs. 2 BGB der Fall, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Daher hätte die Klägerin hier darlegen und beweisen müssen, der Beklagten sei in dem eben erwähnten Zeitpunkt bekannt oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, dass die Presse nicht dem Sohn des Schuldners gehört habe (§ 932 Abs. 2 BGB). Einen solchen Nachweis hat die Klägerin jedoch nicht führen können.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich hier auch nicht unter Berücksichtigung des relativen Veräußerungsverbots aus § 23 Abs. 1Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135Abs. 2 BGB darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich (§ 23Abs. 2 Satz 1 ZVG). Die Beschlagnahme gilt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2ZVG auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Es kann dahinstehen, ob in diesem Zusammenhang der ausführlich dargelegten Rechtsansicht der 7. Zivilkammer zu folgen ist, die Beschlagnahme im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 ZVG ende bereits mit dem Zuschlag und nicht erst dann, wenn der Ersteher den Besitz erlange (in diesem Sinne, wenngleich ohne Begründung, auch Stöber,ZVG, 20. Aufl. 2012, § 22 ZVG, Rdnr. 2.7, a. A. – erst wenn der Ersteher den Besitz erlange – etwa OLG Nürnberg,Beschluss vom 28.02.1929 - BeschwReg. Nr. 4/1929, Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht 23 (1929), 857, 858;Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, 11. Aufl. 1978, § 22 ZVG, Ziff. 4;Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 11.Aufl. 2008, S. 225; Teufel, in: Steiner, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. 1984, § 22 ZVG, Rdnr. 38).

Jedenfalls greift das relative Veräußerungsverbot aus § 23 Abs.1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB – wie von der 7. Zivilkammer zutreffend erkannt – dann nicht ein, wenn, wie hier, nicht der Schuldner, sondern ein Dritter als Nichtberechtigter über die Sache verfügt. Mit dem Veräußerungsverbot aus § 23 Abs. 1 Satz 1ZVG, §§ 135, 136 BGB soll nämlich der Gläubiger nach der Beschlagnahme vor ihm nachteiligen Maßnahmen des Schuldnersgeschützt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - V ZB103/11, juris; VG Mainz, Urteil vom 25.01.2012 - 3 K 401/11.MZ,LKRZ 2012, 234, 236; FG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.1990 - 7 K73/88 GE; Eickmann, ZfIR 2003, 1021, 1025; Stöber, ZVG, 20. Aufl.2012, § 22 ZVG, Rdnr. 1.1). Darum geht es hier jedoch nicht, da nicht der Schuldner, sondern vielmehr ein Dritter – der Sohn des Schuldners – am 3. August 2009 über die Presse verfügt hat. In einem derartigen Fall sind die Regeln des Gutglaubenserwerbs, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs dienen (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2013 - V ZR108/12, NJW 2013, 2888; Hommelhoff/Stüsser, Jura 1985, 654, 658),uneingeschränkt anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1968 - VIIIZR 18/67, WM 1969, 175; Bassenge, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013,§ 932, Rdnr. 3; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, § 52,Rdnr. 31).

Allerdings tritt gemäß § 935 Abs. 1 BGB der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war (§ 935 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch ersichtlich nicht vor.Unmittelbarer Besitzer war zum Zeitpunkt der Veräußerung am 3.August 2009 – wenn nicht bereits der veräußernde Sohn des Schuldners selbst – allenfalls der Schuldner. Dass dieser den Besitz zu irgendeinem Zeitpunkt ohne seinen Willen verloren hat,ist nicht ersichtlich. Die Klägerin war demgegenüber nach dem Zuschlag am … 2009 weder unmittelbare noch mittelbare Besitzerin der Presse: Eine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des § 854 BGB über die Presse hat sie nicht gehabt. Eine solche wird auch nicht im Wege des Zuschlags fingiert. Dies ergibt sich – wie von der 7. Zivilkammer zu Recht betont – bereits daraus, dass § 93 ZVG einen Vollstreckungstitel „gegen den Besitzer“ einer mitversteigerten Sache und damit erst die Möglichkeit für den Ersteher schafft, sich selbst in den Besitz zu setzen. Entsprechendes gilt auch für den mittelbaren Besitz im Sinne von § 868 BGB. Dass hier ein Besitzmittlungsverhältnis vorgelegen hat, kraft dessen die Klägerin die Herausgabe der Presse von dem unmittelbaren Besitzer hätte verlangen können, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen den Sohn des Schuldners – etwa auf Auskehr des Veräußerungserlöses – sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils gründet sich auf die §§ 708 Nr. 10 Satz 2,713 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009,572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010,1235, 1236; Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH,Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029; Ball, in:Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO,Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11;Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 19).Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in:Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543, Rdnr. 11). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (weiterhin) widersprechen oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl.BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572,573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235,1236; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl.2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5a).

Nach diesen Maßstäben wirft die vorliegende Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es handelt sich vielmehr um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles geprägte Einzelfallentscheidung.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage nicht an, ob der Einzelrichter im Berufungsverfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann (diese Frage grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02,NJW 2003, 2900, 2901).

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl.BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295;Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945;Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b;Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26).

Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.