OLG Köln, Urteil vom 10.12.1993 - 19 U 81/93
Fundstelle
openJur 2013, 42704
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 1993 - 21 0 513/92 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.365,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.8.1992 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 7.9.1991 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufuung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren tragen die Klägerin 88,5 %, die Beklagte 21,5 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 73 %, der Beklagten zu 27 % auferlegt. (*1)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich.

I. Entgegen der Auffassung des LG haftet die Beklagte der Klägerin nach § 823 BGB wegen schuldhafter Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht.

Der Beklagten obliegt unstreitig die Verkehrssicherungspflicht für den Unfallbereich. Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Bei Straßen, Wegen und Plätzen ist maßgebend der Umfang der Widmung, d.h. für welche Art von Verkehr eine Fläche nach ihrem äußeren Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist; die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Allerdings muß nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nicht ganz fernliegender bestimmingswidriger Benutzung drohen (vgl. BGH NJW 1985, 1076 ff.; BGH NJW 1978, 1629; Palandt- Thomas, BGB, 52. Aufl., § 823 Rn 58). Deshalb muß auch der Fußgänger bei Benutzung eines dem Fußgängerverkehr gewidmeten Platzes mit gewissen Unebenheiten rechnen. Welche Niveauunterschiede hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der jeweiligen Örtlichkeit (vgl. OLG Köln OLGR 1992, 50 mit Rechtsprechungsübersicht; OLG Düsseldorf, VersR 1993 (33), 1416; OLG Koblenz VersR 1993, 1417).

Der Unfall hat sich unstreitig auf dem Neumarkt ereignet, die Klägerin hatte den Fußgängerüberweg vom Kaufhaus Ie kommend in Richtung O Mitte überquert, um zur Straßenbahnhaltestelle an der Südseite des O zu gelangen. Sie konnte dies nicht in gerader Linie tun, sondern mußte die zur damaligen Zeit für den Zirkus S auf dem O abgesperrte Fläche umgehen, wie die insoweit übereinstimmenden Skizzen der Unfallörtlichkeit (Bl. 82, 88 d.A.) verdeutlichen. Auf dem hierbei von ihr gewählten Weg überquerte sie die mit grobem Kopfsteinpflaster ausgepflasterten Straßenbahnschienen. Hierbei stolperte sie im Bereich einer innerhalb der Schienen in der Pflasterung vorhandenen Absenkung, kam zu Fall und brach sich den Arm. Das Ausmaß der Absenkung ist auf den Fotos Bl. 7 d.A. deutlich sichtbar, die Klägerin behauptet, der Nieveauunterschied habe sich auf 5 cm belaufen, wie auch an dem auf den Fotos mit abgebildeten Zollstock ersichtlich, die Beklagte bestreitet dies und behauptet, der Zollstock sei in einer Fuge aufgesetzt. Diese Frage kann auf sich beruhen, denn auf den Fotos ist deutlich zu sehen, daß es sich um eine beträchtliche, sicher mehr als 3 - 4 cm tiefe Absenkung mit einer entsprechend hohen Kante handelt.

Ist der fragliche Bereich für den Fußgängerverkehr freigegeben, so überschreitet eine solche Niveaudifferenz sicherlich das Maß dessen, was ein Fußgänger nach der Rechtsprechung noch hinzunehmen hat, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, daß es dem einzelnen Fußgänger bei starkem Fußgängerverkehr gar nicht möglich ist, den Boden durchgehend in Augenschein zu nehmen. Nach Kenntnis des Senats wird der gesamte hier in Rede stehende Bereich von vielen Fußgängern begangen, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist. Dann mußte die Beklagte im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß die Pflasterung sich in einem Zustand befand, der ein Begehen auch im Pulk mit den dadurch eingeschränkten Sichtverhältnissen möglichst gefahrlos zuließ. Konkret hatte sie auf Absenkungen des Pflasters zu achten und diese umgehend zu beseitigen. Dafür, daß sie dies vorwerfbar nicht getan hat, spricht schon, nachdem die objektive Pflichtverletzung feststeht, der Anschein (vgl. hierzu Palandt-Thomas, a.a.O. Rn 61), aber auch ihre eigene Einlassung, wonach der O alle zwei Monat seitens der Bauabteilung überprüft werde und täglich von Bediensteten anderer Fachabteilungen begangen werde, die gravierende Schäden meldeten. Ein zweimonatlicher Abstand ist bei einem Hauptknotenpunkt, als den die Beklagte den Platz selbst bezeichnet, jedenfalls dann zu groß, wenn die Bediensteten (Fahrer, Kontrolleure, Kundenberater u.a. auch hochrangige Mitarbeiter) nicht entsprechend angewiesen sind und überwacht werden, auf solche Schäden zu achten oder die auf den Fotos dokumentierte, deutlich sichtbare Absenkung nicht gemeldet haben. Gerade die Tatsache, daß täglich zahlreiche Bedienstete der Beklagten den Platz begehen und die Unfallstelle befahren, belegt auch, daß die geforderte Überwachung zumutbar und nicht, wie das Landgericht gemeint hat, unzumutbar war, zumal sie keinerlei Kosten auslöst; diese Bediensteten waren ohnehin jeden Tag anwesend. Schließlich ist an die Überwachung solch stark frequentierter Plätze ein ganz anderer Maßstab anzulegen, als andere Bereiche der Gleisführung, die nicht für den Fußgängerverkehr vorgesehen (gewidmet ) sind.

Die Klägerin hat die Unfallstelle mit den zu den Aktren gereichten Fotos genau lokalisiert. Der Beklagten ist die Stelle auch bekannt, da sie sie unstreitig nach dem Unfall hat ausbessern lassen. Sie kann daher nicht mit Erfolg darauf verweisen, dem Vortrag der Klägerin ließe sich nicht hinreichend genau entnehmen, wo sich die Unfallstelle befunden habe.

Der Klägerin kann auch nicht haftungsmindernd entgegengehalten werden, sie habe einen anderen Weg als den gewählten einschlagen können. Wenn, wie hier, die Einhaltung bestimmter Wege nicht vorgeschrieben war, konnte die Klägerin einen beliebigen wählen.

Schließlich kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe bei gehöriger Aufmerksamkeit die Absenkung des Pflasters erkennen müssen. Denn die Klägerin hat vorgetragen, sie sei inmitten eines "Pulks" von Fußgängern gegangen; der Senat ist angesichts der Unfallzeit (17.45 Uhr) von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt, da sich gerichtsbekannt um diese Zeit immer Fußgängerpulks über den Platz bewegen. Beim Gang in einer Gruppe konnte die Klägerin den vor ihr liegenden Boden nur eingeschränkt beobachten; plötzlich auftauchende Unebenheiten konnten ihr auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verborgen bleiben.

II. Die Klägerin hat durch den Sturz einen komplizierten Unterarmbruch erlitten. Sie befand sich vom 9.7. - 23.7.1991 in stationärer Krankenhausbehandlung, der Bruch mußte nach dem Arztbericht des Krankenhauses vom 4.9.1992 offen eingerichtet und mit einer Metallplatte stabilisiert werden; in der Zeit vom 12.3. - 19.3.1992 hielt sie sich zur Entfernung der Metallplatte erneut im Krankenhaus auf Während der bereits erwähnte Arztbericht von einem komplikationslosen postoperativen Verlauf spricht, behauptet die Klägerin, sie habe bis zur Entfernung der Metallplatte unter Schwellungen und starken Schmerzen gelitten, 5 1/2 Wochen sei sie mit Eis behandelt, danach seien Lymphdrainagen und Massagen absolviert worden, vom 22.9. - 20.10.1991 habe sie eine Kur in I2 gemacht (BI. 55 d.A.); sie verspüre ein Taubheitsgefühl von der Handmitte zum Daumen hin. Sie sei ein Jahr arbeitsunfähig gewesen. Zum Beweis für den Umfang ihrer Beeinträchtigungen bezieht sie sich im wesentlichen auf die ärztlichen Atteste ihres Hausarztes Dr. M vom 4.9.1992 (BI. 8 d.A.) und 23.9.1993 (Bi. 83 d.A.), der ihr auch vom 9.7.1991 - 30.6.1992 eine MdE von 100 %, den Folgemonat von 20 % und den nächsten Monat von 10 % bescheinigt hat (BI. 9 d.A.).

Die Klägerin verlangt den Ersatz fiktiver Haushaltskosten für 220 Arbeitstage x

4 Stunden x 10,-- DM = 8.800,-- DM

Ersatz von Attestkosten in Höhe von 62,-- DM

und 103,-- DM

insgesamt 8.965,-- DM.

Außerdem hält sie ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000,-- DM für angemessen.

1. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der fiktiven Kosten für eine Ersatzkraft rechtfertigt sich dem Grund nach aus §§ 842, 843 BGB, und zwar wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, soweit die Haushaltsführung zugunsten der Familienangehörigen erfolgt, und wegen vermehrter Bedürfnisse, soweit sie die eigenen Bedürfnisse deckt (vgl. BGH NJW 1985, 735; BGH VersR 1989,1273; BGH NJW-RR 1990, 34). Er ist der Höhe nach jedoch erheblich übersetzt.

Die Klägerin behauptet, bis zur Entfernung der Metallplatte sowohl, was die eigenen Bedürfnisse anbelangte, als auch die Führung des Haushaltes auf fremde Hilfe angewiesen gewesen zu sein; sie habe ein Einfamilienhaus mit 130 qm Wohnfläche zu versorgen, den Ehemann und eine 86-jährige Mutter zu betreuen gehabt. Hierfür hat sie arbeitstäglich 4 Stunden angesetzt.

Zunächst einmal ist vom Arbeitszeitbedarf die Zeit abzuziehen, für die eine familienrechtliche Mithilfepflicht im Haushalt besteht. Hier ist von Bedeutung, daß der Ehemann der damals 61-jährigen Klägerin zur Unfallzeit bereits 77 Jahre alt und damit Rentner war, wie die Klägerin dem Senat auf Befragen mitgeteilt hat. In diesem Alter trifft ihn eine Mithilfepflicht, die mit etwa 50 % der auf den Haushalt entfallenden Arbeitszeit angesetzt werden kann (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, NJW-Schriften 5, 5. Aufl., Rn 264). Anhaltspunkte dafür, daß der Ehemann nicht in diesem Umfang hätte mithelfen können, hat die Klägerin nicht genannt; Ihr Ehemann hat die Klägerin auch in die mündliche Verhandlung vor dem Senat begleitet und der persönliche Eindruck, den der Senat dabei gewonnen hat, ließ ebenfalls keine Einschränkungen erkennen.

Die Klägerin legt für die Führung des Haushalts selbst einen Arbeitszeitaufwand von täglich 4 Stunden zugrunde; hiergegen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, die Angaben erscheinen bei einem 2-Personen-Rentnerhaushalt, um den es sich hier handelt, auch realistisch. Nicht eingerechnet werden können allerdings Leistungen für die Mutter, da diese nicht im Haushalt der Klägerin lebt, wie sie auf Befragen eingeräumt hat; verletzungsbedingte Mehraufwendungen der Klägerin, die sie nach § 843 BGB geltend machen könnte, sind insoweit nicht dargetan.

Rund zwei Stunden des täglichen Arbeitszeitaufwandes entfallen auf den Ehemann der Klägerin im Rahmen der ihm obliegenden Mithilfepflicht; von den verbleibenden zwei Stunden entfällt nach Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) täglich nicht mehr als eine Stunde auf die durch den Armbruch bedingte konkrete Behinderung in der Haushaltsführung bzw. vermehrte Bedürfnisse (Hilfe beim Anziehen etc.). Zwar hat Dr. M der Klägerin 100 %-ige Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit vom 9.7.1991 - 31.7.1992 bescheinigt. Die abstrakte MdE, ein Wert aus dem Sozialversicherungsrecht, hat jedoch keine Aussagekraft für den Umfang des Schadensersatzes (vgl. Wussow/Küppersbusch, a.a.O. Rn 136 m.N.); entscheidend ist die konkrete Behinderung in der Haushaltsführung. Weiter ist zu berücksichtigen, daß durch entsprechende Umorganisation ein Teil der Aufgaben, die bisher auf die Klägerin entfielen und die sie wegen der Beeinträchtigung der rechten Hand nicht wahrnehmen konnte, von ihrem Ehemann übernommen werden konnten, ohne daß sich damit sein Gesamtanteil am Arbeitsaufwand erhöhte.

Bei 220 Arbeitstagen, die die Klägerin nach Abzug von Kur- und Krankenhausaufenthalten realistischerweise im Berufungsverfahren nur noch geltend machtund einem Stundensatz von 10,-- DM ergibt sich für den Ersatz fiktiver Haushaltskosten somit ein Betrag von 2.200,-- DM; hinzu kommen Attestkosten von zusammen 165,-- DM,

Der von der Beklagten zu erstattende materielle Schaden beträgt somit insgesamt 2.365,-- DM.

2. Als Schmerzensgeld, das die Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB beanspruchen kann, hält der Senat lediglich einen Betrag von 3.000,-- DM für angemessen.

Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, gewähren und zugleich dem Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten Rechnung tragen. In Fällen einer bloß fahrlässigen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht tritt allerdings die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hinter die Ausgleichsfunktion zurück (vgl. Palandt- Thomas, BGB, 52. Aufl., § 847 Rn 4 m.w.N.).

Bei der Schätzung des angemessenen Ausgleichs sind die Schwere und Dauer der erlittenen Schmerzen, Umfang und Dauer der erlittenen Beeinträchtigung und die aus dem Unfall herrührenden gesundheitlichen Zukunftsrisiken zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln OLGR 1992, 244).

Nach dem Bericht des behandelnden Krankenhauses erlitt die Klägerin eine Meisselfraktur des distalen Radius mit Einstauchung und Achsabweichung zur Hohlhand hin; eine offene Einrichtung des Bruches und Stabilisierung mit eines Metallplatte war erforderlich; zusätzlich war der Medianusnerv dekomprimiert. Der postoperative Verlauf war hiernach komplikationslos; nach späterer Entfernung der Metallplatte war auch nach dem Bericht ihres behandelnden Arztes die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht mehr merklich eingeschränkt. Daraus ergibt sich, daß der Unfall selbst für die Klägerin sicher mit erheblichen Schmerzen verbunden war und sie auch nachfolgend bis zur Entfernung der Metallplatte Beeinträchtigungen hinnehmen mußte. Gleichwohl handelte es sich um keine besonders schwere Verletzung, die auch weder zu einer dauernden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geführt hat noch, soweit ersichtlich, besondere Zukunftsrisiken befürchten läßt. Die geschilderten Beeinträchtigungen haben somit zwar zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt, ein Umstand, dem heute allgemein ein hoher Stellenwert eingeräumt wird (vgl. OLG Köln a.a.O. S. 245); die Beeinträchtigung war jedoch weder besonders schwerwiegend noch von Dauer; ihr Ausgleich erscheint mit 3.000,--DM ausreichend bemessen.

3. Auch das Feststellungsbegehren der Klägerin ist, soweit es den Ersatz möglicher materieller Zukunftsschäden betrifft, gerechtfertigt. Nach den vorgelegten ärztlichen Berichten scheint die Klägerin die Unfallfolgen zwar überwunden zu haben; was die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens angeführt hat, ist dürftig, wie die Beklagte zu Recht moniert. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß u.a. die bei dem Unfall erlittene Beeinträchtigung des Medianusnervs zu Zukunftsschäden führt, wenngleich die Wahrscheinlichkeit hierfür sehr gering einzuschätzen ist. Dagegen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß künftig noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten, die mit dem zuerkannten Schmerzensgeld noch nicht abgegolten sind, so daß das Festellungsbegehren insoweit abzuweisen war.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer:

a. für die Klägerin 15.600,-- DM

b. für die Beklagte (5.365,-- DM + 300,-- DM Festellung 5.665,-- DM

(*1)

Am 06.04.1994 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

wird die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 10.12.1993 gemäß § 319 ZPO teilweise dahingehend berichtigt, daß es statt "von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 88,5 %, die Beklagte 21,5 %" heißen muß: "von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 78,5 %, die Beklagte 21,5 %".

Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.