Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.7.1993 - 21 0 93/92 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Schadensereignis vom 8.7.1991 die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 7,18 STVG, § 847 BGB und § 3 PflVersG zu.
Die Beklagte zu 1) hat beim Abbiegen aus der Einmündung A auf die B den Vorrang des Klägers entgegen §§ 8III, 9 III StVO nicht beachtet, indem sie noch vor dem auf der Bundesstraße herannahenden Kläger aus dem Stand anfuhr und einen weiten Linksbogen machte mit der Folge, daß sie sich dem Kläger so sehr näherte, daß dieser beim Ausweichen nach rechts zu Fall kam und sich erhebliche Verletzungen zuzog.
Dabei steht auch zur Überzeugung des Senats aufgrund der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme fest, daß den Kläger an dem Unfallgeschehen kein Mitverschulden trifft und der Unfall allein auf das verkehrswidrige Verhalten der Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.
In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob der Radweg sich seinerzeit in einem so schlechten Zustand befand, daß er gar nicht benutzt werden konnte, oder ob lediglich das schnelle Befahren mit einem Rennrad nicht möglich war, der Weg aber bei reduzierter Geschwindigkeit von dem Kläger hätte benutzt werden können.
In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß Radwege in unbenutzbarem Zustand wie tiefem Schnee, Eis, Löchern entgegen § 2 IV StVO nicht benutzt werden müssen und Radfahrer beim vorliegen eines dermaßen schlechten Zustandes auf den Seitenstreifen oder die rechte Fahrspur ausweichen können (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Auflage, Rdz.67; Bouska NZV 91,130; OLG Düsseldorf NZV 92,290).
Schutzzweck des § 2 IV S.2 StVO ist, Radfahrer möglichst weitgehend von der Fahrbahn fernzuhalten und dadurch eine Verkehrsentmischung und Unfallverhütung zu bewirken.
Selbst wenn der Kläger den Radweg bei langsamer Fahrweise hätte benutzen können, fehlte es jedoch an dem Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen seinem Handeln und dem eingetretenen Schaden. Denn es genügt für den zurechnungszusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten eines Verkehrsteilnehmers und seiner späteren Beteiligung an einem Verkehrsunfall nicht schon, daß der Unfall ohne den Verkehrsverstoß vermieden worden wäre, weil der Verkehrsteilnehmer sich bei verkehrsordnungsgemäßer Fahrweise nicht an der Unfallstelle befunden hätte (hier, weil der Kläger die Fahrbahn gar nicht benutzt hätte). Vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die Gefahr erhöht haben, die zu vermeiden dem Verkehrsteilnehmer durch die in Frage stehende Norm aufgegeben war (BGH NJW 88,58). Davon kann bei einem krassen Vorfahrtsverstoß des Unfallgegners aber nicht ausgegangen werden. Denn § 2 IV S.2 StVO bezweckt die Verhinderung typischer Gefahrensituationen im gemischten Verkehr. Dazu gehört etwa die Gefährdung von Radfahrern mit nicht immer vermeidbarer schwankender Fahrlinie infolge zu großer Fahrzeugdichte und zu geringen Seitenabstands, nicht aber die Gefährdung durch vermeidbare Vorfahrtsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Kläger mit einer unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit die äußerst rechte Fahrbahnseite der an dieser Stelle abschüssigen Strecke. Er war durch sein Trikot auch ohne weiteres als Rennfahrer auszumachen. Die Beklagte zu 1) fuhr nicht nur trotz seines Herannahens auf die Bundesstraße, sondern sie tat dies auch noch in einem so weiten Bogen, daß sie die weitere Geradeausfahrt des Klägers unnötig behinderte und ihn durch ihr Fahrzeug abdrängte und praktisch zwang, weiter nach rechts auszuweichen. Dies steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der neutralen Zeugin B fest, die mit ihrem Kraftfahrzeughinter dem Kläger herfuhr und die gesamte Situation im Blickfeld hatte und beobachtete, weil sie die erstbeste Gelegenheit wahrnehmen wollte, den Kläger zu überholen. Dabei steht aufgrund der Angaben der Zeugin auch fest, daß die Beklagte zu 1) ohne weiteres einen engeren Bogen hätte fahren können.
Die Beklagte zu 1) konnte aufgrund der konkreten Verkehrslage auch nicht darauf vertrauen, daß der Kläger gem. § 11 III StVO auf seinen Vorrang verzichten würde, etwa durch ein riskantes Bremsmanöver.
Daß sich die beiden Fahrzeuge letztlich nicht berührt haben, ist ohne Belang, da eine Gefährdung durch gefährliches Nahekommen unter Verletzung des gerade dem ungeschützteren Verkehrsteilnehmer gegenüber zu beachtenden Seitenabstands schon ausreicht und der Umstand, daß sich der so bedrängte Radfahrer durch Ausweichen nach rechts in Sicherheit zu bringen sucht und dabei stürzt, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.
Der Senat hält wie das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10 000 DM für angemessen.
Dies nicht nur wegen der schmerzhaften Verletzungen und des langwierigen Heilungsverlaufs sondern insbesondere auch wegen der im Gutachten des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. H auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezuggenommen wird, geschilderten Dauerschäden des Nervus cutaneus brachii lateralis superior links, der Verschmächtigung der Muskulatur, der Einschränkung der Bewegungsfähigkeit insbesondere für sportliche Betätigungen und des verbleibenden Dauerschmerzes. Die Beklagte zu 2) ist selbst von einer angemessenen Schmerzensgeldhöhe von 8000,- DM ausgegangen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dauerschäden noch nicht voll absehbar waren. Die im Sachverständigengutachten aufgezeigten weiteren Schäden rechtfertigen eine Aufstockung des Betrages auf 10 000 DM.
Der Senat hält die Geltendmachung des Anspruchs unter zeitlicher Beschränkung für zulässig, da der Sachverständige zwar den Endzustand der Verletzung für erreicht und eine weitere Heilbehandlung nicht für erforderlich hält, andererseits aber eine sichere Langzeitprognose wegen der denkbaren Entwicklung einer sekundären Arthrose des linken Schultergelenkes nicht stellt. Auch wenn ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nur dann gegeben wäre, wenn durch eine derartige Arthrose eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einträte, scheitern die Feststellungsanträge entgegen der Auffassung der Berufung nicht am fehlenden Feststellungsinteresse.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97,708 Nr.10,713.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten:5277,07 DM (4600+377,07+300)