OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.08.2013 - 5 U 77/13
Fundstelle
openJur 2013, 41717
  • Rkr:

1. Der Rechtsanwalt, der die Berechnung und Notierung von Fristen einer zuverlässigen Bürokraft überträgt, muss zwar immer dann, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, die richtige Berechnung und Notierung kontrollieren. Er darf sich jedoch auf die Kontrolle der Vermerke auf der Handakte beschränken und muss nicht die entsprechende Eintragung im Fristenkalender überprüfen.

2. Eine mangelhafte Büroorganisation liegt dann vor, wenn eine Anordnung fehlt, Vorfristen für Rechtsmittelbegründungsfristen zu notieren.

3. Ist in der Handakte keine Vorfrist vermerkt und merkt und korrigiert der Prozessbevollmächtigte, dem die Akten vorgelegt werden, dies nicht, so kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.

4. Fehlt dem Wiedereinsetzungsgesuch in einem solchen Fall Vortrag zu den Vorfristen, so erlaubt dies den Schluss auf das Fehlen gebotener organisatorischer Maßnahmen, ohne dass das Gericht auf diesen von ihm gezogenen Schluss vorher hinweisen muss.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 22 O 544/12 - wird als unzulässigv e r w o r f e n.2. Der Antrag der Beklagten vom 18. Juli 2013 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wirdz u r ü c k g e w i e s e n.3. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.826,10 EUR

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. April 2013 - 22 O 544/12 wurde der Klage auf Rückzahlung der letzten Kaufpreisrate aus einem Bauträgerkaufvertrag zum überwiegenden Teil stattgegeben. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigen der Beklagten am 29. April 2013 zugestellt. Mit am 23. Mai 2013 bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten Berufung gegen dieses Urteil eingelegt.

Mit Verfügung vom 03. Juli 2013 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats den Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§ 520 ZPO). Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2013, der am 19. Juli 2013 bei dem Oberlandesgericht Stuttgart einging, haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet.

Zur Wiedereinsetzung tragen die Beklagten vor:

Das Urteil sei nach seinem Eingang in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten am 29. April 2013 von dessen Mitarbeiterin A... K... entgegengenommen worden. Diese sei seit 02. November 2005 als ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigt und habe am 12. September 2011 die Prüfung zur Rechtsfachwirtin bestanden. Frau K... habe die Aufgabe gehabt, zunächst Fristen zu prüfen und einzutragen. Dies sei in vorliegender Sache noch am 29. April 2013 geschehen. Sie habe die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist errechnet und diese sodann im Rechtsanwaltsdienstprogramm (Computer) und im separat geführten Fristenkalender eingetragen. Erst nach vollzogenem Eintrag habe gemäß entsprechender Organisationsanweisung sie diese Fristen auf dem Urteil notieren dürfen. Sie habe hier handschriftlich unter dem auf dem Urteil des Landgerichts angebrachten Kanzleieingangsstempel mit roter Tinte vermerkt:

Berufung 29.5.13 und Berufungsbegr. 29.6.13.

Der Prozessbevollmächtigte prüfe regelmäßig, mehrmals pro Woche, ob die notierten Fristen auch tatsächlich eingetragen seien. Seit Beginn der Tätigkeit von Frau K... zum 02. November 2011 habe es keine Beanstandungen gegeben, die Fristen betroffen hätten.

Erst durch den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 04. Juli 2013, der am 05. Juli in der Kanzlei eingegangen sei, sei zunächst der weiteren Mitarbeiterin der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten, Frau B..., aufgefallen, dass, entgegen dem handschriftlichen Vermerk Berufungsbegründung 29.6.13 Frau K... diese Frist weder im Computer (RA-Micro) noch im Fristenkalender notiert habe. Frau B... habe die Akte daraufhin sofort dem Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Die Nichteintragung der Frist weder im Computer noch im Fristenbuch sei unerklärlich, jedenfalls aber nicht von ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet.

Wegen der unterbliebenen Eintragung der Frist in den Kalendern, sei deren Ablauf dem Prozessbevollmächtigten nicht aufgefallen. Auch das Versäumnis der Frau K... sei ihm - trotz regelmäßiger Kontrollen - nicht aufgefallen

Zur Glaubhaftmachung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine eidesstattliche Versicherung abgegeben und auch eidesstattliche Versicherungen seiner Mitarbeiterinnen B... und K... vorgelegt, wobei Frau K... und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2013 einvernehmlich beendet haben.

Die Kläger haben dem entgegengehalten:

Wenn der Beklagtenvertreter regelmäßig mehrmals in der Woche geprüft habe, ob die notierten Fristen auch tatsächlich in das Dienstprogramm und den Fristenkalender eingetragen worden seien, dann hätte er feststellen müssen, dass dies im konkreten Fall unterblieben sei. Offensichtlich sei diese Überprüfung nicht ordnungsgemäß erfolgt oder hier ganz unterblieben.

Zudem sei es auch geboten, eine Vorfrist im Fristenkalender einzutragen. Wer nur die Endfrist eintrage, handle ebenfalls schuldhaft. Wäre eine Vorfrist eingetragen worden, wäre der Fehler nicht geschehen. Außerdem habe er sofort nach Einlegung der Berufung prüfen müssen, ob die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender eingetragen worden sei.

Auf einen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. Juli 2013, wonach der Prozessbevollmächtigte nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gehalten sei, bei Abfassung der Berufungsschrift selbst zu prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender zutreffend eingetragen worden sei, weshalb es zweifelhaft erscheine, ob die Fristversäumnis als unverschuldet angesehen werden könne, haben die Beklagten nach Ablauf der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist noch ergänzend vorgetragen:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (B. v. 20.12.2012 - III ZB 47/12) müsse der Rechtsanwalt, der einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft die Berechnung und Notierung von Fristen überlasse, durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen kontrolliert werden könnten. Dazu müsse die Eintragung der Fristen aus der Handakte erkennbar werden. Der Rechtsanwalt müsse die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung der laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Notierung im Fristenkalender bei Vorlage der Handakte zur Bearbeitung im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zwar eigenverantwortlich prüfen. Dabei dürfe er sich grundsätzlich aber auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken.

Vorliegend sei ihrem Prozessbevollmächtigten die Handakte zusammen mit der Berufungsschrift zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Aus der Handakte sei ersichtlich gewesen, dass die Berufungsbegründungsfrist zutreffend auf den 29. Juni 2013 ermittelt worden und im Fristenkalender eingetragen worden sei. Durch die Eintragung in einem Feld des auf dem Urteil angebrachten Eingangsstempels 29.6.13 werde nach den entsprechenden organisatorischen Anweisungen im Büro ihres Prozessbevollmächtigten kenntlich gemacht, dass die Frist durch die geprüfte Rechtsfachwirtin K... berechnet und eingetragen worden sei, denn andernfalls dürfe eine solche Frist nicht durch die geprüfte Rechtsfachwirtin auf einem Feld des Eingangsstempels notiert werden. Nach der erwähnte Rechtsprechung des BGH habe sich ihr Prozessbevollmächtigter auf die Prüfung dieses Vermerks in seiner Handakte - in der sich das Urteil des Landgerichts Stuttgart samt Eingangsstempel und darauf angebrachtem handschriftlichem Vermerk, befunden habe - beschränken dürfen. Aufgrund des Vermerks im Zusammenhang mit der konkreten Büroorganisation habe ihr Prozessbevollmächtigter bei der von ihm anlässlich der Berufungseinlegung vorgenommenen Prüfung davon ausgehen dürfen, dass Frau K... die Frist im Computer und im Fristenkalender eingetragen haben müsse.

Die Kläger haben dazu ausgeführt:

Die Beklagten hätten bisher vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Eintragung von Fristen im Computer und im Fristenkalender regelmäßig mehrmals pro Woche prüfe. Es sei daher unerheblich, wenn der BGH auch eine andere Form der Prüfung zulasse. Der Beklagtenvertreter habe ein anderes Kontrollsystem, an dem er sich festhalten lassen müsse.II.

Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 517 ZPO) nicht eingehalten worden ist. Das Urteil ist den Beklagten am 29. April 2013 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründungsfrist am Montag, den 01. Juli 2013 endete. Die Berufungsbegründung ist erst am 19. Juli 2013 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war den Beklagten nicht zu gewähren.

Der Antrag vom 18. Juli 2013 ist zwar zulässig. Insbesondere wurde er form- und fristgerecht eingelegt (§§ 234, 236 ZPO).

In der Sache hat der Antrag jedoch keinen Erfolg. Die Beklagten haben die Frist nicht unverschuldet versäumt, was aber nach § 233 ZPO Voraussetzung für den Erfolg des Wiedereinsetzungsantrags wäre. Sie müssen sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Den Prozessbevollmächtigten trifft ein Verschulden an dem Fristversäumnis. Dies zwar nicht, weil er bei Abfassung der Berufungsschrift die zutreffende Eintragung der Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalender nicht hinreichend geprüft hätte (dazu 1.), aber weil nach seiner Kanzleiorganisation die Notierung einer Vorfrist nicht vorgesehen war oder eine solche Vorfrist, wie der Prozessbevollmächtigte hätte erkennen müssen, weisungswidrig nicht in Kalendern und in der Handakte vermerkt war.

1. Die Beklagten haben allerdings hinreichend glaubhaft gemacht (§§ 236 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO), dass ihren Prozessbevollmächtigten kein Verschulden daran trifft, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht im Fristenkalender von dessen Kanzlei notiert worden ist.

Zwar verlangt die Sorgfaltspflicht in Fristsachen von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann er allerdings die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, B. v. 23.01.2013 - XII ZB 167/11 - = FamRZ 2013, 1117, Rn. 10 m.w.N.).

Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (BGH, a.a.O., Rn. 11), selbst dann, wenn ihm die Handakte zur Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht vorgelegt wird (BGH, B. v. 20.12.2012 - III ZB 47/12 - Rn. 7).

Dabei darf sich der Anwalt allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken. Soweit die Rechtsprechung Erledigungsvermerke des Büropersonals zu den jeweils in den Handakten eingetragenen Fristen fordert, soll sichergestellt werden, dass die Fristen auch in den Fristenkalender eingetragen sind und dem Anwalt eine entsprechende Kontrolle anhand der Handakten möglich ist. (BGH, B. v. 23.01.2013 - XII ZB 167/11 - = FamRZ 2013, 1117, Rn. 11 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Organisation der Fristenkontrolle in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) gerecht.

Mit der eidesstattlichen Versicherung der früheren Angestellten A... K... vom 17.07.2013 haben die Beklagten glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), also dem Senat die Überzeugung vom Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür vermittelt, dass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten zuerst die Fristen (gemeint: in das Computersystem und den Fristenkalender) eingetragen werden und dann erst die entsprechende Bestätigung auf dem Poststück vermerkt wird. Damit liegt eine Organisationsanweisung vor, nach der das mit Fristangelegenheiten befasste Personal in einer bestimmten Reihenfolge vorzugehen hat. Es ist damit im Büro des Beklagtenvertreters zwar kein ausdrücklicher Erledigungsvermerk vorgesehen. Jedoch ist die vorgegebene Reihenfolge, nach der das Büropersonal vorzugehen hat, geeignet, sicherzustellen, dass nur solche Fristen auf dem für die Handakte vorgesehenen Schriftstück notiert werden, die zuvor in den Fristenkalender eingetragen wurden. Das reicht nach der Rechtsprechung des BGH aus. Der Beklagtenvertreter durfte also bei Vorlage der Handakte zur Unterzeichnung der Berufungsschrift aufgrund dieser organisatorischen Vorgaben davon ausgehen, dass die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender notiert war. Dass eine Kanzleiangestellte des Beklagtenvertreters versehentlich eine Arbeitsanweisung nicht befolgt hat, kann den Beklagten nicht als Verschulden zugerechnet werden (BGH a.a.O. Rn. 12).

Diese Umstände hat der Beklagtenvertreter zwar im Schriftsatz vom 07.08.2013 näher dargelegt, also nicht mehr innerhalb der Frist des § 234 ZPO, innerhalb der die vollständige Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgelegt werden muss (BGH, NJW 2011, 458, Rn. 17). Zulässig ist es aber, nach Ablauf der Frist die Ergänzung fristgerechter Angaben vorzunehmen, soweit diese erkennbar unklar oder unvollständig sind (BGH, NJW 2011, 458, Rn. 17).

Dass dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei der Prüfung der Berufungsbegründungsfrist nicht auffiel, dass diese unzutreffend berechnet war, da § 222 Abs. 2 ZPO übersehen worden ist, spielt keine Rolle, weil die in der Kanzlei des Beklagtenvertreters errechnete Frist (29.06.2013) früher ablief, als die zutreffend errechnete Frist (01.07.2013), weshalb die Falschberechnung nicht ursächlich für das Fristversäumnis sein kann.

Auch der Einwand der Kläger, der Beklagtenvertreter hätte bei den von ihm behaupteten regelmäßigen Kontrollen, ob die Fristen tatsächlich eingetragen worden seien, bemerken müssen, dass die Frist im konkreten Fall nicht notiert wurde, weshalb ihm das Unterbleiben der Eintragung als eigenes Verschulden zuzurechnen sei, steht der Annahme einer ausreichenden Fristenkontrolle durch den Beklagtenvertreter nicht entgegen. Die Kläger haben die vom Beklagtenvertreter behauptete Kontrolle der Eintragung so verstanden, als ob er die Eintragung aller Fristen kontrolliert hätte. Wäre dies tatsächlich der Fall, so hätte ihm tatsächlich auffallen müssen, dass die Eintragung in vorliegender Angelegenheit vergessen wurde. Wie aus dem Zusammenhang des Vortrags des Beklagten und insbesondere aus der eidesstattlichen Versicherung der früheren Angestellten K... deutlich wird, handelte es sich aber nur um stichprobenhafte Kontrollen. Der Beklagtenvertreter daher die unterbliebene Eintragung der Berufungsbegründungsfrist nicht verschuldet.

2. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft aber deshalb ein den Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden, weil er das Fristenwesen in seiner Kanzlei insofern mangelhaft organisiert hat, als es an der Anordnung fehlte, Vorfristen notieren zu lassen.

Weder aus dem Vortrag der Beklagten noch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergibt sich, dass im Büro des Beklagtenvertreters Vorfristen zu notieren sind. Die Eintragung von Vorfristen ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich (BGH, B. v. 24.01.2012 - II ZB 3/11 - = NJW-RR 2012, 747, Rn. 8). Darauf, dass im Wiedereinsetzungsgesuch - und auch im Schriftsatz vom 07.08.2013 trotz entsprechender Hinweise im Klägerschriftsatz vom 24.07.2013 - Vortrag zu Vorfristen fehlte, musste der Senat die anwaltlich vertretenen Beklagten auch nicht hinweisen (BGH, a.a.O., Rn. 12). Lücken im Wiedereinsetzungsantrag über gebotene organisatorische Maßnahmen erlauben den Schluss auf deren Fehlen.

Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang firstwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen (BGH, a.a.O., Rn. 9).

Wäre die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die Eintragung der Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, a.a.O., Rn. 13). Es kann in solchen Fällen auch nicht unterstellt werden, dass die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei bestehender Anweisung auch vergessen hätte, die Vorfrist einzutragen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden.

Im Übrigen hätte der Prozessbevollmächtigte derr Beklagten bei Beachtung der unter II. 1. auch insoweit bestehenden Kontrollpflicht an Hand der Handakte ohne weiteres erkennen müssen, dass dort keine Vorfrist vermerkt und deshalb auch nicht in den Kalendern eingetragen ist.

Die Versäumung der Frist ist daher vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten verschuldet. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen. Gemäß § 238 Abs. 1 ZPO hat der Senat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 und 238 Abs. 4 ZPO.