OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.07.2013 - 5 U 37/13
Fundstelle
openJur 2013, 41686
  • Rkr:

Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen - hier im Garten zum Bau eines Swimmingpools - bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist (hier: Der Bauherr selbst).

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Februar 2013 - Az.: 8 O 292/12 Hä - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16. August 2013.

Gründe

I.

Die Klägerin fordert Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Sturz auf einer Baustelle, bei dem sie sich erheblich verletzte.

Die Klägerin ließ auf ihrem Grundstück einen Swimmingpool herstellen. Sie beauftragte die Erstbeklagte, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, mit der Betonhinterfüllung der Poolwanne. Die Betonverfüllung erfolgte am 18. und 19.04.2011. Am 19.04.2011 waren auf dem Grundstück mindestens drei Mitarbeiter der Beklagten zu 1) sowie zwei Mitarbeiter der Firma Sc..., des Schwimmbadbauunternehmens, tätig. Gleichzeitig mit der Betonhinterfüllung wurde auch die Poolwanne synchron dazu mit Wasser befüllt. Auf dem Grundstück lagerte noch Erdaushub und Baumaterial. Teilweise war der Boden des Gartens von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten mit Kunststoffvlies gegen Rutschgefahr und zur Verminderung der Verschmutzung von Schuhen abgedeckt worden (zum Zustand des Grundstücks: Fotografien K 14 bis K 16 vom 18.04.2011/Bl. 56 ff. der Akten und Fotografien Bf. 1 bis 3 vom 16., 18., und 19.04.2011/Bl. 101 ff. d.A.). Nach Ausführung der Arbeiten am 19.04.2011 reinigten die Beklagten ihre Arbeitsgeräte in der Mitte des Gartens der Klägerin unter Einsatz größerer Mengen Wassers.

Die Klägerin, die sich häufig auf der Baustelle in ihrem Garten aufgehalten hatte und umher gegangen war, auch um die Bauarbeiten fotografisch zu dokumentieren, stürzte am 19.04.2011 auf der Baustelle und zog sich dabei einen Außenbandriss am rechten Fuß sowie einen Wadenbeinbruch zu. Bei dem Sturz trug sie Kunststoffschuhe der Marke Crocs.

Die Klägerin behauptet, sie sei auf der nassen Stelle in der Mitte des Gartens, an der die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zuvor ihre Arbeitsgeräte gereinigt gehabt hätten, ausgerutscht und dadurch zu Fall gekommen. Diese Stelle hätten die Mitarbeiter eigenmächtig ausgewählt. Als dies ihr Lebensgefährte, der Zeuge C..., feststellte, habe er den Beklagten zu 2) angewiesen, die Reinigung am Rand des Grundstücks vorzunehmen. Dem sei der Beklagte zu 2) auch nachgekommen. Die Feuchtigkeit an der Stelle in der Gartenmitte sei für sie nicht sichtbar gewesen. Sonst sei der Garten an diesem Tag trocken gewesen. Auch das Befüllen des Pools habe keine Nässe auf dem Grundstück verursacht. Daher habe sie nicht mit Feuchtigkeit rechnen müssen. Die gesamte Fläche um den Pool, mit Ausnahme der von den Beklagten durchfeuchteten Stelle, sei gut begehbar gewesen. Sie meint, die Mitarbeiter der Beklagten hätten die Reinigungsarbeiten von Beginn an am Rand des Gartens durchführen müssen. Mit ihrer verfehlten Wahl des Reinigungsortes hätten sie eine Gefahrenquelle geschaffen und hafteten ihr daher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, dessen Höhe sie mit 5.000,00 EUR als angemessen ansieht.

Die Beklagten behaupten, auf dem Grundstück hätten sich am 19.04.2011 eine Vielzahl feuchter Stellen befunden, die nicht nur auf das Reinigen des Werkzeugs, sondern auch auf das Befüllen des Pools zurückzuführen gewesen seien. Die Stelle, an der das Werkzeug gereinigt worden sei, sei nach Rücksprache mit dem Lebensgefährten der Klägerin, dem Zeugen C..., gewählt worden. Sie bestritten aber ohnehin, dass die Klägerin auf einer feuchten Stelle ausgerutscht sei. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen sein sollte, so treffe die Klägerin ein völlig überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz. Die Örtlichkeit habe sich nicht als einfach begehbar dargestellt und die Klägerin habe gewusst, dass sie sich auf einer Baustelle bewege. Daher hafteten sie bereits dem Grunde nach nicht.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen C... und Y... abgewiesen.

Zwar hätten die Beklagten in der Mitte des Gartens eine nasse Stelle und damit eine Gefahrenstelle verursacht. Die Beweisaufnahme habe auch ergeben, dass die Klägerin an dieser Stelle zu Fall gekommen sei. Die Schaffung dieser Gefahrenstelle sei jedoch nicht widerrechtlich erfolgt. Selbst wenn es nicht so gewesen wäre, dass die Beklagten die Stelle, an der sie die Reinigungsarbeiten durchführten, nach Rücksprache mit dem Zeugen C... ausgesucht hätten, habe es jedenfalls vor der von der Klägerin behaupteten Aufforderung des Zeugen C... keine entgegenstehende Aufforderung der Bauherrschaft gegeben. Mit Wasser müsse man zudem auf einer Baustelle stets rechnen. Von der Klägerin sei außerdem, wenn sie sich schon ohne zwingenden Grund auf der Baustelle bewege, besondere Vorsicht zu verlangen. Daher sei eine gesonderte Absperrung der feuchten Stelle nicht erforderlich gewesen.

Jedenfalls treffe die Klägerin aber ein ganz überwiegendes Mitverschulden, das zu ihrer Alleinhaftung führe. Die Gefahrenstelle sei deutlich sichtbar gewesen. Bei Beachtung der auf der Baustelle gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin den Sturz vermeiden können. Sie hätte die gefährliche Stelle umgehen können, wenn sie auf dem verlegten Vlies geblieben wäre. Zudem seien die von ihr verwendeten Schuhe für eine Baustelle ungeeignet gewesen.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin zunächst geltend, es liege eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts vor. Es treffe, entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil, nicht zu, dass die Aussage des Zeugen C... zur Wahl der Stelle, an der das Werkzeug der Beklagten gereinigt werden solle, mit der Angabe des Zeugen Y... vereinbar sei. Y... habe ausgesagt, die Spülstelle sei in Rücksprache mit dem Zeugen C... festgelegt worden. Der Zeuge C... habe dies in Abrede gestellt. Dieses non liquet müsse zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten bewertet werden.

Außerdem treffe die Annahme des Landgerichts nicht zu, dass auf Baustellen jederzeit mit dem Auftreten von Wasser zu rechnen sei (S. 8 d.U, Abs. 1). Einem Laien wie der Klägerin sei das nicht bekannt.

Nicht nachvollziehbar sei ferner die Auffassung des Landgerichts, dass zwar eine Baustelle grundsätzlich zu sichern sei, dass diese Verpflichtung jedoch nicht gegenüber der Klägerin gelten solle (S. 8 d. U. Abs. 2). Die Beklagten seien der Klägerin gegenüber, die sich als technischer Laie auf dem Grundstück mehr neugierig als von Sachverstand geprägt bewegt habe, verkehrssicherungspflichtig gewesen.

Schließlich sei das Grundstück seit Tagen trocken gewesen. In der Zeit vom 16. bis zum 19.04.2011 sei es durchgehend sonnig gewesen. Die Klägerin habe daher nicht mit Veränderungen des Bodens, insbesondere nicht mit Nässe rechnen müssen, zumal die Unglücksstelle weit vom eigentlichen Baugeschehen entfernt sei.

II.

Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch sonst zulässig.

Sie hat jedoch nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1.

Eine offensichtlich fehlende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (vergl. hierzu die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache 10/6409, S. 9, unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NJW 2002, 814). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 82, 316).

2.a)

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten der Klägerin weder nach § 631 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB noch nach §§ 823 Abs. 1 bzw. 823 Abs, 2 BGB i.V.m. § 229 StGB, insgesamt jeweils in Verbindung mit §§ 249 ff., 253 BGB, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haften.

Ausgangspunkt der Prüfung ist sowohl bei der vertraglichen Haftung nach § 631 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB als auch bei der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB jeweils die Frage, ob die Beklagten der Klägerin gegenüber bestehende Pflichten verletzt haben, die dem Schutz der Klägerin vor Schädigungen dienen. Diese im Zusammenhang mit § 823 BGB als Verkehrssicherungspflicht bezeichneten Schutzpflichten decken sich im Allgemeinen - und so auch hier - mit den vertraglichen Schutzpflichten bei der Ausübung bestimmter Gewerbe, etwa mit den vertraglichen Pflichten von Bauunternehmern (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn. 49). Es ist also vorliegend in der Sache nur zu untersuchen, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so scheidet nicht nur eine Haftung nach den §§ 823 ff. BGB, sondern auch eine vertragliche Haftung aus.

b)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.

Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise - hier die Bauunternehmer - für ausreichend halten darf, um andere Personen - hier die Bauherren - vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für einen sachkundigen Beurteiler die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen. Er hat ein Unglück erlitten und kann dem Schädiger kein Unrecht vorhalten (zum Ganzen: BGH, NJW 2010, 1967 m. zahlr. w. N.).

c)

Nach diesen Grundsätzen kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.

Für die Beklagten bestand grundsätzlich nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht, weil der Zugang zu der Baustelle nicht allgemein, sondern nur für Personen eröffnet war, deren Anwesenheit auf der Baustelle sich aus einem sachlichen Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit der Realisierung des Bauvorhabens rechtfertigte, etwa für Handwerker und Lieferanten. Bei diesem Personenkreis konnte davon ausgegangen werden, dass sie mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut waren (BGH NJW 1985, 1078 Juris-Rn. 13; OLGR Hamm 2002, 190). Mit dem Eindringen Unbefugter in die Baustelle mussten die Beklagten bei Arbeiten im Garten eines Privathauses nicht rechnen. Eine feuchte Stelle auf einem Gartenboden ist zudem keine außergewöhnliche Gefahrenstelle, die auch Personen leicht zum Verhängnis werden kann, die mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut sind. Eine Pflicht zur Absicherung dieser Stelle traf die Beklagten daher jedenfalls nicht wegen einer ausnahmsweise besonders gesteigerter Gefährlichkeit der Situation. Eine feuchte Stelle im Umkreis von Bauarbeiten, die der Errichtung eines Swimmingpools dienen, stellt zumindest für Baukundige eine ohne weiteres beherrschbare Gefahr dar, auch dann, wenn die Witterung trocken ist, denn es ist jedem Handwerker selbstverständlich bewusst, dass auf einer Baustelle immer mit Gefahren zu rechnen ist, so dass er seine Schritte mit entsprechender Vorsicht setzt.

Der Bauunternehmer muss im Allgemeinen auch nicht dafür sorgen, dass mit den Gegebenheiten einer Baustelle nicht vertraute Besucher ohne sachkundige Führung gefahrlos auf einer Baustelle umhergehen können (BGH, NJW 1985, 1078 Juris-Rn. 16). Es ist zwar vielfach üblich, dass Bauherren ihren Verwandten und Bekannten Baustellen im Bereich ihres Eigenheims zeigen und sie dort herumführen. Das ist auch dem für die Verkehrssicherung auf der Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer bekannt. Daraus erwachsen ihm aber keine zusätzlichen Sicherungspflichten gegenüber solchen Personen. Für deren Sicherung ist vielmehr allein der Bauherr verantwortlich, der ihnen den Zugang zu der Baustelle eröffnet. Dieser muss selbst die Gefahren kennen, denen er seine Besucher aussetzt und muss sie vor ungesicherten Gefahrenstellen fernhalten bzw. mögliche Vorsichtsmaßnahmen treffen oder entsprechende Warnungen aussprechen (BGH a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für den Bauherrn selbst. Begibt er sich - noch dazu, ohne dass ein zwingender Grund dafür besteht, sondern, wie die Klägerin selbst angibt, aus bloßer Neugier - auf die Baustelle, so muss er dabei besondere Vorsicht walten lassen.

Allerdings besteht für den Bauunternehmer ausnahmsweise doch eine Sicherungspflicht gegenüber Baustellenbesuchern, wenn er erkennen muss, dass der Bauherr es unter Verstoß gegen die ihn treffende Sicherungspflicht duldet, dass Besucher ohne Begleitung Baukundiger Zutritt zu der Baustelle erhalten (BGH, a.a.O.). Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Klägerin als Bauherrin zwar nicht Besuchern den Zutritt gestattet hat, aber, wie die Beklagten erkennen konnten, häufiger selbst auf der Baustelle umher ging, auch um diese fotografisch zu dokumentieren (so die Formulierung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, S. 3 d.U.). Die Beklagten mussten daher die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, wenn ein bauunkundiger Bauherr häufig auf der Baustelle anwesend ist. Die naheliegendste Sicherungsmaßnahme wäre gewesen, der Klägerin das Betreten der Baustelle aus Sicherheitsgründen zu untersagen.

Andererseits war für die Klägerin, wie auch die Beklagten wussten, deutlich erkennbar, dass ihr Garten während der Bauarbeiten nicht mehr als Erholungsfläche angesehen werden konnte, sondern in ein unwegsames Baugelände umgewandelt worden war (eindrücklich: Fotografie K 14/Bl. 56 d.A.). Wenn die Klägerin sich dennoch - ohne dass dafür ein zwingender Grund bestand - in diesen deutlich als gefahrenträchtig ersichtlichen Bereich begab, durften die Beklagten damit rechnen, dass sie dies, schon im eigenen Interesse, mit Vorsicht tun würde. Da auf dem Grundstück auch nur solche Gefahren lauerten, die für Personen, die mit Umsicht und offenen Augen umhergingen, leicht beherrschbar waren, konnten die Beklagten das Risiko eingehen, die Klägerin auf die Baustelle zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin mussten die Beklagten jedoch, nachdem sie der Klägerin den Zutritt nicht verboten hatten, die Baustelle dennoch nicht so gestalten, dass auch besonders sorglose und unachtsame Personen dort vollkommen gefahrlos umher gehen konnten. Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahrenquellen und hinzunehmenden Erschwernissen wird nämlich maßgeblich von den Sicherungserwartungen des Verkehrs bestimmt, soweit sie sich im Rahmen des Vernünftigen halten. Abhilfebedürftig sind danach nur solche Gefahren, die für einen die gewöhnliche Sorgfalt beachtenden Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Erschwernisse, die bereits mit beiläufigem Blick erkennbar sind und durch eine besonders vorsichtige Gehweise ausgeglichen werden können, müssen hingenommen werden (OLG Hamm, BauR 1999, 1325). Dabei kommt hinzu, dass die Gefahr nur kurzzeitig bestand - bis zur Trocknung - und die Reinigung der Geräte mit Wasser unumgänglich war.

Insbesondere entspricht es nicht den allgemeinen Sicherungserwartungen auf einer Baustelle, dass jede Stelle des Erdbodens, deren Überqueren erhöhte Sorgfaltsanforderungen stellt, tunlichst ganz vermieden oder abgeschrankt oder mit Warnhinweisen versehen wird. Wollte man dies verlangen, würden sich die Arbeiten auf einer Baustelle zu einem wesentlichen Teil in Sicherungsmaßnahmen erschöpfen. Vorliegend hätten die Reinigungsarbeiten allerdings ohne spürbaren Mehraufwand auch am Rande des Gartens erfolgen können, wo die Gefahr geringer gewesen wäre, dass die feuchte Stelle von Personen betreten wird. Selbst wenn es dabei zutreffen würde, dass die Beklagten, wie die Klägerin vorträgt, die Stelle in der Mitte des Gartens selbst gewählt haben und nicht einer Anweisung des Zeugen C... gefolgt sind, würde diese Wahl keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht darstellen. Wie aus den Fotografien K 14 - K 16 ersichtlich, war die Unfallstelle deutlich als unwegsam erkennbar. Die Beklagten konnte daher auch bei der von ihnen gewählten Stelle davon ausgehen, dass jeder, der sie überquert, dabei besondere Vorsicht walten lässt. Hinzu kommt, dass die Gefahrenstelle als solche leicht erkennbar war. Der Zeuge C... hat bekundet, das an der Unfallstelle 2 cm Schlamm gelegen hätten, was auch sichtbar gewesen sei und auch der Zeuge Y... gab an, man habe auf jeden Fall gesehen, wo die nasse Stelle gewesen sei. Sogar die Klägerin selbst hat von einem Schlammloch gesprochen, das sie jedoch vorher nicht gesehen habe. Die Klägerin hätte also bei Wahrung nur geringer Vorsicht und Aufmerksamkeit die Gefahrenstelle vermeiden können. Eine solche leicht erkennbare Gefahrensituation auf einer Baustelle muss nicht gesondert gesichert werden und auch nicht generell vermieden werden.

3.

Die mit der Berufung erhobenen Einwände der Klägerin führen daher nicht zum Erfolg.

a)

Soweit die Klägerin eine falsche Beweiswürdigung darin sieht, dass das Landgericht gemeint habe, die Aussage des Zeugen Y... zu der Stelle, an der die Werkzeuge der Beklagten mit Wasser gereinigt wurden, stehe der Angabe des Zeugen C... nicht entgegen, beruht diese Bewertung zunächst auf einem Missverständnis der Klägerin. Das Landgericht nahm nicht an, wie die Klägerin es aber offensichtlich verstanden hat, dass der Aussage des Zeugen Y... statt der des Zeugen C... zu folgen sei. Seine Formulierung ist vielmehr so zu verstehen, dass die Aussage des Zeugen C... der Folgerung nicht entgegensteht, dass die Gefahrstelle nicht widerrechtlich, also entgegen einer Weisung des Zeugen C..., geschaffen worden sei. Denn jedenfalls habe es auch nach den Bekundungen C... zunächst keine Weisung an die Beklagten gegeben, das Werkzeug an der späteren Unfallstelle nicht zu reinigen.

Darüber hinaus stellt es auch - entsprechend den unter 2 c) dargestellten Überlegungen - kein pflichtwidriges Verhalten dar, die Reinigungsarbeiten an der späteren Unfallstelle vorzunehmen, statt am Rande des Gartens. Die Beklagten durften davon ausgehen, dass bei der von jedermann, der sich auf die Baustelle begibt, zu erwartenden Vorsicht, dies keine nennenswerte Gefahr darstellt.

b)

Zu dem weiteren Einwand der Klägerin, von ihr als Laiin könne das Wissen nicht erwartet werden, dass auf einer Baustelle mit Wasser zu rechnen sei, ist zu bemerken, dass es jedenfalls zum allgemeinen Wissen gehört, dass man sich auf einer Baustelle mit Vorsicht und Aufmerksamkeit bewegen muss. Schon die Einhaltung dieser Basiserwartung hätte zur Vermeidung des Unfalls geführt.

d)

Soweit die Klägerin schließlich Überlegungen zur Verkehrssicherungspflicht angestellt hat, ist dazu auf die oben unter 2 c) angestellten Erwägungen zu verweisen.

e)

Zu dem Einwand, die Klägerin habe an der Stelle, an der sie gestürzt ist, nicht mit nachteiligen Veränderungen durch Feuchtigkeit rechnen müssen, weil es zuvor mehrere Tage sonnig gewesen sei und auch sonst keine Feuchtigkeitseinwirkungen erfolgt seien und die Stelle recht weit vom Swimmingpool entfernt gewesen sei, ist zu bemerken, dass dies die Klägerin nicht davon entbindet, sich auf einer Baustelle vorsichtig zu bewegen. Nach ihrer eigenen Angabe befanden sich mindestens fünf Personen auf der Baustelle und haben dort gearbeitet. Daher konnte sie von vornherein kein schützenswertes Vertrauen darauf haben, dass bestimmte Stellen auf dem Gelände in ihrem einmal erreichten Zustand verbleiben würden. Dies selbst dann nicht, wenn die Stelle ein Stück vom Swimmingpool entfernt war.

III.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), weil die Sache auch keine existenzielle Bedeutung für die Klägerin erkennen lässt.

Der Klägerin wird aus Kostengründen anheimgestellt, die Berufung innerhalb der gesetzten Frist zurückzunehmen.