Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 ZB 13.1725
Fundstelle
openJur 2013, 41269
  • Rkr:

Physische und psychische Gewalt des Ehegatten (hier: verneint);Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit;Verlassen des Bundesgebiets als außergewöhnliche Härte (hier: verneint);Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;Fehlende Behandlung klägerischen Vortrags in den Gründen Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten; dreijährige Ehebestandszeit; maßgebliche Sach- und Rechtslage; unzumutbare Härte; Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung; Aufenthalt aus humanitären Gründen; Gehörsrüge; fehlender rechtlicher Hinweis

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11).

1.1. Das gilt zunächst, soweit die Klägerin geltend macht, ihr stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden (alten) Fassung zu, weil die Trennung von ihrem Ehemann bereits am 1. Oktober 2010 erfolgt sei und sie daher bei einer (möglichen) Antragstellung auf Verlängerung ihrer (bis dahin ehebezogenen) Aufenthaltserlaubnis bereits im Oktober 2010 ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG a.F. erworben hätte. Nachdem der Sachverhalt in ihrem Fall bereits vor Eintritt der Rechtsänderung abgeschlossen gewesen sei, liege insoweit eine unzulässige Rückwirkung vor.

In der Rechtsprechung des Senats, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, und anderer Oberverwaltungsgerichte ist inzwischen (hinreichend) geklärt, dass in einer Konstellation wie der der Klägerin, in der sowohl der Ablauf der nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis (hier: 27.12.2011) als auch der Zeitpunkt der Stellung des Verlängerungsantrags (hier: 6.12.2011) nach dem 30. Juni 2011 liegen, auch höherrangiges Recht nicht die Anwendung des vor dem Stichtag 1. Juli 2011 geltenden Rechts gebietet (vgl. zuletzt OVG NRW, B.v. 17.7.2013 – 18 B 292/13 – juris Ls. 1 und Rn. 5; BayVGH, B.v. 6.2.2013 – 10 CS 12.2723 u. 10 C 12.2725 – juris Rn. 25; OVG Saarland, B.v. 28.3.2013 – 2 B 37/13 – juris; VGH BW, B.v. 9.10.2012 – 11 S 1843/12 – juris Rn. 7 ff.).

1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen auch insoweit nicht, als die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an eine unzumutbare Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG unzulässig überspannt und in seiner Entscheidung verkannt, dass der Klägerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigungen ihrer schutzwürdigen Belange unzumutbar gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und die Angaben der Klägerin zur häuslichen Gewalt und der durch Demütigungen, Beleidigungen und Nötigungen des Ehemanns erfolgten psychischen Misshandlung nicht hinreichend gewürdigt und sei so zu einer falschen rechtlichen Bewertung gelangt.

Denn damit zweifelt die Klägerin zwar die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis an, greift aber der Sache nach das von ihr für falsch gehaltene Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO an. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft (BayVGH, B.v. 14.3.2013 – 22 ZB 13.103 u. 22 ZB 13.104 – juris Rn. 11). Diese "Freiheit" des Gerichts ist erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze (oder zwingende Erfahrungssätze) verstoßen (stRspr des BVerwG; vgl. z.B. B.v. 11.1.2012 – 8 PKH 8.11 – juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit wie hier eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder zum Beispiel wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (stRspr; vgl. BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. 22 ZB 13.104 - juris Rn. 11 m.w.N.). Solche Mängel hat die Klägerin in ihrem Zulassungsvorbringen aber nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2013 zur Frage, ob die Klägerin ein Opfer häuslicher physischer oder psychischer Gewalt durch ihren Ehemann im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG ist oder ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sonst unzumutbar ist, sowohl die Klägerin eingehend informatorisch befragt als auch den (früheren) Ehemann und zwei von der Klägerin benannte Zeuginnen ausführlich zu den Umständen dieser ehelichen Lebensgemeinschaft vernommen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Gesamtschau aller diesbezüglicher Angaben und Zeugenaussagen sowie unter Einbeziehung des von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attests zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehe der Klägerin zwar durch Streit, Meinungsverschiedenheiten und wohl auch wechselseitige Kränkungen bestimmt gewesen sei, die Klägerin jedoch nicht wie von ihr geltend gemacht Opfer physischer und psychischer Gewalt bzw. psychischer Misshandlung ihres Ehemanns sei. Das Erstgericht ist dabei zwar davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Probleme in ihrer Ehe psychisch in Mitleidenschaft gezogen worden sei, die von ihr geschilderten Demütigungen, Beleidigungen und behaupteten Schikanen jedoch nicht von einer ausreichenden Intensität gewesen seien, um von einer psychischen Misshandlung oder einer dieser gleichzusetzenden Beeinträchtigung ausgehen zu können. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht allein darauf ankommt, ob die Klägerin als nachgezogener Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Unzumutbarkeit aufgelöst hat, sondern eine Bewertung und Gesamtabwägung aller Umstände vorzunehmen ist. Die vom Erstgericht diesbezüglich vorgenommene Würdigung der Aussagen sowohl der Klägerin als auch der vernommenen Zeugen weist weder gedankliche Lücken noch etwa Ungereimtheiten auf. Wenn die Klägerin meint, das Erstgericht hätte daraus andere, für sie günstigere Schlüsse ziehen müssen, genügt das jedoch nicht.

1.3. Schließlich werden mit dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit nicht dargelegt, als beanstandet wird, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht von der aktuellen Fassung dieser Bestimmung ausgegangen. Zwar hat das Erstgericht in seiner Entscheidung tatsächlich § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zu dessen durch Gesetz vom 1. Juni 2012 (BGBl I S. 1224) mit Wirkung vom 1. August 2012 erfolgten Änderung geltenden alten Fassung zitiert, nach der (noch) ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis Voraussetzungen waren. Das Verwaltungsgericht hat einen möglichen Anspruch der Klägerin nach dieser Bestimmung aber nicht nur wegen des fehlenden Nachweises dieser Voraussetzungen, sondern vielmehr auch deshalb abgelehnt, weil die Klägerin das Vorhandensein ausreichender finanzieller Ressourcen nicht hinreichend nachgewiesen und insbesondere auch die nach der Sollvorschrift des § 21 Abs. 3 AufenthG erforderliche angemessene Altersversorgung nicht belegt habe. Wird jedoch wie vom Erstgericht die Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung (insoweit) tragenden Grundes darzulegen. Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sich darin eine ent-scheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung stellt, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 97; BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 10 ZB 12.2153 - juris Rn. 9). Dementsprechend verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 10 ZB 12.2153 - juris Rn. 9). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags jedoch nicht. Denn die Klägerin macht lediglich geltend, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, „ob es als ein besonderer Grund des materiellen Rechts bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt rechtfertigt, wenn nur ein geringfügiges Unterschreiten der Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 AufenthG n.F. vorliegt“. Insbesondere die zur Darlegung des Klärungsbedarfs erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts und der dazu zitierten Rechtsprechung des Senats fehlt völlig.

3. Auch die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, kommt nicht in Betracht.

3.1. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe ihr hinsichtlich der Voraussetzungen des § 21 AufenthG kein rechtliches Gehör gewährt, weil es sie vor der mündlichen Verhandlung am 10. April 2013 nicht darauf hingewiesen habe, dass auch dieser mit der Klage hilfsweise geltend gemachte Anspruch geprüft werden solle, wird eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht mit Erfolg dargelegt. Zwar kann eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO) zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen im Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2012 – 8 ZB 12.2397 – juris Rn 8 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil die von ihrer Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin bereits im Klageschriftsatz hilfsweise den betreffenden Anspruch geltend gemacht und dazu auch in der Sache vorgetragen hatte. Überdies folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Aufklärungspflicht oder die Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten seine (Rechts-)Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren (BayVGH a.a.O.). Im Übrigen ist es Sache der Klägerin, die für sie günstigen Umstände und Voraussetzungen bzw. Nachweise für einen von ihr geltend gemachten Anspruch zu erbringen (§ 82 Abs. 1 AufenthG).

3.2. Auch mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Urteil das von ihr mit ihrer Klage weiter hilfsweise geltend gemachte Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gänzlich übergangen und hierzu keinerlei Ausführungen gemacht, wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aufgezeigt. Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG (s. § 108 Abs. 2 VwGO) die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist jedoch erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 14.8.2013 – 1 BvR 3157/11 – juris R. 14 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine entscheidungserhebliche Nichtberücksichtigung des Vortrags der Klägerin zum Anspruch nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht vor. Denn unabhängig davon, dass der diesbezügliche, erstmals im Klageverfahren gemachte Vortrag ohnehin (wohl) offensichtlich unsubstantiiert war und schon deshalb nicht mehr hätte ausdrücklich berücksichtigt werden müssen, hat das Verwaltungsgericht den wesentlichen Kern dieses Vortrags, aufgrund besonderer Umstände stelle ein Verlassen des Bundesgebiets für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte (auch) im Sinne dieser Anspruchsgrundlage dar, hinreichend und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. So hat das Verwaltungsgericht auf Seite 5 im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin sowohl mit der Anspruchsgrundlage als auch den dazu geltend gemachten besonderen Umständen aufgeführt. In den Entscheidungsgründen hat das Erstgericht nach der Ablehnung eines Anspruchs der Klägerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG auf S. 12 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass (auch) ein anderweitiger Anspruch der Klägerin auf befristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nicht ersichtlich sei. Zwar hat es im Folgenden nur festgestellt, dass insbesondere die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Reiseleiterin nach § 21 AufenthG nicht erfüllt seien. Die weitere Behandlung der Frage, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für die Klägerin eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), war jedoch sowohl nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts als auch nach dem diesbezüglichen Klagevortrag nicht geboten. Zum einen hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände in Form der „erlebten häuslichen Gewalt in der Ehe“ zu Recht bereits im Rahmen der dafür speziellen Härtefallklausel nach § 31 Abs. 2 AufenthG behandelt (vgl. auch Burr in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand September 2013, II – § 25 Rn. 101 m.w.N.). Zum anderen hat die Klägerin weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass gerade in ihrem Fall die Anwendung der dreijährigen Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bedeuten würde. Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen inzwischen als Reiseleiterin und Fremdenführerin selbständig erfolgreich tätig ist, ist schon von vorneherein offensichtlich ungeeignet, eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu begründen, weil schon im Ansatz nicht dargelegt ist, dass sich die Klägerin deshalb in einer individuellen Sondersituation befinde, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet (vgl. Burr, a.a.O., § 25 Rn. 101 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).