Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.10.2013 - 12 C 13.1599
Fundstelle
openJur 2013, 40767
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Juni 2013 (Az. B 3 K 11.619) wird aufgehoben und der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder ... (geb. 1999), ... (geb. 2002), ... (geb. 2004), ... (geb. 2005) und ... (geb. 2007).

Das Amtsgericht Bayreuth übertrug der Klägerin mit Beschluss vom 13. August 2009 sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge für ihre fünf Enkel und wies sie an, öffentliche Hilfe, insbesondere Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Anspruch zu nehmen sowie außerhalb der Zeiten der teilstationären Betreuung der Kinder die wesentlichen Erziehungsaufgaben in eigener Person wahrzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar aufgrund der Gesamtfamilienstruktur die Voraussetzungen für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen, eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie jedoch nur dann zulässig sei, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden könne. Das Gericht habe sich bislang keine Überzeugung von der Erfolglosigkeit derartiger Maßnahmen bilden können. Die Probleme des Familiensystems seien seit Jahren bekannt. Obwohl zur Erziehungsfähigkeit der Großmutter bereits ein Gutachten aus dem Jahr 2001 vorgelegen habe, habe das Jugendamt über Jahre hinweg keine Notwendigkeit gesehen, die Kinder aus der Familie herauszunehmen. Eine solche lasse sich auch jetzt nicht begründen, ohne zuvor Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung ergriffen zu haben. Das Gericht folge der Sachverständigen darin, dass nur dann solche Maßnahmen ausreichen könnten, wenn die Kinder wenigstens teilstationär untergebracht würden. Die Kinder müssten in der Familie der Großmutter vor den Problemen der Erwachsenen (Sucht, Delinquenz, Drogen) geschützt werden, weshalb im Verdachtsfall regelmäßige Alkoholtests und Drogenscreenings aller am Familiensystem Beteiligten erforderlich seien. Der Vater der Kinder dürfe nach seiner Haftentlassung nicht mit diesen im selben Haushalt leben. Durch die gerichtlichen Weisungen an die Klägerin und die Kontrolle der Familie durch Einsetzen eines Erziehungsbeistands sowie unangemeldete Hausbesuche könnten die Familien- und Wohnverhältnisse überprüft und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergriffen werden. Mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Großmutter solle die erforderliche Konstanz in den Beziehungen der Kinder besser gewahrt werden. Allein mit deren Verbleib in der Familie werde auch deren Geschwisterbindung hinreichend geschützt.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2009 bat die Klägerin das Jugendamt der Beklagten um Übersendung der Vordrucke für die Beantragung von Pflegegeld für die Betreuung ihrer Enkel. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 mit, dass der Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Erziehungseignung kein Pflegegeld gewährt werden könne. Hierzu werde auf das familiengerichtliche Verfahren und den Beschluss vom 17. August 2009 verwiesen.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies das Jugendamt mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 darauf hin, dass mittlerweile eine Überprüfung der familiären Situation stattgefunden habe, die nach den Berichten der Klägerin günstig verlaufen sei, so dass nunmehr eine Berechtigung im Hinblick auf die Zahlung des Pflegegeldes bestehe. Es werde daher nochmals um Übersendung der entsprechenden Formulare gebeten.

Die Beklagte führte mit einem an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 21. Dezember 2009 aus, dass die Zahlung von Pflegegeld an die Klägerin deren Anerkennung als Pflegemutter voraussetze. Im Weiteren wurde dargestellt, welche Unterlagen und Kontaktaufnahmen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens zur Überprüfung der Erziehungseignung von Pflegeeltern erforderlich seien. Verlaufe die Bewerbung positiv, würden die Bewerber als Pflegeeltern anerkannt werden und das entsprechende Pflegegeld für die Kinder, die in Pflege seien, erhalten. In einem weiteren, ebenfalls auf den 21. Dezember 2009 datierten und an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerichteten Schreiben teilte das Stadtjugendamt unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. Oktober 2009 erneut mit, dass Pflegegeld aufgrund der fehlenden Erziehungseignung der Klägerin nicht gewährt werden könne.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2010 bewilligte die Beklagte im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII die Unterbringung des ältesten Enkels der Klägerin im Fünf-Tage-Internat der Markgrafenschule ... ab dem 6. Januar 2010. Ab dem 21. Januar 2010 wurde der Klägerin mit Bescheid vom 27. Januar 2010 sozialpädagogische Familienhilfe im Umfang von sechs Stunden pro Woche bewilligt. In der Folgezeit wurde dieser Betreuungsumfang zunächst ab dem 22. Juli 2010 auf zehn Wochenstunden erhöht und ab dem 22. November 2010 auf vier Wochenstunden reduziert, weil inzwischen auch die anderen vier Kinder tagsüber in Einrichtungen und am Wochenende zum größten Teil durch den familienentlastenden Dienst betreut wurden.

Am 26. Mai 2010 reichte die Klägerin beim Stadtjugendamt verschiedene Unterlagen für ihre Anerkennung als Pflegemutter ein. Am gleichen Tag fand bei ihr ein Hausbesuch durch eine Vertreterin des Fachdienstes für Pflegefamilien (Jean-Paul-Stift ...) und einen Mitarbeiter des Jugendamts statt, die in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis kamen, dass sich die Klägerin nicht als Pflegemutter für ihre fünf Enkelkinder eigne, weil sie eine dem Wohl der Kinder entsprechende Erziehung und Betreuung nicht gewährleisten könne und die von ihr genannten Unterstützungspersonen (außer der Fachkraft der sozialpädagogischen Familienhilfe) nicht als Hilfe anerkannt werden könnten. Die Kinder bedürften neben der Förderung, die sie im heilpädagogischen Zentrum erhielten, auch im Alltag eine ihrer Entwicklungsbeeinträchtigung gerecht werdende Förderung und Zuwendung. Dies sei angesichts der wechselnden Personen, die sich mit den Kindern beschäftigen würden, nicht möglich. Auch eine „geschulte Pflegefamilie“ wäre mit fünf Kindern, die Entwicklungsbeeinträchtigungen aufwiesen, hoffnungslos überfordert. Eine den einzelnen Kindern gerecht werdende Hilfe zur Erziehung könne auch mit der Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienhilfe nicht geleistet werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass in der Erziehung der eigenen Kinder der Klägerin offensichtlich Defizite vorhanden gewesen seien, die zur jetzigen Familiensituation geführt hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass die fünf Kinder einer ähnlichen Erziehungssituation ausgesetzt wären.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erinnerte mit Schreiben vom 5. Juli 2010 an den Pflegegeldantrag ihrer Mandantin aus dem Jahr 2009 und teilte mit, dass diese noch keine Entscheidung erhalten habe. Es werde um Übersendung der in dieser Angelegenheit gefallenen Entscheidungen gebeten.

Das Jugendamt der Beklagten teilte der Prozessbevollmächtigten daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli 2010 mit, die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII sei eine Folgeleistung im Falle der Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII und setze die formelle Anerkennung der Pflegeperson voraus, die nur bei entsprechender Eignung erfolgen könne. Das Anerkennungsverfahren sei bereits mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 dargelegt worden. Die erforderlichen Unterlagen habe die Klägerin vorgelegt. Aufgrund des Hausbesuches vom 26. Mai 2010 seien die Fachkräfte zu dem Schluss gekommen, dass die Klägerin als Pflegeperson für ihre Enkelkinder im Rahmen der Jugendhilfe nicht geeignet sei. Deren Begründung wurde auszugsweise wörtlich bekanntgegeben und abschließend erklärt, man hoffe, mit diesen Angaben gedient zu haben; für weitere Nachfragen stehe man jederzeit zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 griff die Klägerbevollmächtigte die vom Jugendamt unter dem 15. Juli 2010 mitgeteilten Gründe auf und wies darauf hin, dass der Klägerin im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens die elterliche Sorge aufgrund von gutachterlichen Feststellungen übertragen worden sei, wonach sie durchaus in der Lage sei, die Kinder gut zu betreuen. Die Klägerin arbeite diesbezüglich auch eng mit dem Jugendamt zusammen, wobei ihr eine entsprechende Familienhilfe zur Verfügung gestellt worden sei. Insofern seien die mit Schreiben vom 15. Juli vorgebrachten Gründe nicht ausreichend. Es werde um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids bis 19. Oktober 2010 gebeten. Eine Beantwortung dieses Schreibens durch das Stadtjugendamt erfolgte nicht.

Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. September 2011, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage, die darauf zielt, ihr für ihre fünf Enkelkinder Hilfe zur Erziehung sowie die Kosten der Erziehung zu gewähren. Für das Klageverfahren beantragt sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten.

Die Beklagte verweist darauf, dass die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Klägerin bereits im Laufe des familiengerichtlichen Verfahrens gutachterlich festgestellt worden sei. Die Gutachterin habe an sich empfohlen, die Kinder aus der Familie zu nehmen, sei dann aber in der Verhandlung der Meinung gewesen, eine niederschwellige Maßnahme in Form von teilstationären Hilfsmaßnahmen tagsüber und einer zusätzlichen sozialpädagogischen Familienhilfe wäre ebenfalls denkbar. Sie habe jedoch auf die große Unsicherheit des Gelingens einer solchen Konstellation hingewiesen, weil die Kinder in ihren emotionalen Bedürfnissen und ihrem Förderbedarf bei der Klägerin zu kurz kämen und diese im pädagogischen und heilpädagogischen Bereich deutlich überfordert sei. Aufgrund der langjährigen Erfahrungen mit der Familie der Klägerin und den Erkenntnissen aus dem familiengerichtlichen Verfahren sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass Pflegegeld aufgrund der fehlenden Erziehungseignung nicht gewährt werden könne. Auch beim Hausbesuch am 26. Mai 2010 sei festgestellt worden, dass sich die Klägerin nicht als Pflegeperson für die fünf Enkelkinder eigne. Dieses Ergebnis sei der Rechtsanwältin der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juli 2010 mitgeteilt worden. Ein rechtsmittelfähiger Bescheid habe nicht erteilt werden können, weil kein Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form von Pflege nach § 33 SGB VIII vorgelegen habe. Die Klägerin habe nicht beabsichtigt und wäre auch nicht damit einverstanden gewesen, die Kinder im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer anderen geeigneten Pflegefamilie unterzubringen, weshalb sie keinen Antrag nach § 33 SGB VIII gestellt habe. Es habe nur geprüft werden sollen, ob Pflegegeld gezahlt werden könne; dies sei mit Schreiben vom 15. Juli 2010 abgelehnt worden.

Die Klägerbevollmächtigte verweist dagegen auf die gute Zusammenarbeit der Klägerin mit den eingesetzten Kräften der Familienhilfe und mit dem Jugendamt, das die Familie halbjährlich überprüfe und regelmäßig zu dem Ergebnis komme, dass für die Kinder bestens gesorgt sei. Die beim Hausbesuch festgestellten beengten Wohnverhältnisse beruhten überwiegend darauf, dass die Klägerin eben kein Pflegegeld erhalte und sich deshalb keine größere Wohnung leisten könne. Die Mutter der Kinder befinde sich nicht mehr im Haushalt. Die notwendigen Absprachen im Internat bezüglich des Enkelsohnes ... nehme die Familienhilfe wahr, die anderen Schultermine würden von der Klägerin selbst wahrgenommen werden. Die Kinder hätten in der letzten Zeit große Fortschritte gemacht. Die Klägerin habe ihre Eignung in den letzten zwei Jahren bewiesen.

Das Jugendamt beruft sich noch auf die Regelung des Art. 35 AGSG, aus dem sich ein Leitfaden für die Anzahl von Kindern in einem Pflegeverhältnis ergebe. Bei der Eignungsfeststellung einer Verwandtenpflege habe das Jugendamt den gesamten Familienkontext in seine Prüfung mit einzubeziehen. Wie auch das Gutachten im Sorgerechtsstreit belege, sei die erzieherische Defizitsituation in der Familienbiographie und im Familienkontext verankert. Problematisch erweise sich auch die Abgrenzung der Klägerin zu ihrem Sohn; dessen Umgangskontakte mit den Kindern könnten in keiner Weise gesteuert werden. Eine liebevolle Ausstattung von Kinderzimmern sei nicht von umfangreichen finanziellen Mitteln abhängig. Die großen Entwicklungsfortschritte der Kinder führe die Beklagte in erster Linie auf die außerhäusliche Förderung zurück.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem nunmehr streitbefangenen Beschluss vom 19. Juni 2013 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab. Diese sei bereits unzulässig, weil der Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2009 mit Schreiben vom 26. Oktober und 21. Dezember 2009 sowie 15. Juli 2010 abgelehnt worden sei. Diese Entscheidungen stellten Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X dar, die bereits in Bestandskraft erwachsen gewesen seien, bevor die Klägerin am 21. September 2011 Untätigkeitsklage erhoben habe. Soweit die Beklagte meine, sie habe mangels Antrag keinen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen können, treffe dies nicht zu, weil ein Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 gestellt worden sei und die Beklagte hierauf auch reagiert und diesen mit den genannten Schreiben abgelehnt habe. Das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 5. Oktober 2010 könne nicht als Widerspruch ausgelegt werden. Aus der Forderung nach einem rechtsmittelfähigen Bescheid werde deutlich, dass gerade kein Rechtsbehelf habe eingelegt werden sollen, weil man davon ausgegangen sei, dass noch keine rechtsmittelfähige Entscheidung der Beklagten vorliege. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, hätte die Bevollmächtigte der Klägerin erkennen müssen.

Mit ihrer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Sie trägt insoweit vor, die Beklagte habe die Schreiben vom 26. Oktober und 21. Dezember 2009 nicht der Klägerbevollmächtigten übersandt. Diese habe nur das Schreiben vom 15. Juli 2010 erhalten, dessen Formulierung nicht habe erkennen lassen, dass es sich hierbei um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gehandelt habe. Im Übrigen müsste dann das Schreiben der Klägerbevollmächtigen vom 5. Oktober 2010 als entsprechender Widerspruch ausgelegt werden, weil hieraus der Wille deutlich werde, dass gegen die Verweigerung des Pflegegeldes vorgegangen werde.

Die Beklagte tritt der Beschwerde unter Berufung auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die – wie hier – in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagten angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 – 1 BvR 1526/02NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8 m.w.N.).

Gemessen an diesem spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Maßstab besitzt die nach sachgerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sowie auf Gewährung von Leistungen nach § 39 SGB VIII für die fünf Enkelkinder der Klägerin gerichtete Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg. Jedenfalls lässt sich eine solche nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit der für die Versagung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Gewissheit ausschließen. Dies betrifft sowohl die Zulässigkeit der Klage als auch deren Begründetheit, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Eignung der Klägerin zur Leistung der Vollzeitpflege.

1. Nach vorläufiger Betrachtung spricht viel dafür, dass die Klage zulässig ist:

Dabei kann dahinstehen, ob die Schreiben des Jugendamtes vom 26. Oktober und vom 21. Dezember 2009 (Bl. 9 der beigezogenen Aktenheftung „Pflegegeld“), deren Erhalt die Klägerseite bestreitet und für die kein Zustellungsnachweis vorliegt, der Klägerin bzw. ihrer Bevollmächtigten gemäß § 37 SGB X bekannt gegeben und damit nach § 39 SGB X wirksam geworden sind. Es bedarf auch keiner Entscheidung, inwieweit dem letztgenannten Schreiben nach dem hier maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont Regelungscharakter zukommt, nachdem das Jugendamt darin zwar einerseits die Gewährung von Pflegegeld ablehnt, andererseits aber mit Schreiben vom gleichen Tag (vgl. Bl. 10 ff. der Aktenheftung „Pflegegeld“) – dazu im Widerspruch – der Klägerin die Voraussetzungen für die Anerkennung als Pflegeperson erläutert und die Gewährung von Pflegegeld für den Fall eines positiven Anerkennungsverfahrens in Aussicht stellt. Auch kann offen bleiben, ob das Jugendamtsschreiben vom 15. Juli 2010 als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zu bewerten ist oder ob damit aus Sicht eines objektiven Empfängers der Eindruck einer noch nicht endgültig getroffenen Regelung vermittelt wird, nachdem das Jugendamt darin lediglich allgemein Auskunft über die Voraussetzungen der Gewährung von Pflegegeld gibt und im Hinblick auf die Klägerin die Einschätzung der Kräfte des Fachdienstes mitteilt, sich deren Begründung aber durch das Setzen der Anführungszeichen und den abschließenden Vermerk gerade nicht zu eigen macht.

Denn selbst wenn man von einer wirksamen ablehnenden Entscheidung der Beklagten über den Antrag der Klägerin vom 15. Oktober 2009 ausgeht, ist bei Betrachtung der Gesamtumstände das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 5. Oktober 2010 dann jedenfalls als Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO auszulegen. Denn aus diesem Schreiben wird ersichtlich, dass sich die Klägerin gegen die ihr mitgeteilte Einschätzung, nicht als Pflegeperson geeignet zu sein, und die damit verbundene Ablehnung ihres Antrags auf Pflegegeld – soweit darüber bereits eine rechtsverbindliche Regelung getroffen worden sein sollte – wendet. Besondere Anforderungen an den Inhalt eines Widerspruchs bestehen nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 70 Rn. 5, § 69 Rn. 5 m.w.N.). Für die Behörde wird aus diesem Schreiben hinreichend erkennbar, dass die Klägerin mit einer solchen Entscheidung nicht einverstanden ist und - im Falle der Verbindlichkeit - deren Nachprüfung bzw. Änderung begehrt. Dass in dem Schreiben der Erlass eines (rechtsmittelfähigen) Bescheides gefordert wird, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil auch der mit einem Widerspruch begehrte Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid eine derartige Verfügung darstellt.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 AGVwGO ist ein Widerspruch – eine verbindliche Ablehnung des Antrags der Klägerin unterstellt - hier auch statthaft. Nachdem das Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom 5. Oktober 2010 am 7. Oktober 2010 bei der Beklagten eingegangen ist, wird hierdurch nach §§ 70 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Widerspruchsfrist gewahrt, weil die Jugendamtsschreiben vom 26. Oktober, 21. Dezember 2009 und 15. Juli 2010 (ungeachtet ihres Rechtscharakters und ihrer Bekanntgabe) jedenfalls keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten.

Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 21. September 2011 war die Beklagte bereits länger als drei Monate seit dem Eingang des Schreibens der Klägerbevollmächtigten vom 5. Oktober 2010 untätig geblieben, ohne dass hierfür ein zureichender Grund erkennbar ist. Damit ist die Klage voraussichtlich als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO statthaft. Im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage keine rechtlichen Bedenken.

2. Auch in der Sache bestehen für die Klage nicht nur entfernte Erfolgsaussichten:

2.1 Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei sich Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII soll dem Kind oder Jugendlichen entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand, seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen.

Danach ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin die Vollzeitpflege einschließlich des Unterhalts für ihre Enkelkinder beanspruchen kann.

Wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Juni 2013 zutreffend ausgeführt hat, ist von einer entsprechenden Antragstellung der Klägerin auszugehen. Das Schreiben vom 15. Oktober 2009 bezieht sich zwar lediglich auf die Zahlung des „Pflegegeldes“. Nachdem die Klägerin ihre Enkelkinder bereits in ihrem Haushalt aufgenommen hatte und diese seit Jahren versorgt und erzieht, wird aber aus den Umständen ersichtlich, dass ihr Antrag auch den Antrag auf Hilfe zur Vollzeitpflege umfasst. Aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 13. August 2009, wonach der Klägerin das alleinige Personensorgerecht für ihre Enkel zusteht, ist diese auch anspruchsberechtigt im Sinne der §§ 27, 33, 39 SGB VIII (BVerwG, U.v. 12.9.1996 – 5 C 31/95FEVS 47, 433 ff.).

Dass bei den Enkelkindern der Klägerin ein erzieherisches Defizit vorliegt, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Aus den Feststellungen im familiengerichtlichen Verfahren geht hervor, dass eine dem Wohl der Kinder entsprechende Erziehung durch die leiblichen Eltern nicht gewährleistet ist. Der Vater der Kinder befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts vom 13. August 2009 noch in Haft und darf nach den Vorgaben des Gerichts auch nach seiner - mittlerweile erfolgten - Entlassung nicht mit diesen zusammenleben. Auch die alkoholkranke Mutter der Kinder ist nach übereinstimmender Einschätzung des Familiengerichts und des Jugendamts zur Erziehung ihrer Kinder nicht in der Lage und hat zudem seit November 2010 nach den Berichten der sozialpädagogischen Familienhilfe (vgl. etwa Bericht vom 17.1.2011, Bl. 51 ff. der Behördenakte „SPFH“) den Kontakt zu ihren Kindern völlig abgebrochen und erklärt, an ihnen kein Interesse zu haben. Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen (§ 27 Abs. 2a Halbs. 1 SGB VIII). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.9.1996, a.a.O.; U.v. 4.9.1997 – 5 C 11/96FEVS 48, 289 ff.) ist bei einer Betreuung eines Kindes durch dessen Großeltern Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII dann notwendig, wenn diese die Betreuung der Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen, nachdem die im Hinblick auf ihre finanzielle Situation nicht leistungsfähige Klägerin durch Stellung ihres Antrags auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld konkludent zum Ausdruck gebracht hat, ohne staatliche Unterstützung nicht mehr zur weiteren Erziehung ihrer Enkel bereit zu sein (BVerwG, U.v. 4.9.1997, a.a.O.).

2.2 Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zusammenwirken der Fachkräfte des Jugendamts zu treffen. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BayVGH, B.v. 9.2.2010 – 12 ZB 08.3230 – juris Rn. 11; st.Rspr.). Vorliegend spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass das Jugendamt, das eine Bewertung der Eignung der vorliegend beantragten Maßnahme der Vollzeitpflege nicht vorgenommen und sich darauf beschränkt hat, die Person der Klägerin als hierfür jedenfalls nicht geeignet einzuschätzen, hierbei den allgemein gültigen Maßstäben im vorgenannten Sinne nicht genügt hat, mithin der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt.

Das Jugendamt stützt seine Einschätzung auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss vom 13. August 2009, in dem unter Bezugnahme auf das eingeholte schriftliche Gutachten der Diplom-Psychologin ... vom 15. Mai 2009 ausgeführt wird, dass eine erhebliche Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls der Kinder im Haushalt ihrer Großmutter vorliegt. Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass diese Bewertung durch die Gutachterin noch auf Umständen beruhte, die sich mittlerweile deutlich verändert haben. So waren damals lediglich drei der Kinder während der Woche in einer teilstationären Einrichtung (HPZ), während der Älteste den Nachmittag im Haushalt der Klägerin verbrachte und die Jüngste sogar ausschließlich von dieser betreut wurde; mittlerweile ist ... unter der Woche im Internat untergebracht und ... wird wie die übrigen Geschwister tagsüber im HPZ betreut. Zudem bestand zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens keine Unterstützung für die Familie in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe und, soweit aus den Akten ersichtlich, auch keine Wochenendbetreuung der Kinder durch den familienentlastenden Dienst. Demzufolge sah das Gericht auch – im Einklang mit den Ausführungen der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung – die Möglichkeit eröffnet, dieser Gefahr des Kindeswohls im Fall der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen durch die Klägerin zu begegnen. Das Amtsgericht übertrug daher das Sorgerecht auf die Klägerin unter der Vorgabe, alle Kinder müssten teilstationär untergebracht und abends die sozialpädagogische Familienhilfe in ausreichendem Umfang eingesetzt sowie unangemeldete Kontrollen in der Familie durchgeführt werden.

Das Jugendamt ist zwar an die Beurteilung des Familiengerichts nicht gebunden, zumal der Begriff der Gefährdung des Kindeswohls im Familienrecht mit der fehlenden Gewährleistung des Kindeswohls im Bereich der Jugendhilfe nicht identisch ist. Auch ist ein Einschreiten der Jugendhilfe unterhalb der Gefährdung des Kindeswohls möglich. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass das Jugendamt (worauf auch im Beschluss des Amtsgerichts vom 13.8.2009 – vgl. dort S. 10 – hingewiesen wird) über Jahre hinweg keine Notwendigkeit zur Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Großmutter, in dem sie seit Geburt bzw. das älteste Kind ... seit 2001 lebten, gesehen hat. Der Widerspruch zwischen der faktischen Hinnahme des Betreuungsverhältnisses einerseits und der angeblichen Ungeeignetheit der Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme durch die Klägerin andererseits hätte, wenn er sich denn überhaupt auflösen ließe, jedenfalls einer Erläuterung im Rahmen der fachlichen Einschätzung des Jugendamts bedurft (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 – 12 C 13.1183 – juris Rn. 21). Das gilt umso mehr als aus den behördlichen Unterlagen, die dem Senat vorliegen, weiter hervorgeht, dass das Jugendamt den Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe in der Familie der Klägerin, wofür das Amtsgericht im Beschluss vom 13. August 2009 noch einen Umfang von sechs Wochenstunden als nicht ausreichend ansah, erst im Januar 2010 überhaupt bewilligt und zunächst von Januar bis Juni 2010 lediglich auf diese sechs Wochenstunden und – nach einer viermonatigen Anhebung auf zehn Wochenstunden – seitdem auf vier Wochenstunden begrenzt hat.

Die Beklagte kann sich weiterhin nicht darauf beschränken, auf die Bestimmung des Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 AGSG zu verweisen. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der vom Jugendamt zu treffenden Einschätzung der Eignung der Pflegeperson die sich hieraus ergebende gesetzgeberische Wertung, wonach die Anzahl der Pflegekinder auf maximal drei begrenzt sein sollte, Berücksichtigung finden kann (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.8.2009 – 12 C 09.953 – juris). Welche Gewichtung der Kinderanzahl bei Berücksichtigung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall zukommt, bei der auch die langjährige Hinnahme dieses Zustands, die sich mittlerweile abzeichnende positive Entwicklung der Kinder (vgl. zuletzt Sachstandsbericht vom 25.7.2011, Bl. 79 f. der Beiakte „SPFH“), der - bereits im familiengerichtlichen Verfahren angesprochene - wünschenswerte Schutz der Geschwisterbindung und das Erfordernis der Konstanz in den Beziehungen der Kinder einzustellen sind, wird nach Auffassung des Senats vom Jugendamt bislang aber nur unzureichend erfasst und abgearbeitet. Auch dürfte eine Auseinandersetzung mit den vom Jugendamt bislang vorbehaltlos übernommenen Feststellungen der Fachkräfte für das Anerkennungsverfahren von Pflegefamilien in ihrer Stellungnahme zum Hausbesuch am 26. Mai 2010 (vgl. Bl. 22 ff. der Beiakte „Pflegegeld“) angezeigt sein, nachdem die Klägerbevollmächtigte sowohl im Hinblick auf die Feststellungen zur häuslichen Situation in der Familie als auch zur Frage der Wahrnehmung der Aufgaben durch die sogenannten Unterstützungspersonen Einwendungen erhoben hat, die bislang in die Einschätzung der Beklagten offenbar nicht eingeflossen sind.

Soweit in der genannten Stellungnahme und in den Einlassungen der Beklagten allgemein auf die Erfahrungen mit der „Familie ...“ verwiesen wird, sind diese Aussagen zu unsubstantiiert und vage, weil sie nicht mit konkreten Ereignissen belegt werden. Sollte sich dieser Hinweis darauf beziehen, dass zwei der Kinder der Klägerin (soweit aus den Akten ersichtlich) problembehaftete Lebensläufe aufweisen (Alkoholsucht, Drogen, Kriminalität), wird zu hinterfragen sein, ob und mit welchem Gewicht diese Umstände trotz des zeitlichen Abstands und der veränderten Gesamtsituation bei der Einschätzung der Eignung der Klägerin als Pflegeperson berücksichtigt werden können. Seitens des Senats bestehen jedenfalls Bedenken, die Annahme der Ungeeignetheit der Klägerin als Pflegeperson auf eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2001 zu stützen, weil die zwischenzeitliche Entwicklung der Klägerin und die familiären Veränderungen hierin nicht berücksichtigt sein können. Zur Frage der Zusammenarbeit der Klägerin mit dem Jugendamt, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe sowie mit den von den Kindern besuchten Einrichtungen, welcher für die Frage der Geeignetheit gemäß § 27 Abs. 2a SGB VIII maßgebliche Bedeutung zukommt, wäre möglicherweise eine Beweiserhebung angezeigt. Allein dieser Umstand würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999 u. a. – juris Rn. 32 m.w.N.).

Im Ergebnis kann daher nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihre Enkelkinder zusteht und dass sie daher auch die Gewährung des notwendigen Unterhalts nach § 39 SGB VIII beanspruchen kann. Da im Übrigen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich scheint, war der Beschwerde im vollen Umfang stattzugeben.

3. Eine Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil das Verfahren nach § 188 Satz 2, 1 VwGO gerichtskostenfrei ist und im Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.

4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.