OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 A 1056/06
Fundstelle
openJur 2013, 42539
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren - unwidersprochen - als Anfechtungsklage mit Vollzugsfolgenbeseitigung (§ 113 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO) gegen die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 18. Mai 2005 verstanden. Das Antragsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, weckt keine Zweifel an der Abweisung dieser Klage. Das Verwaltungsgericht hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW zutreffend bejaht. Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2000 ‑ 5 A 291/00 - .

Zwar hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht durchgehend diesen Blickwinkel eingenommen. Nach seinen schlüssigen Ausführungen sprachen aber auch schon im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung alle Indizien dafür, dass der Kläger nicht Eigentümer (oder rechtmäßiger Besitzer) der sichergestellten Gegenstände ist, sondern dass es sich um Gegenstände handelt, die einem Dritten abhanden gekommen sind. Der entgegenstehende Vortrag des Klägers war und ist wegen zahlreicher Ungereimtheiten unglaubhaft. Der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ist damit entsprechend § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB die Grundlage entzogen. Auf diese Vorschrift konnte sich der Beklagte berufen, weil die Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW im Interesse der Eigentümer und/oder der rechtmäßigen Besitzer erfolgt, denen die sichergestellten Sachen abhanden gekommen sind.

Die Antragsbegründung vom 18. April 2006 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die Veranlassung für eine abweichende Beurteilung gäben. Die Umstände, die der Kläger darin für seinen Eigentumserwerb anführt, hat das Verwaltungsgericht aus überzeugenden Gründen für unzureichend und unglaubhaft erachtet. Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen dem Antragsvorbringen ist das Verwaltungsgericht nicht zum Nachteil des Klägers von einem falschen Wert der sichergestellten Gegenstände ausgegangen. Die unterschiedlichen Schätzungen (Klägervortrag: 2.500,-- bis 3.000,-- €; Verwaltungsgericht: 4.000,-- €) sind ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Der Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2001 - 9 K 2018/99 - berufen, dem ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen habe, geht ebenfalls fehl. Abgesehen davon, dass in dem angefochtenen Urteil kein Bezug zu jenem Urteil hergestellt wird, ist es eine Frage des Einzelfalls, aufgrund welcher Indizien auf eine deliktische Herkunft sichergestellter Gegenstände geschlossen werden kann. Auch das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist insoweit nicht von allgemein gültigen Maßstäben ausgegangen, die das angefochtene Urteil in Frage stellen könnten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist für eine Sicherstellung gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW auch keine "eindeutige Klärung der Eigentumslage erforderlich". Es reicht (jedenfalls) aus, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust oder Beschädigung seines Eigentums. Anhaltspunkte, nach denen bereits bei Erlass des Bescheides vom 17. November 2004 oder des Widerspruchsbescheides am 18. Mai 2005 feststand, dass sich die Eigentümer der sichergestellten Sachen nicht ermitteln ließen, liegen nicht vor.

Ob der Kläger mit der Klage sinngemäß auch die Herausgabe der sichergestellten Sachen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW verlangt hat, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat über ein solches Begehren nicht entschieden und der Kläger hat diesen Gesichtspunkt mit der Zulassungsschrift nicht beanstandet. Insoweit sei lediglich angemerkt, dass bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen ist. Vielmehr dürfte der Schutzzweck der Sicherstellung fortdauern, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden.

Vgl. mit ähnlichen Erwägungen: Barthel, Sicherstellung und Verwertung aus kriminellen Handlungen erlangter Gegenstände durch die Ordnungsbehörde ("Präventive Gewinnabschöpfung"), Deutsche Verwaltungspraxis 2005, 276 (281).

Darüber hinaus ist ein Herausgabeverlangen gemäß § 46 Abs. 1 PolG NRW rechtsmissbräuchlich, wenn der Anspruchsteller den Besitz an den sichergestellten Sachen deliktisch erlangt hat.

Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. Nr. 3 VwGO) zu. Zur Beantwortung der vom Kläger aufgeworfenen Frage, "wann die Polizei trotz der Eigentumsvermutung des § 1006 [BGB] Sachen sicherstellen darf und welche Anforderungen der unmittelbare Besitzer/Eigentümer erfüllen muss, um sein Eigentum nachzuweisen," bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Es liegt auf der Hand, dass eine Sicherstellung nur erfolgen darf, wenn eine für den Betroffenen streitende Eigentumsvermutung, wie hier, entkräftet ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.