Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrenserfahrens und die außer-gerichtlichen Kosten der Kläger aus dem zweiten Rechtszug tragen der Beklagte und die Beigeladene zu je ½. Ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen genehmigte Nutzungsänderung eines ehemaligen Feuerwehrgerätehauses in einen Bootsverleih.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks "Am ... ..." in Meisenheim (Flur 13, Parzelle-Nrn. .../..., .../... und .../...). Darauf steht das ehemalige Feuerwehrhaus der Stadt Meisenheim am Glan. Das Grundstück ist durch die Straße "Am ..." vom Glan getrennt. Südlich daran grenzt das Wohnhausgrundstück der Kläger ...Gasse ... (Flur ... Parzelle-Nrn. .../..., .../...) an, das auf seiner rückwärtigen nördlichen Seite über den Hof der Beigeladenen aufgrund eines dinglich gesicherten Wegerechtes angefahren werden kann. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich sowie in einer Denkmalzone. Unmittelbar östlich des Anwesens der Kläger wird der Glan durch ein Wehr aufgestaut. Hier verengt sich die Straßenparzelle der Straße "Am ..." auf eine nicht mehr befahrbare Breite. Westlich der Anwesen der Verfahrensbeteiligten liegt jenseits des mehrere Meter breiten und durch ca. 3 m hohe Bachmauern eingefasste Giesen - eines ehemaligen Mühlgrabens - und hinter der in diesem Bereich sichtbaren mittelalterlichen Stadtmauer der eng bebaute alte Stadtkern der Stadt Meisenheim am Glan.
Seit dem Jahre 2006 nutzt die Beigeladene - zunächst ohne Genehmigung - ihr genanntes Anwesen für einen Bootsverleih. Ihr Büro- und Geschäftsgebäude befindet sich in geringer Entfernung nördlich davon in dem Anwesen "Am ... ...". Nachdem es über den Bootsverleih in dem ehemaligen Feuerwehrgerätehaus zwischen den Beteiligten zum Streit gekommen war und sich die Kläger deswegen bei verschiedenen Behörden beschwert hatten, führte der Beklagte im Juli 2010 eine Ortsbesichtigung durch, in deren Folge - nach weiteren Schreiben und Vorsprachen der Kläger bei der zuständigen Behörde - im Oktober 2010 von der Beigeladenen ein Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung des Feuerwehrgerätehauses zu einem Bootsverleih gestellt wurde. Die dem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung führt als Betriebszeit - auch am Wochenende - die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf sowie des Weiteren die in dem Betrieb genutzten Geräte (Kärcher, Wasserstaubsauger, Staubsauger). Konkrete Angaben darüber, zu welchen Zeiten und wo diese Geräte eingesetzt werden sollen, enthält diese Beschreibung nicht. Nach den vorgelegten Bauzeichnungen soll das Erdgeschoss als Bootslager genutzt werden. Im ersten Obergeschoss ist ein Werkstattraum vorgesehen. Unter dem 22. Dezember 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung, nachdem bereits am 20. Dezember 2010 eine denkmalpflegerische Genehmigung erteilt worden war, die indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreites ist.
Zur Begründung ihres gegen die Baugenehmigung rechtzeitig eingelegten Widerspruches haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, das Vorhaben sei materiell rechtswidrig und führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für sie, sodass das Rücksichtnahmegebot verletzt sei. Bei der maßgeblichen näheren Umgebung handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in das sich der Betrieb der Beigeladenen nicht einfüge. Der Bootsverleih werde von Mai bis Oktober ab 8.00 Uhr bis teilweise 22.00 Uhr betrieben. Insbesondere am Wochenende komme es zu erheblichen Störungen. Teilweise seien "volksfestartige Zustände" festzustellen. Die Zufahrt zu ihren Stellplätzen werde von Kunden des Betriebes häufig zugeparkt. Die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Hochdruckreinigers und der Staubsauger sei nicht zumutbar. Dies führe dazu, dass das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Eine insoweit zu berücksichtigende nennenswerte Lärmvorbelastung habe in der Vergangenheit nicht bestanden.
Der Kreisrechtausschuss des Beklagten hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2011 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch sei nicht gegeben. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet bzw. einem allgemeinen Wohngebiet. Darin sei ein Bootsverleih gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO jedoch als Anlage für sportliche Zwecke zulässig. Jedenfalls sei er zumindest als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Die Baugenehmigung lasse keine für die Kläger unzumutbare Lärmbelästigung zu. Die Immissionswerte für ein Mischgebiet oder ein allgemeines Wohngebiet würden mit Blick auf die im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Betriebsbeschreibung eingehalten, was auch die SGD-Nord bereits früher bestätigt habe.
Zur Begründung ihrer hiergegen rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, die nähere Umgebung sei als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen. Gewerbliche Nutzungen seien lediglich entlang der Untergasse vorhanden. Der Bereich zum Glan hin weise demgegenüber Wohnbebauung auf. Daher verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen den ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch, da es in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei. Bei dem gewerblichen Bootslagerplatz mit 28 Kanus und einem Volumen von 4.000 Kunden pro Jahr handele es sich nämlich um einen störenden Gewerbebetrieb. Sofern von einer Gemengelage auszugehen sei, verstoße das Vorhaben gegen § 15 BauNVO und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Schließlich sei die ausreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung fraglich.
Dem hat die Beigeladene entgegen gehalten, in der näheren Umgebung gebe es nicht nur Wohngebäude, sondern auch Mischbebauung. Die gewerbliche Bebauung an der Untergasse wirke sich auf die Einordnung des Baugebietes aus. Die behaupteten Beeinträchtigungen der Zufahrt zu den Stellplätzen der Kläger seien tatsächlich nicht gegeben und selbst wenn es so sein sollte, gingen diese nicht von der Nutzung durch sie selbst, sondern von dritten Personen aus.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben, weil sie die Kläger in ihren Rechten verletze. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar könne die maßgebliche nähere Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung definierten Baugebietstypen eindeutig zugeordnet werden. Auf der Grundlage der vorgenommenen Ortsbesichtigung sei vielmehr von einer Gemengelage von Wohnnutzung bis hin zu mischgebietstypischer Nutzung auszugehen. Eine letztendliche Festlegung des Baugebietstyps könne jedoch unterbleiben, da selbst dann, wenn als für die Beigeladene günstigste Fallgestaltung ein faktisches Mischgebiet nach § 6 BauNVO anzunehmen sei, den Klägern gleichwohl ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Sofern von einer Gemengelage auszugehen sei, ergebe sich ihr Abwehranspruch aus dem Rücksichtnahmegebot.
Als maßgebliche nähere Umgebung sei das Areal anzusehen, das an der Straße "Am ..." liege und sich von der Straße "Am ...Tor" im Norden bis hin zum ...Gasse im Süden erstrecke und das im Westen durch den alten Mühlgraben - den Giesen - und die hier sichtbare mittelalterliche Stadtmauer begrenzt werde. Einzubeziehen sei ferner die Bebauung, die auf der Westseite des Anwesens der Kläger und der Beigeladenen an die dortige Sackgasse angrenze. Dieses Areal könne zunächst nicht als allgemeines Wohngebiet eingeordnet werden, weil es von der nach § 4 BauNVO zulässigen Bebauung abweiche. Zu berücksichtigen sei insoweit das in dem im Norden des Areals gelegenen Landhotel betriebene Café bzw. Bistro, das nicht der Gebietsversorgung diene, sondern einen überregionalen Einzugsbereich habe. Das Hotel selbst sei in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Auch das Gebäude am nördlichen Ende der Straße "Am ...", in dem der Betrieb der Beigeladenen seinen Sitz habe, sei in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig, weil es sich dabei um ein Geschäft- und Bürogebäude handele, das nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO lediglich in einem Mischgebiet zulässig sei. Schließlich sei im südlichen Bereich des maßgeblichen Areals zu beachten, dass dort ein Geschäft für Bodenbeläge ansässig sei, das über die von der ...Gasse abzweigende Stichstraße angedient werde.
Gehe man indessen zugunsten der Beigeladenen von einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO aus, so sei die genehmigte Nutzung ihrer Art nach darin gleichwohl nicht zulässig. Es handele sich dabei zunächst nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke, da hierunter nur die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen zu zählen seien, wozu der gewerbliche Bootsverleih nicht gehöre. Des Weiteren sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei der der Beigeladenen genehmigten Nutzung noch um einen das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele. Jedenfalls, soweit die Baugenehmigung lärmintensive Arbeiten wie das Reinigen der Boote mittels Hochdruckreiniger und Nasssauger im Freien bis 21.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen gestatte, liege eine mischgebietsverträgliche Nutzung nicht mehr vor. § 6 Abs. 1 BauNVO bestimme als zulässigen Störungsgrad des Mischgebiets, dass Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürften. Damit würden einerseits die gewerblichen Betätigungen in Mischgebieten auf solche Gewerbebetriebe beschränkt, andererseits müsse das Wohnen im Mischgebiet ein höheres Maß an Störungen dulden als in den Wohngebieten. Mit dem Ausschluss wesentlich störender Gewerbebetriebe ergebe sich gleichwohl eine relativ weitgehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohnen. Für die Wohnnutzung seien Störungen und Belästigungen insbesondere dann nicht mischgebietsverträglich, wenn sie sich bis in die Freizeit, vor allen in die Zeit der Nachtruhe hinein erstreckten. Die Mindestanforderungen an den Grad der Wohnruhe im Mischgebiet seien die Gewährleistung eines ungestörten Feierabends und einer auskömmlichen Nachtruhe. Geräusche, die am Tag als übliche, unvermeidbare Ruhestörungen hingenommen werden könnten, würden in den Abend- und Nachtstunden regelmäßig als spürbare Beeinträchtigungen empfunden. Der geminderte Schutz der Wohnruhe beschränke sich demgemäß auf die Tageszeit und insbesondere auf die übliche Arbeitszeit. Danach werde bei lärmintensiven Arbeiten im Freien bis 21.00 Uhr, wie dem Reinigen der Boote, der zulässige Störgrad in einem Mischgebiet in zeitlicher Hinsicht überschritten. Ferner sei davon auszugehen, dass der Lärm durch den Hochdruckreiniger und den Nasssauger jedenfalls bis 21.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen eine der Eigenart des Baugebietes nicht mehr verträgliche Störung bedeute. Das gelte selbst unter der Voraussetzung, dass die Geräusche bei der Errechnung eines Mittlungspegels nach der TA-Lärm die einschlägigen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet einhalten würden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Örtlichkeit in erheblichem Umfang durch das Wasserrauschen von dem Wehr im Glan vorbelastet sei. Selbst vor diesem Hintergrund würden sich die durch die Reinigungsgeräte erzeugten Geräusche deutlich abheben und seien isoliert wahrnehmbar.
Sofern nicht von einem faktischen Mischgebiet, sondern von einer Gemengelage mit Elementen eines allgemeinen Wohngebietes und eines Mischgebietes auszugehen sei, erweise sich die genehmigte Nutzungsänderung aus den gleichen Gründen als rücksichtslos.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2013 hat der Beklagte zu Protokoll die Baugenehmigung vom 22. November 2010 dahingehend abgeändert, dass die Betriebszeiten auf den Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt werden. Der Beigeladene hat hierauf ebenfalls zu Protokoll seinen Verzicht auf einen Widerspruch gegen die Abänderung der ihm erteilten Genehmigung erklärt, woraufhin die Beteiligten die Hauptsache teilweise und zwar in dem Umfang, in dem die ursprüngliche Baugenehmigung abgeändert wurde, übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Zur Begründung ihrer im Übrigen weiterverfolgten Berufung trägt die Beigeladene vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die maßgebliche nähere Umgebung weiträumiger abzugrenzen. Es sei nämlich die gesamte Bebauung zwischen dem Glan und der Untergasse in den Blick zu nehmen. An der Untergasse sei jedoch fast ausschließlich gewerbliche Nutzung festzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Giesen auch keine trennende Wirkung; er sei teilweise sogar verrohrt. Auch für das Grundstück der Kläger selbst sei eine gewerbliche Nutzung genehmigt worden. Angesichts dessen sei im vorliegenden Fall zumindest von einem faktischen Mischgebiet eher jedoch von einem faktischen Kerngebiet auszugehen. In diesen Gebieten sei ihr Betrieb zulässig, weil von ihm keine wesentlichen Störungen ausgingen. Der Hochdruckreiniger werde nur zeitweise - etwa 4 Minuten pro Kanu - über einen Zeitraum von insgesamt 120 Minuten benutzt. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Saisonbetrieb handele. Dass hier keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft ausgingen, habe auch die SGD-Nord in ihrem Schreiben vom 24. September 2007 bestätigt. Der maßgebliche Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet werde danach nämlich deutlich unterschritten. Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht lediglich auf seinen persönlichen Eindruck ab, der indessen der fachlichen Stellungnahme der SGD-Nord nicht entgegengehalten werden könne. Bei dem Hochdruckreiniger handele es sich zudem um kein Gerät, dessen Nutzung sonntags untersagt wäre. Es werde zudem nur - zeitlich begrenzt - dann eingesetzt, wenn die ausgeliehenen Kanus von den Kunden nach Abschluss der Touren zurückgegeben würden. Nur bei den Ganztagestouren sei das bis zum Ende der Betriebszeit der Fall. Nach der Beschränkung der Betriebszeiten durch die Abänderung der Baugenehmigung sei eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht mehr gegeben. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die Vorbelastung des klägerischen Anwesens durch das Wasserrauschen an dem Wehr im Glan nicht angemessen berücksichtigt. Dieses kontinuierliche Geräusch überlagere am Anwesen der Kläger die von seinen Geräten ausgehenden Emissionen derart, dass von seinen Geräten eine nennenswerte zusätzliche Lärmbelastung für die Kläger nicht ausgehe.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt ebenfalls,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 29. März 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der Beigeladenen und macht geltend, mit der Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung sei den Nachbarbelangen der Kläger hinreichend Rechnung getragen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche nähere Umgebung zutreffend abgegrenzt. Diese sei indessen als faktisches allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Darin sei das ehemalige Feuerwehrgerätehaus als Anlage für soziale Zwecke zulässig gewesen. Zulässig sei gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO auch der Parkplatz. Das im Norden des Areals befindliche Hotel sei als Fremdkörper bei der Einstufung des Gebietes unter die Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung außer Betracht zu lassen. Sofern es gleichwohl mit zu berücksichtigen sei, hindere es die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht, weil es jedenfalls nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei, was der Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes nicht entgegenstehe. In einem derartigen Baugebiet sei der Betrieb der Beigeladenen nicht zulässig. Besondere Beeinträchtigungen gingen von der Nutzung des Hochdruckreinigers aus, die auch sonntags und dann noch abends erfolge. An der unzumutbaren Beeinträchtigung ihres Anwesens ändere auch die Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die zugelassenen Betriebszeiten nichts, da jegliche gewerbliche Betätigung auf dem Nachbargrundstück, die, wie hier, mit besonderer Lärmentfaltung verbunden sei, an Sonn- und Feiertagen für sie unzumutbar sei.
Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 24. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 24. April 2013 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung des ehemaligen Feuerwehrhauses auf dem an das Grundstück der Kläger angrenzenden Grundstück zu Recht aufgehoben, weil diese Genehmigung die Kläger in ihren Rechten verletzt und deshalb rechtswidrig ist. Das gilt ungeachtet der Abänderung der Baugenehmigung in der mündlichen Verhandlung, wodurch die der Beigeladenen genehmigten Betriebszeiten eingeschränkt worden sind.
Die Grundstücke der Beteiligten liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, in einer Gemengelage, weil sich die maßgebliche nähere Umgebung keinem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung eindeutig zuordnen lässt, weshalb sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erscheint zwar die Zulassung eines Vorhabens wie das der Beigeladenen nicht grundsätzlich unzulässig. Die Genehmigung bedarf jedoch in Bezug auf das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte und hier zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme und damit in Bezug auf die Nachbarbelange der Kläger einer weitergehenden Konkretisierung. Eine solche lässt die angefochtene Baugenehmigung vermissen. Die insoweit bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Beachtung ihrer Nachbarbelange können die Kläger mit Erfolg rügen, weshalb das Verwaltungsgericht die angefochtene Genehmigung zu Recht aufgehoben hat.
Ist somit festzustellen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Bezug auf die hier zu beachtenden Nachbarbelange der Kläger der erforderlichen Bestimmtheit ermangelt, so kann dies von den Klägern mit Erfolg angegriffen werden. Eine Baugenehmigung ist nämlich auch dann als nachbarrechtswidrig anzusehen, wenn Bauschein und genehmigte Unterlagen hinsichtlich nachbarschutzrelevanter Nutzungen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausübung der durch die Baugenehmigung zugelassenen baulichen Nutzung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Soweit Dritte, wie hier die Kläger, von einem Verwaltungsakt betroffen werden, muss dieser auch ihnen gegenüber bestimmt sein. Sie werden durch dessen Unbestimmtheit jedoch nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 A 10597/11.OVG m.w.N. und Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2012 - 1 B 11447/11.OVG -). Das ist hier der Fall, weil es wegen der der Beigeladenen genehmigten Betriebstätigkeit, die mit Lärmemissionen verbunden ist, in unmittelbarer Nähe zu dem Anwesen der Kläger im Hinblick auf das hier zu beachtende Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB auf eine Konkretisierung bezüglich der lärmintensiven Arbeiten der Beigeladenen ankommt. Diesen Anforderungen wird die erteilte Genehmigung nicht gerecht. Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des erledigten Teils dem Beklagten und der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese ohne die in der mündlichen Verhandlung getroffenen Änderungen insoweit voraussichtlich unterlegen wären und durch die - teilweise - Abänderung der angefochtenen Genehmigung, die zur teilweisen Erledigung geführt hat, dem Begehren der Kläger letztlich in diesem Teil abgeholfen worden ist. Der Beigeladenen waren insoweit die Kosten anteilig aufzuerlegen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht gegeben sind.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).