BGH, Beschluss vom 06.06.2002 - 1 StR 158/02
Fundstelle
openJur 2013, 40171
  • Rkr:
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision macht im Zusammenhang mit der Verwertung der im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens in Polen gemachten Aussagen des Zeugen T. geltend, der Angeklagte und sein Verteidiger seien von der Vernehmung nicht unterrichtet worden.

Ohne daß der Senat diesem Vorbringen im übrigen näher nachzugehen brauchte, kann die Revision schon deshalb damit nicht gehört werden, weil für ein etwaiges Verwertungsverbot jedenfalls ein sofortiger Widerspruch in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2002, 110, 111 m.w.Nachw.).

Hierzu teilt die Revision jedoch nichts mit (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO):

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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