BGH, Beschluss vom 04.09.2013 - III ZR 191/12
Fundstelle
openJur 2013, 37193
  • Rkr:
Tenor

Der Streitwert wird auf bis zu 4,6 Millionen € festgesetzt.

Gründe

Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Wert der Beschwerde der Klägerin auf bis zu 800.000 €, den der Beschwerde der Beklagten auf bis zu 3,8 Millionen € veranschlagt.

Insoweit hat der Senat berücksichtigt, dass die von der Klägerin erhobenen Zinsforderungen im Rahmen ihrer eigenen Beschwerde nicht als Nebenforderung (§ 4 ZPO) geltend gemacht worden sind, weil die Klägerin insoweit keine Hauptforderung (mehr) verfolgt hat, so dass die Zinsforderungen als werterhöhend anzurechnen gewesen sind (s. nur Senat, Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981, 1091, 1092; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 7 und vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11, VersR 2012, 881 Rn. 5). Im Hinblick darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die vom Berufungsgericht zugesprochene Hauptforderung über 3.706.578,98 € angegriffen und somit zum Gegenstand des weitergehenden Rechtsstreits gemacht hat, ist jedoch der darauf entfallende Teil der Zinsforderungen der Klägerin wieder abzuziehen. Denn insoweit 1 sind die Zinsforderungen der Klägerin (wieder) zur Nebenforderung (§ 4 ZPO) geworden und somit für den Streitwert nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10. August 2006 - 7 UF 850/05, BeckRS 2006, 10310 unter II 5 aE; s. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl., § 4 Rn. 17; PG/Gehle, ZPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 13).

Schlick Tombrink Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2010 - 95 O 64/08 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 - 14 U 119/10 -