OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2013 - II-7 UF 45/13
Fundstelle
openJur 2013, 37159
  • Rkr:

Besteht ein echtes Wechselmodell zwischen den Eltern, ist der das Kindergeld beziehende Elternteil verpflichtet, das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil auszugleichen. Eine Anrechnung auf den nach dem Einkommen beider Eltern ermittelten Bedarf des Kindes findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 18.12.2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für seinen Sohn A. Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- für den Zeitraum Februar bis Oktober 2012 in Höhe von monatlich285,00 EUR abzüglich in den Monaten Juni bis einschließlich August 2012 monatlich gezahlter 285,00 EUR, mithin einen Rückstand von 1.710,00 EUR,

- für die Monate November 2012 bis einschließlich Mai 2013 monatlich in Höhe von 110 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes, mithin monatlich 377,00 EUR, abzüglich in den Monaten Januar bis einschließlich Mai 2013 monatlich gezahlter 377,00 EUR, mithin einen Rückstand von 754,00 EUR, und

- ab Juni 2013 in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen.

2.

Auf den Widerantrag des Antragsgegners wird die Antragstellerin verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag von 744,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird der Widerantrag zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 85 % und die Antragstellerin zu 15 %.

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die seit Mai 2010 getrennt lebenden Eltern der Kinder A., geboren am 03.09.1999, und A., geboren am 23.03.2001. Die Trennung erfolgte zunächst in dem im Eigentum der Beteiligten stehenden Haus. Die Versorgung und Betreuung der beiden Söhne übernahmen die Beteiligten im wöchentlichen Wechsel. Im November 2010 verließ die Antragstellerin das eheliche Haus. Das zuvor praktizierte Wechselmodell in der Betreuung und Versorgung wurde mit A. fortgesetzt bis Oktober 2012. Soweit es Anton betrifft, ist zwischen den Beteiligten streitig, in welchen Zeiträumen von November 2010 bis Oktober 2012 auch für A. das Wechselmodell praktiziert wurde. Während die Antragstellerin, auf deren Konto seit Juli 2010 das Kindergeld für beide Kinder fließt, behauptet, A. sei bereits im November 2010 in ihren Haushalt übersiedelt und habe seit diesem Zeitpunkt dort mit Ausnahme der Monate Oktober bis Dezember 2011 und von Ende August 2012 bis Anfang September 2012 seinen Lebensmittelpunkt gehabt, behauptet der Antragsgegner, von der Trennung im Mai 2010 an bis März 2011 und nochmals von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 sei A. in Form des Wechselmodells von beiden Eltern betreut und versorgt worden.

Beginnend mit Februar 2012 beansprucht die Antragstellerin von dem Antragsgegner Barunterhalt für A.. Für die Monate Februar bis Mai 2012 hat sie den Bedarf mit 377,00 EUR ausgehend von der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle angesetzt. Sie hat dem Antragsgegner den Vorschlag unterbreitet, von diesem Betrag das hälftige Kindergeld für A. mit 92,00 EUR in Abzug zu bringen und noch einen Betrag von 285,00 EUR zu leisten. Der Antragsgegner hat daraufhin anerkannt, ab Juni einen monatlichen Betrag von 285,00 EUR zu zahlen und diesen Betrag in den Monaten Juni, Juli und August 2012 erbracht.

Beginnend mit Juni 2012 beansprucht die Antragstellerin von dem Antragsgegner für Anton einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 420,00 EUR mit der Begründung, der Antragsgegner müsse einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen und könne sich nicht mit einer ¾ Stelle begnügen. Sein aus einer Vollzeittätigkeit im Jahre 2009 erzieltes Nettoeinkommen von rund 2.930,00 EUR verpflichte ihn zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 120 % des Mindestunterhaltes.

Gegenüber dem geltend gemachten Unterhaltsanspruch hat der Antragsteller die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds für jeweils beide Kinder für die Zeiträume Mai 2010 bis März 2011 und Oktober 2011 bis Januar 2012 in Gesamthöhe von 2.760,00 EUR abzüglich unstreitiger Zahlungen von 1.096,00 EUR.

Des Weiteren hat er hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.500,00 EUR mit der Begründung, die Antragstellerin habe unberechtigt von dem gemeinsamen Konto einen Betrag von 17.000,00 EUR abgehoben und verbraucht.

Im Wege des Widerantrags hat der Antragsgegner von der Antragstellerin die Zahlung eines Betrages von 1.664,00 EUR beansprucht mit der Begründung, insoweit stehe ihm noch der Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes zu.

Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Februar bis Mai 2012 einen Kindesunterhaltsrückstand von 1.140,00 EUR sowie ab Juni 2012 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Kindes A. sei auf die Einkünfte des Antragsgegners aus einer ¾ Tätigkeit abzustellen, weil das dauerhafte Lebensmodell der Kinder noch unklar sei. Für die Monate Februar bis Mai 2012 hat das Amtsgericht hiervon das hälftige Kindergeld für A. in Abzug gebracht. Hinsichtlich der Aufrechnung hat das Amtsgericht ausgeführt, es fehle an der Konnexität der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche. Der Widerantrag sei unbegründet. Da der Antragsteller in dem Zeitraum Mai 2010 bis März 2011 keinen Unterhalt gezahlt habe, sei es ihm gemäß

§ 242 BGB verwehrt, im Nachhinein Rückzahlung des Kindergelds zu verlangen. Den sich für Oktober 2011 bis Januar 2012 ergebenden Betrag habe die Antragtellerin durch ihre Zahlungen ausgeglichen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er insgesamt Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens der Antragstellerin anstrebt und im Übrigen seinen Widerantrag weiter verfolgt. Die Beschwerde begründet der Antragsgegner damit, dass das Amtsgericht zu Unrecht die von ihm erklärte Aufrechnung nicht berücksichtigt habe.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Anschlussbeschwerde ebenfalls gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Sie strebt mit ihrer Anschlussbeschwerde die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von 120 % des Mindestunterhalts ab Juni 2012 an.

II.

Sowohl die Beschwerde des Antragsgegners als auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin haben zum Teil Erfolg.

1.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem Kind A. beginnend mit Februar 2012 Barunterhalt zu leisten, §§ 1601 ff BGB.

Unstreitig lebt A. zumindest seit Februar 2012 wieder im Haushalt der Antragstellerin. Soweit im Herbst für kurze Zeit noch einmal der Versuch unternommen wurde, mit A. ein Wechselmodell zu leben, war der Zeitraum zu kurz, als dass hier von einer jeweils hälftigen Kinderbetreuung durch die Beteiligten gesprochen werden könnte. Denn von einem Wechselmodell kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (Vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03-). Dem Vorbringen beider Beteiligten kann nicht entnommen werden, für welchen genauen Zeitraum das "Wechselmodell" im Herbst 2012 nochmals versucht wurde. Es fehlt an einer Darstellung zum Umfang der Betreuungsanteile der Beteiligten und zur Ausgestaltung der Betreuung. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, dass die jeweiligen Leistungen der Eltern tatsächlich gleichwertig waren. Folglich ist ab Februar 2012 durchgehend von einer Barunterhaltsverpflichtung des Antragsgegners gegenüber dem Sohn A. auszugehen.

Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes hat das Amtsgericht auf der Grundlage der Einkünfte des Antragsgegners aus dem Jahr 2009 eine Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners vorgenommen. Es hat die zum damaligen Zeitpunkt aus einer Vollzeittätigkeit erzielen Einkünfte von 2.933,57 EUR auf eine ¾ Tätigkeit umgerechnet und damit den Bedarf des Kindes A. nach einem Einkommen in Höhe von 2.285,90 EUR ermittelt. Somit ist das Amtsgericht zu einem Zahlbetrag von 377,00 EUR gelangt. Diesen greift der Antragsgegner nicht an. Im Übrigen hat der Antragsgegner ausdrücklich anerkannt, dem Kind A. einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 285,00 EUR nach vorherigem Abzug des hälftigen Kindergeldes für A. zuschulden. So hat er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung des Unterhaltsbegehrens u.a. auch darauf gestützt, dass ein Anerkenntnis über 285,00 EUR vorliege und daher kein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Antragstellerin bestehe. Da der Betrag von 285,00 EUR ausdrücklich nach dem vorherigen Abzug des hälftigen Kindergelds für A. von 92,00 EUR ermittelt wurde, liegt hierin ein Anerkenntnis über einen Unterhaltsbedarf des Kindes A. von 377,00 EUR.

Allerdings wehrt sich die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde gegen die Bemessung des Unterhaltsbedarfs lediglich unter Heranziehung des Einkommens aus einer ¾ Stelle mit der Begründung, dem Antragsgegner hätte das Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit zugerechnet werden müssen mit einem Betrag von 2.933,57 EUR. Dieses Vorbringen der Antragstellerin kann aber erst ab Juni 2013 zum Erfolg führen.

Die Beteiligten haben im Zuge ihrer Trennung zunächst ein Wechselmodell gelebt. Um die auf ihn entfallende Kinderbetreuung sicherstellen zu können, hat der Antragsgegner seine Arbeitszeit reduziert. Dies war von der Antragstellerin so in der Vergangenheit hingenommen worden. Von einem Scheitern des Wechselmodells kann bezüglich des Kindes A. erst seit Herbst 2012 ausgegangen werden. Denn bis zu diesem Zeitpunkt änderten sich die Vorstellungen von A. hinsichtlich seines Lebensmittelpunktes mehrfach, so dass von dem Antragsgegner nicht erwartet werden durfte, die von der Antragstellerin gebilligte Regelung je nach den Aufenthaltsvorstellungen seines Sohnes wieder zu ändern. Dieses gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, in welchem Umfang die Antragstellerin in der Vergangenheit einer Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Eine Änderung der Situation ist allerdings mit dem Wechsel des jüngeren Sohnes A. im Oktober 2012 in den Haushalt der Antragstellerin eingetreten. Nunmehr obliegt allein dem Antragsgegner die Barunterhaltsverpflichtung für beide Kinder, so dass von ihm auch die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit zu erwarten ist. Allerdings muss dem Antragsgegner hierzu eine Übergangszeit eingeräumt werden, um die entsprechenden Schritte mit seinem Arbeitgeber abstimmen zu können. Da im Übrigen auch die Vergangenheit gezeigt hat, dass es den Kindern schwer gefallen ist, allein bei einem Elternteil den Lebensmittelpunkt zu haben, muss dem Antragsgegner im Hinblick auf die zunächst bestehende Ungewissheit bezüglich der zukünftigen Lebensgestaltung ein längerer Überganszeitraum zugebilligt werden. Dieser kann aber nur die Zeitspanne bis einschließlich Mai 2013 umfassen. Damit verblieben dem Antragsgegner mehr als sechs Monate, um sich auf die geänderte Lebenssituation einzustellen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass im Hinblick auf das Alter der beiden Söhne beide Eltern nicht mehr an der Ausübung einer Vollzeittätigkeit gehindert sind.

Die Zurechnung der Einkünfte aus einer Vollzeittätigkeit setzt mithin ab Juni 2013 ein.

Daraus folgt für die einzelnen Unterhaltszeiträume:

Die Antragstellerin kann sowohl aufgrund des Anerkenntnisses des Antragsgegners als auch im Hinblick auf die Höhe seiner Einkünfte und der von ihr gestatteten Kindergeldverrechnung mit dem hälftigen Kindergeldanspruch des Kindes A. für Februar bis einschließlich Mai einen monatlichen Zahlbetrag von 285,00 EUR fordern, der ihr mit einem Gesamtbetrag von 1.140,00 EUR zugesprochen wurde.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist der für die nachfolgenden Monate zugesprochene Betrag aber zu kürzen. Zum Zeitpunkt der Antragseinreichung am 1. Juni 2012 bestand zunächst eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 377,00 EUR, die aber im Hinblick auf die wirksame Vereinbarung der Kindergeldverrechnung auf einen monatlichen Betrag von 285,00 EUR bis einschließlich Oktober zu reduzieren war, nämlich bis zum Wechsel des Kindes A. in den Haushalt der Antragstellerin im Oktober 2012. Dies haben weder die Antragstellerin bei ihrer Antragstellung noch das Amtsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt, obwohl Schluss der mündlichen Verhandlung erst im November 2012 war und damit die bis zum Wechsel des Kindes A. vereinbarte Kindergeldverrechnung hätte beachtet werden müssen.

Nicht beachtet hat das Amtsgericht außerdem, dass nach dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren unstreitigen Vorbringen in den Monaten Juni und Juli 2012 ein monatlicher Betrag von 285,00 EUR gezahlt wurde. Hinzukommt, dass nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner auch im August 2012 noch einen Betrag von 285,00 EUR geleistet hat.

Ab November 2012 kommt aufgrund des Wechsels des Kindes A. in den Haushalt der Antragstellerin die vereinbarte Kindergeldverrechnung nicht mehr zum Tragen. Der Antragsgegner ist nunmehr aufgrund seines Anerkenntnisses verpflichtet, für den Zeitraum November 2012 bis einschließlich Mai 2013 110 % des Mindestunterhaltes unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und damit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 377,00 EUR zu leisten. Diesen Betrag hat der Antragsgegner durchgehend von Januar 2013 an bis Mai 2013 erbracht.

Ab Juni 2013 hat die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin Erfolg. Der Antragsgegner ist gehalten, wieder eine Vollzeittätigkeit auszuüben mit einem Einkommen von rund 2.930,00 EUR netto, so dass sich der Bedarf des Kindes Anton ab diesem Zeitpunkt aus der 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Dieser entspricht 120 % des Mindestunterhaltes und beläuft sich in der 3. Altersstufe nach Abzug des hälftigen Kindergelds auf einen Zahlbetrag von derzeit 420,00 EUR.

2.

Gegenüber dem seit Februar 2012 bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes Anton kann der Antragsgegner nicht wirksam die Aufrechnung erklären.

Eine Aufrechnung mit der von dem Antragsgegner behaupteten Forderung auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes ist nicht möglich, weil es an der Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt.

Der Anspruch auf Kindergeld steht nicht dem Kind sondern einem Elternteil zu unabhängig davon, dass das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anzurechnen ist. Damit kann sich das Begehren auf Auszahlung des hälftigen Kindergeldes nicht gegen das Kind richten, sondern nur gegen den Leistungsempfänger nach dem BKKG. Bezüglich eines Anspruchs auf Auskehrung des hälftigen auf A. entfallenden Kindergeldes kann erst recht keine Möglichkeit zur Aufrechnung gegen den Unterhaltsanspruch des Kindes A. bestehen. Auch nach der Argumentation des Antragsgegners ist dem Kind A. zu keinem Zeitpunkt das Kindergeld von A. zugeflossen.

Soweit der Antragsgegner sich auf einen Ausgleichsanspruch gegen die Antragstellerin in Höhe eines Betrages von 8.500,00 EUR beruft und insoweit hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, kann die Aufrechnung nicht zum Tragen kommen, weil es auch hier an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Der Antragsgegner kann nicht gegen einen Unterhaltsanspruch des Kindes mit einer gegen die Antragstellerin persönlich bestehenden Forderung aufrechnen. Unabhängig davon hat er das Bestehen einer solchen Forderung nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, die Höhe des Gesamtguthabens auf dem gemeinsamen Konto darzustellen. Denn da der Antragstellerin als Mitinhaberin die Hälfte des Gesamtguthabens zustand, kann ohne Mitteilung des Gesamtguthabens nicht festgestellt werden, ob sich ihr hälftiger Anspruch tatsächlich nur auf 8.500,00 EUR belief.

3.

Soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde seinen erstinstanzlichen Widerantrag weiter verfolgt, ist diesem Widerantrag zum Teil zu entsprechen. Die Antragstellerin ist verpflichtet, an den Antragsgegner einen Betrag von 744,00 EUR zu leisten.

Bedenken gegen die Zulässigkeit des Widerantrags bestehen nicht. Auch als Prozessstandschafterin des Kindes A. kann die Antragstellerin im Wege des Widerantrags wegen einer Forderung, die nicht die Prozessstandschaft betrifft, in Anspruch genommen werden.

Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung seines teilweise neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 03.05.2013 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des hälftigen Kindergeldes für das Kind A. für die Monate Juli 2010 bis einschließlich Februar 2011 sowie August bis Dezember 2011 und außerdem für das Kind A. für die Monate Juli bis Oktober 2010 und Oktober bis Dezember 2011.

Nach dem streitigen Vorbringen des Antragsgegners haben die Beteiligten in den Monaten Mai 2010 bis März 2011 und von Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Betreuung der Kinder durch ein Wechselmodell sichergestellt. In dieser Zeit wäre der Unterhaltsbedarf der Kinder im Hinblick darauf, dass beide Beteiligten erwerbstätig sind, nach den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften der Beteiligten zu bemessen unter Hinzurechnung des Mehrbedarfs, den das Wechselmodell verursacht. Dieser Bedarf ist sodann auf die Eltern - gleich dem Volljährigenunterhalt - im Verhältnis der beiderseitigen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes der Eltern zu verteilen.

Ob und falls ja, wie das von einem Elternteil bezogene Kindergeld hierauf zu verrechnen ist, ist streitig.

Nach der von Klinkhammer vertretenen Auffassung (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 RdNr. 450) ist der aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelte Bedarf zunächst um das gesamte Kindergeld zu kürzen, anschließend der verbleibende Bedarf anteilig auf die Eltern zu verteilen, sodann das hälftige Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbeziehers hinzuzurechnen und zuletzt die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil auszugleichen.

Dem gegenüber berechnen Bausch/Gutdeutsch/Seiler (Bausch/Gutdeutsch/Seiler in FamRZ 2012, 258 ff) den Ausgleich der Eltern untereinander, indem sie den aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelten Bedarf zunächst um das hälftige Kindergeld kürzen, anschließend den verbleibenden Bedarf anteilig auf die Eltern verteilen, sodann das gesamte Kindergeld dem Anteil des Kindergeldbeziehers hinzurechnen und anschließend die Differenz zwischen den Elternanteilen hälftig einem Elternteil ausgleichen.

Der Senat vermag sich keinem dieser Lösungswege anzuschließen. Zutreffend ist, dass nach Feststellung des Barbedarfs des Kindes unter Zusammenrechnung der Einkünfte der Eltern hierauf zunächst das gesamte Kindergeld anzurechnen ist. Dies ergibt sich aus § 1612 b Abs. 1 BGB. Denn nur in den Fällen, in denen ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt, erfolgt lediglich eine hälftige Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB). In allen anderen Fällen, und damit auch bei einer gleichwertigen Betreuung durch beide Elternteile, ist das Kindergeld insgesamt auf den Bedarf anzurechnen (§ 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB). Damit kann die von Bausch/Gutdeutsch/Seiler vertretene Auffassung bereits nicht greifen, denn diese wollen das Kindergeld entgegen dem Gesetzeswortlaut nur hälftig auf den Bedarf anrechnen. Soweit Klinkhammer im Anschluss an die Ermittlung der Haftungsanteile dem Anteil des Kindergeldbeziehers nur das hälftige Kindergeld zurechnet, belässt er diesem Elternteil insgesamt ¾ des Kindergeldes und stellt ihn damit ohne ersichtlichen Grund besser als den anderen Elternteil.

Im Übrigen verkennen beide Auffassungen, dass durch die Anrechnung des Kindergeldes auf den Haftungsanteil der Eltern eine Verbindung/Verrechnung unterschiedlicher Ansprüche verschiedener Anspruchsinhaber erfolgt. Der Haftungsanteil der Eltern stellt den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern dar, während das Kindergeld den Eltern zusteht und dieses bei der Durchführung eines Wechselmodells, folglich bei jeweils hälftiger Betreuung des Kindes auch zur Hälfte jedem Elternteil zustehen muss.

Zu bedenken ist außerdem, dass die Auszahlung des Kindergeldes an einen Elternteil nur aufgrund einer Erklärung beider Eltern gegenüber der Kindergeldkasse erfolgt kann. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der der Auszahlung an den anderen Elternteil zustimmende Elternteil hierdurch Nachteile erfährt. Diese ergeben sich aber stets für den Elternteil, der nicht das Kindergeld erhält. Ihm steht bei der Berechnungsweise nach Klinkhammer stets ein geringer Betrag für den Unterhalt zur Verfügung, als dem anderen Elternteil. Dies ist jedoch nicht mit dem Wechselmodell in Einklang zu bringen. Bei dem auch die finanzielle Belastung der Eltern gleich hoch sein muss. Bei unterschiedlichen Einkünften der Eltern wird dieser Ausgleich ausreichend durch die nach den Einkünften der Eltern ermittelten Haftungsanteile sichergestellt.

Nicht nur im Hinblick darauf, dass das Kindergeld bei einem Wechselmodell hälftig auf die Eltern zu verteilen ist, sondern auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beteiligten in der Vergangenheit gerade diese hälftige Teilung praktiziert haben, wie die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes von A. auf den Barunterhaltsanspruch von A. zeigt, ergibt sich, dass die Antragstellerin als Kindergeldbezieherin verpflichtet ist, für die Zeiten, in denen das Wechselmodell praktiziert wurde, das hälftige Kindergeld für beide Kinder an den Antragsgegner auszukehren.

Hierzu bedarf es der Feststellung der Zeiträume, in denen die Beteiligten die Kinder im Wechselmodell betreut haben.

Dies ist für A. unstreitig. In den streitigen 15 Monaten haben die Beteiligten für ihn das Wechselmodell gewählt. Allerdings hat der Antragsgegner nunmehr die Zeiten des Kindergeldverbleibs bei der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.05.2013 verändert. Ein Anspruch wird nur noch für 13 Monate und nicht mehr für 15 Monate dargestellt, sodass sich hieraus zunächst ein Anspruch des Antragsgegners von 1.196,00 EUR (13 x 92,00 EUR) ergibt.

Bezüglich des Kindes A. hat die Antragstellerin das Praktizieren des Wechselmodells für die Zeiträume Mai bis Oktober 2010 und Oktober bis Dezember 2011 im Schriftsatz vom 15.10.2012 (Bl. 59 GA) eingeräumt, wobei der Antragsgegner nunmehr nur noch ab Juli 2010 die Auskehrung des hälftigen Kindergeldes beanspruchen kann, weil im Mai und Juni 2010 das Kindergeld auf das gemeinsame Konto der Beteiligten floss. Ob auch in den Monaten November 2010 bis März 2011 sowie Januar 2012 ein Wechselmodell durchgeführt wurde, ist streitig. Für diese Monate hätte der Antragsgegner detailliert darlegen und belegen müssen, dass eine jeweils hälftige Betreuung durch beide Eltern erfolgt ist. Dies kann seinem Vorbringen aber nicht entnommen werden. Im Übrigen hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 03.05.2013 den Monat Januar 2013 nicht mehr aufgeführt. Insgesamt besteht ein Anspruch auf hälftiges Kindergeld für A. nur für 7 Monate und damit in Höhe von 644,00 EUR (7 x 92,00 EUR). Dies ergibt einen Gesamtbetrag für beide Kinder in Höhe von 1.840,00 EUR.

Hierauf hat die Antragstellerin nach dem Vorbringen des Antragsgegners bereits 1.096,00 EUR geleistet, so dass ein Betrag von noch 744,00 EUR verbleibt.

Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, sie habe weitere Zahlungen von 2.545,00 EUR erbracht (Bl. 59 GA). Auf den Vortrag des Antragsgegners, diese Zahlungen seien nicht als Kindergeldanteil bezeichnet worden, sondern im Hinblick auf andere Verpflichtungen geflossen, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Da sie aber insoweit Erfüllung eingewandt hat, trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für erbrachte Zahlungen mit der Folge, dass der Antragsgegner im Wege des Widerantrags von der Antragstellerin noch 744,00 EUR beanspruchen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 243, 117 FamFG, 92 ZPO.

Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bis einschließlich Mai 2013 ohne Erfolg blieb, sodann aber für die Zukunft auf die Anschlussbeschwerde hin der Antragsgegner den mit der Anschlussbeschwerde geforderten höheren monatlichen Unterhalt erbringen muss.

Der Senat lässt gemäß § 70 Abs. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde bezüglich der Frage der Verrechnung des Kindergeldes zu, weil der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 zukommt und auch nach Nr. 2 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach Auffassung des Senats eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte