VG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - 5 K 3499/13
Fundstelle
openJur 2013, 37092
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 8. Juni 2006 Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Bezeichnung "G.-----straße 13 - 19" in E. (streitgegenständliches Grundstück). Das Grundstück ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen.

Zu den Abwassergebühren, die für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung des Grundstück anfielen, hatte die Beklagte in der Vergangenheit und insbesondere für Veranlagungsteilzeiträume, die in die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 25. Juli 2008 fielen, mit 11 Bescheiden aus der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2008 zunächst die Erbbauberechtigte, die Firma "Papierfabrik I. GmbH und Co KG" (im Folgenden auch (spätere) Insolvenzschuldnerin genannt) herangezogen. Die dabei festgesetzten Gebühren beliefen sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 477.659,60 Euro; nebst den angefallenen Mahngebühren betrugen die Forderungen aus dieser Zeit insgesamt 478.075,60 Euro. Mit den sieben Bescheiden vom 21. Februar, 23. April (2 Bescheide), 19. Mai, 19. Juni, 18. Juli und 30. Juli 2008 wurden die Gebühren für Veranlagungsteilzeiträume vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008, für die später auch die Klägerin selbst veranlagt wurde, in Höhe von insgesamt 330.503,63 Euro festgesetzt (vgl. auch zu Forderungshöhen, betroffenen Abrechnungszeiträumen und Fälligkeiten: Bl. 8 - 18 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13; s. auch Forderungstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2).

Das "Abwassergebührenkonto" der (späteren) Insolvenzschuldnerin wies am 29. Oktober 2007 noch ein Guthaben in Höhe von 93.991,54 Euro aus (s. Zahlungsverlaufstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2). Auf die Gebührenforderungen aus dem Bescheid vom 12. Oktober 2007, die am 29. Oktober 2007 fällig wurde, bis zu den zum 8. Mai 2008 fällig werdenden Forderungen aus den Bescheiden vom 23. April 2008 folgten zunächst keine Zahlungen der (späteren) Insolvenzschuldnerin mehr. Allerdings geriet ihr Gebührenkonto wegen des ursprünglichen Guthabens erst von dem Zeitpunkt an in einen Zahlungsrückstand, in dem die Gebühren aus dem Bescheid vom 20. Dezember 2007 in Höhe von 36.463,- Euro zum 4. Januar 2008 fällig wurden. Der Rückstand betrug nach dieser Fälligkeit zunächst 6.644,04 Euro und stieg danach mit den folgenden Fälligkeiten weiter an (s. Zahlungsverlaufstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2). Erst zum 15. Mai 2008 nahm die (spätere) Insolvenzschuldnerin die Zahlungen wieder auf (s. Zahlungstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2).

Der Zahlungsaufnahme lag ein Ratenzahlungsbegehren der (späteren) Insolvenzschuldnerin vom 8. Mai 2008 zugrunde, das bei der Beklagten am 16. Mai 2008 eingegangen war (s. Anlage 2 Beiakte Heft 2). Darin teilte sie mit, dass sie sich bekanntlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, der sie seit einiger Zeit durch konsequente Sanierung und Restrukturierung - auch mit externer Unterstützung - begegne. Erste Erfolge seien erkennbar. Dennoch sei die Liquiditätssituation insbesondere in den nächsten Wochen noch sehr angespannt. Um die vorhandene Liquidität in erster Linie für eine angestrebte und erforderliche Umsatzausweitung einsetzen zu können, habe sie mit einer Reihe von Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen über sog. Altverbindlichkeiten geschlossen. Sie bitte daher die Beklagte, ihr die Gebührenforderungen, die aus den Abwassergebührenbescheiden aus der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis zum 23. April 2008 herrührten (mit Fälligkeiten zwischen dem 29. Oktober 2007 und dem 8. Mai 2008), zu stunden und ihr die Möglichkeit zu geben, sie in kalenderwöchentlichen Zahlungen in Höhe von je 25.000,- Euro mit einer Abschlusszahlung über den Restbetrag in der Zeit von der 20. Kalenderwoche (= 12. - 18. Mai) bis zur 30. Kalenderwoche (= 21. - 27. Juli) zu begleichen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 bat sie die Beklagte zudem, in den Stundungsplan auch die Forderung aus dem Gebührenbescheid vom 19. Mai 2008 (Fälligkeit 3. Juni 2008) aufzunehmen (s. Anlage 3a Beiakte Heft 2). Mit Bescheid vom 2. Juli 2008 stimmte die Beklagte der vorgeschlagenen Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung unter dem Vorbehalt zu, dass die anstehenden laufenden Zahlungen beginnend mit der Forderung aus dem Bescheid vom 19. Juni 2008 zur Fälligkeit am 4. Juli 2008 geleistet würden (s. Anlage 3b Beiakte Heft 2).

Im Vorgriff auf die erstrebte Stundungsvereinbarung zahlte die (spätere) Insolvenzschuldnerin bereits am 15. und 23. Mai 2008 sowie am 2., 5., 17. und 24. Juni 2008 je 25.000,- Euro; des Weiteren zahlte sie gemäß dem dann gewährten Ratenplan am 3. Juli insgesamt 90.000,- Euro, am 8. Juli 572,- Euro, am 16. Juli 51.104,05 Euro, am 17. Juli insgesamt 67.174,93 Euro und schließlich am 23. Juli 2008 25.233,08 Euro; die Zahlungen beliefen sich insgesamt auf eine Summe von 384.084,06 Euro (s. Zahlungstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2). Unter Einbeziehung des zum 29. Oktober 2007 bestehenden Guthabens von 93.991,54 Euro deckten diese Zahlungen die gesamten bestehenden Abwasserhaupt- und Nebenforderungen der Beklagten aus den Veranlagungsteilzeiträumen vom 1. September 2007 bis zum 25. Juli 2008 in Höhe von 478.075,60 Euro (vgl. Zahlungs- und Forderungstabellen in Anlage 5 Beiakte Heft 2)

Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 29. Oktober 2008 das bereits am 28. Juli 2008 beantragte Insolvenzverfahren eröffnet (AG E. 502 IN 155/08). Im März 2011 machte der Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht bzgl. der Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf die Gebührenforderungen der Beklagten und auf Forderungen der Stadtwerke E. AG nach §§ 130, 133 Insolvenzordnung (InsO) geltend, da er den Beginn der Zahlungsunfähigkeit der (späteren) Insolvenzschuldnerin auf den 1. Januar 2008 festgestellt hatte (vgl. Sachverhaltsdarstellung Bl. 27, 28 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13); die mit Blick auf die Beklagte umstrittene Summe belief sich ursprünglich auf insgesamt 381.240,31 Euro.

Über die Anfechtungsforderungen schlossen der Insolvenzverwalter, die Stadtwerke und die Beklagte, die sich durch die Stadtwerke vertreten ließ, letztlich einen Vergleich, nachdem der Insolvenzverwalter seine ursprünglichen Forderungen ermäßigt hatte. Ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindlichen Bestätigungsschreiben des Insolvenzverwalters zu dem Vergleich verpflichteten sich die Stadtwerke und der Stadtentwässerungsbetrieb der Beklagten an den Insolvenzverwalter zur Abgeltung der (nur noch) umstrittenen Insolvenzanfechtungsansprüche einen Betrag in Höhe von insgesamt 400.000,- Euro zurück zu zahlen (vgl. Anlagen 4a und 4b Beiakte Heft 2). Davon sollte ein Betrag in Höhe von insgesamt 365.000,- Euro auf Zahlungen der Insolvenzschuldnerin aus der Zeit zwischen dem 5. Juni und dem 3. Juli 2008 entfallen, die (unstreitig) der Anfechtung nach § 130 InsO unterliegen sollten; auf die Beklagte entfiel davon ein Anteil in Höhe von 165.000,- Euro (vgl. Sachdarstellung Bl. 28, 29 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13 und Anlagen 4a und 4b Beiakte Heft 2). Die über den Betrag von 365.000,- Euro hinausgehende Vergleichssumme von 35.000,- Euro ging auf weitere Zahlungen vom 10. und 15. Juli 2008 zurück, wegen derer ein Anfechtungsrecht von den Vergleichspartnern als streitig angesehen wurde; diese Zahlungen betrafen aber nur die Stadtwerke (vgl. Sachdarstellung Bl. 28, 29 und 31 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13 und Anlagen 4a und 4b Beiakte Heft 2).

Auf Grund des Vergleiches vom 12. Dezember 2011 / 23. Januar 2012 zahlte die Beklagte im Januar 2012 den Betrag von 165.000,- Euro an die Insolvenzmasse zurück und meldete die Gebührenforderungen im April 2012 zur Insolvenztabelle an (vgl. Bl. 1 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13).

Bereits mit Schreiben vom 3. Mai 2012 hatte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht angehört, die Klägerin im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung wegen der für das Jahr 2008 entstandenen und (nach der Rückzahlung wieder) offenen Abwassergebührenforderung in Höhe von 165.000,- Euro in Anspruch zu nehmen. Dem Schreiben waren Kopien der 11 Festsetzungsbescheide aus der Zeit vom 12. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2008 beigefügt, die gegenüber der (späteren) Insolvenzschuldnerin für die Veranlagungsteilzeiträume vom 1. September 2007 bis zum 25. Juli 2008 ergangen waren. In dem Anhörungsschreiben wies die Beklagte zudem darauf hin, dass sich die Gebührenforderung ausschließlich auf den "Veranlagungszeitraum 2008" beziehe (vgl. Bl. 5 ff. Beiakte Heft 2 zum 5 K 3493/13).

In der Folgezeit hatte die Klägerin ihrer Heranziehung mit der Begründung widersprochen, die Gesamtschuld sei mit der Zahlung durch die (spätere) Insolvenzschuldnerin erloschen (§ 422 BGB). Die private Vergleichsvereinbarung lasse die öffentlichrechtliche Schuld nicht wieder aufleben. Für Gebührenabgaben gelte ein Vertragsverbot. Die Beklagte sei auch vor dem Hintergrund des § 130 InsO nicht gehalten gewesen, die Gebührenzahlungen vergleichsweise zum Teil wieder auszukehren. Die Gebührenschuld ruhe als öffentliche Last auf dem Grundstück; als Absonderungsberechtigte hätte die Beklagte auch aus der Last Befriedigung der Forderung erlangen können. Als Absonderungsberechtigte sei die Beklagte keine Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO gewesen. Daher habe die Zahlung durch die (spätere) Insolvenzschuldnerin nicht zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des § 130 InsO gehört. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Sinne des § 130 InsO von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewusst habe; dazu reiche der Stundungs- / Ratenzahlungsantrag vom 8. Mai 2008 nicht aus. Schließlich habe es sich um ein anfechtungsfeindliches Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO gehandelt; denn die Zahlungen der (späteren) Insolvenzschuldnerin seien ihrem Charakter nach Vorausleistungen auf die Gebührenschuld gewesen, die nach Satzungslage erst zum Jahresende entstehe. Das Nachgeben sei daher rechtlich nicht notwendig gewesen.

Dennoch hatte die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 unter Berufung auf ihre Abwassergebührensatzung zur Zahlung der für das streitgegenständliche Grundstück "noch ausstehenden Abwassergebühren" in Höhe (der nach Auffassung der Beklagten wieder offenen Forderung) von 165.000,- Euro herangezogen.

Am 9. November 2012 hatte die Klägerin vor dem erkennenden Gericht gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2012 Klage erhoben. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 K 7707/12 geführt.

Am 3. Dezember 2012 zahlte die Klägerin den angeforderten Betrag in Höhe von 165.000,- Euro.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2013 hatte das erkennende Gericht den Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hatte es u.a. ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn er genügt den Anforderungen an den notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheides nicht. Der notwendige Inhalt eines Abgabenbescheides wird durch die Regelung des § 157 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) konkretisiert, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben wie Benutzungsgebühren entsprechend anwendbar ist. Danach muss ein schriftlicher Abgabenbescheid die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Daran fehlt es hier schon insoweit, als die Beklagte in dem Bescheid in unspezifischer Weise "Abwassergebühren in Höhe von 165.000,- Euro" festgesetzt hat. Damit unterscheidet der Bescheid nicht nach den von der Festsetzung betroffenen Abgabenarten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren, die die Beklagte nach ihrer Abwassersatzung getrennt erhebt, und er gibt auch nicht an, in welcher Höhe die unterschiedlichen Abgabenarten Schmutz- bzw. Niederschlagswassergebühren jeweils festgesetzt werden. Ergeht - wie hier offenbar gewollt - eine zusammengefasste Entscheidung über mehrere Abgabenansprüche, muss der Betroffene dem Bescheid aber entnehmen können, wie sich der Gesamtbetrag aufgliedert, wenn der Bescheid den Anforderungen des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO genügen soll.

Vgl. so auch für die Steuerfestsetzung: Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 157 AO, Rdnr. 5 (Stand: Juni 2012).

Abgesehen davon fordert § 157 Abs. 1 Satz 2 AO bei Abgaben, die wie Abwassergebühren periodisch entstehen, für eine hinreichende Konkretisierung nach ihrer Art auch, dass der Veranlagungszeitraum genannt wird, für den die Abgabe festgesetzt wird.

Vgl. so auch für periodisch veranlagte Steuern: Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 157 AO, Rdnr. 5 (Stand: Juni 2012)

Auch daran fehlt es hier. Denn in dem Bescheid ist lediglich angeführt, dass für das streitgegenständliche Grundstück noch Abwassergebührenforderungen in Höhe von 165.000,- Euro ausstehen und von der Klägerin zur Zahlung angefordert werden..."

Mit Bescheid vom 6. März 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin für die Ableitung des Abwassers von dem streitgegenständlichen Grundstück zeitanteilige Schmutzwassergebühren für den Abrechnungszeitraum vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 in Höhe von 317.160,126 Euro und zeitanteilige Niederschlagswassergebühren für den gleichen Zeitraum in Höhe von 13.343,47 Euro, d.h. in Höhe von insgesamt 330.503,63 Euro fest. Dieser Bescheid enthielt keine Zahlungsanforderung. Im Laufe des gegen diesen Festsetzungsbescheid vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens, das unter dem Aktenzeichen 5 K 3493/13 geführt wurde, hob die Beklagte diesen Bescheid insoweit auf, als darin Niederschlagswassergebühren von mehr als 12.722,- Euro festgesetzt worden sind. Im Übrigen wies das Gericht jene Klage mit Urteil vom heutigen Tage ab. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des den Beteiligten bekannten Urteils Bezug genommen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. März 2013 rechnete die Beklagte gegenüber der Klägerin über den Stand der mit dem Bescheid vom 6. März 2013 für den Veranlagungsteilzeitraum vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 festgesetzten Abwassergebühren ab. Dabei stellt sie im Ergebnis fest, dass bzgl. der gegenüber der Klägerin für die veranlagten Teilzeiträume vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 festgesetzten Gebühren unter Berücksichtigung der für diesen Zeitraum erfolgten Gesamtzahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Rückerstattung eines von dieser gezahlten Teilbetrages in Höhe von 165.000,- Euro an den Insolvenzverwalter noch offene Abgabenforderungen in Höhe von 165.000,- Euro bestehen.

Am 3. April 2013 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2013 erhoben.

Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 mitgeteilt, dass am 3. Dezember 2012 die Zahlung eines Betrages von 165.000,- Euro auf die mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2012 festgesetzten Gebühren erfolgt sei und diese Zahlung nach Aufhebung des genannten Bescheides nicht wieder an die Klägerin ausgekehrt worden sei. Zugleich hat die Beklagte mit Blick auf die - mit der Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 rechtsgrundlos gewordene - Zahlung die Aufrechnung gegen ihre neuerliche Gebührenforderung (aus dem Bescheid vom 6. März 2013) erklärt und den Abrechnungsbescheid vom 7. März 2013 deswegen dahingehend modifiziert, dass "nach der Aufrechnung - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Gebührenanspruchs - kein offener Zahlungsanspruch" gegen die Klägerin mehr bestehe.

Letzterem hat die Klägerin entgegengehalten, dass der Klägerin aus der Zahlung vom 3. Dezember 2012 ein Zinsanspruch auf Prozesszinsen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit § 236 AO zustehe. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 mitgeteilt, dass ein (Prozess-)Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.475,- Euro bestehe.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass des Bescheides vom 30. Oktober 2012 vorausging, im Wesentlichen wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat sie Folgendes ausgeführt:

Die von der Beklagten versuchte Aufrechnung sei rechtlich nicht möglich. Der von der Beklagten mit dem Bescheid vom 7. März 2013 behauptete Gebührenanspruch in Höhe von 165.000,- Euro habe nicht bestanden, so dass der angefochtene Bescheid in der Fassung, die er unter Aufrechnung durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden habe, schlicht falsch sei. Ihr Gebührenschuldverhältnis zu der Beklagten sei nicht ausgeglichen, vielmehr stehe ihr ein Guthaben in Höhe von 165.000,- Euro aus ihrer rechtsgrundlosen Zahlung vom 3. Dezember 2012 zu. Sie habe der Beklagten keine Abwassergebühren in dieser Höhe geschuldet, weil die Insolvenzschuldnerin den Gebührenanspruch auch in dieser Höhe beglichen gehabt habe. Deren Zahlung sei nicht nach § 130 InsO anfechtbar gewesen, so dass die Beklagte die Rückzahlung nicht - jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin - habe vornehmen dürfen. Die meisten der betroffenen Zahlungen seien - mit Ausnahme der Zahlung vom 16. Juli 2008 über 51.104,05 Euro - im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung erfolgt. Allein aus dem Umstand, dass die spätere Insolvenzschuldnerin um Ratenzahlung gebeten habe, könne keine Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit gefolgert werden. Bei der Zahlung vom 16. Juli 2008, die gemäß Tilgungsbestimmung der späteren Insolvenzschuldnerin auf den Bescheid vom 19. Juni 2008 mit der Fälligkeit zum 4. Juli 2008 geleistet worden sei, habe es sich um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO gehandelt, das der Anfechtung nach § 130 AO nicht unterliege. Eine Anfechtung dieser Zahlung nach § 133 Abs. 1 InsO wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht komme auch nicht in Betracht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 7. März 2013 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden hat, aufzuheben,

hilfsweise

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2013 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden hat, zu verpflichten, ihr einen Abrechnungsbescheid zu erteilen, nach dem ihr aus den Zahlungen, die für den Abrechnungszeitraum vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 wegen der für das Grundstück "G.-----straße 13 -19" in E. festgesetzten Abwassergebühren geleistet wurden, einschließlich ihrer Zahlung vom 3. Dezember 2012, ein Guthaben in Höhe von 165.000,- Euro zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihren Bescheid entgegen und führt ergänzend sinngemäß aus: Sie habe den Betrag von 165.000,- Euro zu Recht an den Insolvenzverwalter zurückerstattet, weil insoweit ihr gegenüber Insolvenzanfechtungsansprüche bestanden hätten. Ihr hätte bei den Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin bewusst sein müssen, dass diese zahlungsunfähig gewesen sei. Dafür hätten die Hinweise in dem Ratenzahlungsantrag auf die Liquiditätsschwierigkeiten ausreichenden Anlass geboten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten 5 K 7707/12 und 5 K 3493/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag, nach dem sie sich als sog. "isolierte Anfechtungsklage" darstellt, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Über einen Streit wie den vorliegenden, der über den Stand der Verwirklichung von Ansprüchen aus einem Benutzungsgebührenschuldverhältnis nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) geführt wird, hat die Beklagte nach § 218 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG durch einen sog. Abrechnungsbescheid zu entscheiden. Darin wird in einer Fallgestaltung, wie der hier gegebenen, verbindlich festgestellt, in welchem Umfang festgesetzte Abgabenforderungen noch offen oder schon getilgt sind. Da die Beklagte behauptet, dass die mit Bescheid vom 6. März 2013 gegenüber der Klägerin festgesetzten Abwassergebühren bis zu ihrer Aufrechnung noch in Höhe von 165.000,- Euro offen waren und erst durch ihre Aufrechnung mit einem entsprechenden anderweitigen Erstattungsanspruch der Klägerin getilgt worden sind, die Klägerin nach wie vor aber anderer Auffassung ist, besteht zwischen den Beteiligten weiterhin Streit über den Erfüllungsstand. Eine bloße Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 7. März 2013 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden hat, löst den Streit, der nach dem gesetzgeberischen Willen über einen Abrechnungsbescheid bereinigt werden soll, also nicht. Haben die Beteiligten weiterhin ein über die Aufhebung hinausgehendes Interesse an einer ihrer jeweiligen Auffassung entsprechenden Feststellung über den Erfüllungsstand, hat die Klägerin hier ihr allein rechtsschutzwürdiges Interesse an einer bestimmten verbindlichen Feststellung des Erfüllungsstandes im Wege einer entsprechenden Verpflichtungsklage, die die Verwaltungsgerichtsordnung speziell als Mittel dazu zur Verfügung stellt, zu verfolgen.

Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf ein ihr günstigeres Abrechnungsergebnis und damit auch nicht auf den Erlass eines Abrechnungsbescheides mit dem von ihr nunmehr erstrebten Inhalt eines Guthabens in Höhe von 165.000,- Euro hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Verbindung mit § 218 Abs. 2 AO. Danach entscheidet die abgabenberechtigte Körperschaft durch Verwaltungsakt (verbindlich) über Streitigkeiten, die den Stand der Verwirklichung von Ansprüchen aus einem - hier zwischen den Beteiligten gegebenen - (Kommunal-)Abgabenschuldverhältnis betreffen. Eine solche Entscheidung wird insbesondere dann notwendig, wenn zwischen dem Abgabenpflichtigen und dem Abgabenberechtigten Meinungsverschiedenheiten darüber entstehen, ob oder in welchem Umfang Zahlungsansprüche aus (in der Regel durch besonderen Bescheid anderweitig festgesetzten) Abgabenforderungen erloschen sind bzw. noch bestehen und/oder (ggf. keiner gesonderten Festsetzung bedürfende) Nebenforderungen entstanden sind und diesbezügliche Zahlungsansprüche (noch) bestehen.

Ein solcher Streit über die Verwirklichung von (Kommunal-)Abgaben besteht hier. Streitig ist zwischen den Beteiligten nämlich, ob die mit dem Bescheid vom 6. März 2013 für die Ableitung des Abwassers von dem streitgegenständlichen Grundstück im Abrechnungszeitraum vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldnerin zeitanteilig festgesetzten Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2008, soweit sie nach der Teilaufhebung durch den Beklagten in Höhe von insgesamt (317.160,16 Euro Schmutzwassergebühren + 12.722,- Euro Niederschlagswassergebühren =) 329.882,16 Euro noch Bestand haben, durch Zahlungen der zumindest in entsprechender Höhe für diesen Zeitraum ebenfalls in Anspruch genommenen anderen Gesamtschuldnerin, der erbbauberechtigten Insolvenzschuldnerin, insgesamt erloschen waren und es trotz der späteren Erstattung eines Betrages von 165.000,- Euro durch die Beklagte an den Insolvenzverwalter erloschen geblieben sind, wie die Klägerin meint. Träfe diese zwischen den Beteiligten streitige Auffassung zu, hätte die Beklagte die (rechtsgrundlose) Zahlung der Klägerin vom 3. Dezember 2012 über 165.000,- Euro nicht gegen die nach ihrer Meinung nach der Rückerstattung an den Insolvenzverwalter in entsprechender Höhe wieder offene, den Zeitraum vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 betreffende Gebührenforderung an die gesamtschuldnerische Klägerin aus dem Bescheid vom 6. März 2013 aufrechnen können. Dann träfe auch die Feststellung aus dem Bescheid vom 7. März 2013 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden hat, nicht zu, dass nur unter Berücksichtigung der Aufrechnung kein offener Zahlungsanspruch gegen die Klägerin mehr bestehe.

Zwischen den Beteiligten ist wiederum unstreitig, dass die Beantwortung der Streitfrage hier allein davon abhängt, ob die zunächst durch Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin unstreitig insgesamt erloschen gewesenen Zahlungsansprüche wegen Gebührenforderungen aus den Veranlagungsteilzeiträumen vom 5. Januar 2008 bis zum 25. Juli 2008 durch die Rückzahlung an den Insolvenzverwalter in Höhe von 165.000,- Euro wieder aufgelebt und daher in dieser Höhe wieder offen geworden sind, wie die Beklagte meint, oder ob die Rückzahlung an der Erlöschenswirkung insgesamt nichts geändert hat, wie die Klägerin meint.

Der Auffassung der Klägerin ist nicht zu folgen.

Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG für Kommunalabgaben wie die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung entsprechend gilt, wirkt zwar die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Andere Tatsachen wirken gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Soweit also ein Gesamtschuldner die ihm gegenüber festgesetzte Benutzungsgebühr entrichtet, erlischt die Abgabenforderung gemäß § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO mit der Tilgung auch mit Wirkung gegenüber einem anderen gesamtschuldnerischen Gebührenpflichtigen in entsprechendem Umfang.

Da die zunächst allein zu den Abwassergebühren für die Veranlagungsteilzeiträume vom 5. Januar bis 25. Juli 2008 veranlagte erbbauberechtigte (spätere) Insolvenzschuldnerin und die später durch den Bescheid vom 6. März 2013 für den gleichen Zeitraum herangezogene Klägerin Gesamtschuldner der Abwassergebühren waren, hatte die erbbauberechtigte (spätere) Insolvenzschuldnerin durch ihre ab 15. Mai 2008 wieder aufgenommenen Zahlungen auch die für die betroffenen Teilzeiträume bestehende Gebührenschuld der Klägerin (unstreitig) insgesamt tilgend erfüllt. Die Erfüllungswirkung dieser Zahlungen ist aber in Höhe eines Betrages von 165.000,- Euro (auch) zulasten der Klägerseite wieder entfallen, so dass deren "gesamtschuldnerische Haftung" für Zahlungsansprüche aus der insoweit wieder offenen Gebührenschuld weiter besteht. Denn die Beklagte hat die Zahlung der (späteren) Insolvenzschuldnerin auf die Abgabenschulden aus den Veranlagungsteilzeiträumen vom 5. Januar bis 25. Juli 2008 durch Rückzahlung eines Betrages von 165.000,- Euro an die Insolvenzmasse (im Vergleichswege) teilweise zurück geleistet, nachdem der Insolvenzverwalter insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche im Sinne der §§ 129 ff. Insolvenzordnung (InsO) geltend gemacht hatte. Diese Rückgewähr hat die getilgt gewesenen Zahlungsansprüche aus der betroffenen Abgabenschuld gegenüber allen Gesamtschuldnern insoweit wieder aufleben lassen.

Dies ergibt sich aus § 144 Abs. 1 InsO. Dort ist in insolvenzanfechtungsrechtlichem Zusammenhang bestimmt: "Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf." Das bedeutet, dass eine (zunächst) erloschene Forderung mit dem Vollzug der (insolvenzanfechtungsbedingten) Rückgewähr des Erlangten an die Insolvenzmasse (§ 143 InsO) von Gesetzes wegen rückwirkend wieder auflebt, und zwar in der Gestalt und in dem Bestand, die sie vor der Erfüllung hatte.

Vgl. in diesem Sinne auch: Kreft in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 144, Rdnr. 3; Riggert in Braun, Kommentar zur InsO, 4. Auflage, 2010, zu § 144, Rdnr. 1; s.a. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 144, Rdnr. 8.

Hat der spätere Insolvenzschuldner als Mitschuldner eine Schuld (anfechtbar) getilgt, so lebt mit der Rückgewähr seiner Leistung die Forderung des Gläubigers auch gegen den Mitschuldner wieder auf.

Vgl. so auch Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 144, Rdnr. 7 gegen Ende, m.w.N..

Im Hinblick darauf, dass die Insolvenzordnung insoweit nicht zwischen Abgabenforderungen und anderen Forderungen unterscheidet, muss dies auch für Abgabenforderungen gelten, d.h. mit der anfechtungsbedingten Rückgewähr von Tilgungszahlungen leben die Zahlungsansprüche wegen der betroffenen Gebührenforderungen wieder auf.

Offen bleiben kann, ob mit dem FG Berlin-Brandenburg anzunehmen ist, dass die in § 144 Abs. 1 InsO enthaltene tatbestandliche Anknüpfung des rückwirkenden Wiederauflebens der (Abgaben-)Forderung an die Eigenschaft der Anfechtbarkeit der zurückgewährten Leistung stets dazu zwingt, zur Beantwortung der Frage, ob die durch die ursprüngliche Zahlung der Insolvenzschuldnerin getilgte Forderung wieder aufgelebt ist, inzident auch zu prüfen, ob die Leistung tatsächlich anfechtbar war. Diese Annahme des Finanzgerichts beruht auf folgender Erwägung: Wäre die Leistung nicht anfechtbar, würde - abgesehen von der von Anfang an fehlenden Pflicht zur Rückgewähr - die Abgabenforderung trotz Rückgewähr mangels Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 InsO nicht wiederaufleben. Dem zu Unrecht rückgewährenden Abgabegläubiger stünde dann allein ein Erstattungsanspruch gegen die Masse wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 37 Abs. 2 AO zu.

Vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2010, - 1 K 2357/06 B -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 20.

Das erkennende Gericht bezweifelt, ob diese Auffassung uneingeschränkt auch für den Fall der Gesamtschuld gelten kann. Sie bedeutete, dass bei einer Rückgewähr der Zahlung eines gesamtschuldnerisch "haftenden" (späteren) Insolvenzschuldners, die auf die Geltendmachung eines insolvenzanfechtungsrechtlichen Anspruchs - ggf. wie hier geschehen vergleichsweise - erfolgte, die tilgende Wirkung der ursprünglichen Zahlung zugunsten der anderen Gesamtschuldner nur entfiele, wenn der Anfechtungstatbestand voll umfänglich erfüllt wäre. Das hätte zur Folge: In insolvenzanfechtungsrechtlichen Zweifelsfällen trüge der Gläubiger der gesamtschuldnerisch "gesicherten" Forderung im Verhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern das Risiko, den geltend gemachten Insolvenzanfechtungsanspruch eventuell "zu Unrecht" erfüllt zu haben. Dieser Risikotragung dürften Sinn und Zweck der Gesamtschuld im Abgabenrecht widersprechen. Die Gesamtschuldnerschaft soll es dem Abgabengläubiger ermöglichen, seine Abgabenforderung rasch und sicher zu verwirklichen. Daher darf die heranziehende Behörde jeden Gesamtschuldner auf die Zahlung der gesamten geschuldeten Abgabensumme mit der Folge in Anspruch nehmen, dass es diesem überlassen bleibt, bei den übrigen Gesamtschuldnern einen Ausgleich zu suchen; das Rückgriffsausfallrisiko, zu dem u.a. auch das Insolvenzrisiko eines anderen Gesamtschuldners gehört, liegt bei den Gesamtschuldnern und nicht bei dem Gläubiger. Die Gesamtschuldnerschaft soll es dem Abgabengläubiger erleichtern, seinen Anspruch zu befriedigen, indem ihm mehrere gleichrangige Schuldner zur Verfügung stehen. Es ist daher bei diesem Gesetzeszweck nicht sachgerecht, ihm im Fall der Insolvenz eines Gesamtschuldners, der die gesamtschuldnerisch "gesicherte" Forderung zunächst getilgt hatte, die Last aufzuerlegen, geltend gemachte insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche nur dann mit der Folge des § 144 Abs. 1 InsO befriedigen zu können, wenn ihr Bestand feststeht. Die Forderung, die eingenommene Zahlung in Zweifelsfällen gleichsam "mit Zähnen und Klauen" gegen insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche verteidigen zu müssen, d.h. sich in Zweifelsfällen zur Vermeidung von Nachteilen bei der späteren Inanspruchnahme der übrigen Gesamtschuldner gerichtlich verklagen und verurteilen lassen zu müssen mit der weiteren Folge, dass dann den übrigen Gesamtschuldnern sachgerechter Weise der Streit zu verkünden wäre, dürfte angesichts der damit einhergehenden Prozess- und vornehmlich Streitkostenrisiken für den Gläubiger zu weit gehen. Denn insolvenzanfechtungsrechtliche Zweifelsfälle dürften angesichts der Komplexität der Sachverhaltsgestaltung in der "Krise" der späteren Insolvenzschuldnerin eher die Regel als die Ausnahme sein. Es widerspräche dem Zweck der Gesamtschuld, dem Gläubiger eine rasche und sichere Befriedigung seiner Ansprüche zu gewähren, wenn ihm derartige Risiken aufgebürdet würden. Gerät daher eine Forderungstilgung durch einen der Gesamtschuldner in insolvenzanfechtungsrechtliche "Untiefen", muss es dem Gläubiger einer Gesamtschuld im Interesse der Sicherung seiner erleichterten Befriedigungsmöglichkeiten und in Anbetracht der o.g. Insolvenzrisikoverteilung zwischen Gläubiger und Gesamtschuldnern erlaubt sein, sich dem Streit über den Bestand des Anfechtungsrechts durch Rückgewähr des von dem Insolvenzschuldner Erlangten zu entziehen und in den Genuss des Wiederauflebens seiner Forderung auch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zu gelangen, wenn der Bestand eines solchen Anspruchs nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist. Auch in einem solchen Fall hat bei wertender Betrachtung des zugrunde liegenden Sonderfalls "Gesamtschuld" "der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte" im Sinne des § 144 Abs. 1 InsO zurück gewährt; und für die übrigen Gesamtschuldner gälte für den Fall der "Fremdtilgung: wie gewonnen, so zerronnen".

Ein Fall, in dem der Bestand eines Anfechtungsanspruchs nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen war, lag nach Auffassung des Gerichts hier angesichts der im Folgenden dargestellten Umstände der Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin vor, so dass schon nach Maßgabe des soeben Dargelegten die Zahlungsansprüche wegen der betroffenen Gebührenforderungen über 165.000,- Euro mit der Rückzahlung wieder aufgelebt sind.

Nichts anderes gälte im Ergebnis aber auch, wenn der engeren Auffassung des FG Berlin-Brandenburg zu folgen wäre. Denn nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ist die Beklagte bei der "Rückzahlung" des Betrages von 165.000.- Euro an den Insolvenzverwalter zu Recht davon ausgegangen, dass der Masse nach §§ 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein entsprechender - von dem Insolvenzverwalter auch geltend gemachter - insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 143 InsO zustand, den die Beklagte daher ohne Zweifel auch "vergleichsweise" erfüllen durfte. Da die vergleichsweise Rückgewähr dieses Betrages an die Insolvenzmasse damit in vollem Umfang rechtmäßig gewesen ist, sind die Zahlungsansprüche wegen der betroffenen Gebührenforderungen in Höhe von 165.000,- Euro mit Wirkung auch gegenüber der Klägerin auch deshalb wieder aufgelebt.

Die Feststellung, dass ein insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestand, beruht darauf, dass Gegenstand der Rückgewähr (nur) die Zahlungen der (späteren) Insolvenzschuldnerin vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 waren. Denn die vergleichsbetroffene Rückzahlungssumme ergab sich ausweislich des Bestätigungsschreibens des Insolvenzverwalters vom 14. Dezember 2011 insgesamt nur aus den Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin aus der Zeit vom 5. Juni bis zum 3. Juli 2008, wegen derer der Insolvenzverwalter Ansprüche nach § 130 InsO geltend machte, und insoweit noch streitiger weiterer Zahlungen vom 10. und 15. Juli 2008 (vgl. Anlage 4a Beiakte Heft 2). In der Zeit vom 5. Juni bis zum 15. Juli 2008 hatte die (spätere) Insolvenzschuldnerin an die Beklagte aber lediglich am 5., 17. und 24. Juni sowie am 3. Juli 2008 Zahlungen auf die Abwassergebühren in Höhe von genau 165.000,- Euro geleistet [= 25.000,- Euro (Zahlung vom 5. Juni 2008) + 25.000,- Euro (Zahlung vom 17. Juni 2008) + 25.000,- Euro (Zahlung vom 24. Juni 2008) + 45.000,- Euro + 45.000,- Euro (Zahlungen vom 3. Juli 2008) - vgl. Zahlungstabelle Anlage 5 Beiakte Heft 2)]. Die weiteren - von anfechtungsbedingter Rückzahlung betroffenen - Zahlungen vom 10. und 15. Juli 2008 waren nicht an die Beklagte, sondern an die Stadtwerke geleistet worden (vgl. Sachdarstellung Bl. 28, 29 und 31 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13 und Anlagen 4a und 4b Beiakte Heft 2).

Die Zahlungen an die Beklagte vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 in Höhe von 165.000,- Euro waren auch insgesamt anfechtbar.

Der Insolvenzverwalter kann nach § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind (a.) und die Insolvenzgläubiger benachteiligen (b.), wobei eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger Befriedigung gewährt hat (c.), nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO dann anfechtbar ist, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist (d.), sofern der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war (e.) und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte; nach 130 Abs. 2 InsO steht der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (f.). Diese Voraussetzungen lagen für sämtliche Zahlungen der (späteren) Insolvenzschuldnerin vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 vor (g.). Zudem setzt eine Anfechtung nach § 130 InsO voraus, dass auch kein sog. "Bargeschäft" vorgelegen hat; jedenfalls für die Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 handelte es sich um kein Bargeschäft (h.). Auf die Tilgungswirkung der anfechtbaren Zahlungen kann sich die Klägerin im vollen Erstattungsumfang von 165.000,- Euro nicht mehr berufen (i.).

Zu a.

Bei den Zahlungen auf die Gebührenschuld durch die Erbbauberechtigte und spätere Insolvenzschuldnerin vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 in Höhe von 165.000,- Euro, handelte es sich um Rechtshandlungen im Sinne des § 129 InsO, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. Oktober 2008 erfolgten. Rechtshandlung in diesem Sinne ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des (späteren) Insolvenzschuldners zum Nachteil der (späteren) Insolvenzgläubiger verändern kann.

Vgl. Kreft, in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 129, Rdnr. 11, m.w.N. aus der Rechtsprechung.

Dazu gehört die hier erfolgte Erfüllungshandlung der (Abgaben-)Zahlungen mit rechtlicher Tilgungswirkung zweifellos.

Vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 129, Rdnr. 14.

Zu b.

Ebenso wenig steht ernstlich infrage, dass die Tilgung der (geschuldeten und fälligen) Abgabenbeträge gegenüber der Beklagten die Insolvenzgläubiger im Sinne des § 129 InsO (mittelbar) benachteiligte. Durch die tilgenden Zahlungen ist die Aktivmasse nämlich (mittelbar) verkürzt worden, weil sich ohne die Befriedigung der Beklagten die Befriedigungsmöglichkeit der (anderen) Insolvenzgläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (insolvenzquotenbezogen) günstiger gestaltet haben würde.

Vgl. in diesem Sinne zum Begriff der Gläubigerbenachteiligung: Kreft, in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 129, Rdnr. 37; s.a. Vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 129, Rdnrn. 118, 123, 142.

Dieser Einschätzung steht auch nicht die klägerseitige Einwendung entgegen, dass sich die Beklagte wegen ihrer getilgten Gebührenforderungen nach § 49 InsO ohnehin abgesondert aus dem unbeweglichen Vermögen der erbbauberechtigten Insolvenzschuldnerin hätte befriedigen können, so dass sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Befriedigung der anderen Insolvenzgläubiger ohne die Tilgungszahlung im Ergebnis ohnehin nicht günstiger gestaltet hätte. Ein solches auf das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bezogenes abgesondertes Befriedigungsrecht (= Absonderungsrecht) stand der Beklagten wegen ihrer Gebührenforderung aber nicht zu, so dass offenbleiben kann, ob ein Absonderungsrecht einer Anfechtung hier überhaupt entgegengesetzt werden könnte.

Vgl. dazu wohl eher verneinend: Kreft, in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 129, Rdnr. 60; s. auch Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 129, Rdnrn. 124,142a, 152 f. und zu § 130, Rdnr. 18.

Zwar ruhen nach § 6 Abs. 5 KAG grundstückbezogene Benutzungsgebühren, zu denen u.a. die Abwassergebühren zählen, als öffentliche Last auf dem Grundstück. Damit ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit d) KAG in Verbindung mit § 77 Abs. 2 AO zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz aber nur der Grundstückseigentümer, d.i. hier die Klägerin selbst, nicht aber die Insolvenzschuldnerin, die lediglich Erbbauberechtigte ist, verpflichtet. Die Gebührenforderung ist damit nicht aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin "grundpfandrechtlich" gesichert, so dass die Tilgung nicht "masseneutral" wirken kann, weil sie nicht im Gegenzug zum Erlöschen eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung an einem Vermögensgegenstand der Insolvenzschuldnerin führen kann.

Zu c.

Die hier in Rede stehende, die Insolvenzgläubiger benachteiligende Rechtshandlung (= Tilgung der Abgabenforderungen) hat - wie es die Anfechtungstatbestände des § 130 Abs. 1 InsO fordern - auch der Beklagten als Insolvenzgläubigerin eine Befriedigung gewährt. Denn Insolvenzgläubiger in diesem Sinne ist ein Gläubiger, der ohne die erlangte Deckung an dem nachfolgenden Insolvenzverfahren keine bessere Stellung in Bezug auf die befriedigte oder gesicherte Forderung gehabt hätte als die normalen und nachrangigen Insolvenzgläubiger nach §§ 38, 39 InsO.

Vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 130, Rdnr. 17.

Da der Beklagten bzgl. der hier in Rede stehenden getilgten Forderungen wie bereits oben zu b. dargelegt kein Absonderungsrecht nach § 49 InsO an einem Vermögensgegenstand der Schuldnerin zustand, ist sie schon deswegen "nur" Insolvenzgläubigerin im Sinne des § 130 InsO.

Zu d.

Die anfechtungsrelevanten Zahlungen erfolgten am 5., 17. und 24. Juni sowie am 3. Juli 2008 und damit innerhalb des nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO relevanten Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der hier am 28. Juli 2008 gestellt worden ist.

Zu e.

Die spätere Insolvenzschuldnerin war (auch) zum Zeitpunkt der (anfechtungs-) bedeutsamen Zahlungen vom 5. Juni bis zum 3. Juli 2008 zahlungsunfähig. Denn sie war dies schon vor dem 15. Mai 2008, zu dem sie erstmals, seit ihr Gebührenkonto zum 4. Januar 2008 einen negativen Saldo auswies, wieder Zahlungen auf die fälligen Gebühren aufnahm. Der Umstand, dass sie die Forderungen auch danach nur in "stoßweisen" Raten leisten konnte und am 28. Juli 2008 der Insolvenzantrag gestellt wurde, zeigt, dass sie sich von ihrem erheblichen Liquiditätsmangel auch nicht mehr erholt hat.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO gegeben, wenn die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllt werden können. Zu den Kriterien für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit in Abgrenzung zur bloßen "geringfügigen Liquiditätslücke" hat der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04 - (BGHZ 163, 134) folgende Grundsätze aufgestellt:

Der Schuldner ist unfähig, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wenn ihm deren Tilgung wegen eines objektiven, kurzfristig nicht zu behebenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht möglich ist. Im Hinblick darauf, dass eine bloße vorübergehende Zahlungsstockung noch nicht zur Bejahung der Zahlungsunfähigkeit führen kann, haben geringfügige Liquiditätslücken außer Betracht zu bleiben. Als Zeitraum, innerhalb dessen die Zahlungsstockung beseitigt sein muss, andernfalls sie als Zahlungsunfähigkeit behandelt wird, ist der Zeitraum anzusehen, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dazu sind zwei bis drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend. Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10% erreichen wird. Das ist z. B. der Fall, wenn die auf Tatsachen gegründete Erwartung besteht, dass sich der Niedergang des Schuldner-Unternehmens fortsetzen wird. Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10% oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war eine Zahlungsunfähigkeit der (späteren) Insolvenzschuldnerin jedenfalls schon für die Zeit vor dem 15. Mai 2008 festzustellen, zu dem sie ihre Gebührenzahlungen ratenweise wieder aufnahm. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Liquiditätslücke der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt weniger als 10% ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten betragen haben sollte. Es bestand Mitte Mai 2008 keine bloße vorübergehende Zahlungsstockung (= "geringfügigen Liquiditätslücke") mehr, sondern eine erhebliche Liquiditätslücke (vgl. zu den nachstehenden Berechnungen die Angaben in den Fälligkeits- und Zahlungstabellen in Anlage 5 Beiakte Heft 2):

Allein in dem mehr als viermonatigen Zeitraum vom 4. Januar 2008 bis zum 15. Mai 2008 waren keinerlei Zahlungen der Schuldnerin auf die ihr gegenüber mit den fünf Bescheiden aus der Zeit vom 20. Dezember 2007 bis zum 23. April 2008 festgesetzten und in der Zeit zwischen dem 4. Januar und 8. Mai 2008 fällig gewordenen Abwassergebühren erfolgt (vgl. Bescheide Bl. 10 - 14 Beiakte Heft 2 aus 5 K 3493/13). Im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Zahlungen am 15. Mai 2008 wies ihr Abwassergebührenkonto dementsprechend einen Negativsaldo auf in Höhe von - 181.553,54 Euro [= - 6.644,04 Euro - 52.- Euro (Restbetrag aus der Fälligkeit zum 4. Januar 2008 und zugehörige Mahngebühren nach Abzug des bis dahin bestehenden Guthabens) - 46.624,39 Euro - 52.- Euro (Betrag aus der Fälligkeit zum 5. Februar 2008 und zugehörige Mahngebühren) - 39.673,65 Euro - 52.- Euro (Betrag aus der Fälligkeit zum 7. März 2008 und zugehörige Mahngebühren) - 44.593,89 Euro - 43.809,57 Euro - 52.- Euro (Beträge aus den Fälligkeiten zum 8. Mai 2008 und zugehörige Mahngebühren)].

An den Liquiditätsproblemen der späteren Insolvenzschuldnerin hat sich auch bis zu der letzten hier anfechtungsrelevanten Zahlung vom 3. Juli 2008 nichts geändert.

Im Zeitpunkt der ersten der hier anfechtungsrelevanten Zahlungen am 5. Juni 2008, d.h. fünf Monate nach der vorläufigen Zahlungseinstellung der (späteren) Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten, lag der Negativsaldo vor der Zahlung vom 5. Juni 2008 bei ‑ 163.832,47 Euro [= - 181.553,54 Euro + 25.000,- Euro (Zahlung vom 15. Mai 2008) + 25.000,- Euro (Zahlung vom 23. Mai 2008) - 52,- Euro (Mahngebühr vom 23. Mai 2008) + 25.000,- Euro (Zahlung vom 2. Juni 2008) - 57.174,93 Euro - 52,- Euro (Betrag aus der Fälligkeit zum 3. Juni 2008 und zugehörige Mahngebühren) =] und nach der Zahlung vom 5. Juni 2008 bei - 138.832,47 Euro [= - 163.832,47 Euro + 25.000,- Euro (Zahlung vom 5. Juni 2008)]. Noch bei Erlass des Stundungsbescheides vom 2. Juli 2008 belief sich der Negativsaldo auf einen Betrag in Höhe von - 88.832,47 Euro [= - 138.832,47 Euro + 50.000,- Euro (Zahlungen vom 17. und 24. Juni 2008)].

Erst mit den Zahlungen vom 3. Juli 2008 in Höhe von 90.000,- Euro erzielte die Schuldnerin ein geringfügiges Guthaben, geriet aber mit den zum 4. Juli 2008 fälligen Forderungen über 51.104,05 Euro, die nicht Gegenstand des Ratenzahlungsbegehrens und deren Bewilligung waren (vgl. Stundungsbescheid vom 2. Juli 2008; Anlage 3b Beiakte Heft 2), schon wieder in einen erheblichen Negativsaldo von fast - 50.000,- Euro, der erst mit den Zahlungen vom 8. Juli und 16. Juli 2008 über 572,- Euro bzw. 51.104,05 Euro behoben werden konnte.

Daneben war die (spätere) Insolvenzschuldnerin gegenüber der Stadtwerke E. AG mit Forderungen in Millionenhöhe im Rückstand geraten, die in dem Zeitraum vom 9. Mai bis 15. Juli 2008 beglichen wurden (vgl. den Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 7. Oktober 2011, Bl. 25 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13).

Die Schuldnerin musste bei der Beklagten am 8. Mai 2008 im Hinblick auf ihre Liquiditätsschwierigkeiten ein Stundungs- bzw. Ratenzahlungsgesuch stellen; in dem Gesuch wies sie die Beklagte darauf hin, dass sie sich bekanntlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, der sie seit einiger Zeit durch konsequente Sanierung und Restrukturierung - auch mit externer Unterstützung - begegne. Erste Erfolge seien erkennbar. Dennoch sei die Liquiditätssituation insbesondere in den nächsten Wochen noch sehr angespannt. Um die vorhandene Liquidität in erster Linie für eine angestrebte und erforderliche Umsatzausweitung einsetzen zu können, habe sie mit einer Reihe von Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen über sog. Altverbindlichkeiten geschlossen. Ausweislich zweier im Rahmen des Stundungsverfahrens der Beklagten vorgelegter Vereinbarungen mit weiteren Gläubigern konnte sie weitere fünfstellige bzw. sechsstellige Beträge in den Monaten März/April bzw. Mai/Juni 2008 nur ratenweise zahlen; ein Teil dieser Verbindlichkeiten stammte aus dem Januar 2008 (vgl. Anlagen 7b Beiakte Heft 2).

Es zeigt sich, dass bereits die viermonatige vorübergehende Zahlungseinstellung gegenüber der Beklagte im Januar 2008 durch einen Liquiditätsmangel bedingt war. Das sich über viele Monate - nach dem oben Dargelegten für Forderungen der Beklagten (und der Stadtwerke) bis Mitte Juli 2008 - hinziehende, schleppende Tilgungsverhalten in Bezug auf Forderungen ansehnlicher Höhe, die allein bei vier Gläubigern angefallen waren, deutet objektiv ohne Weiteres auf erhebliche nachhaltige Liquiditätslücken der Schuldnerin hin. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass die vorliegenden Ratenzahlungsvereinbarungen mit den beiden privaten Gläubigern und mit der Beklagten nach Zahlungszeitpunkten und Höhe ersichtlich durch ein "stoßweises" Tilgungsverhalten "nach voraussichtlicher Kassenstandslage" geprägt sind. Auch dies spricht nicht für einen Liquiditätshintergrund, bei dem fällige Forderungen keine Lücken reißen, sondern auf einer solide finanzierten (Kredit-)Grundlage getilgt werden könnten. All dies legt den Schluss nahe, dass die Klägerin schon bei der Wiederaufnahme der Zahlungen an die Beklagte Mitte Mai 2008 finanziell "ausgehungert" war und nur noch "von der Hand in den Mund" lebte, weil sie Liquiditätslücken nur verzögert stopfen, aber keine solide Kreditgrundlage mehr finden konnte. Dieser Schluss wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Schuldnerin ihre Lage nicht mehr stabilisieren konnte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 28. Juli 2008 beantragt wurde.

Vor dem Hintergrund, dass

- im Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Zahlungen an die Beklagte am 15. Mai 2008 hohe, über mehrere Monte aufgelaufene und daher nicht innerhalb o.g. Kreditbeschaffungszeiten tilgbar gewesene Rückstände mit fälligen Zahlungen seitens der (späteren) Insolvenzschuldnerin bestanden,

- diese Situation auch bei Beginn der hier bedeutsamen Zahlungen am 5. Juni 2008 und nach dem oben Dargelegten für Forderungen der Beklagten auch noch Mitte Juli 2008 bestand und

- eine durch den Stundungsantrag vom 8. Mai 2008 seitens der - ihre damalige Leistungsfähigkeit am Besten kennenden - (späteren) Insolvenzschuldnerin selbst dokumentierte fortdauernde Ratenzahlungsbedürftigkeit bis zur 30 Kalenderwoche 2008 (21. - 27. Juli 2008), d.h. bis in die Zeit wenige Tage vor Stellung des Insolvenzeröffnungsantrages hinein, bestand

gibt es zudem auch keinen Anlass zu der Annahme, dass in der Zeit der Wiederaufnahme der Zahlungen an die Beklagte ab dem 15. Mai 2008 nicht bereits absehbar war, dass die Lücke jedenfalls demnächst mehr als 10% erreichen würde, d.h. dass sich der Niedergang des Unternehmens fortsetzen werde.

Dafür, dass keine auf Tatsachen gegründete Erwartung bestand, der Niedergang des Unternehmens werde sich nicht fortsetzen, spricht auch, dass im Zeitpunkt der anfechtungsrelevanten Zahlungen vom 5. Juni bis zum 3. Juli 2008 der seit vielen Monaten bestehende Mangel in der Tilgungsfähigkeit nicht behoben war, sondern fortbestand. Dies zeigt sich an dem oben dargelegten Rückfall in den erst am 2./3. Juli "überwundenen" Negativsaldo gegenüber der Beklagten am 4. Juli 2008 und dessen annähernd zweiwöchige Dauer bis zum 16. Juli 2008 sowie der Notwendigkeit einer weiteren schleppenden Bedienung auch von Forderungen der Stadtwerke in ca. 10 Raten ab dem 9. Mai 2008 bzw. 8 Raten ab dem 5. Juni 2008 bis zum 15. Juli 2008 (vgl. dazu die entsprechende Überweisungsaufstellung in dem Schreiben des Insolvenzverwalters an die Stadtwerke vom 7. Oktober 2011 Bl. 25 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13).

Eine dauerhafte Kreditsicherung zur Wiedererlangung ihrer seit langem angeschlagenen Zahlungsfähigkeit war damit für die spätere Insolvenzschuldnerin offenbar nicht zu erreichen gewesen, so dass die Prognose naheliegend war, dass sich der Niedergang des Schuldner-Unternehmens fortsetzen werde. Dies gilt um so mehr, als sich nach kurzer Zeit diese Annahme als nur zu berechtigt erwiesen hat, da der Insolvenzeröffnungsantrag vom 28. Juli 2008 innerhalb von nur etwas mehr als zwei Monaten nach Aufnahme der zuvor ca. vier Monate lang unterbrochen gewesenen Zahlungen an die Beklagte gestellt wurde, wobei auch 5 Monate nach der Zahlungsunterbrechung, d.h. am 5. Juni 2008 die fälligen Forderungen in erheblichem Umfang noch nicht getilgt waren und die Schuldnerin mit kurzer Unterbrechung weiter bis Mitte Juli 2008 gegenüber der Beklagten in Zahlungsrückstand war.

Die Einschätzung, dass die (spätere) Insolvenzschuldnerin jedenfalls im Zeitpunkt der Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 zahlungsunfähig war, wird schließlich auch gestützt durch die Mitteilung aus der Sachverhaltsdarstellung auf Bl. 28 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13, nach der der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sogar schon für den 1. Januar 2008 festgestellt hatte.

Zu f.

Die Beklagte kannte im Zeitpunkt der hier anfechtungsrelevanten Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 auch die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Denn sie hatte Kenntnis von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin schließen ließen; eine derartige Kenntnis steht nach § 130 Abs. 2 InsO der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gleich.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 InsO sind erfüllt, wenn der Empfänger der Leistung die Tatsachen kennt, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergibt. Das ist z. B. der Fall, wenn der Schuldner, der mit seinen laufenden abgabenrechtlichen Verbindlichkeiten seit mehreren Monaten zunehmend in Rückstand geraten ist, allenfalls Teilzahlungen leistet und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in Zukunft die fälligen Forderungen alsbald erfüllt.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013, IX ZR 175/02 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 29 ff.

Im Hinblick auf die oben zitierte neuere Rechtsprechung des BGH zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit zur bloßen "geringfügigen Liquiditätslücke" ist zusätzlich zu fordern, dass dem Gläubiger vorgehalten werden kann, dass er aus seinen Tatsachenkenntnissen nicht den nach der Verkehrserfahrung erwartbaren Schluss gezogen hat, dass der Schuldner w e s e n t l i c h e Zahlungen so gut wie sicher nicht wird erbringen können.

Vgl. in diesem Sinne: Kreft, in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 130, Rdnr. 25.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Beklagte kannte den Betrag der offenstehenden Abgabenforderungen. Sie wusste in den hier in Rede stehenden anfechtungsrelevanten Zahlungszeitpunkten, dass die Schuldnerin mit den Zahlungen in den Monaten von Januar bis Mitte Mai 2008 zunehmend in einen erheblichen Rückstand geraten war und der Rückstand danach auch nur langsam abgenommen hatte. Aufgrund des Ratenzahlungsantrages vom 8. Mai 2008, der bei ihr am 16. Mai 2008 eingegangen war, wusste sie im Zahlungszeitpunkt auch, dass die Schuldnerin weiterhin nur zu Teilleistungen in der Lage war. Daher bestanden keine zuverlässigen Anzeichen dafür, dass die Schuldnerin in Zukunft in der Lage sein werde, ihre Abgabenverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.

Diese Tatsachen rechtfertigten zwingend den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Da der bekannte Rückstand hoch war, durfte sich die Beklagte nämlich der Einsicht nicht verschließen, dass die ohnehin schon länger andauernde Liquiditätsschwäche des Schuldners auch wesentliche Zahlungen betraf und sie damit zahlungsunfähig war. Dies gilt um so mehr, als die Schuldnerin die Beklagte in dem Ratenzahlungsgesuch darauf hingewiesen hatte, dass sie sich bekanntlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinde, die Liquiditätssituation insbesondere in den nächsten Wochen noch sehr angespannt sei und sie mit einer Reihe von Gläubigern Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen über sog. Altverbindlichkeiten geschlossen habe, um die vorhandene Liquidität in erster Linie für eine angestrebte und erforderliche Umsatzausweitung einsetzen zu können. Die Beklagte musste angesichts dieser Informationen also von einer eine größere Zahl von Gläubigern betreffenden Unfähigkeit der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen, und angesichts der Dauer der mit dem Ratenzahlungsantrag dokumentierten Stundungsbedürftigkeit von einer nachhaltigen finanziellen Schieflage der Schuldnerin ausgehen, als sie die anfechtungsrelevanten Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 entgegennahm.

Zu g.

Aus dem Dargelegten ergibt sich - vorbehaltlich des sogleich unter h. noch Darzulegenden - zusammenfassend, dass die Zahlungen an die Beklagte vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008, die alleiniger Gegenstand des Anfechtungsvergleichs waren, soweit er hier von Bedeutung ist, und die sich auf 165.000,- Euro summierten, nach § 130 InsO anfechtbar waren, weil alle diese Zahlungen in den maßgeblichen letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 28. Juli 2008 erfolgten, die Schuldnerin bereits bei der ratenweisen Wiederaufnahme der Tilgung am 15. Mai 2008 zahlungsunfähig war, die Beklagte dies seit dem Ratenzahlungsantrag vom 8. Mai 2008 wissen musste und sich daran jedenfalls bis zur letzten hier interessierenden Zahlung vom 3. Juli 2008 nichts geändert hat.

Zu h.

Die Anwendbarkeit des Anfechtungstatbestandes des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist entgegen der klägerseitig vertretenen Auffassung jedenfalls in Höhe des streitigen Betrages von 165.000,- Euro auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei den insoweit angefochtenen Zahlungen um sog. Bargeschäfte im Sinne des § 142 InsO gehandelt hätte.

Nach § 142 InsO ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (= Bargeschäft), nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind. Für ein Bargeschäft muss zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Gläubigers, d.h. hier zwischen der Entwässerungsleistung der Beklagten und der Gebührenzahlung der Schuldnerin, ein enger zeitlicher (= unmittelbarer) Zusammenhang bestehen, d.h. die Leistungen müssen zeitnah ausgetauscht werden.

Vgl. in diesem Sinne: Kreft, in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 142, Rdnr. 5 und Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 142, Rdnr. 15.

Zweck des § 142 InsO ist es, der Gefahr zu begegnen, dass Schuldner in der Krise sogar vom Geschäftsverkehr mit Barzahlung faktisch ausgeschlossen werden könnten, wenn auch für Geschäfte mit unmittelbar gleichwertiger Gegenleistung die Anfechtungsdrohung bestünde. Aufgrund dieses eingeschränkten Normzwecks schließt allerdings jede Kreditgewährung durch verzögerte Abwicklung ein Bargeschäft aus; eine Kreditgewährung liegt auch in einer dem Schuldner gewährten Stundung, weil auch sie das Band des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs von Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 142 InsO löst. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner seine Leistung verzögert, sich also auf diese Weise "selbst Kredit nimmt"; setzt der Vertragspartner die umgehende Erbringung der Leistung des Schuldners nicht durch oder sichert er sich nicht hinreichend gegen die Verzögerung ab, kommen ihm die Vorteile des Bargeschäfts in der Anfechtungssituation nicht zugute.

Vgl. in diesem Sinne: Kreft, in Kreft u.a., Kommentar zur InsO, 6. Auflage, 2011, zu § 142, Rdnrn. 2, 6 und Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 142, Rdnrn. 1,15.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe handelte es sich bei den in Rede stehenden Zahlungen der Schuldnerin vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 über 165.000,- Euro nicht um Bargeschäfte.

Es waren nämlich zu den genannten Zahlungsterminen noch folgende Hauptforderungsbeträge offen, wobei in der Tilgungsberechnung die Mahngebühren hintan gestellt sind gemäß der Tilgungsreihenfolge, die nach § 225 Abs. 2 AO für den hier vorliegenden Fall freiwilliger Zahlungen in "Rückstandsfällen" ohne Zweckbestimmung durch den Schuldner vorgesehen ist (d.h.: Abgaben vor Kosten; innerhalb dieser Reihenfolge: ältere Fälligkeiten vor jüngeren):

- im Zeitpunkt der Zahlung vom 5. Juni 2008 über 25.000,- Euro bestand - wie bereits oben unter e. dargelegt - ein Negativsaldo in Höhe von - 163.832,47 Euro, inkl. 416.- Euro Mahnkosten, der sich zusammensetzte aus Gebührenrückständen (nur Hauptforderungen) mit Fälligkeiten aus der Zeit vom 7. März 2008 bis zum 3. Juni 2008 {bei einem Restrückstand der Hauptforderungen aus der Fälligkeit vom 7. März 2008 ohne Mahnkosten von immer noch 17.942,08 Euro [= 6.644,04 Euro (Restrückstand aus der Fälligkeit vom 4. Januar 2008 bei Wiederaufnahme der Zahlungen durch die (spätere) Insolvenzschuldnerin im Mai 2008) + 46.624,39 Euro (Betrag aus der Fälligkeit zum 5. Februar 2008) + 39.673,65 Euro (Betrag aus der Fälligkeit zum 7. März 2008) - 25.000,- Euro (Zahlung vom 15. Mai 2008) - 25.000,- Euro (Zahlung vom 23. Mai 2008) - 25.000,- Euro (Zahlung vom 2. Juni 2008)]}

- bei der Zahlung vom 17. Juni 2008 über 25.000,- Euro bestand noch ein Negativsaldo in Höhe von - 138.832,47 Euro, inkl. 416.- Euro Mahnkosten, [= - 163.832,47 Euro + 25.000,- Euro (Zahlung vom 5. Juni 2008)], der sich zusammensetzte aus Gebührenrückständen (nur Hauptforderungen) mit Fälligkeiten aus der Zeit vom 8. Mai 2008 bis zum 3. Juni 2008 {bei einem Restrückstand der Hauptforderungen aus den Fälligkeiten vom 8. Mai 2008 ohne Mahnkosten von immer noch 81.345,54 Euro [= 17.942,08 Euro (Restrückstand aus der Fälligkeit vom 7. März 2008) - 25.000,- Euro (Zahlung vom 5. Juni 2008) + 44.593,89 Euro + 43.809,57 Euro (Beträge aus den Fälligkeiten zum 8. Mai 2008)]};

- bei der Zahlung vom 24. Juni 2008 über 25.000,- Euro bestand ein Negativsaldo in Höhe von - 113.832,47 Euro, inkl. 416.- Euro Mahnkosten, [= - 138.832,47 Euro + 25.000,- Euro (Zahlung vom 17. Juni 2008)], der sich zusammensetzte aus Gebührenrückständen (nur Hauptforderungen) mit Fälligkeiten aus der Zeit vom 8. Mai 2008 bis zum 3. Juni 2008 {bei einem Restrückstand der Hauptforderungen aus den Fälligkeiten vom 8. Mai 2008 ohne Mahnkosten von immer noch 56.345,54 Euro [= 81.345,54 Euro (Restrückstand aus den Fälligkeiten vom 8. Mai 2008) - 25.000,- Euro (Zahlung vom 17. Juni 2013)]};

- bei den beiden Zahlungen vom 3. Juli 2008 über insgesamt 90.000,- Euro bestand ein Negativsaldo in Höhe von - 88.832,47 Euro, inkl. 416.- Euro Mahnkosten, [= - 113.832,47 Euro + 25.000,- Euro (Zahlung vom 24. Juni 2008)], der sich zusammensetzte aus Gebührenrückständen (nur Hauptforderungen) mit Fälligkeiten aus der Zeit vom 8. Mai 2008 bis zum 3. Juni 2008 {bei einem Restrückstand der Hauptforderungen aus den Fälligkeiten vom 8. Mai 2008 ohne Mahnkosten von immer noch 31.345,54 Euro [= 56.345,54 Euro (Restrückstand aus den Fälligkeiten vom 8. Mai 2008) - 25.000,- Euro (Zahlung vom 24. Juni 2013)]}.

Die vergleichsgegenständlichen Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni 2008 unterfielen der Bargeschäftsregelung also nicht, weil im Zahlungszeitpunkt die damit getilgten Forderungen überwiegend bereits seit mehreren Monaten, zumindest aber seit einem Monat fällig gewesen waren und die Beklagte die Erbringung dieser Leistungen nicht umgehend nach Fälligkeit (zwecks Abwendung der "Selbstkreditierung" der Schuldnerin) durchgesetzt hatte. Die zudem vergleichsgegenständlichen Zahlungen vom 3. Juli 2008 von 90.000,- Euro unterfielen insoweit, als die spätere Insolvenzschuldnerin bei dieser Zahlung mit einem Betrag in Höhe von 88.832,47 Euro aus den Fälligkeiten vom 8. Mai 2008 und 3. Juni 2008 (= Bescheide vom 23. April und 19. Mai 2008 mit den Veranlagungszeiträumen vom 2. Februar bis zum 5. Mai 2008; vgl. Bl.13 - 15 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13) zuzüglich der Mahnkosten noch in Rückstand war, der Bargeschäftsregelung über den Grund der Selbstkreditierung hinaus auch deshalb nicht, weil die Beklagte am 2. Juli 2008 die bereits im Mai/Juni 2008 von der Schuldnerin u.a. für diese Forderungen vorgeschlagene ratenweise Stundung gewährt hatte.

Aber auch soweit die Zahlungen vom 3. Juli 2008 über den Rückstand um 1.167,53 Euro (= 90.000.- Euro - 88.832,47 Euro) hinausgingen und zu diesem Zeitpunkt noch keine weiteren Zahlungen fällig waren, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Bargeschäftsregelung berufen. Da die nächste Gebührenforderung über 51.104,05 Euro durch den Bescheid vom 19. Juni 2008 für den Veranlagungsteilzeitraum vom 6. Mai bis zum 30. Mai 2008 erst zum 4. Juli 2008 fällig gestellt war, handelte es sich bei der Zahlung vom 3. Juli 2008 in Höhe von 1.167,53 Euro um eine Überzahlung, also um eine sog. "inkongruente Deckung" im Sinne der Anfechtungsvorschriften der Insolvenzordnung. Eine "inkongruente Deckung" liegt u.a. vor, wenn der (spätere) Insolvenzschuldner einem (späteren) Insolvenzgläubiger durch eine Rechtshandlung eine Befriedigung gewährt, auf die dieser im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch keinen Anspruch hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Das ist etwa bei Zahlungen vor Fälligkeit - wie sie hier erfolgte - der Fall.

Vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 131, Rdnr. 40.

Der Annahme einer inkongruenten Vorfälligkeitsleistung steht hier auch nicht entgegen, dass die verfrühte Zahlung nur dem Bemühen um pünktliche Erfüllung der Forderungen aus dem Bescheid vom 19. Juni 2008 entsprungen wäre und daher als unerhebliche Abweichung von dem die Zahlung "deckenden" Anspruch doch als "kongruente Deckung" anzusehen wäre.

Vgl. in diesem Sinne: Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 131, Rdnr. 42.

Denn ausweislich der Ratenzahlungsanträge der (späteren) Insolvenzschuldnerin und insbesondere des Antrages vom 17. Juni 2013 waren die beiden Zahlungen über 45.000,- Euro nur dazu bestimmt, der Tilgung von Forderungen zu dienen, die durch die Bescheide festgesetzt waren, die bis zum Bescheid vom 19. Mai 2008 einschließlich ergangen waren; die Vorfälligkeitszahlung entsprang nach den durch die Ratenzahlungsanträge zum Ausdruck gebrachten Tilgungsbestimmungen also gerade nicht dem Bemühen um pünktliche (d.h. "kongruente") Zahlung auch der Forderungen aus dem Bescheid vom 19. Juni 2008.

Fälle inkongruenter Deckungen unterfallen aber nicht der Privilegierung von Bargeschäften, weil sie schon begrifflich kein "Bargeschäft" sind.

Vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Auflage, Band 2, 2008, zu § 142, Rdnr. 7 und Riggert in Braun u.a., Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 142, Rdnr. 12.

Auf die klägerseits im Zusammenhang mit dem Bargeschäftscharakter aufgeworfene Frage, ob die Beklagte die Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum mit den Heranziehungsbescheiden gegenüber der (späteren) Insolvenzschuldnerin bereits endgültig oder nur als Vorausleistungen festgesetzt hatte, kommt es nicht an. Selbst wenn die Gebühren nicht endgültig, sondern nur als Vorausleistungen im Sinne des § 6 Abs. 4 KAG festgesetzt worden wären, weil die Gebühren nach dem Satzungsrecht der Beklagten erst am Jahresende entstehen, so widerspräche es dem Bargeschäftscharakter jedenfalls, dass die Beklagte hier eben ihren fälligen Vorausleistungsanspruch für ihre laufend erbrachte Entwässerungsleistung nicht umgehend durchgesetzt hätte; ein "mangelnder Durchsetzungswille" steht im Vorausleistungsfall ebenso wie im Fall der endgültigen Festsetzung dem Bargeschäftscharakter entgegen.

Bestand mithin auch unter Berücksichtigung der hier nicht greifenden Bargeschäftsprivilegierung wegen der vergleichsgegenständlichen Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 über 165.000,- Euro ein anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 130 InsO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 InsO, den der Insolvenzverwalter auch geltend gemacht hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zwecks Erfüllung dieses gesetzlichen Anspruchs der Insolvenzmasse Zahlungen in dieser Höhe im Vergleichswege zurückgewährt hat. Mit der Rückgewähr dieses Betrages sind die ursprünglich durch Tilgung erloschen gewesenen Zahlungsansprüche aus den betroffenen Gebührenforderungen nach § 144 Abs. 1 InsO in entsprechender Höhe jedenfalls wieder aufgelebt.

i.

Die Klägerin kann sich gegenüber der Beklagten wegen der nach allem wieder aufgelebten Zahlungsansprüche aus den betroffenen Gebührenforderungen auch in deren gesamtem Umfang von 165.000,- Euro nicht mehr auf deren Erlöschen berufen. Denn sämtliche von dem Anfechtungsvergleich erfassten Tilgungen betrafen allein Veranlagungsteilzeiträume, zu denen auch die Klägerin veranlagt ist (aa.), und auch soweit die (spätere) Insolvenzschuldnerin für diese Teilzeiträume zu materiell überhöhten Niederschlagswassergebühren herangezogen wurde, sind die darauf geleisteten Zahlungen jedenfalls nicht der Klägerin gutzurechnen (bb.).

aa.

Die von dem Anfechtungsvergleich erfassten und damit allein rückabgewickelten Tilgungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 betrafen nur Hauptforderungen aus Veranlagungsteilzeiträumen, die jedenfalls nach dem 5. Januar 2008 lagen. Damit bezogen sie sich auf einen Zeitraum, für den auch die Klägerin zu Abwassergebühren veranlagt ist; sie betrafen demgegenüber keine Forderungen für Zeiträume, für die die Klägerin nicht veranlagt worden wäre. Dies ergibt sich aus der folgenden Tilgungsberechnung, die auf der in § 225 Abs. 2 AO vorgesehenen Tilgungsreihenfolge beruht:

Ursprünglich war die (spätere) Insolvenzschuldnerin zwar auch mit Zahlungen in Rückstand, die vor dem 5. Januar 2008 liegende Veranlagungsteilzeiträume betrafen. Diese Rückstände ergaben sich aus den zum 4. Januar und 5. Februar 2008 fällig gewordenen Forderungen, die aus den Veranlagungsteilzeiträumen vom 1. November 2007 bis zum 30. November 2007 und vom 1. Dezember 2007 bis zum 4. Januar 2008 herrührten (= Bescheide vom 20. Dezember 2007 und 21. Januar 2008 - vgl. Bl. 10, 11 Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13). Mit Fälligkeit dieser Forderungen geriet die (spätere) Insolvenzschuldnerin nämlich zunächst mit einem Hauptforderungsbetrag in Höhe von - 53.268,43 Euro in Zahlungsrückstand [= - 6.644,04 (Restbetrag aus der zum 4. Januar 2008 fällig gewordenen Forderung aus dem Bescheid vom 20. Dezember 2007 nach Abzug des bis dahin bestehenden Guthabens) - 46.624,39 Euro (Betrag der zum 5. Februar 2008 fällig gewordenen Forderung aus dem Bescheid vom 21. Januar 2008)] - (vgl. zur vorstehenden Berechnung die Angaben in den Fälligkeits-, Zahlungs- und Zahlungsverlaufstabellen in Anlage 5 Beiakte Heft 2). Diese Rückstände hatte die (spätere) Insolvenzschuldnerin aber schon durch ihre Zahlungen vom 15. und 23. Mai sowie vom 2. Juni 2008 über insgesamt 75.000,- Euro vollständig getilgt (vgl. zur Tilgungssumme die Zahlungstabelle in Anlage 5 Beiakte Heft 2).

Die wiederaufgelebten Forderungen aus den unmittelbar nachfolgenden Zahlungen vom 5., 17. und 24. Juni sowie vom 3. Juli 2008 konnten demnach nur Veranlagungsteilzeiträume betreffen, die mit dem 5. Januar 2008 einsetzten. Die Zahlungen in Höhe von 165.000,- Euro erstreckten sich dabei, wie sich aus den oben unter h. bereits angestellten Berechnungen ergibt, nur auf Forderungen mit Fälligkeiten ab dem 7. März 2008; das sind aber Forderungen, die ausweislich der an die (spätere) Insolvenzschuldnerin gerichteten Bescheide vom 21. Februar 2008 ff. mit dem 5. Januar 2008 beginnende Veranlagungsteilzeiträume betrafen (vgl. Bescheide Bl. 12 ff. Beiakte Heft 2 zu 5 K 3493/13). Daher sind durch die anfechtungsrelevanten Zahlungen der (späteren) Insolvenzschuldnerin seinerzeit lediglich Gebührenforderungen für Zeiträume getilgt worden und nach der Erstattung wieder aufgelebt, für die auch die Klägerin veranlagt ist.

bb.

Der Klägerin kommt bei der Abrechnung der noch offenen Gebührenforderungen auch nicht zugute, dass die (spätere) Insolvenzschuldnerin durch die bestandskräftigen Bescheide vom 21. Februar 2008 (= Abrechnungszeitraum 5. Januar - 1. Februar 2008; Fälligkeit 7. März 2008), vom 23. April 2008 (= Abrechnungszeiträume 2. Februar - 29. Februar sowie 1. März - 31. März 2008; Fälligkeit je 8. Mai 2008), vom 19. Mai 2008 (= Abrechnungszeitraum 1. April - 5. Mai 2008; Fälligkeit 3. Juni 2008) und 19. Juni 2008 (= Abrechnungszeitraum 6. Mai - 30. Mai 2008; Fälligkeit 4. Juli 2008) für die anfechtungsbetroffenen Veranlagungsteilzeiträume vom 5. Januar bis zum 30. Mai 2008 zu materiell überhöhten Niederschlagswassergebühren veranlagt worden war. Die anfechtungsbetroffenen Veranlagungsteilzeiträume erstrecken sich bis zum 30. Mai 2008, weil die letzte anfechtungsrelevante Zahlung vom 3. Juli 2008 die bis dahin fälligen Forderungen in Höhe des Betrages von 1.167,53 Euro überstieg und damit die Tilgungswirkung der anfechtungsrelevanten Zahlung vom 3. Juli 2008 in diesem Umfang auch den durch den Bescheid vom 19. Juni 2008 (= Abrechnungszeitraum 6. Mai - 30. Mai 2008; Fälligkeit 4. Juli 2008) betroffenen Veranlagungsteilzeitraum erfasste.

Die Beklagte hatte der (späteren) Insolvenzschuldnerin gegenüber für die Teilzeiträume 5. Januar bis zum 30. Mai 2008 Niederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 9.531,05 Euro festgesetzt [= 5 x 1.906,21 Euro (ein Bescheid vom 21. Februar 2008, zwei Bescheide vom 23. April 2008, ein Bescheid vom 19. Mai 2008 und ein Bescheid vom 19. Juni 2008)]. Für die hier in Rede stehenden Veranlagungsteilzeiträume vom 5. Januar bis 30. Mai 2008 sind allerdings materiellrechtlich Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung entstanden in Höhe von nur [22.426 m² x 1,02 Euro/ m² : 365 Tage x 146 Tage (= 5. Januar bis 30. Mai 2008) =] 9.149,81 Euro.

Die (spätere) Insolvenzschuldnerin hatte also für den Zeitraum vom 5. Januar bis 30. Mai 2008 vor der anfechtungsrelevanten Rückzahlung des Betrages von 165.000.- Euro durch die Beklagte einen Betrag getilgt, der um (9.531,05 Euro - 9.149,81 Euro =) 381,24 Euro über dem der Beklagten materiell zustehenden Gebührenanspruch lag.

Daraus kann allerdings die Klägerin keinen Anspruch auf eine Minderung des ihr gegenüber mit dem hier angefochtenen Bescheid als (zunächst wieder) offen festgestellten Gebührenzahlungsanspruches in Höhe von 165.000,- Euro um diesen Betrag von 381,24 Euro herleiten. Denn der materielle Gebührenanspruch für die Veranlagungsteilzeiträume vom 5. Januar bis 30. Mai 2008, die von den anfechtungsbetroffenen Zahlungen allein erfasst waren, belief sich

- für die Schmutzwasserentsorgung auf einen Betrag von {[(1. Zähler: 248 m³ - 109 m³ =) 139 m³ + (2. Zähler: 13.740 m³ - 12.460 m³ =) 1.280 m³ + (3. Zähler: 118 m³ - 12 m³ =) 106 m³ + (4. Zähler: 11.752 ³ - 4.311 m³ =) 7.441 m³ + (5. Zähler: 979.809 m³ - 789.804 m³ =) 190.005 m³ =] 198.971 m³ - 25 % (Abzugsmenge) = 149.228 m³ x 1,52 Euro/m³ =} 226.826,56 Euro und für die

- Niederschlagswasserentsorgung auf einen Betrag von nur [22.426 m² x 1,02 Euro/ m² : 365 Tage x 146 Tage (= 5. Januar bis 30. Mai 2008) =] 9.149,81 Euro,

d.h. auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 235.976,37 Euro. Dieser Betrag übersteigt den von der Beklagten dem Insolvenzverwalter erstatteten Betrag in Höhe von 165.000,- Euro. Damit hat die Beklagte auf die Anfechtung hin in vollem Umfang nur Gelder ausgekehrt, die der Deckung ihrer materiellen Gebührenansprüche dienten, so dass ihr Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin als weiterer Gesamtschuldnerin im vollen Umfang des zur Insolvenzmasse Zurückgewährten wieder aufgelebt war.

Die Beklagte hat den angefochtenen Abrechnungsbescheid am 19. Juli 2013 schließlich zu Recht auch dahingehend modifiziert, dass er nunmehr mit der sinngemäß getroffenen Feststellung endet, dass - unter Berücksichtigung der Aufrechnung des Gebührenzahlungsanspruchs gegenüber der Klägerin in Höhe von 165.000,- Euro gegen den Erstattungsanspruch der Klägerin aus der Zahlung gleicher Höhe vom 3. Oktober 2012 - kein offener Zahlungsanspruch gegen die Klägerin mehr bestehe.

Gemäß dem Dargelegten waren die für die Veranlagungsteilzeiträume vom 5. Januar bis 30. Mai 2008 entstandenen materiellen Gebührenzahlungsansprüche, für die die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin gesamtschuldnerisch "haften" und die ursprünglich durch die Zahlungen der (späteren) Insolvenzschuldnerin vollständig getilgt waren, mit der insolvenzanfechtungsbedingten Erstattung des Betrages von 165.000,- Euro an den Insolvenzverwalter in dieser Höhe wieder offen geworden. Deswegen ergab sich nach der Festsetzung der für diesen Zeitraum entstandenen Gebühren gegenüber der gesamtschuldnerisch veranlagten Klägerin durch den Bescheid vom 6. März 2013 auch ihr gegenüber ein negativer Tilgungssaldo in Höhe von 165.000,- Euro. Dieser negative Saldo ist aufgrund der Zahlung eines entsprechenden Betrages seitens der Klägerin vom 3. Dezember 2012 in Verbindung mit der von der Beklagten erklärten Aufrechnung der Gebührenforderung von 165.000,- Euro an die Klägerin gegen eine entsprechende Erstattungsforderung der Klägerin wegen der Zahlung vom 3. Dezember 2012 nunmehr ausgeglichen. Da die Zahlung vom 3. Dezember 2012, die auf die mit dem Bescheid vom 30. Oktober 2012 gegenüber der Klägerin festgesetzte Forderung über 165.000,- Euro geleistet worden war, nach Aufhebung dieses Bescheides rechtsgrundlos erfolgt war, hatte der Klägerin ein entsprechender Erstattungsanspruch zugestanden. Die Beklagte konnte ihre noch offene Gebührenforderung an die Klägerin über 165.000,- Euro gegen diese gleich hohe Erstattungsforderung der Klägerin auch aufrechnen, weil die Aufrechnungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG in Verbindung mit den danach entsprechend anwendbaren Bestimmungen in § 226 AO und in §§ 387 ff. BGB vorlagen. Denn im Aufrechnungszeitpunkt war eine Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB zugunsten der Beklagten gegeben, weil die Erstattungsforderung der Klägerin seit Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 erfüllbar und die Abgabenforderung der Beklagten aus dem Bescheid vom 6. März 2013 gemäß § 7 der Entwässerungsgebührensatzung seit dem siebten Tag nach Zugang dieses Gebührenbescheides fällig war. Die erfolgte Aufrechnung hat zur Folge, dass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG in Verbindung mit § 226 AO und § 389 BGB die sich deckenden aufrechnungsgegenständlichen Forderungen über je 165.000,- Euro seit dem siebten Tag nach Zugang dieses Gebührenbescheides, d. i. der Zeitpunkt, seit dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind, als erloschen gelten.

Soweit zugunsten der Klägerin aus ihrer Zahlung vom 30. November/ 3. Dezember 2012 auf die Forderung aus dem gerichtlich aufgehobenen Bescheid vom 30. Oktober 2012 zudem Prozesszinsansprüche nach § 236 AO entstanden sind, ändert dies an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheides nichts.

Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit §§ 236, 238 AO entstandenen Zinsansprüche der Klägerin belaufen sich zwar tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von 2.475,- Euro [= 0,5 % Zins je Monat Zinslauf bei einer Verzinsungsbasis von 165.000,- Euro x 3 Monate Zinslauf]. Der Zinslauf umfasst gemäß § 238 Abs. 1 AO nur volle Monate, beginnt hier gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Tag der erst nach Klageerhebung erfolgten Zahlung durch die Klägerin vom 30. November/ 3. Dezember 2012 und endet gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO mit der Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch die Aufrechnung, die gemäß den obigen Darlegungen auf den siebten Tag nach Zugang dieses Gebührenbescheides vom 6. März 2013 am 7. März 2013 zurückwirkt.

Die Beklagte hat aber diesen - von ihr im Übrigen nicht bestrittenen - Anspruch in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 gefunden hat und durch das der bescheidgegenständliche Abrechnungszeitraum bis zu diesem Tag erstreckt wurde, zu Recht nicht berücksichtigt. Denn Zinsansprüche bedürfen nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO einer Festsetzung.

Vgl. zum Erfordernis der Festsetzung von Zinsansprüchen durch Festsetzungsbescheid auch Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 239 AO, Rdnr. 6 (Stand: November 2009).

Vor ihrer Festsetzung stehen Zinsansprüche daher noch nicht zur Verwirklichung im Sinne des § 218 AO an, so dass sie auch noch nicht Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein müssen. Da die Beklagte den Zinsanspruch bei Erlass des angefochtene Abrechnungsbescheides und auch bei dessen Modifikation durch das Schreiben vom 19. Juli 2013 noch nicht zugunsten der Klägerin festgesetzt hatte, war er in der Abrechnung, in der nur der Zeitraum bis zum 19. Juli 2013 betrachtet wird, auch noch nicht zwingend zu berücksichtigen.

Nichtsdestotrotz steht der Klägerin außerhalb der streitgegenständlichen Abrechnung und des vorliegenden Verfahrens noch ein entsprechender Festsetzungsanspruch zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 165.000,- Euro festgesetzt.