VG Münster, Urteil vom 13.09.2013 - 1 K 3312/12
Fundstelle
openJur 2013, 36991
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 13. 11. 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger in ihren Räumen Einsicht in die Originalerfassungsbögen zur Hundebestandsaufnahme zu gewähren sowie eine Kopie der vom privaten Dienstleister übergebenen Auswertungsliste auszuhändigen, in der Informationen zu Name, Straße und Hausnummer nicht mehr enthalten sind, sowie Einsicht in die Auswertungsliste zu gewähren, die Einsicht sowohl in Originalerfassungsbögen als auch in die Auswertungsliste jeweils unter Verdeckung der Spalte(n), in denen sich personenbezogene Daten (Name, Straße, Hausnummer) des Befragten befinden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 18. 5. 2012 im Auftrag einer Interessengemeinschaft "W. für T. " an die Beklagte und beanstandete die Durchführung der Hundebestandsaufnahme im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte hatte ein privates Unternehmen, die Firma F. , mit der Durchführung der Maßnahme betraut. Hinter der Interessengemeinschaft verbirgt sich, wie sich inzwischen herausgestellt hat, ein Beauftragter von Herrn B. X. , des Hauptkonkurrenten der Firma F. , der die Firma F. aus dem Dienstleistungsmarkt für die Durchführung von Hundebestandsaufnahmen herausdrängen möchte. Gleiche Schreiben wie das an die Beklagte gerichtete erhielten andere nordrheinwestfälische Gemeinden, die die Firma F. mit der Hundebestandsaufnahme beauftragt hatten. Gleichzeitig wurden in den Gemeinden Postwurfsendungen verteilt, in denen die Bürger unter dem Angebot der Verlosung eines Gutscheins in Höhe von 100 Euro aufgefordert wurden, ihre Erfahrungen mit den Kontrolleuren mitzuteilen. Der Kläger gab an, dass das Vorgehen der Firma F. gegen geltendes Recht und insbesondere gegen Datenschutzbestimmungen verstoße und die Beklagte zumindest den privaten Dienstleister nicht ausreichend überwacht habe. Daher forderte er die sofortige Beendigung der Bestandsaufnahme. Inzwischen war die Arbeit der Firma F. aber bereits beendet. Dennoch bat der Kläger auch im Folgenden um weitere Aufklärung und Stellungnahme und forderte die Beklagte auf, eine Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten durchführen zu lassen. Eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten NRW reichte der Kläger am 30. 11. 2012 ein. Bereits am 31. 7. 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten Einsicht in die originalen, bei der Beklagten vorliegenden Überprüfungslisten mit den Teilergebnissen (inkl. Kategorien), die während der Hundebestandsaufnahme vom Dienstleister eingereicht wurden, Einsicht in die originale Auswertung der Hundebestandsaufnahme, die der Dienstleister an die Beklagte übergeben hat, Einsicht in die ggf. geschwärzten Originale des Anschreibens der Beklagten an die Bürger, bei denen bei der Hundebestandsaufnahme Hunde festgestellt wurden, Einsicht in die ggf. geschwärzten Originale der Anschreiben der Beklagten an die Einwohner, die bei der Hundebestandsaufnahme nicht zuhause angetroffen wurden sowie Einsicht in den Vertrag und die Abrechnung des Dienstleisters mit der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. 8. 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Einsicht in die Verwaltungsvorgänge zur Hundebestandsaufnahme, ließ aber nur eine Einsichtnahme in den Räumen der Stadtverwaltung zu. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass es letztlich darum geht, dass der Konkurrent der Firma F. , diese aus dem Wettbewerb drängen will und eine Unterlassungserklärung jeglicher Betätigung auf dem kommunalen Dienstleistungsmarkt bei der Hundebestandsaufnahme fordert, damit im Gegenzug die Kommunen in Ruhe gelassen werden, beschied sie den Kläger mit Bescheid vom 13. 11. 2012 neu und lehnte seinen Antrag auf Einsichtnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dies geschehe zum Schutz personenbezogener Daten, da die Akten Namen und Anschriften der Anwohner enthielten. Außerdem komme die Einsicht in die Vertragsunterlagen nicht in Betracht, weil dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden.

Hiergegen hat der Kläger am 12. 12. 2012 Klage erhoben. Er trägt vor, der Antrag habe mit der gegebenen Begründung zumindest nicht vollständig abgelehnt werden dürfen. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens nicht erwogen, den Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten zu gewähren. Sie habe nach § 10 Abs. 2 IFG NRW geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Informationen möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden könnten. Die Akteneinsicht sei in der Gemeinde O. unter Berücksichtigung der Bedenken, die auch die Beklagte habe, dergestalt durchgeführt worden, dass eine Akteneinsicht bei der Gemeinde gewährt und die personenbezogenen Daten dort seitenweise von einem Mitarbeiter abgedeckt worden seien. Die Excel-Tabelle sei unter Ausblendung der personenbezogenen Daten ausgedruckt worden. Der Aufwand für eine solche Vorgehensweise habe insgesamt 1 ½ Stunden betragen. Einen höheren zeitlichen Aufwand wolle er von der Beklagten auch nicht verlangen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm in den Räumen der Beklagten Einsicht in die Originalerfassungsbögen zur Hundebestandsaufnahme zu gewähren sowie eine Kopie der vom privaten Dienstleister übergebenen Auswertungsliste auszuhändigen, in der Informationen zu Name, Straße und Hausnummer nicht mehr enthalten sind, sowie Einsicht in die Auswertungsliste zu gewähren, die Einsicht sowohl in Originalerfassungsbögen als auch in die Auswertungsliste jeweils unter Verdeckung der Spalte(n), in denen sich personenbezogene Daten (Name, Straße, Hausnummer) des Befragten befinden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und meint, die ermittelten Daten unterlägen dem Steuergeheimnis und dürften daher Dritten nicht unbefugt offenbart werden. Dies gelte für sämtliche Daten der Hundesteuererhebung. Das Steuergeheimnis gehe dem Informationsanspruch aus § 4 IFG NRW vor. Außerdem enthielten die Unterlagen zur Hundebestandsaufnahme neben dem Straßenverzeichnis personenbezogene Daten, nämlich Angaben zu Personen, die einen Hund hielten, und zu Personen, die Angaben zur Hundehaltung gemacht hätten. Da die Originalerfassungsbögen der Hundebestandsaufnahme fünf Aktenordner füllten, sei es der Beklagten wegen des großen Verwaltungsaufwands nicht zuzumuten, diese zum Zweck der Einsicht durch den Kläger durchzusehen und die personenbezogenen Daten abzudecken. Dafür müsse mindestens ein Mitarbeiter abgestellt werden, der nicht nur die Seiten präsentiere, sondern sie auch entsprechend abdecken müsse. Das Informationsfreiheitsgesetz gehe nicht davon aus, dass ein Mitarbeiter für die Einsichtnahme eingesetzt werden müsse. Dieser Verwaltungsaufwand sei nicht zu leisten. Das Abdecken in Anwesenheit des Klägers sei ohnehin ein untaugliches Mittel, weil ein Verrutschen der Abdeckung immer möglich sei und der Kläger dann mehr sehe, als er sehen dürfe. Beim Durchblättern bestände auch die Gefahr, dass neben der Hunderasse auch die Adresse eingesehen werden könne, die auf den Namen des Steuerschuldners schließen lasse. Hinsichtlich der Auswertungstabelle sehe das Informationsfreiheitsgesetz nicht vor, dass zum Zweck der Einsichtnahme neue Excel-Dateien erstellt werden müssten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13. 11. 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf die begehrte Einsichtnahme in der beantragten Form und in dem beantragten Umfang (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW auf Einsichtnahme in die Originalerfassungsbögen zur Hundebestandsaufnahme sowie in die vom privaten Dienstleister übergebene Auswertungsliste jeweils unter Verdeckung der Spalte(n), in denen sich personenbezogene Daten (Name, Straße, Hausnummer) des Befragten befinden. Zudem hat er einen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Auswertungsliste. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW liegen dem Grunde nach vor (A.). Ein Anspruch nach dem IFG NRW ist nicht aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW ausgeschlossen (B.). Der Schutz personenbezogener Daten der Hundehalter steht dem Zugangsanspruch nicht entgegen (C.).

A. Die positiven Voraussetzungen eines Einsichtnahmeanspruchs aus § 4 Abs. 1 IFG NRW sind gegeben. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen Informationen. Der Kläger ist eine natürliche Person und begehrt den Zugang zu Informationen i. S. d. § 3 IFG NRW gegenüber der nach § 2 Abs. 1 IFG NRW als Behörde auskunftspflichtigen Beklagten.

B. Dem Anspruch steht nicht, wie die Beklagte meint, § 4 Abs. 2 IFG NRW wegen des Steuergeheimnisses aus § 30 AO entgegen. Nach § 4 Abs. 2 IFG NRW gehen besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW vor. Insoweit sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären.

OVG NRW, Urteil vom 15. 6. 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rdn. 27 ff.

Die Abgabenordnung beinhaltet keine bereichsspezifische Ausschlussregelung. Weder der Nichtregelung eines Akteneinsichtsrechts in der Abgabenordnung noch der Normierung des Steuergeheimnisses kommt die Wirkung einer bereichsspezifischen Ausschlussregelung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zu. Die "absichtsvolle Nichtregelung" des Akteneinsichtsanspruchs erfasst nur das Verhältnis zwischen dem Steuerschuldner und der Finanzbehörde und betrifft nicht den Informationsanspruch des nicht am steuerlichen Verwaltungsverfahren beteiligten Dritten.

OVG NRW, Urteil vom 15. 6. 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rdn. 52 ff; a. A.: FG Münster, Urteil vom 20. 11. 2003 - 12 K 6405/02 S -, juris, Rdn. 30 ff.

Dass den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung ohnehin eine Sperrwirkung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW nicht zukommt, folgt schon aus den Gesetzgebungszuständigkeiten. Der Gesetzgeber der Abgabenordnung hat im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht Fragen des Steuerverwaltungsverfahrens erwogen, zu dessen Regelung für die Tätigkeit der Landesbehörden der Bund nach Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG zuständig ist. Zum Verfahren in diesem Sinne, das dem in Art. 84 Abs. 1 GG normierten entspricht, zählt der Anspruch aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. 5. 2012 - 7 B 53/11 -, juris, Rdn. 10.

Das Steuergeheimnis aus § 30 AO geht einem Informationsanspruch des Klägers ebenfalls nicht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW vor. Dies folgt bereits daraus, dass § 30 AO keinerlei Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthält. Die Vorschrift geht zwar als bereichsspezifische Regelung den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder vor, soweit sie regelt, welche Daten dem Steuergeheimnis unterliegen und unter welchen Voraussetzungen diese Daten offenbart, verwertet oder im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. § 30 AO erfasst aber ausschließlich Fragen des Steuergeheimnisses. Insbesondere betrifft die Regelung nur das Verhältnis des Amtsträgers zur Information sowie in Abs. 4 deren Offenbarung gegenüber Dritten. Über einen Anspruch des Steuerpflichtigen, seines Vertreters oder eines Dritten gegenüber einer Finanzbehörde auf Mitteilung der über ihn gespeicherten Daten sagt die Vorschrift dagegen nichts aus. § 30 AO regelt nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Die Bestimmungen in § 30 AO mögen daher im Einzelfall dem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen, sie sind aber keine "besonderen Rechtsvorschriften" über den Zugang selbst. § 30 AO ist daher erst auf der Ebene der Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen.

OVG NRW, Urteil vom 15. 6. 2011 - 8 A 1150/10 -, juris, Rdn. 70 ff. m. w. N. aus der finanzgerichtlichen Rechtsprechung; a. A. jedenfalls für die Zeit eines laufenden Besteuerungsverfahrens: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 IFG NRW, Rdn. 462 f.

C. Das Steuergeheimnis gemäß § 30 AO steht dem Zugangsanspruch des Klägers in der beantragten Form im vorliegenden Fall auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Anspruch auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Konkretisiert wird dieses Verbot der Bekanntgabe personenbezogener Daten, soweit es Steuerdaten betrifft, durch § 30 AO. Danach haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Zum Steuergeheimnis zählen gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO auch Verhältnisse eines anderen, die dem Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekanntgeworden sind. Um solche Verhältnisse handelt es sich auch bei den Unterlagen zur Hundebestandsaufnahme, obwohl es sich nur um eine Vorstufe der Steuererhebung und nicht die Besteuerung an sich handelt. Denn die Hundebestandsaufnahme steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer. Auch die Erfassung von Personen, die der Besteuerung unterliegen, ist eine Abgabenangelegenheit.

Vgl. FG Bremen, Urteil vom 1. 6. 1999 - 299017K 2 -, juris, Rdn. 17.

Steht das Steuergeheimnis grundsätzlich der Einsichtnahme entgegen, stellt sich die Frage, ob der Anspruch des Klägers damit vollständig ausgeschlossen ist. § 9 Abs. 1 IFG NRW sieht - anders als § 4 Abs. 2 IFG NRW oder § 3 Nr. 4 IFG - die Ablehnung des Antrags nur vor, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Ein Anspruch auf Einsicht in die Teile der begehrten Unterlagen, die keine personenbezogenen Daten enthalten, obwohl es steuerbezogene Daten sind, besteht weiterhin. Weiterhin ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW in den Fällen, in denen eine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden müsste, zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Die Einwilligung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW nur dann einzuholen, wenn die Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Gleichzeitig haben nach § 10 Abs. 2 IFG NRW die öffentlichen Stellen gemäß § 4 Abs. 6 DSG NRW geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Informationen, die u. a. personenbezogene Daten betreffen, möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat der Kläger sowohl einen Anspruch auf Einsichtnahme in die anonymisierte Auswertungstabelle und auf Überlassung einer Kopie dieser Tabelle (I.) als auch auf Einsichtnahme in die Originalerfassungsbögen unter Verdeckung der Spalte(n), in denen sich personenbezogene Daten der Befragten befinden (II.).

I. Der Zugangsanspruch des Klägers richtet sich zunächst auf die Überlassung einer Kopie der Auswertungstabelle ohne Namen, Straße und Hausnummern der Befragten sowie auf Einsichtnahme darin. Die Teile, in die der Kläger Einsicht nehmen möchte, können derart von den personenbezogenen Teilen getrennt werden, dass die personenbezogenen Daten nicht gleichzeitig wahrgenommen werden oder zumindest auf sie geschlossen werden könnte. Allein aufgrund der Anzahl und der Rasse der Hunde kann, wenn Namen und Adressen der Halter abgedeckt würden, nicht auf die Halter geschlossen werden. Die Spalte der Art der Ermittlung der Daten ist ebenfalls nicht auf die Personen bezogen und lässt nicht auf sie schließen. Ferner handelt es sich bei dieser Spalte nicht um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, denn dargestellt werden nur die objektiven Ergebnisse der Arbeit der Firma F. . Diese betreffen nicht das Auftragsverhältnis als solches.

Bei der Auswertungstabelle ohne Namen, Straße und Hausnummer handelt es sich um "vorhandene" amtliche Informationen i. S. d. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Durch das Tatbestandsmerkmal "vorhanden" wird sichergestellt, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die vom Antragsteller begehrten Informationen überhaupt erst noch zu beschaffen. Der Informationszugangsanspruch ist kein Informationsbeschaffungsanspruch. Die öffentliche Stelle ist auch nicht verpflichtet, Informationen erst noch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen.

Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 IFG NRW, Rdn. 396.

Um eine Beschaffung von Informationen oder um eine noch vorzunehmende Auswertung handelt es sich indes bei der vom Kläger begehrten Auswertungsliste ohne Namen, Straße und Hausnummer nicht. Die Daten wurden bei der Beklagten bereits erhoben und sind schon ausgewertet. Die Erstellung einer Tabelle ohne diese personenbezogenen Angaben ist nur ein technischer Vorgang, bei dem vorhandene Daten teilweise unterdrückt werden, um der Geheimhaltungspflicht zu entsprechen. Sie kommt einem Ausdruck unter Schwärzung dieser Angaben gleich. Eine solche geschwärzte Tabelle sieht § 10 Abs. 1 IFG NRW aber gerade als der Behörde zumutbare Form der Gewährung der Einsichtnahme vor. Dass § 4 Abs. 1 IFG NRW keinen Informationsbeschaffungsanspruch beinhaltet, bedeutet nicht, dass eine Information als nicht vorhanden bezeichnet werden kann, wenn sie nicht in der Form vorliegt, die der vom Antragsteller begehrten Art des Informationszugangs entspricht. Es ist unschädlich, wenn die Information erst noch aufbereitet werden muss, um sie dem Antragsteller in der von ihm begehrten Art zugänglich zu machen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 14. 2. 2012 - 26 K 1653/11 -, juris, Rdn. 26 f.; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 4 IFG NRW, Rdn. 398.

Sind Informationen nur auszugsweise zugänglich zu machen, weil unter die Ausnahmebestimmungen fallende Informationen von den anderen beantragten Informationen getrennt werden müssen, so ist mit dem Zugangsanspruch regelmäßig eine gewisse Datenbearbeitung - sei es durch Schwärzung oder Trennung von Akten, sei es durch elektronische Datenbearbeitung - verbunden. Dieser Aufwand ist grundsätzlich von der Behörde zu leisten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. 3. 2011 - 8 A 3357/08 -, juris, Rdn. 108.

Der Kläger ist aus diesem Grund auch berechtigt, sowohl eine Einsichtnahme als auch den Ausdruck oder eine Kopie der in Datenverarbeitungsform bei der Beklagten vorhandenen Auswertungsliste zu verlangen. Die Anfertigung einer Kopie kann der Kläger beanspruchen, weil er selbst diese Form des Informationszugangs begehrt. Es existiert zwar keine Vorschrift, die einen Zwang zur Überlassung von Kopien normiert; es reicht aber aus, dass der Kläger die von ihm bezeichneten Informationen gerade in Form der Überlassung von Kopien begehrt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW darf die Behörde nur dann eine andere Art des Informationszugangs bestimmen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 5 IFG NRW, Rdn. 603.

Einen solchen wichtigen Grund hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Dass die Einsichtnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW generell die Anfertigung von Kopien ausschließt, wie die Beklagte meint, trifft gerade wegen § 5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW nicht zu. Dass die Aushändigung einer Kopie vorgesehen ist, zeigt auch § 11 Abs. 2 IFG NRW i. V. m. der Tarifstelle 3.1 der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW (VerwGebO IFG NRW). Danach sind Gebühren für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken vorgesehen.

Ein wichtiger Grund besteht auch nicht in einem ungleich höheren Verwaltungsaufwand. Entspricht der Ausdruck der Auswertungsliste ohne Namen, Straße und Hausnummer der Betroffenen der Anfertigung einer geschwärzten Tabelle, kann nicht festgestellt werden, dass die Anfertigung einer solchen Tabelle für die Beklagte einen unverhältnismäßigen Aufwand i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW verursacht. Die Beklagte hat nur angeführt, dass die Originalerfassungsbögen fünf Aktenordner füllen und eine Einsichtnahme darin einen zu hohen Aufwand nach sich zieht. Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass auch die Auswertungstabelle so umfangreich ist, dass eine Schwärzung der personenbezogenen Daten unzumutbar ist. Außerdem kann die Beklagte den Verwaltungsaufwand selbst dadurch verringern, dass sie nicht die personenbezogenen Daten schwärzt, sondern - entsprechend dem Vorschlag des Klägers - die im Computer gespeicherte Tabelle teilweise - ohne die Spalten mit Namen, Straßen und Hausnummern - neu ausdruckt. Nach § 10 Abs. 2 IFG NRW haben die öffentlichen Stellen gemäß § 4 Abs. 6 DSG NRW ohnehin geeignete Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten möglichst ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. Jedenfalls bei Akten, die in elektronischer Form vorliegen, wird und muss eine Trennung ohne große Probleme möglich sein, ohne dass die Behörde sich auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen kann.

Vgl. auch VG Minden, Urteil vom 24. 3. 2004 - 3 K 1965/02 -, juris, Rdn. 42; Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 10 IFG NRW, Rdn. 1035.

Wird eine solche Tabelle entweder neu ausgedruckt oder eine Kopie der ursprünglichen Tabelle geschwärzt, kann die zusätzlich begehrte Einsicht hierin, da sie dann keine personenbezogenen Daten mehr enthält, gewährt werden, ohne dass hierzu ein Bediensteter der Beklagten abgestellt werden muss. Eine zusätzliche Einsichtnahme durch Verdecken der Angaben dürfte sich damit dann bereits erledigt haben, weil dem Kläger die Unterlagen dann bereits auf anderem Wege bekanntgeworden sind (vgl. § 5 Abs. 4 IFG NRW).

II. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Originalerfassungsbögen der Hundebestandsaufnahme unter Verdecken der personenbezogenen Daten.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, diese Form der Einsichtnahme sei generell nicht geeignet, die Geheimhaltungsinteressen Dritter zu schützen, weil die Abdeckung verrutschen könnte und der Kläger dadurch mehr sehen könnte, als er sehen dürfe. Zum einen sind solche Pannen und Fehlerquellen nie vollständig auszuschließen. Auch bei einer veranlassten Schwärzung der personenbezogenen Daten kann es passieren, dass Daten aus Versehen nicht geschwärzt werden. Das macht die geheimnisschützende Form der Einsichtnahme nicht generell ungeeignet. Um vorzubeugen, dass die Mitarbeiter der Firma F. auch in die Spalten jenseits der Straßennamen und Hausnummern handschriftlich Adressen eingetragen haben könnten, ist es Aufgabe der Beklagten, die Erfassungsbögen für die Einsichtnahme entsprechend aufzubereiten, indem sie durchgesehen werden und Bögen, in deren in den rechten Spalten ausnahmsweise an falscher Stelle handschriftlich personenbezogene Daten eingetragen sind, von der Einsichtnahme ausgenommen werden.

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Einsichtnahme in der begehrten Form stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW dar. Auch unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vorab-Durchsicht der Unterlagen durch die Beklagte erachtet das Gericht den Verwaltungsaufwand nicht für unverhältnismäßig.

Was unverhältnismäßiger Aufwand ist, lässt sich letztlich nur im Einzelfall beurteilen. Auf den Umfang der Akten, in die Einsicht genommen werden soll, kommt es nicht allein an, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit der Behörde und ein mögliches Missverhältnis des Aufwands im Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn. Zu beachten ist, dass die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, nämlich einer grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit (vgl. § 1 IFG NRW), nur eine Ausnahme sein kann und dementsprechend strenge Anforderungen an die Unverhältnismäßigkeit zu stellen sind. Dabei ist u. a. zu beachten, dass allein der Kostenaufwand und damit verbunden auch die aufgewendeten Personalkosten allein kein Grund für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sein können. Denn diese Kosten werden gemäß § 11 IFG NRW durch entsprechend gestaffelte Gebühren abgegolten. Die Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW unterscheidet zwischen einfachem, umfangreichem und außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand. Nach Tarifstelle 1.3.3 zur VerwGebO IFG NRW liegt ein außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand insbesondere dann vor, wenn Daten zum Schutz privater Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen. Dann ist ein Gebührenrahmen von 10 bis 1000 Euro vorgesehen.

Vgl. auch Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 10 IFG NRW, Rdn. 1032.

Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW als unverhältnismäßig eingestuft werden. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. 3. 2010 - 6 A 1684/08 -, juris, Rdn. 38, zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Hess. IFG; ferner zum Anspruch auf Akteneinsicht im europäischen Recht: EuGH, Urteil vom 13. April 2005 - T-2/03 [W. für Konsumenteninformation/Kommission u.a.], EuZW 2005, 566 (572).

Die Beklagte hat nicht den Nachweis erbracht, dass das Einsichtsbegehren des Klägers einen nach diesen Maßgaben unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Das Gericht hält es auch für eine Stadt von der Größe der Beklagten für zumutbar, dass fünf Aktenordner von einem Bediensteten entsprechend aufbereitet werden und dieser bei der Akteneinsicht anwesend ist und sowohl die Seiten präsentiert als auch die Abdeckung der Spalten mit Namen, Straßen und Hausnummern vornimmt. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen und nicht einmal vorgetragen, dass durch Abstellung eines Mitarbeiters für mehrere Stunden ein unvertretbar hoher Personalaufwand zu leisten wäre. Von einem außergewöhnlich großen Personaleinsatz kann bei einem Mitarbeiter nicht die Rede sein. Auch der Zeitaufwand, der insgesamt einen halben bis einen ganzen Arbeitstag nicht übersteigen dürfte, liegt noch im Rahmen des Üblichen, das von einer Stadt der Größe der Beklagten verlangt werden kann. Das zeigt der Vergleich mit der Einsichtnahme, die der Kläger nach eigenen Angaben bereits in der Gemeinde O. durchführen konnte. Dort war der gesamte Vorgang der Einsichtnahme in zwei Aktenordner nach 1 ½ Stunden beendet. Selbst wenn dieser Aufwand auf fünf Aktenordner hochgerechnet würde, würde ein Zeitaufwand von einem Arbeitstag inklusive vorherige Aufbereitung wohl nicht überschritten werden. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wolle für den Vorgang der Einsichtnahme als solche die Beklagte auch nicht länger als 1 ½ Stunden in Anspruch nehmen.

Vgl. die Beispiele aus der Rechtsprechung zum zumutbaren Zeitaufwand: VG Berlin, Urteil vom 12. 10. 2009 - 2 A 20.08 -, juris, Rdn. 48 (sieben Jahre unzumutbar); VG Frankfurt, Urteil vom 23. 4. 2013 - 7 K 129/10.F -, juris, Rdn. 42 (80 Arbeitstage unzumutbar); Hess. VGH, Beschlüsse vom 2. 3. 2010 - 6 A 1684/08 -, juris, Rdn. 22 ff. (154 Arbeitstage bei Bundesanstalt zumutbar) und 28. 4. 2010 - 6 A 1767/08 -, juris, Rdn. 22 ff. (90 Arbeitstage bei Bundesanstalt zumutbar); VG Berlin, Urteil vom 1. 6. 2012 - 2 K 177.11 -, juris, Rdn. 36 (vier Monate zumutbar bei einer Behörde von 300 Mitarbeitern).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der geschilderte Aufwand erkennbar in einem Missverhältnis zu dem Erkenntnisgewinn steht, den sich der Kläger erhofft. Können durch die Einsichtnahme tatsächlich Datenschutzverletzungen aufgedeckt werden - auch wenn dies nicht das primäre Ziel des Klägers zu sein scheint -, besteht ein erhebliches Interesse auch der Allgemeinheit an dieser Information. Entscheidend ist aber letztlich, dass die Beklagte mit ihrer Schilderung des Aufwandes nicht ansatzweise geltend gemacht hat, dass die eigentliche Aufgabenerfüllung in der Stadtverwaltung durch die vom Einsichtsgesuch verursachte Bindung von Personalressourcen erheblich behindert würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.