OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2013 - 13 B 576/13
Fundstelle
openJur 2013, 36930
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen nicht glaubhaft gemacht.

1. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach § 1 Abs. 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 2 PBZugV im Fall der in Satz 1 beispielhaft aufgeführten schweren Verstöße. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens sind danach insbesondere schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 d) PBZugV). Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen,

vgl. Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 1 PBZugV Rn. 5,

sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten (§§ 141 ff. AO, § 22 UStG, §§ 63 ff. USTDV) in Betracht.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2012 - OVG 1 S 35.12 - juris.

Vorliegend bestehen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Herr J. L. als - unbestritten - geschäftsführende Person der Antragstellerin seinen steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (a) und dieser Verstoß schwer wiegt (b).

a) Nach Mitteilung des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 4. April 2012 an die Antragsgegnerin sind bezogen auf Herrn J. L. nachfolgende Verletzungen der steuerlichen Pflichten festgestellt worden:

- Falschangabe der eigenen Einkommensteuererklärung 2005 bis 2010

- Falschangabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2005 bis 2010 für die L. & D. GbR

- Falschangabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2001- 9/2012 für die L. & D. GbR

- Falschangabe der Lohnsteuervoranmeldungen 2005 bis 2011 für die L. & D. GbR

- Falschangabe der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2010 für die L. & D. GbR

- Falschangabe der Lohnsteuervoranmeldung 2010 bis 2011 für die L. & L. GbR

- Falschangabe der Umsatzsteuervoranmeldung 2011 bis 9/2012 für die L. L. GbR.

Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis einer am 26. April 2012 erfolgten Durchsuchung der L. & D. GbR und der L. & L. GbR, bei der das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahnung Köln ausweislich des Prüfberichts vom 7. März 2013 zu dem Ergebnis kam, die Buchführung des seit Oktober 2010 betriebenen Taxiunternehmens der Antragstellerin weise gravierende sachliche und formelle Mängel auf, welche auf eine bewusste Verschleierung der tatsächlichen Einnahmen schließen lasse. Entsprechende Feststellungen erfolgten ausweislich des Prüfberichts der L. und D. GbR vom 8. Februar 2013 zu der Buchführung der von Herrn J. L. verwalteten Taxen 67, 470, 471, 627, welche dem seit dem Jahr 2005 existierenden Taxiunternehmen L. & D. GbR zuzuordnen seien. Eine ordnungsgemäße Kassenführung fehle. Ein Soll-Ist Abgleich der Einnahmen sei nicht möglich gewesen. Befragte Fahrer hätten angegeben, nicht täglich mit Herrn J. L. abgerechnet zu haben, teilweise seien die Abrechnung nur wöchentlich erfolgt. Einige Fahrer hätten keine Aufzeichnungen geführt. Tankrechnungen seien teilweise direkt von den Einnahmen abgezogen worden. Anhand der Tankquittungen und der Werkstattdaten hochgerechnete Laufleistungen der Taxen stimmten nicht mit den in der Buchführung zu Grunde gelegten Zahlen überein. Schichtzettel seien - soweit solche vorgefunden worden seien - nicht vollständig oder nur unzureichend ausgefüllt worden. In der Regel sei auch nur ein Schichtzettel pro Tag vorhanden gewesen, obwohl nachweislich zwei Schichten gefahren worden seien. Die gebuchten Löhne hätten mit dem tatsächlichen Fahraufwand nicht in Einklang gebracht werden können. Die Auswertung des Laptops des Herrn L. habe ergeben, dass Umsätze und Betriebsausgaben an die in der Buchführung erfassten Werte angepasst worden seien.

Hiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde erfolglos ein, der Betriebsprüfungsbericht weise schwerwiegende Mängel, ferner gravierende Berechnungsund Denkfehler sowie Auslassungen auf. Das Finanzamt habe im Laufe der Prüfung die Vorlage von Unterlagen ("Schichtzettel") verlangt, die die Fahrleistung der Taxen belegten. Sie, die Antragstellerin, habe jedoch keine Aufzeichnungen im Sinne von "Schichtzetteln" geführt, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Einnahmeursprungsaufzeichnungen zu den Bareinnahmen. Sie habe auf die entsprechende steuerliche Beratung hin lediglich täglich je Fahrzeug die einzelnen Bareinnahmen über die Fahrer der Taxen erfasst und abgerechnet, ohne jedoch zum Beispiel Angaben zu Tachoständen, Fahrpreise, Totalund Besetztkilometer gemacht zu haben. Die Angaben seien ohne ein sog. Fiskaltaxameter nicht möglich. Hierzu bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung. Eine Verpflichtung folge insbesondere nicht aus einer "ständigen Rechtsprechung".

Bereits die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin zu den von ihr gemachten Aufzeichnungen ist zweifelhaft. Ausweislich des Schreibens des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 8. Juli 2013 hatte ein als Zeuge befragter Fahrer ausdrücklich erklärt, Schichtzettel seien auszufüllen gewesen. Ein Blankoformular mit linker und rechter Hälfte sei übergeben worden. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem, dass bei der Durchsuchung der Antragstellerin vollständig und unvollständig ausgefüllte Schichtzettel aufgefunden wurden. Soweit die Antragstellerin dies mit dem Hinweis in Abrede stellt, die vollständig ausgefüllten Schichtzettel hätten "sich offensichtlich auf ein drittes türkisches Taxiunternehmen bezogen, welches zur damaligen Bürogemeinschaft gehörte", ist dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert. Es lässt zudem darauf schließen, dass es jedenfalls in organisatorischer Hinsicht an einer nach außen erkennbaren Trennung der Unternehmen fehlte, da ansonsten eine Zuordnung der Schichtzettel zum Unternehmen der Antragstellerin nicht in Betracht gekommen wäre. Im Übrigen widerlegen die ausgefüllt vorgefundenen Schichtzettel die Behauptung der Antragstellerin, ihr seien die auf dem Schichtzettel erforderlichen Angaben nicht möglich.

Es kann auch dahinstehen, ob der Antragstellerin die Verpflichtung zur Führung von Schichtzettel oblag.

Vgl. eine Verpflichtung zur Führung von Schichtzetteln bejahend FG Köln, Beschluss vom 27. August 2013 - 3 V 3747/12 u.a. - unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 26. Februar 2004 - XI R 25/02 -, juris.

Auf Grund der zitierten Rechtsprechung des BFH ist jedenfalls geklärt, dass Betriebseinnahmen einzeln aufgezeichnet werden müssen und dass dies auch für Bareinnahmen eines Taxiunternehmens gilt (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. § 63 Abs. 1. USTDV). Nach § 63 Abs. 1 UStDV müssen die Aufzeichnungen zudem so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten.

Dass die Aufzeichnungen der Antragstellerin diesen Anforderungen genügten, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Die Antragstellerin behauptet zwar, sie habe ihre Fahrer angewiesen, die Bareinnahmen der Reihe nach aufzuzeichnen und tagtäglich abzurechnen. Dass die Fahrer dem nachgekommen sind, die Antragstellerin über die entsprechenden Nachweise verfügt und diese auch dem Finanzamt bei seiner Prüfung vollständig vorlegen konnte, ist nicht ersichtlich. Gegen eine solche Annahme spricht insbesondere, dass einige als Zeugen befragte Fahrer angaben, überhaupt keine Aufzeichnungen geführt zu haben. Sofern die Antragstellerin hälftige "Schichtzettel" als Tageskassenberichte verstanden haben will, fehlte es - so der Schriftsatz des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 8. Juli 2013 - an den steuerlich notwendigen Aufzeichnungen zu Kassenanfangs- und endbeständen, Privatentnahmen und Privateinlagen sowie der Aufzeichnung der Betriebsausgaben.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin weiter darauf, aufgrund gefundener Tankquittungen sei eine jährliche Fahrleistung von 108.040 km für vier Fahrzeuge ermittelt worden, anstatt den Verbrauch auf neun Fahrzeuge umzulegen. Das Finanzamt bzw. die Antragsgegnerin habe Tankquittungen für die L. & L. GbR und den Gesellschafter J. L. aus der L. & D. GbR "zusammengewürfelt". Es habe seiner Berechnung keine Unterscheidung nach Besetzt- und Leerfahrten zu Grunde gelegt. Auf dieses Vorbringen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, weil die Rügen allenfalls geeignet sind, die Höhe der nach § 162 AO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in Frage zu stellen.

Abgesehen davon hat das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2013 erklärt, der Berechnung seien nur vier Taxen zu Grunde gelegt worden. Die Tankquittungen hätten sich in Boxen befunden, die mit den Kürzeln K & K sowie K & C beschriftet gewesen seien. Ein Extra-Fach mit Benzinquittungen habe es nicht gegeben. Die Tankquittungen in der Box seien mit Hilfe von Karteireitern (1- 31) einzelnen Tagen zugeordnet gewesen. Entsprechend der Beschriftung der Boxen seien die Tankquittungen den Betrieben zugeordnet worden.

Ob die Feststellungen der Steuerfahndung darüber hinaus auch die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin bzw. Herr J. L. habe systematisch Umsätze manipuliert, weil - so die Steuerfahndung - sich aus der Auswertung des Laptops des Herrn L. ergebe, dass in der Buchführung nicht die tatsächlichen Einnahmen verzeichnet, sondern Zahlungen angepasst worden seien, und Tachometer der Taxen zurückgedreht wurden, kann dahinstehen, weil bereits die oben festgestellten Verstöße gegen abgabenrechtliche Aufzeichnungspflichten schwer im Sinne des § 1 Abs. 2 PBZugV wiegen und die Versagung der Genehmigung rechtfertigen.

b) Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11-, juris.

Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufung bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.

Ausgehend hiervon ist ein schwerer Verstoß zu bejahen. Bei den abgabenrechtlichen Dokumentationspflichten handelt es sich um im öffentlichen Interesse bestehende Kardinalspflichten des Beförderungsunternehmers. Gegen diese hat die Antragstellerin bzw. der für die Führung der Geschäfte bestellte Herr J. L. nicht nur vorübergehend, sondern über einen längeren Zeitraum verstoßen. Die tatsächlichen Feststellungen der Steuerfahndung lassen auf seit Gründung der L. & L. GbR im September 2010 vorhandene erhebliche quantitative und qualitative Mängel der Buchführung schließen. Die hohe Zahl der vom Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln aufgezeigten Mängel lässt - soweit sie nicht sogar auf ein systematisches Vorgehen hindeuten -, eine ganz erhebliche und nicht zu tolerierende Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten erkennen, die sich, was erschwerend zu berücksichtigen ist, auf zwei Unternehmen erstrecken.

Für den Erfolg der Beschwerde ohne Relevanz ist, ob die Besteuerungsgrundlagen, die den Steuernachforderungen der Finanzämter Köln-Altstadt und Köln Ost an die Antragstellerin, die L. & D. GbR und Herrn J. L. zu Grunde liegen, fehlerhaft ermittel wurden, etwa weil es an einer Differenzierung zwischen Leer- und Besetztfahrten fehlt. Eine zu hoch erfolgte Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) stellt die fehlende Unzuverlässigkeit des Herrn J. L. nicht in Frage. Ohne Belang ist auch, dass das Finanzgericht Köln mit Beschluss vom 10. Juni 2013 - 6 V 1745/13 - die Vollziehung der Bescheide des Finanzamts Köln-Ost vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung des Senats nach § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt hat, denn die Begründung der Aussetzungsentscheidung lässt weder Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Herrn L. noch auf eine fehlende Schätzungsbefugnis der Steuerbehörden zu.

2. Inwieweit sich die Aussetzung auf die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin auswirken könnte, kann dahinstehen, da es bereits an der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt.

Soweit die Antragstellerin schließlich vermutet, die Antragsgegnerin gehe gemeinsam mit dem Finanzamt gegen türkische Taxiunternehmen vor, weil beabsichtigt sei, die Zahl ausländischer Taxiunternehmen drastisch zu reduzieren, vermag der Senat dies nicht festzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.