VG Göttingen, Beschluss vom 20.08.2013 - 2 B 306/13
Fundstelle
openJur 2013, 36853
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.250,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zurückstellung ihres Antrags vom 16. April 2012 auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung von 3 Windenergieanlagen (WEA) vom Typ Enercon E 82 E 2 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m und einer Nennleistung von 2,3 MW auf dem Gebiet der Beigeladenen im Bereich „G." bzw. der Siedlung H..

Nachdem der Antragsgegner die Beigeladene unmittelbar nach Antragseingang am 17. April 2012 am Verfahren beteiligt hatte, beantragte diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin für ein Jahr mit der Begründung, sie befinde sich im Aufstellungsverfahren zur 19. Änderung ihres Flächennutzungsplanes (FNP). Einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss habe ihr Verwaltungsausschuss auf seiner Sitzung am 1. Oktober 2012 auf Grundlage der Verwaltungsvorlage Nr. 198/12 „19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt F., Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen" einstimmig gefasst. Der Beschluss sei am 11. Oktober 2012 in der Tageszeitung HNA mit dem zusätzlichen Hinweis bekannt gemacht worden, „die Stadt F. beabsichtig[e], Standorte für Windenergieanlagen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen." Im Rahmen dieses Verfahrens werde das gesamte Gemeindegebiet hinsichtlich der Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft untersucht. Mit dieser Untersuchung und der Änderung des FNP bezwecke sie die Herbeiführung der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der Antrag auf Zurückstellung des Baugesuchs werde gestellt, damit die Ziele der Flächennutzungsplanung, insbesondere die Steuerungsmöglichkeiten, nicht durch vorzeitig genehmigte Standorte von WEA wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht würden. Grundlage der Entscheidung der Beigeladenen war u.a. eine im März 2012 vorgelegte „Potentialstudie Windenergienutzung Stadt F." der Fa. I. Energie GmbH, die unter Prognostizierung der Windhöffigkeit, Schall- und Schattenausbreitung zu dem Ergebnis gelangte, dass auf dem Gebiet der Beigeladenen grundsätzlich in 3 Flächen bis zu 15 WEA errichtet werden könnten, wobei lediglich die Flächen „J." und „G." mit Standorten für je 6 WEA bauleitplanerisch weiterverfolgt werden sollten.

Mit Schreiben vom 27. November 2012 beschränkte die Antragstellerin ihren zunächst auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens einschließlich der Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Belangen gerichteten Antrag vom 16. April 2012 auf die Prüfung der Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit den Darstellungen des FNP der Beigeladenen und mit den Vorgaben des Raumordnungsrechts.

Nachdem das im Oktober 2012 für die weitere fachliche Ausarbeitung einer Planungsgrundlage beauftragte Planungsbüro K. der Beigeladenen unter dem 22. Dezember 2012 den Entwurf einer „Potentialstudie Eignungsflächen für die Windenergie" vorgelegt und dasselbe, der Antragsgegner sowie die Beigeladene in einer Besprechung am 10. Januar 2013 die Bewertungskriterien für die weitere Untersuchung der Standorteignung abgestimmt hatten, erließ der Antragsgegner nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin den mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Bescheid vom 7. Februar 2013, mit dem die Entscheidung über den modifizierten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides bis zum 10. Oktober 2013 zurückgestellt wurde. Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 3 BauGB lägen vor. Der ortsüblich bekannt gemachte Aufstellungsbeschluss sei sowohl hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs als auch der inhaltlichen Zielrichtung der von der Beigeladenen angestrengten Planung hinreichend bestimmt. Die Beigeladene verfüge über eine zureichend konkretisierte und sicherungsbedürftige Planung. Sie lasse in einem ergebnisoffenen Prozess durch gemeindeweite Eignungsuntersuchungen nach geeigneten Standorten für WEA im gesamten Gemeindegebiet suchen. Die Durchführung dieser Planung werde im Hinblick auf den drohenden Verlust von Steuerungsmöglichkeiten durch eine vorzeitige Genehmigung des Vorhabens der Antragstellerin wesentlich erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht. Die Bemessung der Zurückstellungsfrist sei angemessen; faktische Zurückstellungszeiten seien nicht zu berücksichtigen. Das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Zurückstellungsentscheidung ergebe sich aus dem Umstand, dass nur der Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs von der Pflicht zur Prüfung und Bescheidung des Antrags der Antragstellerin wirksam befreie und andernfalls die Sicherungsfunktion der Zurückstellung regelmäßig ins Leere laufe.

Hiergegen hat die Antragstellerin unter dem 13. am 15. Februar 2013 Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt; hierüber hat der Antragsgegner bis heute nicht entschieden.

Zur Begründung des vorliegenden Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 11. März 2013 wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 3 BauGB sei im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren weder direkt noch analog anwendbar und verweist zur weiteren Begründung ihrer Rechtsauffassung auf die Darlegungen von Hinsch in der NVwZ 2007, Seiten 770 ff. Daneben macht sie geltend, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach dieser Vorschrift lägen nicht vor. Der Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung sei nicht hinreichend begründet; es fehlten darin Darlegungen zum aktuellen Stand der Planung, deren Konkretisierung und Angaben zu deren Gefährdung bei Realisierung des Vorhabens. Der Aufstellungsbeschluss der Beigeladenen sei mangelhaft; er lasse weder das spezielle Planungsziel - die Konzentrationsabsicht der Gemeinde - noch den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung erkennen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 7. Februar 2013, habe die Beigeladene noch über keine sicherungsfähige konkrete Planung verfügt; die „Potentialstudie Eignungsflächen für die Windenergie" des Planungsbüros K. vom 13. März 2013 sei damals noch in Arbeit gewesen. Der Antragsgegner habe es zudem versäumt, in dem angefochtenen Bescheid konkret darzulegen, weshalb ihr Vorhaben die Planung der Beigeladenen gefährdet.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. Februar 2013 gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Februar 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und tritt der Argumentation der Antragstellerin entgegen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag, tritt ebenfalls der Argumentation der Antragstellerin entgegen und verweist zur Begründung ihrer Vorgehensweise auf die vorgelegten Potentialstudien der Fa. I. und des Planungsbüros K. (Bl. 21 ff. GA) sowie die vorgelegten Unterlagen über die Beratung und Beschlussfassung ihres Verwaltungsausschusses (Bl. 78 f. und 83 ff. GA). Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Danach sei erkennbar, dass es sich bei der von ihr beabsichtigten Konzentrationsplanung nicht um ein bloßes „Lippenbekenntnis", sondern um die Fortführung eines seit geraumer Zeit vorhandenen Planungswillens handele. Die Potentialstudie vom 13. März 2013 ergebe, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Errichtung von 3 WEA in der Nähe des L. Ortsteils H. die der bisherigen Planung zugrunde gelegten Abstände zur Wohnbebauung (mindestens 1.000 m) zum Teil deutlich unterschreite. Die Umsetzung dieses Ziels der Flächennutzungsplanung werde bei einer vorzeitigen Genehmigung dieser Anlagen deutlich erschwert, denn diesbezüglich könne eine negative Vorbildwirkung für weitere Vorhaben ausgehen.

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig. Ihm mangelt es insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. In der Rechtsprechung des Nds. OVG ist geklärt, dass der Betroffene bei Zurückstellung seines Baugesuchs gem. § 15 BauGB nicht unbedingt eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zur positiven Bescheidung seines Baugesuchs erheben muss. Er kann sich vielmehr auch mit der Anfechtungsklage bzw. einem Anfechtungswiderspruch begnügen, weil dies letztlich zur materiellen Prüfung und Bescheidung seines Baugesuchs führt. Eine Kombination von einstweiligem Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 und § 123 VwGO ist folglich nicht zwingend erforderlich (Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, BauR 2007, S. 522 ff., zit. nach juris Rn. 23 f. m.w.N.). Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antragsgegner hat zunächst dem gesetzlichen Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend Rechnung getragen, indem er das besondere Vollzugsinteresse mit der Gefahr begründet hat, dass die Sicherungsfunktion der Zurückstellung eines Baugesuchs gem. § 15 Abs. 3 BauGB leer liefe, sofern infolge der Einlegung eines Widerspruchs seine Verpflichtung zur Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin wieder auflebte. Hinter diesem öffentlichen Interesse müsse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zurückstehen. An die Begründung des Sofortvollzugs einer Zurückstellung sind in der Regel keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 1 MB 23/04 -, NordÖR 2004, S. 439 f., zit. nach juris LS 2).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltenden Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen, vom Vollzug der behördlichen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, das letztgenannte überwiegt. Maßgeblich - aber nicht ausschließlich - ist hierbei auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs abzustellen, soweit diese sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überschauen lassen. Erweist sich hiernach der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, denn am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Hiervon ausgehend ist der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres fristgerecht eingelegten Widerspruchs abzulehnen, denn die gebotene Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 7. Februar 2013 wird einer Rechtmäßigkeitskontrolle in der Hauptsache aller Voraussicht nach standhalten. Die Eilbedürftigkeit seines Vollzuges folgt aus dem Umstand, dass der Zweck des Plansicherungsinstruments der Zurückstellung von Baugesuchen regelmäßig ins Leere liefe, wenn die Genehmigungsbehörde bei Einlegung eines Rechtsbehelfes, der aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber zur Bearbeitung und Entscheidung des Baugesuchs verpflichtet bliebe.

18Als Rechtsgrundlage für die vom Antragsgegner unter dem 7. Februar 2013 verfügte Zurückstellung des Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist § 15 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BauGB vom 23. September 2004 (BGBl. I., S. 2414) entsprechend heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig.

Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB („Baugenehmigungsbehörde") ist der Antragstellerin zwar zuzugeben, dass sich der Antragsgegner, der vorliegend als zuständige untere Immissionsschutzbehörde den angefochtenen Zurückstellungsbescheid erlassen hat, hierauf nicht direkt stützen kann. Eine analoge Anwendung der Vorschrift im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach derzeitiger Rechtslage indes möglich. Die Kammer folgt damit zumindest für das vorliegende Verfahren der wohl überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 9 CE 11.2527 -, zit. nach juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2006 - 8 B 1920/05 -, NVwZ-RR 2006, S. 388 ff., zit. nach juris Rn. 24; OVG RhPf., Beschluss vom 22. November 2006 - 8 B 11378/06 -, NVwZ 2007, S. 850 ff., zit. nach juris Rn. 7; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl., Rn. 469 ff.; Rieger in: Schrödter, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 15 Rn. 4; Stock in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblatt Stand 1. Januar 2013, § 15 Rn. 24 m.w.N.). In der Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit befürwortet das VG Stade (Beschluss vom 2. Juni 2008 - 2 B 475/08 -, zit. nach juris Rn. 21) diese Analogie, während das VG Hannover (Urteil vom 22. September 2011 -12 A 3846/10 -, zit. nach juris Rn. 26) die zwischen den hiesigen Beteiligten streitige Rechtsfrage offen gelassen hat. Rechtsprechung des Nds. OVG liegt - soweit ersichtlich - zu dieser Frage bislang nicht vor. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 -, NVwZ 2007, S. 848 ff., zit. nach juris Rn. 5 f.) hat hierzu ausgeführt, es sei nicht eindeutig, dass der Zweck des § 15 Abs. 3 BauGB seine Anwendbarkeit auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu begründen vermag; dies bedürfe einer genaueren Prüfung, die im Eilrechtsschutzverfahren so nicht möglich sei. Gegen die analoge Heranziehung des § 15 Abs. 3 BauGB spricht sich bislang nur Hinsch (NVwZ 2007, S. 770 (771 f.) mit eingehender Argumentation aus, auf die die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren rekurriert. Daneben hat auch das VG Magdeburg (Urteil vom 22. März 2012 - 2 A 46/11 -, zit. nach juris Rn. 25 ff.) eine entsprechende Anwendung dieser Norm im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, eine unbeabsichtigte Regelungslücke bestehe jedenfalls im Raumordnungs- und Landesplanungsrecht nicht. Für die Entscheidung der erkennenden Kammer letztlich maßgeblich war das Argument der Befürworter einer Analogie, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur Errichtung von WEA eines Sicherungsinstruments für die kommunale Bauleitplanung in Form der Zurückstellung von Baugesuchen genauso bedarf wie ein Baugenehmigungsverfahren, das WEA mit einer Gesamthöhe von bis zu 50 Metern zum Gegenstand haben kann. Würde man sich dagegen einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB verschließen, liefe dieses Sicherungsinstrument nach der Änderung der Ziffer 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I., S. 1687) mit Wirkung zum 1. Juli 2005, welche der Einfügung des Absatzes 3 in § 15 BauGB durch das EAG Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I., S. 1359) zeitlich nachgelagert war, regelmäßig leer, weil in der heutigen Praxis kaum noch WEA mit einer Gesamthöhe von bis zu 50 Metern errichtet werden, die nach wie vor bauaufsichtlich genehmigt werden müssen.

Nach Auffassung der erkennenden Kammer wird sich die Frage nach einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Inkrafttreten des Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I., S. 1548) zum 20. September 2013 jedoch erneut stellen. Durch diese Gesetzesänderung wird dem § 15 Abs. 3 BauGB nach Satz 3 ein weiterer Satz angefügt, der die Möglichkeit der Verlängerung der Zurückstellung des Baugesuchs um ein weiteres Jahr eröffnet. Sie geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück (vgl. BR-Drs. 474/12, S. 3., Nr. 4). Der Gesetzgeber reagiert damit auf die häufig zeitintensiven Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung von Flächennutzungsplänen mit Konzentrationswirkung gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Hinblick auf die hohen Anforderungen, die u.a. in der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG wurzeln (BR-Drs. a.a.O.; vgl. auch Krautzberger/Stüer, DVBl. 2013, S. 805 (811)). Es kann danach nicht mehr ernstlich behauptet werden, der Gesetzgeber sei sich des Handlungsbedarfs im Hinblick auf eine Anpassung des § 15 Abs. 3 BauGB an die Erfordernisse der aktuellen Genehmigungspraxis von WEA nicht bewusst (so zur geltenden Fassung des § 15 Abs. 3 BauGB: Gatz, a.a.O., Rn. 471). Es liegt eher fern anzunehmen, dem Gesetzgeber seien die in Rechtsprechung und Schrifttum aufgezeigten Bedenken gegen die überwiegend befürwortete Analogie verborgen geblieben. Mit der Einfügung des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit Wirkung zum 20. September 2013 hätte daher auch die Ergänzung des § 15 Abs. 3 BauGB um eine § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB nachgebildete Regelung auf der Hand gelegen. Dies ist jedoch aus unerfindlichen Gründen unterblieben. Ob somit zukünftig noch von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden kann, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 C 13/11 -, BVerwGE 143, S. 230 ff., zit. nach juris Rn. 24 m.w.N.), erscheint danach sehr zweifelhaft.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellungsentscheidung lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses am 7. Februar 2013 (vgl. Sennekamp in: Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Loseblatt, Stand 77. Erg.lfg. Januar 2011, § 15 Rn. 75 und 98) vor, insbesondere ein wirksamer Antrag der Beigeladenen mit Schreiben vom 11. Oktober 2012. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich moniert, diesem Schreiben ließen sich konkrete Angaben zum aktuellen Stand der gemeindlichen Planung, deren Konkretisierung und deren Gefährdung durch das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht entnehmen, rechtfertigt dieser Umstand nicht den von ihr gezogenen Schluss, es fehle schon an einer wirksamen Antragstellung. Dahingehend ist auch die von ihr in Bezug genommene Kommentierung von Sennekamp (a.a.O., § 15 Rn. 30) nicht zu verstehen. Dem § 15 Abs. 3 BauGB lassen sich keine inhaltlichen Mindestanforderungen an den gemeindlichen Antrag entnehmen. Ebenso wenig hat der Gesetzgeber eine Präklusion gemeindlichen Vorbringens angeordnet, soweit die von der Baugenehmigungsbehörde für ihre Entscheidung über die Zurückstellung des Baugesuchs benötigten Angaben nicht in der Antragsschrift der Gemeinde enthalten sind. Dementsprechend war der Antragsgegner nicht gehindert, die für ihn erforderlichen Informationen von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren - wie hier durch Schreiben vom 22. Oktober und 6. November 2012 geschehen - unverzüglich nachzufordern bzw. auf anderem Wege durch Ermittlung von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt weiter aufzuklären.

22Die Beigeladene hat durch ihren Verwaltungsausschuss (vgl. zur Organkompetenz desselben Nds. OVG, Urteil vom 15. März 2001 - 1 K 2440/00 -, NVwZ-RR 2002, S. 417 ff., zit. nach juris Rn. 11) am 1. Oktober 2012 den gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erforderlichen qualifizierten Planaufstellungsbeschluss über die 19. Änderung ihres FNP gefasst und am 11. Oktober 2012 durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „HNA - Northeimer Neueste Nachrichten" ortsüblich bekannt gemacht. Dass sich schon dem Planaufstellungsbeschluss bzw. seiner Bekanntmachung die mit der gemeindlichen Planung verfolgte Konzentrationsabsicht i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eindeutig entnehmen lassen muss, wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Hinsch (NVwZ 2007, S. 770 (773)) vertritt, erscheint nach Auffassung der Kammer nicht zwingend. Zur Veränderungssperre hat das BVerwG bereits entschieden, dass der gem. § 14 Abs. 1 BauGB ebenfalls erforderliche Planaufstellungsbeschluss über den Inhalt der angestrebten Planung nicht schon Aufschluss geben müsse (zu § 14 Abs. 1 BBauG 1960 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, S. 121 ff., zit. nach juris Rn. 28 ff. und LS 1). Dem hat sich der BGH später angeschlossen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 88/80 -, BGHZ 82, S. 361 ff., zit. nach juris Rn. 32 f. und LS 1). Der Anstoßfunktion eines ortsüblich bekannt gemachten Planaufstellungsbeschlusses ist hinreichend Rechnung getragen, wenn diese Bekanntmachung den möglicherweise an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger über die bloße Tatsache des Planungsvorhabens informiert, ihm damit bewusst macht, dass seine Belange hierdurch tangiert sein könnten, sodass er sich anhand der später gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegenden Pläne über seine tatsächliche Betroffenheit informieren kann. Dagegen ist es nicht Aufgabe der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, bereits über den Inhalt der beabsichtigten Planung zu unterrichten (VGH Bad.Württ., Beschluss vom 15. Juni 1992 - 8 S 249/92 -, BRS 54 Nr. 28, zit. nach juris Rn. 17 f.). Im Anschluss an diese Rechtsprechung wird im Schrifttum zu § 15 Abs. 3 BauGB überwiegend vertreten, dass sich dem entsprechenden Aufstellungsbeschluss selbst bzw. seiner Bekanntmachung keine inhaltlichen Aussagen zur Richtung der Planung entnehmen lassen müssen. Es genüge vielmehr, dass die Konzentrationsabsicht des Plangebers anhand geeigneter Unterlagen nachweisbar sei (vgl. etwa Stock, a.a.O., § 15 Rn. 71j; Sennekamp, a.a.O., § 15 Rn. 76). Die weitergehende Auffassung von Hinsch (a.a.O.) vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die von ihr zum Beleg in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG Rh.Pf.; Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 11186/02 -, ZNER 2004, S. 89 ff., zit. nach juris OS 1) zur Bekanntmachung der Offenlegung von Bauleitplänen und der mit ihr einhergehenden Anstoßfunktion gem. § 3 Abs. 2 BauGB ergangen ist.

Selbst wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgen wollte, hätte die Beigeladene mit der Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses in der HNA der beschriebenen Anstoßfunktion jedenfalls Genüge getan. Nach Auffassung der Kammer lässt sich anhand der gewählten Überschrift „Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen" die Zielrichtung der eingeleiteten gemeindlichen Planung eindeutig entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15/01 -, BVerwGE 117, S. 287 ff., zit. nach juris Rn. 15; OVG Rh.Pf., Urteil vom 7. August 2003, a.a.O., jeweils zur Verwendung der Begriffe „Vorrangzone" bzw. „Konzentrationszone" in der Offenlegungsbekanntmachung gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Darüber hinaus ergibt sich der Wille der Beigeladenen, mit der 19. Änderung ihres FNP die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen zu wollen, eindeutig aus der von ihr im Verfahren vorgelegten Beschlussvorlage Nr. 198/12 vom 19. September 2012 zu TOP 7 der Sitzung ihres Verwaltungsausschusses vom 1. Oktober 2012 (Bl. 78 GA). Diese Verwaltungsvorlage ist mit derselben Überschrift versehen wie die Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses. Zudem wird darin u.a. ausgeführt, der (zu ändernde) FNP bewirke, dass nur in den ausgewiesenen Bereichen WEA zulässig seien. Die übrigen Bereiche im Stadtgebiet F. dürften nicht mit WEA bebaut werden. Somit solle eine „Verspargelung der Landschaft" verhindert werden. In der Niederschrift zu TOP 7 der 16. Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 1. Oktober 2012 (Bl. 79 GA) ist die Konzentrationsabsicht der Beigeladenen ebenfalls dokumentiert. Der Bürgermeister der Beigeladenen erläuterte danach u.a., dass die angestrebte Flächennutzungsplanänderung bewirke, dass nur noch in den ausgewiesenen Bereichen Windkraftanlagen zulässig seien. Der Antragstellerin kann deshalb nicht darin gefolgt werden, die Zielrichtung der Planung der Beigeladenen sei damals nur unzureichend festgelegt gewesen.

24Der Planaufstellungsbeschluss der Beigeladenen lässt auch den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung hinreichend erkennen, insbesondere dass Flächen im Außenbereich der Gemarkung der Beigeladenen von ihm erfasst werden. Es ist der erkennenden Kammer und den Verfahrensbeteiligten, namentlich dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, aus den vorangegangenen Klageverfahren 2 A 194 und 235/04 (Urteile der Kammer vom 9. März 2006 abrufbar in juris) sowie 2 A 360/06, die die beabsichtigte Konzentrationsplanung der Beigeladenen bereits zum Gegenstand hatten, hinlänglich bekannt, dass die Beigeladene seit 1980 für ihr gesamtes Gemeindegebiet (Stadt F. einschließlich der gemeindezugehörigen Ortschaften) nur über einen FNP verfügt, den sie seither mehrfach geändert hat. Mithin liegt hier der Regelfall vor, von dem § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgeht: Darstellung des gesamten Gemeindegebietes in einem FNP. Es versteht sich deshalb bei bloßer Lektüre der Überschrift der Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses „Aufstellung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes" von selbst, dass sich diese Änderung auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen wird; eine Bekanntmachung von Selbstverständlichem kann unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht gefordert werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beigeladene nach einer Gemeindegebietsreform erstmals eine gesamtgemeindliche Flächennutzungsplanung aufzustellen beabsichtigt (vgl. dazu OVG B-Bbg, Urteil vom 9. April 2008 - OVG 2 A 4.07 -, BRS 73 Nr. 37, zit. nach juris Rn. 30 ff.; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22/08 -, BRS 73 Nr. 38, zit. nach juris Rn. 5) oder von der Möglichkeit des § 5 Abs. 2b HS 2 BauGB Gebrauch gemacht und zur Steuerung der Standorte für WEA die Aufstellung eines räumlichen Teilflächennutzungsplans beschlossen hätte. Ebenso wäre eine genaue Bezeichnung des räumlichen Geltungsbereichs der künftigen Planung im Planaufstellungsbeschluss erforderlich gewesen, wenn die Beigeladene mit ihren Nachbargemeinden die Aufstellung eines gemeinsamen FNP zur Ausweisung von Standorten für WEA etwa im Bereich „L. Becken" gem. § 204 Abs. 1 Satz 3 HS 2 BauGB angestrebt hätte.

Zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners verfügte die Beigeladene über eine hinreichend konkretisierte und damit sicherungsbedürftige Planung. Der von der Antragstellerin erhobene Einwand, die Planung der Beigeladenen stelle sich als unzulässige Feigenblatt- oder Verhinderungsplanung dar (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 29. August 2012 - 12 LA 194/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 958 ff., zit. nach juris Rn. 9 ff. m.w.N.), ist unbegründet. Bereits aus der Verwaltungsvorlage Nr. 198/12 vom 19. September 2012 ergibt sich, dass sich die Beigeladene nach den im Zuge gerichtlicher Verfahren gescheiterten Änderungen ihres FNP aus den Jahren 2002 und 2003 seit Anfang 2010 wieder mit der Ausweisung von Konzentrationszonen für WEA in ihrem FNP beschäftigt und hierzu mit der Fa. I. Gespräche geführt hat. Der vorläufige Stand dieser Überlegungen mündete in die „Potentialstudie Windenergienutzung Stadt F." der Fa. I. vom März 2012. Ihr lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene und die Verfasserin der Potentialstudie ergebnisoffen eine gemeindeweite Betrachtung möglicher Konzentrationsflächen unter dem Gesichtspunkt der Windhöffigkeit, Topographie sowie Schall- und Schattenausbreitung bereits vorgenommen hatten, ehe der Verwaltungsausschuss der Beigeladenen ein halbes Jahr später über Aufstellung der 19. Änderung des FNP und die Beantragung der Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin Beschluss gefasst hat. Die Potentialstudie gelangt zu dem Ergebnis, dass nach den genannten Kriterien grundsätzlich 3 Gebiete für die Ausweisung als Standorte für WEA in Betracht kommen, und unterstreicht die Notwendigkeit weitergehender umfangreicher Untersuchungen zum Natur- und Artenschutz, die zu einer Verkleinerung oder einem Wegfall der benannten Potentialflächen führen könnten. Die Beigeladene hat ihrem Planungswillen im Anschluss hieran Fortgang gegeben, indem sie offenbar in derselben Sitzung ihres Verwaltungsausschusses am 1. Oktober 2012 unter TOP 9 den Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages mit der Fa. I. beraten hat, der u.a. die Durchführung der 19. Änderung des FNP mit dem Ziel der Ausweisung von Vorranggebieten für WEA zum Gegenstand hat; auf die von der Beigeladenen vorgelegte Niederschrift zu TOP 9 der genannten Sitzung wird wegen der Einzelheiten verwiesen (Bl. 86 GA). Wie sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten weiter ergibt, hat das beauftragte Planungsbüro K. bereits unter dem 12. Oktober 2012 ein Leistungsangebot mit Honorarermittlung zur Erstellung einer Potentialstudie Eignungsflächen für die Windenergie und Änderung des FNP der Beigeladenen vorgelegt, aus dem sich die weiteren Arbeitsschritte ergeben: zunächst Ergänzung der vorliegenden Potentialanalyse der Fa. I. zur Herstellung der Grundlagen für die Flächenauswahl und anschließend die darauf aufbauende Änderung des FNP für die ausgewählten Teilbereiche (Bl. 105 ff. Beiakte A). In Umsetzung derselben legte das Planungsbüro K. der Beigeladenen noch vor der Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners den Entwurf einer Potentialstudie Eignungsflächen für die Windenergie mit Stand vom 22. Dezember 2012 zur Überprüfung der künftigen Bewertungskriterien für die Festlegung von Potentialflächen vor. Ausweislich des Vermerks über das Abstimmungsgespräch vom 10. Januar 2013 zwischen Vertretern der Beigeladenen, ihres Planungsbüros und Vertretern der unteren Natur- und Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners (Bl. 88 f. GA) wurden die erforderlichen Bewertungskriterien, namentlich Mindestabstände von WEA zur Wohn- und Einzelbebauung, zu Straßen, Strom-trassen, Waldflächen und Landschaftsschutzgebieten, in dieser Runde für die weitere Planung festgelegt und die notwendigen Untersuchungen zum Artenschutz eingehend erörtert. Die Planungen der Beigeladen hatten danach zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 7. Februar 2013, ein fortgeschrittenes Stadium erreicht, dem die Sicherungsbedürftigkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ernstlich abgesprochen werden kann. Unter Heranziehung der genannten Unterlagen lässt sich unschwer erkennen, welchen Inhalt der spätere FNP der Beigeladenen haben wird; das von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf Hinsch (a.a.O., S. 773) geforderte Mindestmaß an positiven Vorstellungen über die Planung war jedenfalls erreicht. Es kommt deshalb - anders als die Antragstellerin meint - nicht entscheidungserheblich darauf an, dass das Planungsbüro K. der Beigeladenen erst am 14. März 2013 die überarbeitete Potentialstudie Eignungsflächen für die Windenergie vom 13. März 2013 vorgelegt hat, die der Antragsgegner bei seiner Zurückstellungsentscheidung noch nicht berücksichtigen konnte.

Schließlich war zum Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners eine konkrete Gefährdung der Planung der Beigeladenen durch das Bauvorhaben der Antragstellerin zu besorgen. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG darf ein Vorhaben nur dann zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das in Rede stehende Vorhaben unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert würde. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Beschluss des 1. Senates vom 6. April 2009 - 1 MN 289/08 -, BRS 74 Nr. 116, zit. nach juris Rn. 26). Dementsprechend ist von der planenden Gemeinde zu fordern, dass von ihr zu diesem Zeitpunkt bereits so konkrete Überlegungen angestellt worden sind, wo und in welcher Weise WEA im Gemeindegebiet verteilt bzw. konzentriert werden sollen, dass für ein zur Genehmigung gestelltes Vorhaben eine Prognose gewagt werden kann, dessen Zulassung werde die Erreichung dieses Konzepts wesentlich erschweren oder gar verhindern. Die Gemeinde muss dafür zumindest im Groben angeben können, wo Standorte für WAE konzentriert werden und wo daher die Zulassung des Bauvorhabens geeignet ist, die Realisierung des Plankonzepts zu torpedieren oder wesentlich zu gefährden (vgl. Beschluss vom 6. April 2009, a.a.O., Rn. 27 und 30). Diese Voraussetzungen sind jedenfalls erfüllt, wenn die planende Gemeinde - wie hier die Beigeladene - bereits gemeindegebietsweite Untersuchungen etwa zur Windhöffigkeit und den Auswirkungen auf das Landschaftsbild angestellt und im Anschluss hieran Potentialflächen im Hinblick auf die Ausweisung derselben als Konzentrationszonen für WEA in den Blick genommen hat. Ist danach ausgehend von den Planungsleitsätzen der Gemeinde hinsichtlich des Standorts einer WEA beachtlich wahrscheinlich, dass dieser nicht zu den Vorrangflächen zählen wird, ist die Durchführung der Planung i.S.d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB schon gefährdet (Sennekamp, a.a.O., § 15 Rn. 79).

Davon war hier auszugehen. Für die auf dem Flurstück 49 der Flur 44 von F. von der Antragstellerin geplante WEA ergibt sich aus der Grundkarte im Maßstab 1:5000 (Bl. 10 Beiakte A), dass diese nur rund 550 Meter Abstand zur Wohnbebauung - sowohl zum gekennzeichneten Einzelgehöft bzw. Siedlungssplitter als auch zur Siedlung H. -halten würde. Schon der Entwurf der Potentialstudie Eignungsflächen für die Windenergie des Planungsbüros K. vom 22. Dezember 2012, namentlich der kartographischen Anlage Tabukriterien, ließ seinerzeit eindeutig erkennen, dass damit der Standort dieser WEA gegen den von der Beigeladenen zunächst aufgestellten Planungsgrundsatz verstoßen würde, dass WEA grundsätzlich 750 Meter Abstand zur Wohnbebauung (geschlossene Siedlungsgebiete) halten müssten. Zwar kann dieser kartographischen Anlage mit hinreichender Deutlichkeit auch entnommen werden, dass sich die von der Antragstellerin geplanten weiteren Standorte für zwei WEA auf den Flurstücken 12/1 und 30 der Flur 35 von F. noch innerhalb der seinerzeit von der Beigeladenen bzw. ihrem Planungsbüro herausgebildeten Potentialfläche Nr. 2 „G." mit einer Größe von 42,3 ha befunden hätten. Indes dürfen die in dem Abstimmungsgespräch vom 10. Januar 2013 einvernehmlich getroffenen Maßgaben für die weitere Überarbeitung der Potentialstudie durch das Planungsbüro K. für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellungsentscheidung des Antragsgegners nicht aus dem Blick genommen werden. Denn in diesem Gespräch hat sich die Beigeladene im Einvernehmen mit Vertretern der unteren Natur- und Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners darauf festgelegt, ihren Planungsgrundsatz betreffend das Schutzgut Mensch dergestalt zu verschärfen, dass WEA einen Mindestabstand von 1.000 Metern zur Wohnbebauung (geschlossene Siedlungsgebiete) halten müssten. Daneben haben sich die Beteiligten darauf verständigt, aus artenschutzrechtlichen Gründen einen Abstand von 1.500 Metern zwischen WEA und dem Horst eines Rotmilans der weiteren Planung zugrunde zu legen. Diese Restriktionen werden voraussichtlich - wie die der Potentialstudie vom 13. März 2013 als Anlage beigefügten Pläne 1 und 3 veranschaulichen - aufgrund der verminderten Größe von 16,32 ha zum Wegfall der Potentialfläche Nr. 2 „G." als künftiges Vorranggebiet für WEA führen. Jedenfalls vermögen die von der Antragstellerin vorgesehenen zwei weiteren Standorte nicht den Planungsgrundsatz der Beigeladenen zu wahren, dass von der Wohnbebauung (geschlossene Siedlungsgebiete) ein Mindestabstand von 1.000 Metern einzuhalten ist. Zudem lägen sie im festgelegten Pufferbereich von 1.500 Metern zum Schutz des Rotmilans. Es ist damit schon seit dem 10. Januar 2013 beachtlich wahrscheinlich, dass die von der Antragstellerin verfolgten Standorte für 3 WEA nicht innerhalb von künftigen Vorrangflächen gelegen sind, sodass die Durchführung der weiteren Planung der Beigeladenen ohne die Zurückstellung des Baugesuchs der Antragstellerin gefährdet war.

Selbst wenn man mit Hinsch (a.a.O., S. 774) - und ihm folgend der Antragstellerin - für die Annahme einer Gefährdung der Konzentrationsplanung weitergehend einen Verstoß gegen artikulierte Planungsgrundsätze fordern würde, rechtfertigte dies vorliegend keinen anderen Befund. Es kann nämlich nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass die strikte Einhaltung der festgelegten Mindestabstände zur Wohnbebauung zum bestmöglichen Schutz der gemeindlichen Bevölkerung vor Lärmimmissionen und Schattenwurf durch WEA von Beginn an einen zentralen Grundsatz der Planung der Beigeladenen darstellt. Dies ergibt sich etwa aus der Verwaltungsvorlage Nr. 199/12 vom 20. September 2012 zu TOP 8 der Sitzung des Verwaltungsausschusses der Beigeladenen vom 1. Oktober 2012 (Bl. 83 f. GA). Die Beantragung der Zurückstellung des Baugesuchs wird darin u.a. mit dem Argument begründet, das Vorhaben der Antragstellerin nehme die angestrebte Planung vorweg und schaffe Tatsachen; dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Abstand einer WEA zur Ortschaft H. von lediglich 500 Metern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Da sie auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 162 Rn. 23 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 22. Juni 2010 - 12 OA 12/10 -, NVwZ-RR 2010, S. 822, zit. nach juris) ist bei Klagen auf Erteilung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen in Anlehnung an Nr. 9.1.8 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (StrWKat) in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 17. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14) grundsätzlich 10 % der geschätzten Herstellungskosten als maßgeblicher Wert zugrunde zu legen. Die Antragstellerin hat die Herstellungskosten für die 3 WEA auf 5.475.000,- € beziffert (Bl. 8 Beiakte B). In Anlehnung an Ziffer 13 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Nds. OVG (NdsVBl. 2002, S. 192 ff.) ist dieser Wert in Klageverfahren gegen die Zurückstellung eines Baugesuchs auf 1/3 zu reduzieren. Für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hält die Kammer eine weitere Halbierung des so errechneten Wertes für geboten (vgl. Ziffer 1.5 des StrWKat), sodass sich der Streitwert vorliegend wie folgt errechnet: 10% von 5.475.000,- € : 3 : 2 = 91.250,- €.