AG Hamburg, Urteil vom 19.06.2013 - 8a C 324/12
Fundstelle
openJur 2013, 36805
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von insgesamt 3,00 € (drei EURO) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung abgerechneter Gaskosten.

Die Klägerin belieferte den Beklagten in dessen Wohnung in der in der dieser seit dem 01.08.2004 wohnhaft war, mit Gas. Der Ausgangszählerstand betrug dabei 3.427 kW/h.

Für den Zeitraum bis Ende 2005 war der Klägerin eine diesen Zeitraum umfassende Abrechnung technisch nicht möglich. Am 23.07.2008 rechnete die Klägerin den Zeitraum 01.01.2006 bis 01.02.2008 ab mit einem Zahlungsbetrag von 825,82 €. In der Rechnung wurde ein Ausgangswert von 3.427 kW/h gemäß Hauptzähler zugrunde gelegt und ein Endwert von 4.292 kW/h, der errechnet wurde. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Anlage K 3 (Bl. 64 ff d. A.). Danach erstellte die Klägerin eine Rechnung vom 06.11.2008 über den Zeitraum 05.06.2007 bis 01.02.2008 mit einem abgelesenen Ausgangswert von 4.204 kW/h bis zu einem durch Kundenablesung festgestellten Wert am 01.02.2008 über 10.766 kW/h. Die Rechnung ergab eine Nachforderung von 4.720,83 €. Es wird insoweit ergänzend Bezug genommen auf die Anlage B 2 (Bl. 53 ff d. A.).

Am 10.03.2009 errechnete die Klägerin sich in einer neuen Abrechnung vom 01.01.2006 bis 04.06.2007 eine Nachforderung von 713,88 € entsprechend einem Zählerstand von 3.427 bis 4.204 kW/h. Der entsprechende Forderungsbetrag wurde vom Beklagten gezahlt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abrechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 46 ff d. A.).

Am 26.03.2009 errechnete die Klägerin eine Nachforderung über 4.769,33 € für einen Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.01.2007 mit einem Ausgangszählerstand von 3.427 kW/h und einem kundenabgelesenen Endzählerstand vom 31.01.2007 von 10.766 kW/h. Letztere Forderung ist unter Anrechnung der Zahlung auf die Rechnung vom 10.03.2009 mit der Klage streitgegenständlich. Daneben macht die Klägerin mit der Klage Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 2,50 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 374,90 € geltend, die in Höhe von 4,00 €, bezogen auf die Mahnkosten, teilweise zurückgenommen wurden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich erst aus der Abrechnung vom 26.03.2009 ein fälliger Anspruch ergebe. Daher ist die Klagforderung nach Auffassung der Klägerin ungeachtet des erst am 03.07.2012 eingegangenen Mahnbescheidsantrag nicht verjährt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 4.055,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2009 zu zahlen sowie Nebenkosten in Höhe von insgesamt 383,40 €.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Der Beklagte ist der Auffassung, dass sich dies aus dem Umstand ergebe, dass bereits im Jahre 2008 entsprechende Verbräuche abgerechnet worden seien.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung über 4.055,45 € ist jedenfalls nach den §§ 195, 199 BGB verjährt. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Erstattung der Verbrauchskosten des Beklagten bis zu einem Zählerstand von 10.766 kW/h. Entscheidend ist dabei nicht der Zeitpunkt, in dem der entsprechende Verbraucht erfolgt ist, da dies allenfalls für die Berechnung des Anspruches der Höhe nach zu geringfügigen Unterschieden zu führen vermag und es sich zudem nicht um ein nach der Nutzungsdauer abzurechnendes Verbrauchsgut handelt. Maßgeblich ist vielmehr die vom Nutzer verwendete bzw. in Anspruch genommene Energiemenge, wie sie in dem insoweit maßgeblichen Zählerstand zum Ausdruck kommt. Hierfür spricht im Übrigen auch der Umstand, dass auch die Klägerin technisch nach eigenem Bekunden nicht in der Lage ist, eine nach Zeiträumen ordnungsgemäß gestaffelte Verbrauchsabrechnung vorzunehmen, da alle Abrechnungen der Beklagten einen Anfangszeitraum ab dem 01.01.2006 als frühstem Datum voraussetzen. Dieses ist jedoch offensichtlich unzutreffend, ohne dass sich dies auf einen etwaigen Anspruch auszuwirken vermag.

Von der Klägerin ist ein Gasverbrauch bis zu einem Zählerstand von 10.766 kW/h bereits mit der Anlage B 2 am 06.11.2008 abgerechnet worden. Ein sich hieraus ergebender Anspruch der Klägerin verjährt damit nach den §§ 195, 199 BGB zum 31.12.2011, d. h. etwa ein halbes Jahr vor Beantragung des Mahnbescheides. Zwar wird dieser Abrechnung ein Ausgangszählerstand von 4.204 kW/h zugrunde gelegt, die Differenz zwischen dem tatsächlichen Ausgangsstand von 3.427 kW/h bis 4.204 kW/h ist jedoch nicht streitgegenständlich, da der Beklagte genau diesen Verbrauch mit seiner vollständigen Zahlung auf die Anlage B 1 bereits gezahlt hat.

Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.01.2009 zum Az.: 3 U 28/08 bei Juris). Hinsichtlich der aus der Anlage B 2 folgenden Fälligkeit der Entgeltforderung ist zu berücksichtigen, dass § 17 GasGVV es dem Versorgungsunternehmen ermöglicht, seine aus dem Lieferverhältnis resultierenden Entgeltforderungen ungeachtet eines Streites über Fehler bei der Verbrauchserfassung oder mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen, sofern der Kunde nicht den Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung erbringt (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.2012 zum Az.: VIII ZR 17/12 bei juris). Gelingt ein solcher Nachweis dem Kunden nicht, ist er im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens mit dem Einwand eines fehlerhaft abgerechneten Verbrauches ausgeschlossen und darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem abschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen (BGH a.a.O.). Daraus folgt, dass auch eine fehlerhafte Abrechnung grundsätzlich einen fälligen Anspruch herbeizuführen vermag. Zwar ist die zitierte Entscheidung des BGH zur AVBGas ergangen, die entsprechenden Regelungen sind jedoch der GasGVV insoweit vergleichbar.

Bei der hier streitgegenständlichen Abrechnung vom 26.03.2009 handelt es sich vielmehr um eine Korrektur der vorangegangenen drei Abrechnungen, die jedoch die grundsätzliche Fälligkeit des auf diesen alten Abrechnungen beruhenden jeweiligen Forderungsanspruches nicht berühren. Insoweit ist der vorliegende Fall nicht mit der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf vergleichbar, in der für den Fall einer Umstellung des geschätzten Verbrauches auf eine Rechnung nach einem tatsächlich durch Ablesung ermittelten Verbrauch ein neuer Fälligkeitsbeginn angenommen worden ist. Dies beruht in dieser Entscheidung jedoch darauf, dass die geschätzten Verbräuche jeweils vom Nutzer bereits bezahlt worden sind, d. h. der Sache nach ist mit der Abrechnung des tatsächlichen Verbrauches eine reine Forderungserhöhung verbunden gewesen. Insoweit ist zutreffend, dass dort die Forderung hinsichtlich der Erhöhung erst mit dem Zeitpunkt der in Rechnungstellung fällig wurde.

Die Klage ist im Übrigen auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet. Hinsichtlich der ersten Mahnung vom 23.04.2009 fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage, da diese Mahnung den Verzug erst begründet hat. Hinsichtlich der Mahnung vom 07.05.2009 stehen der Klägerin in der Tat 3,00 € Mahnkosten zu, die vorliegend tenoriert worden sind. Die Forderung ist aufgrund der späteren Fälligkeit nicht verjährt.

Hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftskosten fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunftseinholung. Ebenso scheidet ein Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 374,90 € für das vorgerichtliche Schreiben vom 12.11.2009 (Anlage K 2) aus. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Schreibens allenfalls um ein einfaches Schreiben handelt, welches nur mit einer 0,3-Gebühr zu erstatten wäre. Gegen einen Anspruch spricht vorliegend bereits, dass die Klägerin als großer gewerblicher Energielieferant ohne weiteres in der Lage ist, entsprechende Mahnschreiben selber abzufassen, wie auch das Mahnschreiben vom 07.05.2009 belegt. Mit der gleichwohl erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwaltes verletzt die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB. Die Geschädigte kann nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, ob die Gesellschaft dabei eine eigene Rechtsabteilung unterhält, ist unerheblich. Maßgeblich ist insoweit nur, ob die Klägerin anwaltlicher Hilfe bei der Abfassung von Mahnschreiben bedarf. Dies ist objektiv zu bestimmen und bei einer gewerblichen großen Energielieferantin wie der Klägerin im Ergebnis zu verneinen (vgl. BGH WuM 2010, 740, zum Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges eines Wohnraummietvertrags durch einen gewerblichen Großvermieter).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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