Hessischer VGH, Beschluss vom 06.11.2012 - 22 A 2202/11.PV
Fundstelle
openJur 2013, 36724
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 4. Oktober 2011– 23 K 1634/11.F.PV – aufgehoben und der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob sich das Mitwirkungsrecht bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) auch auf die Bewertung einzelner Stellen bezieht. Antragsteller ist der beim Bereich Finanzen der Stadt Frankfurt am Main gewählte Personalrat;der Beteiligte ist der zuständige Dienststellenleiter.

Die frühere Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main – die frühere Beteiligte – hatte der Stelle 030001-0147 (Büroangestellte/r), auf der zuvor Angestellte mit der Vergütungsgruppe VIb BAT beschäftigt waren, Mitte des Jahres 2010Aufgaben im Bereich des Finanzcontrollings für den Bereich der gesamten Stadtverwaltung einschließlich ihrer Zusatzversorgungskasse, der Überwachung von Risikopositionen des Schuldenportfolios einschließlich der Derivate und Geldanlagen der Stadt und ihrer Sondervermögen, das Erstellen von Dienstanweisungen, die Entwicklung von Controllinginstrumenten sowie die Wahrnehmung von Sonderaufgaben in Bezug auf das Schulden-und Anlagenmanagement nach Weisung der Amtsleitung zugeordnet. Im Sommer 2010 wurde dieser neue Arbeitsplatz sowohl intern als auch extern ausgeschrieben; in der Ausschreibung wurde eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 des TVöD angegeben; in der Stellenbeschreibung vom 24. Februar 2011 wurde die –zukünftige – Bewertung der Stelle mit „II BAT“angegeben.

In einem Vermerk vom 29. April 2011 (Bl. 61 f. d. VerwVorg.)hielt das Personal- und Organisationsamt seine Erwägungen hinsichtlich der tariflichen Bewertung der Stelle fest und rechtfertigte seine Zuordnung zur Vergütungsgruppe II BAT. Zugleich wurden die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Stelle zur Vergütungsgruppe Ib BAT verneint. Von diesem Vermerk erhielt der Antragsteller erst durch Vorlage der Verwaltungsvorgänge im gerichtlichen Verfahren Kenntnis. Die Stellenbeschreibung vom 23.Februar 2011 war ihm dagegen bereits im Rahmen seiner Beteiligung an der Eingruppierung der für die Stelle vorgesehenen Bewerberin vorgelegt worden.

Das vom Antragsteller mit Blick auf § 81 Abs. 2 HPVGbeanspruchte Recht auf Mitwirkung an der tariflichen Bewertung der Stelle lehnte die frühere Beteiligte ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juni 2011 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, dass das Mitwirkungsrecht nach §81 Abs. 2 HPVG nicht auf allgemeine Maßnahmen beschränkt sei,sondern sich sowohl auf das Stellenbewertungsverfahren als auch auf die Bewertung der Arbeitsplätze bzw. Dienstposten im Einzelfall erstrecke. Die frühere Beteiligte ist demgegenüber der Auffassung,dass davon nur allgemeine Maßnahmen erfasst werden, keinesfalls die Bewertung einer Stelle im Einzelfall.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und festgestellt, dass die von der früheren Beteiligten vorgenommene Bewertung der Stelle 030001-0147 (Büroangestellte/r) mit der Entgeltgruppe 13 TVöD(Vergütungsgruppe II Anlage 1a des BAT) der Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 2 HPVG bedürfe.

Nach § 81 Abs. 2 HPVG wirke ein Personalrat u.a. mit „bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“. Bewertung i.S.d.Regelung sei die Zuordnung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes/Dienstpostens zu einer Entgelt-/Vergütungsgruppe bzw. einer Besoldungsgruppe. Von der Eingruppierung als personeller Angelegenheit i.S.d. § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) letzte Alternative HPVG unterscheide sie sich durch den fehlenden Individualbezug zu einem einzelnen Beschäftigten. Während die Eingruppierung mit Bezug auf eine konkrete Person erfolge und individuelle Besonderheiten berücksichtige, blieben derartige Individualumstände bei der Arbeitsplatzbewertung außer Betracht. § 81 Abs. 2 HPVG habe deshalb neben der Eingruppierung eine eigenständige personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Die Mitwirkung „bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ beschränke sich dabei nicht nur auf allgemeine Grundsätze bzw. Maßnahmen. Zum einen biete der Wortlaut der Vorschrift hierfür keinen Anhalt. Auch die Annahme, insoweit handele es sich um ein Redaktionsversehen, sei nicht überzeugend. Denn das Hessische Personalvertretungsgesetz und auch § 81 HPVG seien in den letzten Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass Anlass gesehen worden sei, den vorgeblich zu weiten Wortlaut einzuschränken. Die Gleichstellung von Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung zeige, dass jeder einzelne Arbeitsplatz bzw. Dienstposten sowohl hinsichtlich seiner konkreten tariflichen Bewertung als auch hinsichtlich seiner besoldungsrechtlichen Einstufung Gegenstand des Mitwirkungsrechts sei. Die Ausübung des Mitwirkungsrechts im Vorfeld von personellen Maßnahmen finde ihre Berechtigung auch darin, dass auf diese Weise ein die Transparenz förderndes Verfahren der jeweiligen abschließenden Arbeitsplatz- bzw. Dienstpostenbewertung vorausgehe,bevor diese z.B. Eingang in die Ausschreibung einer konkreten Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe finde. Die Zuerkennung eines Mitwirkungsrechts in diesem Umfang führe auch nicht zu einem nennenswerten Mehraufwand für die Verwaltung, da sie die jeweilige Bewertungsmaßnahme ohnehin durchführen und ordnungsgemäß zu dokumentieren habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sich die allgemeine Bedeutung dieser Bewertung schon daraus ergebe, dass sie für alle Beschäftigten bedeutsam sei, die künftig auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Der Beschluss ist der früheren Beteiligten am 14. Oktober 2011zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 – eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tage – hat die frühere Beteiligte dagegen Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 13.Dezember 2011 – eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tage – begründet. Sie führt aus, das Mitwirkungsrecht nach §81 Abs. 2 HPVG beziehe sich nach verbreiteter Ansicht in der Literatur nur auf allgemeine Maßnahmen der Arbeitsplatz- bzw.Dienstpostenbewertung. Die allein am Wortlaut orientierte Auslegung des Verwaltungsgerichts widerspreche Sinn und Zweck der Beteiligungsrechte des Hessischen Personalver-tretungsgesetzes. Die Schaffung der Personalvertretungen verfolge den Zweck, die Arbeits-und Wirtschaftsbedingungen, d.h. die dienstlichen Bedingungen der Beschäftigten einer Dienststelle zu wahren und zu fördern. Dabei seien die Personalräte nicht in erster Linie dem Allgemeininteresse verpflichtet, sondern vor allem den Belangen ihrer Wähler. Die Bewertung einer Stelle betreffe demgegenüber jedoch von vornherein nicht die Interessen einzelner Beschäftigter bzw. die der Gesamtheit der Beschäftigten, sondern allein das öffentliche Interesse. Sinn und Zweck der Beteiligung würden insoweit nicht greifen. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten erfolge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherren gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Ein Beamter habe keinen Anspruch auf eine andere Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens, denn weder aus der Fürsorgepflicht noch aus dem Gleichheitssatz ergebe sich ein Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des übertragenen Dienstpostens. Dasselbe müsse für die Bewertung von Arbeitsplätzen gelten. Die Interessen einzelner Beschäftigter würden erst durch die Eingruppierung eines im Arbeitsverhältnis Beschäftigten berührt. Allein aus dem Umstand,dass das Wort „bei“ ohne sonstigen Zusatz verwendet werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitwirkung bei jedem einzelnen Vorgang der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung einsetze. Die Entstehungsgeschichte des § 81Abs. 2 HPVG in seiner heutigen Fassung spreche vielmehr gegen ein Mitwirkungsrecht des Personalrates bei einzelnen Stellenbewertungen. Die Vorschrift habe ihre heutige Fassung 1999erhalten. Damals habe § 81 Abs. 2 HPVG in der Fassung von 1992 wie folgt gelautet: „Der Personalrat hat mitzuwirken bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen sowie bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und –lenkung,Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen, Arbeitsplatz-und Dienstpostenbewertung …“. 1999 seien dann in § 81Abs. 2 HPVG die Worte „allgemeine Maßnahmen der Personalplanung und –lenkung, Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen“ und das anschließende Komma gestrichen worden. Insoweit sei von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers auszugehen, da er bei der Änderung übersehen habe, dass sich der in den Fassungen von 1984 und 1992 enthaltene Passus „allgemeine Maßnahmen der“ auch auf die Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung bezogen habe und die neue Fassung nun nahelege, dass auch einzelne Bewertungen der Mitwirkung unterliegen sollen. Dass sich der Passus „allgemeine Maßnahmen der“in der vorherigen Fassung des Gesetzes auch auf die Arbeitsplatz-und Dienstpostenbewertung habe beziehen sollen, ergebe sich u.a daraus, dass der Gesetzgeber den Text ansonsten anders formuliert,nämlich den Begriff „Arbeitsplatzbewertung“ im Plural verwendet hätte. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit dieser Änderung nach dem Willen des Gesetzgebers einzelne Arbeitsplatzbewertungen der Mitwirkung des Personalrates unterstellt werden sollten. Die Gesetzesbegründung enthalte keine Hinweise in dieser Richtung. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Änderung eine Einschränkung der Mitwirkung nach § 81 Abs. 2 HPVG beabsichtigt und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung etwas Anderes bezweckt gewesen sei. Die Tatsache, dass das Hessische Personalvertretungsgesetz mehrfach geändert worden sei, ohne dass § 81 Abs. 2 HPVG neu gefasst wurde,spreche ebenfalls nicht für die Auffassung des Verwaltungsgerichts.Es komme vielmehr häufig vor, dass ein Redaktionsversehen nicht beseitigt werde, weil Literatur und Rechtsprechung der Situation durch eine entsprechende Auslegung des Gesetzes Rechnung trügen.Für ein solches Verständnis des Hessischen Personalvertretungsgesetzes spreche überdies, dass weder im Bundespersonalvertretungsgesetz noch in den Personalvertretungsgesetzen der anderen Bundesländer ein Beteiligungsrecht des Personalrates an einzelnen Stellenbewertungen vorgesehen sei. Für diese Auslegung der Vorschrift spreche im Übrigen auch, dass sich die unter § 81 Abs. 2 HPVG fallenden Organisationsveränderungen – Errichtung, Auflösung,Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen – auf größere Vorgänge und nicht auf eine Veränderung im Detail bezögen. Zudem sei der Personalrat nach § 81 Abs. 3 HPVG vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvorschlag anzuhören. Mit der Neuschaffung einer Stelle werde immer auch eine Bewertungsentscheidung getroffen; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für die „Stellenbewertung“ zwei verschiedene Beteiligungsrechte habe schaffen wollen.

Darüberhinaus würdige die erstinstanzliche Entscheidung nicht hinreichend die der Gemeinde als Teil des verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstverwaltungsrechts zustehende Personal- und Organisationshoheit. Diese Selbstverwaltung impliziere nicht nur die Anzahl der Stellen, sondern auch deren Bewertung entsprechend den nach organisatorischen Gesichtspunkten auszuübenden Tätigkeiten. Bei allgemein gültigen Regeln bestehe ein Mitwirkungsrecht ebenso wie bei der Eingruppierung einer Person,nicht jedoch hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Stelle.Selbst bei der Stellenplanvorlage, bei der es um Stellenneuschaffungen, Stellenhöherbewertungen und Stellenabwertungen gehe, sei lediglich ein Anhörungsrecht vorgesehen. Schließlich sei die Gewährung eines Mitwirkungsrechts,wie vom Antragsteller gewollt, nicht praktikabel. Es mache die unterjährige Anpassung von Stellenbewertungen unmöglich, gefährde die unterjährige Weiterentwicklung der Organisation im Sinne veränderter Anforderungen an die Leistungs- und Eingriffsverwaltung und verzögere Stellenbesetzungen.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4.Oktober 2011 – 23 K 1634/11.F.PV – aufzuheben und den Antrag des Personalrates Bereich Finanzen vom 14. Juni 2011zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, zwar sei die Personalvertretung – abstrakt betrachtet –Repräsentativorgan der Gesamtheit der Beschäftigten und habe deren Interessen zu vertreten. Deren konkrete Beteiligungsrechte ergäben sich jedoch aus den jeweiligen Gesetzen und § 81 Abs. 2 HPVG sehe eine Mitwirkung bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung vor. Ob davon Beschäftigte betroffen seien, sei nicht maßgeblich.Die Beteiligte übersehe bei ihrer Auslegung dieser Vorschrift, dass die Mitwirkungsrechte nach § 81 HPVG nicht auf soziale oder personelle Angelegenheiten abzielten, sondern auf organisatorische und wirtschaftliche. Die in § 81 HPVG aufgeführten Grundentscheidungen hätten erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigten; deshalb solle die Beteiligung des Personalrates bereits im Vorfeld sichergestellt werden. Mit der Entscheidung über die Bewertung einer Stelle/eines Dienstpostens würden bereits die Weichen für die spätere Eingruppierung/Besoldung einzelner Beschäftigter gestellt. Dem Dienstherrn sei zwar für die Festlegung der Tätigkeiten eines Arbeitsplatzes/Dienstpostens eine organisatorische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Das gelte jedoch nicht für die nachfolgende Bewertung des Arbeitsplatzes/Dienstpostens. Insoweit seien die gesetzlichen und tariflichen Vorgaben zu beachten. Die Mitwirkung beziehe sich nicht auf die Festlegung der Tätigkeiten einer Stelle, wohl aber auf die sich daran anschließende Bewertung einzelner Arbeitsplätze/Dienst-posten. Die Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung tangiere überdies nicht nur öffentliche und haushaltsrechtliche Belange; aber selbst wenn es so wäre, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Erfüllung des Amtsauftrages das Demokratieprinzip zu beachten. Soweit die Beteiligte geltend mache, eine Mitwirkung des Personalrates verletze ihr Recht auf Selbstverwaltung, sei das nicht richtig. Es bleibe ihr überlassen, Stellen zu schaffen und diese mit Tätigkeiten zu hinterlegen und zu bewerten; lediglich bei der Bewertung sei das Mitwirkungsverfahren nach § 72 HPVGdurchzuführen. Soweit die Beteiligte meine, es handele sich bei dem Wortlaut des § 81 Abs. 2 HPVG um ein Redaktionsversehen, sei auch diese Ansicht nicht zutreffend. Den Gesetzesmaterialien lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 81 Abs. 2 HPVG im Jahre 1999 die Mitwirkungsrechte des Personalrates habe beschränken wollen.Vielmehr habe er die Beteiligungstatbestände in organisatorischen Angelegenheiten im Hinblick auf die Rahmenregelung in § 104 BPersVGder Systematik des Bundespersonalvertretungsrechts anpassen wollen.Mit der 1999 erfolgten Formulierung sei wesentlich der bisherige Mitbestimmungstatbestand in § 81 Abs. 1 HPVG zur Mitwirkung herabgestuft worden. Im Übrigen sei auch der Wortlaut in der Fassung von 1984 bzw. 1992 nicht eindeutig gewesen. Ihm sei keineswegs eindeutig zu entnehmen, dass der Passus „allgemeine Maßnahmen“ auch auf die Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung zu beziehen sei. Das Hessische Personalvertretungsgesetz sei seit 1999 etwa zwanzigmal geändert worden, ohne dass dieses „Redaktionsversehen“korrigiert worden wäre. Zudem sei der Unterschied zwischen einzelfallbezogenen und allgemeinen Maßnahmen bekannt, denn 2003sei in § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG das Wort „allgemeine“aufgenommen worden, um klarzustellen, dass sich die Mitbestimmung bei Grundsätzen der Aus- und Fortbildung nicht auf einzelfallbezogene Maßnahmen beziehe. Auch ein Vergleich des § 81Abs. 2 mit § 81 Abs. 3 HPVG könne ein Redaktionsversehen nicht bestätigen. Vielmehr sei die Mitwirkung bereits nach der ausdrücklichen Vorgabe des Gesetzes auf „größere Vorgänge“ beschränkt. Für ein Mitwirkungsrecht des Personalrates sprächen zudem die einschränkenden Formulierungen in § 81 Abs. 1 HPVG; dort sei ausdrücklich von „ grundlegend neuen Arbeitsmethoden“ und „allgemeinen Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs“ die Rede. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stadt Frankfurt am Main als Mitglied in der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber im Hinblick auf den TVöD tariflich gebunden sei; die Grundsätze der Arbeitsplatzbewertung ergäben sich daher bereits aus dem Tarifvertrag. Da die Beteiligte ohnehin gehalten sei, eine Bewertung durchzuführen und auch zu dokumentieren, entstehe auch kein nennenswerter Mehraufwand.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitsandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt,dass die von der (früheren) Beteiligten vorgenommene Bewertung der Stelle 0300 01-0147 (Büroangestellte/r) mit der Entgeltgruppe 13TVöD (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a BAT) der Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) bedarf. Die Mitwirkung bezieht sich insoweit lediglich auf die Einführung, ggf. auch auf die laufende Änderung von und die Auswahl unter den dazu anwendbaren Systemen und Verfahren. Die gegenteilige – vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte –Auslegung des § 81 Abs. 2 HPVG überzeugt nicht.

Zwar heißt es in § 81 Abs. 2 HPVG, der Personalrat habe mitzuwirken bei der Errichtung, Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen, sowie bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung,Installation innerbetrieblicher und Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze. Diese Regelung ist jedoch nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht so zu verstehen, dass dem Personalrat damit ein Mitwirkungsrecht bei der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in jedem Einzelfall eingeräumt werden sollte.

1. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift ist darin kein Mitwirkungsrecht des Personalrates bei jeder konkreten Arbeitsplatzbewertung verankert. Die allgemein gehaltene Formulierung „bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ spricht vielmehr dafür, dass damit lediglich grundlegende Weichenstellungen gemeint sein sollen. Denn um dem Personalrat ein so weitgehendes Mitwirkungsrecht einzuräumen, hätte eine andere eher auf den Einzelfall hindeutende – konkretisierende – Formulierung nahegelegen –wie etwa „bei (den) Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertungen“ oder „bei derArbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“. Soweit das Verwaltungsgericht aus der Verwendung des Wortes „bei“herleitet, daraus müsse geschlossen werden, dass die Mitwirkung bei jedem einzelnen Vorgang einer Arbeitsplatz- oder Dienstpostenbewertung einsetze, ist diese Auffassung nicht nachvollziehbar. Gerade der Umstand, dass hier das Wort „bei“ ohne sonstigen Zusatz verwendet wird, spricht dafür, dass nicht der einzelne Bewertungsvorgang, sondern lediglich grundsätzliche Erwägungen im Zusammenhang mit Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung gemeint sein sollen. Die Beifügung des Wörtchens „bei“ hat eher sprachliche Gründe, weil dadurch nach der langen Aufzählung von Tatbestandsmerkmalen, die Änderungen der Dienststellen betreffen, verdeutlicht wird, dass es hier um einen weiteren, davon unabhängigen Mitwirkungstatbestand geht. Dafür spricht im Übrigen auch, dass das Wort „bei“ nicht von vornherein dem Mitwirkungstatbestand „Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ beigefügt war, sondern erst 1999 – eher zufällig – durch Streichen der zuvor genannten Mitwirkungstatbestände vor die „Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ rückte (vgl.vgl. LT. Drs. 15/123 vom 18. Mai 1999, S. 1 A. Problem, B. Lösung und S. 6 und 14).

2. Auch die Systematik des Gesetzes spricht gegen eine Mitwirkung im Einzelfall. Zum einen findet sich die Regelung des §81 Abs. 2 HPVG im Abschnitt „Beteiligung (des Personalrates)in organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten“– im Gegensatz zu den vorherigen Abschnitten, in denen die Beteiligung in „sozialen“ bzw.„Personalangelegenheiten“ geregelt ist. Damit hat der Gesetzgeber bereits durch Einordnung dieses Mitwirkungsrechtes in die Systematik des Gesetzes deutlich gemacht, dass es hier nicht um den Bezug zu einem einzelnen Arbeitsplatz, sondern um übergeordnete, lenkende Entscheidungen geht. Dafür sprechen im Übrigen auch die sonstigen in dieser Vorschrift geregelten Mitwirkungstatbestände wie etwa „Errichtung, Auflösung,Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen“ oder die „Installation betrieblicher oder Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze“. Derartige Angelegenheiten gehören zum Kernbereich der staatlichen Organisationsgewalt. Entscheidungen in innerdienstlichen organisatorischen Angelegenheiten zählen zu den wesentlichen Aufgaben der Regierung bzw. der Verwaltungsspitze (StGH, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O., S. 1106 und S. 1107). Bei ihnen steht die wirksame und effiziente Erfüllung des gemeinwohlorientierten, an Recht und Gesetz gebundenen Amtsauftrags im Vordergrund (StGH, Urteil vom 8. November 2006 – P.St.1981 –, juris, Rdnr. 154). Eine Mitwirkung des Personalrates auch im Einzelfall liefe diesen Überlegungen zuwider, denn die verfassungsmäßig berufenen obersten Exekutivorgane des Landes, der Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen das Recht und die Möglichkeit haben, die Angelegenheiten, die für die Organisation und die Leitung und Steuerung der betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wesentlich sind, selbständig und gegenüber der zuständigen,aus Wahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaft verantwortlich zu entscheiden (vgl. Hess. StGH, Urteil vom 30. April 1986 –P.St. 1023 –, juris Rdnr. 207).

3. Ferner legen auch Sinn und Zweck des Gesetzes die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 81 Abs. 2 HPVGnicht nahe. Das Personalvertretungsrecht erfüllt im Bereich der öffentlichen Verwaltung die gleiche Funktion wie das Betriebsverfassungsrecht im Bereich der privaten Wirtschaft: Es regelt die Beteiligung der Beschäftigten an innerbetrieblichen Entscheidungen und dient damit der Gewährleistung einer Vertretung der Interessen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten gegenüber ihren Arbeitgebern – für Angestellte und Arbeiter –oder Dienstherrn – für Beamte (Burkholz, Hessisches Personalvertretungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 1 Nr. 1.1,S. 64). Art. 37 der Hessischen Verfassung garantiert den Beschäftigten im öffentlichen Dienst die Einrichtung von Personalvertretungen und gewährleistet damit eine kollektive Beteiligung der abhängig Beschäftigten an der Ausgestaltung ihrer Beschäftigungsbedingungen auf der Ebene der Behörden sowie das Recht, gemeinsame Personalvertretungen frei zu wählen. Der Personalrat ist damit im Ergebnis als Organ einseitiger Interessenwahrnehmung konstituiert (Burkholz, a.a.O., § 1 Nr.2.2.1, S. 68).

Die Arbeitsplatzbewertung im engeren Sinne ist jedoch gerade nicht Interessenvertretung der Arbeitnehmer, sondern eine an den öffentlichen Bedürfnissen ausgerichtete organisatorische Entscheidung des Arbeitgebers/Dienstherrn. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Planstellen werden deshalb im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber entsprechend den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung ausgebracht und auch die rechtliche Bewertung von Arbeitsplätzen und Dienstposten, ihre Zuordnung zu bestimmten Ämtern, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäßdessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 – 2 C 14/98 –, juris, Rdnr. 24). Die Bewertung des Arbeitsplatzes ist dabei nicht personenbezogen; die Stellenbewertung erfolgt nach rein objektiven Kriterien und beinhaltet die Analyse, Messung und die wertmäßige Differenzierung der Anforderungen und Schwierigkeitsgrade, die sich aus den Aufgaben der Stelle ergeben und an den Inhaber der Stelle gerichtet sind (vgl. Hohmann in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. III, § 81, Stand September 2010, Rdnr. 323;OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 1998 – 6 A46/98.PVL – juris, Rdnr 38 unter Bezugnahme auf OVGNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – CL 13/88–). Sie ist damit letztlich eine „quasi-unternehmerische Entscheidung“ und erfolgt deshalb nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten, sondern als Teil der Organisation des betrieblichen Arbeitsablaufes, indem sie festlegt, an welcher Stelle welche Arbeit zu verrichten ist (OVG Saarland, Beschluss vom 11. Februar 2005 – 5 P 1/04 –, juris Rdnrn. 91 ff.;BAG, Beschluss vom 14. Januar 1986 – 1 ABR 82/83 –,juris Rdnr. 36 für die vom Arbeitgeber vorgenommene Stellen- und Funktionsbeschreibung). Die Bewertung von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten kann zwar maßgebliche Vorgaben für die spätere Eingruppierung eines Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung als solche stellt jedoch keine personelle Einzelmaßnahme dar (BAG, Beschluss vom 17. November 2010– 7 ABR 123/09 –, juris Rdnr. 30).

4. Schließlich lässt sich auch der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und insbesondere den hier in Rede stehenden Vorschriften nichts anderes entnehmen, denn den letzten Änderungen des Gesetzes lag stets das Anliegen zugrunde, die Rechte der Personalvertretungen eher einzuschränken. Erstmals 1984 wurde – damals in § 66 Abs. 2 – dem Personalrat das Recht eingeräumt, u.a. mitzuwirken bei „Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“. Ziel der Gesetzesänderung war die Erweiterung der Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Initiativrechte der Personalräte (vgl. LT. Drs. 11/496, S. 1 B. Lösung und S. 7).Nachdem der Hessische Staatsgerichtshof mit seinem Urteil vom 30.April 1986 wesentliche Bestimmungen des Hessischen Personalvertretungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hatte,erfolgte 1987 eine Änderung des Gesetzes mit dem Ziel der verfassungskonformen Anpassung. Die bislang in § 66 Abs. 2 HPVGgetroffenen Regelungen fanden sich nunmehr in § 82 Abs. 2 HPVG;Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung wurden jedoch gestrichen (LT. Drs. 12/840 vom 20. Oktober 1987, S. 1 B. Lösung und S. 28).1991 wurde das Gesetz erneut geändert mit dem Ziel der Wiederherstellung der Rechtsstellung der Personalvertretungen,allerdings in den Grenzen des Urteils des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 30. April 1986. Seitdem findet sich die hier im Streit befindliche Regelung in § 81 Abs. 2 HPVG; eingefügt wurde „Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ (vgl. LT-Drs.13/862 vom 5. November 1991, S. 1 B. Lösung und S. 11). 1999 kam es zu einer weiteren Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit dem Ziel, das Problem „überzogener Beteiligungsrechte der Personalvertretungen und aufwendiger Verfahrensregelungen bezüglich der Beteiligung von Personalvertretungen, die als Hemmnisse für eine effiziente,bürgerorientierte und zeitnahe Aufgabenerfüllung angesehen“wurden, anzupassen. § 81 Abs. 2 HPVG wurde wie folgt geändert: Aus dem Satz „Der Personalrat hat mitzuwirken bei der Errichtung,Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile von ihnen, sowie bei allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und –lenkung,Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen, Arbeitsplatz-und Dienstpostenbewertung, Installation innerbetrieblicher und Anschluss an öffentliche Informations- und Kommunikationsnetze“ wurden die Worte „allgemeinen Maßnahmen der Personalplanung und –lenkung, Erstellung und Veränderung von Organisationsplänen“ und das anschließende Komma entfernt. Es blieb damit der Mitwirkungstatbestand „bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“. Ziel dieser Änderung war die Anpassung der Beteiligungstatbestände in organisatorischen Angelegenheiten an die Systematik des Bundespersonalvertretungsgesetzes (vgl. LT. Drs. 15/123 vom 18. Mai 1999, S. 1 A. Problem, B. Lösung und S. 6 und 14). Die letzte Änderung des HPVG erfolgte 2003, wobei als Problem wiederum „teilweise überzogene Beteiligungs- und Verfahrensregelungen“ als Anlass genommen wurden; § 81 Abs. 2HPVG war nicht betroffen (vgl. LT. Drs. 16/317 vom 1. Juli 2003. S.1 A. Problem und S. 49). Davon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass damit – insbesondere durch die Beifügung des Wortes „bei“, auf die das Verwaltungsgericht in besonderem Maße abstellt – ein Mitwirkungsrecht bei jeder einzelnen Arbeitsplatzbewertung geschaffen werden sollte (vgl. ebenso Burkholz, a.a.O., § 81 Nr.2.8, S. 251; Spieß, Personalvertretungsrecht Hessen 2010, 9. Aufl.,§ 81 3. b), S. 377 spricht insoweit von „Kriterien der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“; einschränkend wohl auch Lenders, Hessisches Personalvertretungsrecht, 2012, § 81,Rdnr. 34; a.A. Hohmann in v. Roetteken/ Rothländer, § 81, Stand September 2010, Rdnrn. 327 und 330).

Soweit das Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung u.a.anführt, Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung stünden in § 81Abs. 2 HPVG gleichrangig nebeneinander, ohne dass das Gesetz für die Dienstpostenbewertung eine Parallele im Bereich der personellen Angelegenheiten vorsehe, weil Beamte – anders als Angestellte – nicht eingruppiert würden, ist diese Argumentation nicht überzeugend. Sowohl die Arbeitsplatzbewertung als auch die Bewertung der Dienstposten haben allein die Bewertung von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten zum Inhalt sowie die Zuordnung zu einer Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe. Die weiteren daran zu knüpfenden Folgen sind dem unterschiedlichen Entlohnungssystem für Beamte und Angestellte geschuldet und insoweit ohne Belang. Sie gebieten jedenfalls keine erweiterten Mitwirkungsrechte für den Personalrat.

Soweit das Verwaltungsgericht für seine Auslegung des § 81 Abs.2 HPVG in Bezug auf den Umfang der Mitwirkung bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung auf die Regelungen in § 74 Abs. 1 Nr. 8 bzw.§ 81 Abs. 1 HPVG Bezug nimmt, in denen – anders als bei der „Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung“ – von „allgemeinen Grundsätzen“ bzw. „grundlegend neuen Arbeitsmethoden“ die Rede ist, ist damit zwar insoweit eine eindeutige Regelung getroffen worden. Sie zwingt nach dem oben Gesagten jedoch nicht zu der Annahme, dass der Gesetzgeber dadurch habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die Arbeitsplatzbewertung in jedem konkreten Einzelfall der Mitwirkung unterstellt werden solle.Angesichts der vorrangig darin zu sehenden organisatorischen Entscheidung des Dienstherrn hätte ein so weitgehendes Mitwirkungsrecht vielmehr im Wortlaut der Vorschrift eigens zum Ausdruck gebracht werden müssen.

Schließlich vermag auch der Einwand, dass bei einer Beschränkung des Mitwirkungsrechts auf die Grundzüge der Arbeitsplatzbewertung dieser Mitwirkungstatbestand bei tarifgebundenen Arbeitgebern weitgehend leer laufen könnte, nicht zu überzeugen. Zum einen ist dem Schutz der Arbeitnehmer durch das Tarifrecht hinreichend Rechnung getragen und zum anderen ist das auch bei anderen Beteiligungstatbeständen der Fall. Denn auch bei der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG – allgemeine Grundsätze der Berufsausbildung und Fortbildung – kann sich diese angesichts der weitgehend gesetzlich in Ausbildungsvorschriften geregelten Materie nur auf einen verbliebenen Regelungsspielraum beziehen (vgl. Burkholz, a.a.O., § 74 Nr. 3.8, S. 222).

Dem berechtigten Anliegen des Personalrates, vor der Schaffung neuer Stellen rechtzeitig informiert zu werden und dazu Stellung nehmen zu können, ist im Übrigen mit dem ihm nach § 81 Abs. 3 HPVGzustehenden Anhörungsrecht hinreichend Genüge getan. Denn auch in diesem Verfahren hat er ein Recht auf gemeinsame Erörterung der Angelegenheit; beim Anhörungsverfahren fehlt lediglich die Möglichkeit, die Stufenvertretung einschalten zu können (vgl.Hohmann in: v. Roetteken/ Rothländer, Bd. II, § 72, Stand Nov.2005, Rdnr. 16)

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111Abs. 3 HPVG i.V.m. §92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt.Insbesondere fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil es sich bei der Frage von Inhalt und Reichweite des Mitwirkungsrechts bei Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung nach § 81 Abs. 2 HPVG um eine auf das Bundesland Hessen beschränkte Frage handelt.

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