VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2013 - 1 S 1077/13
Fundstelle
openJur 2013, 36694
  • Rkr:

Ist der Kostenersatztatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG erfüllt, weil der Feuerwehreinsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht wurde, beurteilt sich die Frage, wer als Kostenersatzpflichtiger in Betracht kommt, allein nach § 34 Abs. 3 FwG. Diese Norm begründet keine Einstandspflicht des Fahrzeughalters.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. April 2013 – 6 K 1825/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.

Am Nachmittag des 14.12.2010 rief die Polizei die Feuerwehr der Beklagten zu einem Verkehrsunfall auf der Bundesautobahn 5 in Höhe des Rasthofs Baden-Baden. Aus einem an diesem Unfall beteiligten, von der Klägerin gehaltenen Lastkraftwagen lief Dieselkraftstoff aus und gelangte auf die Fahrbahn. Die Feuerwehr sicherte die Unfallstelle gegen den Verkehr ab und dämmte den bereits ausgelaufenen Dieselkraftstoff mit 40 kg Bindemittel ein, um ein weiteres Ausbreiten auf der Fahrbahn und insbesondere in das System der Fahrbahnentwässerung zu verhindern. Ferner versuchte sie mittels eines Holzstopfens und Keilen den Tank des beschädigten Lastkraftwagens abzudichten, um den weiteren Austritt von Dieselkraftstoff zu minimieren, und fing den nach wie vor austretenden Kraftstoff mittels einer Wanne auf. Der schließlich verbleibende Kraftstoff wurde aus dem Tank abgepumpt und in IBC-Container verfüllt.

Auf Veranlassung der Konzessionsnehmerin des betreffenden Autobahnabschnitts wurde die Fahrbahn von einer Privatfirma gereinigt, die gegenüber der Klägerin unmittelbar abrechnete.

Mit Bescheid vom 25.03.2011, versandt am 03.05.2011, setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag von 1.759,95 EUR als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz fest. Zur Begründung führte sie aus, der Fahrer des von der Klägerin gehaltenen Lastkraftwagens habe den Verkehrsunfall verursacht, bei dem es zum Auslaufen des Dieselkraftstoffs gekommen sei. Gemäß § 34 FwG müsse sie daher der Klägerin die im Einzelnen aufgeschlüsselten Kosten berechnen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 03.06.2011 Widerspruch und rügte, der angefochtene Bescheid sei nicht nachvollziehbar, weil sich aus ihm nicht ergebe, wer die Feuerwehr gerufen habe. Zudem habe auch die Konzessionsnehmerin umfangreiche Reinigungskosten geltend gemacht. Die Erforderlichkeit der von der Feuerwehr durchgeführten Maßnahmen erschließe sich daher nicht. Deren Durchführung werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die von der Reinigungsfirma zu Lasten der Klägerin abgerechneten Kosten seien nur diejenigen der Fahrbahnreinigung, während die Feuerwehr andere Aufgaben wahrgenommen habe. Hierbei habe sie nur die notwendigen Maßnahmen durchgeführt und damit nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Auf die Frage, wer die Feuerwehr gerufen habe, komme es nicht an. Da der Kraftstoffaustritt von dem von der Klägerin gehaltenen Lastkraftwagen verursacht worden sei, sei diese für die daraus entstandenen Kosten verantwortlich.

Am 07.08.2012 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe. Sie machte ergänzend zu ihrem Vorbringen im Vorverfahren geltend, es sei nur derjenige nach § 34 Abs. 3 FwG kostenersatzpflichtig, in dessen Interesse die Leistung erbracht werde. Dies sei die Konzessionsnehmerin bzw. Eigentümerin der Autobahn. Die Beklagte mache im Hinblick darauf keine Angaben dazu, weshalb sie die Klägerin in Anspruch nehme. Insoweit habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt. Die Feuerwehr sei zudem verpflichtet gewesen, die Ölspur mit eigenen Mitteln zu beseitigen, nachdem sie bereits vor Ort gewesen sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, es entspreche den gesetzlichen Vorgaben, die Klägerin als Fahrzeughalterin zum Kostenersatz heranzuziehen. Dies folge aus der amtlichen Begründung zur Neuregelung des Feuerwehrgesetzes. Die zusätzliche Fahrbahnreinigung sei notwendig gewesen, um die Haftung des Fahrbahnbelags wiederherzustellen. Dies könne durch das Aufbringen von Bindemittel durch die Feuerwehr nicht erreicht werden. Einrichtungen und Mittel zur Nassreinigung der Fahrbahn stünden der Feuerwehr nicht zur Verfügung.

Mit Urteil vom 16.04.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den angefochtenen Kostenbescheid aufgehoben. Der Kostenbescheid sei rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin als Fahrzeughalterin in Anspruch genommen habe, obwohl § 34 Abs. 3 FwG seinem klaren Wortlaut nach keine Einstandspflicht von Fahrzeughaltern begründe. Ermittlungen zur Eigentümerstellung der Klägerin seien nicht getroffen worden. Es sei auch nicht dargelegt, dass der Einsatz im Interesse der Klägerin erfolgt sei. Eine Ersatzpflicht der Klägerin aus ihrer Einstandsverpflichtung für die Unfallverursachung ihres Mitarbeiters komme zwar nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG i.V.m. § 6 Abs. 3 PolG grundsätzlich in Betracht, scheitere hier aber daran, dass die Beklagte von dem ihr nach § 34 Abs. 3 FwG eröffneten Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Als weiterer Ersatzpflichtiger komme nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 FwG der Fahrer des Lastkraftwagens in Betracht, so dass die Beklagte eine Auswahlentscheidung zu treffen gehabt hätte. Sie sei sich jedoch ihres Auswahlermessens gar nicht bewusst gewesen. Der vorliegende Ermessensausfall sei ein nicht heilbarer Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Kostenersatzpflichtig nach § 34 Abs. 3 FwG sei in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG nach richtiger Ansicht der Fahrzeughalter. Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung der Kostenersatzpflicht für Kfz-Unfälle in Nr. 2 werde ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden könne, was eine Ersatzpflicht des Fahrzeughalters voraussetze. Damit sei das Auswahlermessen der Gemeinde dahingehend eingeschränkt, dass in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG der Fahrzeughalter kostenersatzpflichtig sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.04.2013 - 6 K 1825/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten, über die der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO) und zugleich mit der Einlegung begründet. Die Begründung entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben, weil diese zulässig und begründet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2011 und ihr Widerspruchsbescheid vom 12.07.2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. § 34 Abs. 3 FwG begründet seinem klaren Wortlaut nach - anders als § 36 FwG a.F. - keine Einstandspflicht von Fahrzeughaltern. Der Fahrzeughalter wird in dieser Vorschrift, die nach der Gesetzessystematik abschließend regelt, wer bei Vorliegen eines Kostenersatztatbestandes nach § 34 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 FwG kostenersatzpflichtig ist, nicht aufgeführt. Unerheblich ist insoweit, ob der Gesetzgeber - wie dies die Gesetzesmaterialien nahelegen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 36, LT-Drucks. 14/5103, S. 52; nach der Neubekanntmachung i.d.F. vom 02.03.2010 [GBl. S. 333] jetzt § 34) - mit der Novelle des Feuerwehrgesetzes vom 10.11.2009 (GBl. S. 633) lediglich die bisherige Haftung der Halter anderer Fahrzeuge auf diejenige von Kraftfahrzeugen ausweiten wollte, ohne an der (alleinigen) Kostenersatzpflicht des Halters etwas zu ändern. Denn eine Halterhaftung ist in § 34 FwG nicht mehr normiert. Eine Auslegung dahingehend, dass bei Erfüllung des Kostenersatztatbestandes des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG der Fahrzeughalter - nach Interpretation der Beklagten wohl ausschließlich - ersatzpflichtig sein soll, würde die Wortlautgrenze (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.06.1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <juris Rn. 22>; Beschl. v. 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <juris Rn. 64>; Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <juris Rn. 168>; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 143 m.w.N.) überschreiten und wäre daher auch unter Berücksichtigung eines entsprechenden gesetzgeberischen Willens nicht zulässig. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Vorschrift regelungstechnisch missglückt sein mag und aus diesem Grund für jeden einzelnen Kostenersatztatbestand gesondert zu ermitteln ist, wer von den in § 34 Abs. 3 FwG - ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kostenersatztatbestand (wie etwa in Art. 28 Abs. 3 BayFwG) - genannten Kostenersatzpflichtigen für den jeweiligen Kostenersatztatbestand tatsächlich als Kostenersatzpflichtiger in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 10.12.2012 - 1 S 1275/12 - DVBl 2013, 319 = VBlBW 2013, 343 <juris Rn. 22>). Denn Fahrzeughalter sind weder in § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG noch in § 34 Abs. 3 FwG als Ersatzpflichtige genannt, so dass auch eine „einschränkende Auslegung" des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG als reine Halterhaftung nicht in Betracht kommt (a.A. Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 34 Rn. 28; Surwald/Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 34 Rn. 10, jeweils unter Verweis auf die frühere Rechtslage [§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FwG a.F.] und die Absicht des Gesetzgebers, die dort ausdrücklich normierte Halterhaftung beizubehalten). Vielmehr würde es sich um eine die Wortlautgrenze überschreitende erweiternde Auslegung handeln.

2. Ermittlungen zu der Frage, ob die Klägerin Eigentümerin des Lastkraftwagens ist und deshalb möglicherweise nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG als Kostenersatzpflichtige in Betracht kommt, hat die Beklagte aufgrund ihres Gesetzesverständnisses einer reinen Halterhaftung nicht durchgeführt. Es kann auch nicht von der Haltereigenschaft auf die Eigentümerstellung geschlossen werden, da beides auseinanderfallen kann. Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Entscheidend sind dabei nicht die Rechtsverhältnisse am Kraftfahrzeug, insbesondere die Frage, wer dessen Eigentümer ist. Maßgeblich ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität dieser tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt.

3. Die angefochtenen Kostenbescheide erweisen sich auch nicht deshalb als rechtmäßig, weil die Klägerin aufgrund ihrer Einstandsverpflichtung als Arbeitgeber für die Unfallverursachung ihres Mitarbeiters nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG i.V.m. § 6 Abs. 3 PolG kostenersatzpflichtig ist. Kommen mehrere der in § 34 Abs. 3 FwG genannten Ersatzpflichtigen in Betracht, hat der Träger der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahlentscheidung zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 13.04.2011 - 1 S 2535/10 - VBlBW 2011, 391 <juris Rn. 39>; Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 31; Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 42). Hier kommen der Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht und der Fahrer des Lastkraftwagens als weitere Ersatzpflichtige in Betracht. Gleichwohl hat die Beklagte von dem ihr eröffneten Auswahlermessen keinen Gebrauch gemacht.

a) Nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG ist derjenige kostenersatzpflichtig, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Der Gesetzgeber hat den Begriff des Interesses nicht näher definiert. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist dieses Merkmal erfüllt, wenn das Handeln der Feuerwehr für den in Anspruch Genommenen objektiv nützlich ist (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2010 - 1 S 2441/09 - VBlBW 2010, 474 <juris Rn. 16>: Krankentransport eines stark Übergewichtigen durch die Feuerwehr im Auftrag des Rettungsdienstes; ebenso Surwald/Ernst, a.a.O., § 34 Rn. 40). § 34 Abs. 3 Nr. 3 FwG erfasst die Fallkonstellationen, die - einer Geschäftsführung ohne Auftrag gleichend - Auftragscharakter haben, in denen also die Feuerwehr gerufen wird, um deren besondere Fähigkeit und Ausstattung nutzbar zu machen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 6 K 873/11 - juris). Der Begriff des Interesses meint demnach nicht schon solche Fälle, in denen der Feuerwehreinsatz auch anderen Personen als dem Zustands- und Handlungsstörer nutzt. Dieser bloße Vorteil als Reflex der Feuerwehrleistung reicht für eine Inanspruchnahme wegen der Kosten nicht aus. Es ist vielmehr zu bestimmen, zu wessen Gunsten unmittelbar die Leistung der Feuerwehr erbracht wird (so auch LT-Drs. 14/5103, S. 52 zur Unterstützung des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr im Interesse eines Verletzten bzw. Patienten). Dies ist hier der Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht, der u.a. für Verunreinigungen der Straßenoberfläche verantwortlich ist und bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht u.U. schadensersatzpflichtig ist (vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 3 Rn. 22). Träger der Straßenverkehrssicherungspflicht sind, soweit es um Bundesautobahnen geht, grundsätzlich die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG in Bundesauftragsverwaltung tätig werden (Grupp, a.a.O., § 3 Rn. 21; Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, § 3 Rn. 127; eingehend Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 42 Rn. 16 ff.). Die Straßenverkehrssicherungspflicht kann jedoch durch Vertrag auch auf Private übertragen werden (Herber, a.a.O., Rn. 28.3). Ob vorliegend eine solche Übertragung - etwa auf die Konzessionsnehmerin des betreffenden Autobahnabschnitts - erfolgt ist, wurde nicht ermittelt und bedarf auch in diesem Verfahren keiner Klärung.

b) Der Fahrer des Lastkraftwagens ist nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2 FwG ebenfalls ersatzpflichtig, so dass die Beklagte eine Auswahlentscheidung zwischen drei in Frage kommenden Kostenersatzpflichtigen zu treffen gehabt hätte. Hierbei hätte sie auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin berücksichtigen dürfen (vgl. Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 29; Surwald/Emst, a.a.O., § 34 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Die Beklagte hat jedoch die Ersatzverpflichtung des Fahrers und des Trägers der Verkehrssicherungspflicht verkannt und die Klägerin nicht aufgrund ihrer Einstandsverpflichtung als Arbeitgeber für die Unfallverursachung ihres Mitarbeiters nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 FwG, sondern als Fahrzeughalterin herangezogen. Zudem hat sie kein Auswahlermessen ausgeübt. Sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid führt sie dementsprechend aus, sie habe der als Halterin identifizierten Klägerin die angefallenen Kosten in Rechnung stellen müssen. Ermessenserwägungen finden sich weder dort noch an anderer Stelle in den beigezogenen Behördenakten. Ihre Einlassungen im gerichtlichen Verfahren bestätigen vielmehr, dass sie sich ihres Auswahlermessens nicht bewusst war. Ihre Richtlinien für die Inanspruchnahme der Feuerwehr vom 10.02.1987 schließlich beziehen sich auf die alte Gesetzeslage und konnten das Auswahlermessen daher schon wegen der zwischenzeitlichen Neuregelung der Ersatzpflicht, nach welcher eine Heranziehung des Fahrzeughalters ausscheidet, nicht binden.

c) Der angefochtene Kostenbescheid erweist sich bereits aufgrund der fehlerhaften Heranziehung der Klägerin als Fahrzeughalterin als rechtswidrig. Zudem ist der vorliegende Ermessensausfall ein im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigender - nicht heilbarer (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 60, § 114 Rn. 50 m.w.N.) - Ermessensfehler, der ebenfalls zur Rechtswidrigkeit führt (vgl. hierzu auch Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 34 Rn. 31).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 9. September 2013

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 1.759,65 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.