VG München, Urteil vom 28.05.2013 - M 12 K 13.30085
Fundstelle
openJur 2013, 36607
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die – nach eigenen Angaben - am ... 1994 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste – wieder nach eigenen Angaben – am 16. September 2010 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 10. November 2010 Asyl.

Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Ihre Eltern seien gestorben. Die Klägerin sei anschließend in Heilbehandlung gewesen und habe dort die Familie, die sie später aufgenommen habe, kennengelernt. Sie sei von dem Mann der Familie sexuell belästigt und vergewaltigt worden. Die Klägerin habe dies der Ehefrau des Mannes erzählt. Die Frau habe dann den Ehemann bei der Polizei angezeigt. Die Anzeige sei aber wirkungslos geblieben, weil der Mann „einen höheren Rang bei den Sicherheitsbehörden bekleide“. Die Frau habe dann der Klägerin bei der Flucht geholfen. Die Klägerin sei dann von Addis Abeba nach Frankfurt am Main geflogen. Flugunterlagen könne sie nicht vorlegen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 führte die Vormündin der damals minderjährigen Klägerin aus, die Klägerin sei 13 Jahre alt gewesen, als ihre Mutter ums Leben gekommen sei und der Vater verschwunden sei. Es habe Probleme bei der Umrechnung der äthiopischen Jahreszahlen gegeben.

Mit Schreiben vom 6. März 2012 teilte die Vormündin dem Bundesamt mit, die Klägerin habe sich wegen der traumatischen Erfahrungen in ihrem Heimatland in psychiatrische Behandlung begeben.

Die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. ..., München, übersandte die fachärztliche Stellungnahme vom 10. Mai 2012.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 4).

Der Bescheid wurde am 4. Februar 2013 zugestellt, wobei in der Zustellungsurkunde vermerkt ist: „Empfänger unbekannt verzogen“.

Am 11. Februar 2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

1. den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2013 in den Nrn. 2 bis 4 aufzuheben sowie

2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG,

3. hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 Satz 2 AufenthG entsprechend Art. 15c Qualifikationsrichtlinie,

4. weiter hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopien bestehen.

Zur Begründung trug die Prozessbevollmächtigte im Schriftsatz vom 28. Mai 2013, den sie in der mündlichen Verhandlung überreichte, zusätzlich zu den Angaben der Klägerin im Anhörverfahren im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei seit Juli 2011 in therapeutischer Behandlung. Die Diagnose sei aufgrund der Symptomatik und kognitiver Schwierigkeiten schwer zu stellen. Es bestehe der Verdacht auf eine Intelligenzminderung. Die Klägerin zeige Anzeichen einer Traumatisierung. Die Dauer der Behandlung sei nicht absehbar. Es seien wöchentliche Sitzungen erforderlich. Die Klägerin habe in Äthiopien als alleinstehende Frau keine Chance auf eine auskömmliche Existenz. Eine Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme sei in Äthiopien nicht möglich.

Vorgelegt wurde der „psychologisch-Psychotherapeutische Befundbericht“ von Refugio München vom 21. Mai 2013 mit den oben genannten Diagnosen. Darin wird u.a. bestätigt, dass sich die Klägerin seit November 2012 in Therapie befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 30. April 2013 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2013 in den Ziffern 2 bis 4 und die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG oder eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hat. Nicht Verfahrensgegenstand ist, ob die Klägerin als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG anzuerkennen ist (vgl. Antrag der Prozessbevollmächtigten vom 11.2.2013).

Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2013 entschieden werden, obwohl außer der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten keiner der Beteiligten erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klagepartei und die Beklagte sind form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist – soweit er angefochten ist – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe hierzu auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

§ 60 Abs. 1 AufenthG knüpft inhaltlich an seine Vorgängerregelung, den § 51 Abs. 1 AuslG an und entspricht diesem inhaltlich weitgehend (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zuwanderungsgesetzes, BT-DS 15/420 S. 91). Dem entsprechend können die von Rechtsprechung und Literatur zu § 51 Abs. 1 AuslG entwickelten Rechtsgrundsätze im Wesentlichen auf § 60 Abs. 1 AufenthG übertragen werden.

Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG mit denen der Anerkennung einer Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter und des politischen Charakters der Verfolgung decken (vgl. BVerwG v. 13.08.1990, NVwZ-RR 1991, 215 zum entsprechenden § 14 AuslG 1965). § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt allerdings insofern weitergehenden Schutz als das Grundrecht (vgl. § 28 AsylVfG), als auch selbst geschaffene subjektive Nachfluchtgründe Abschiebungsschutz begründen können (vgl. Kanein/Renner, AuslR, § 51 AuslG Rdnr. 9 m.w.N.; BVerfG v. 26.05.1993, BayVBl. 1993, 623 f. zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asylantrag wird nicht vorausgesetzt (Hailbronner, AuslR, zu § 51 AuslG Rdnr. 10). Auch schließen § 26a Abs. 1 Satz 1 und §§ 27, 29 AsylVfG nicht aus, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren, soweit die Abschiebung in den Verfolgerstaat angedroht wurde (vgl. Henkel, NJW 1993, 2705).

Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG wird gewährt, wenn dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der in Satz 1 dieser Bestimmung genannten Merkmale Rechtsverletzungen durch einen Akteur i.S.v. Satz 4 der Norm in seinem Herkunftsstaat drohen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzen, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in sein Herkunftsland zurückzukehren (BVerfG v. 10.07.1989, NVwZ 1990, 151 f; BVerwG v. 29.11.1987, BVerwGE 55, 82 [83]; BVerwG v. 24.3.1998, Az.: 9 B 995/97 m.w.N., jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Insoweit kommen besonders gravierende Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit und Beeinträchtigungen der Freiheit der Person in Betracht. Die Verletzung der Rechte auf freie Religionsausübung und auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung löst den Schutz des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann aus, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere unter Missachtung des Existenzminimums zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG v. 20.05.1992, NVwZ 1992, 1081; BVerwG v. 18.02.1986, BVerwGE 74, 41 [47], jeweils zu § 51 Abs. 1 AuslG). Ob eine erhebliche politische Verfolgung vorliegt, ob also die Verfolgung wegen eines Merkmals i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [334 f.]).

Der Schutz durch § 60 Abs. 1 AufenthG für politisch Verfolgte ist ein Individualrecht. Wurde der Ausländer in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt, kann ihm die Asylanerkennung nur dann versagt werden, wenn bei einer Rückkehr die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (sog. herabgesetzter Prognosemaßstab; BVerfG v. 02.07.1980, BVerfGE 54, 341 [360]; BVerwG v. 24.3.1998, 9 B 995/97 m.w.N.). Der Vorverfolgung bzw. der bestehenden Verfolgung ist die unmittelbar drohende Verfolgung gleichwertig (BVerfG v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315 [345]). Letztere führt dann zur Asylgewährung, wenn sich eine Gefährdung bereits so verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss (BVerwG v. 09.04.1991, NVwZ 1992, 270). Eine solche Gefahr kann sich aus den individuellen Lebensumständen des Schutzsuchenden ergeben; sie kann aber auch aus den Schicksalen anderer abzuleiten sein, die sich in vergleichbaren, für die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Situationen befanden und deswegen politische Verfolgung erlitten, so dass die bisherige Verschonung des Asylbewerbers von ausgrenzenden Rechtsgutverletzungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG v. 23.1.1991, BVerfGE 83, 216 [231]).

Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann - anders als im Rahmen von Art. 16a Abs. 1 GG, wo grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt wird - gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin kein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem auf eine Verfolgung im Sinne des 60 Abs. 1 AufenthG geschlossen werden könnte.

Der Vortrag, die Klägerin sei vergewaltigt worden, ist asylrechtlich nicht relevant. Bei der Vergewaltigung handelt es sich um eine Straftat, die von der Polizei und den Strafermittlungsbehörden zu verfolgen ist, nicht um eine irgendgeartete Verfolgung.

Der Vortrag, der Vater sei bei der „Verfolgung durch die Behörden aus dem Fenster gesprungen und die Mutter habe eine Kugel getroffen“ sagt über die Verfolgung der Klägerin nichts aus. Sippenhaft ist kein Instrument staatlichen Handelns in Äthiopien (BayVGH v.17.12.2004, 9 ZB 04.30483).

Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin unglaubwürdig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Sachverhalt wie geschildert ereignet hat.

Unglaubwürdige Angaben hat die Klägerin zu der behaupteten politischen Tätigkeit des Vaters gemacht. Beim Bundesamt hat sie angegeben, der Vater sei Angestellter beim Gesundheitsministerium gewesen, sie wisse nicht, was genau der Inhalt seiner Tätigkeit gewesen sei (Seite 5 Mitte der Niederschrift). In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin dagegen vor, „die Leute, die im Haus gewesen seien, hätten gesagt, sie seien wegen der Mitgliedschaft des Vaters in der OLF dagewesen“. Drei Tage nach der Flucht des Vaters seien die Leute nochmals dagewesen und hätten die Klägerin nach dem Vater befragt. Bei dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um einen Versuch, der Tätigkeit des Vaters eine politische Bedeutung zu geben und um eine erhebliche Steigerung des Vorbringens, die den gesamten geschilderten Sachverhalt unglaubwürdig macht.

Unglaubwürdig ist auch das Vorbringen bezüglich der behaupteten Vergewaltigung. Beim Bundesamt trug die Klägerin vor, sie sei letztmals drei Wochen vor der Ausreise vergewaltigt worden, das „ganze habe sich über fünf bis sechs Monate hingezogen“ (Seite 8 oben der Niederschrift). Die Ehefrau habe den Mann bei der Polizei angezeigt. Die Frau habe die Klägerin bei den Nachbarn versteckt. In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin dagegen vor, sie habe den Mann verklagt, daraufhin habe er die Klägerin töten wollen. Der Mann sei in der Regierungspartei und könne machen, was er wolle. Die Vergewaltigung sei ca. zwei bis drei Wochen vor der Ausreise gewesen. Hätte sich der Sachverhalt wie geschildert ereignet, hätte sich der Klägerin einprägen müssen, ob sie die Anzeige erstattet hat oder die Frau und ob die letzte Vergewaltigung zwei oder drei Wochen vor der Ausreise stattfand.

Unglaubwürdig ist auch das Vorbringen betreffend die Familie der Klägerin. Beim Bundesamt trug sie vor, sie wisse nicht, wie alt sie gewesen sei, als die Mutter ums Leben gekommen und der Vater verschwunden sei (Niederschrift, Seite 4 Mitte). Sie trug vor, die Mutter sei im September 2006 verstorben (Niederschrift beim Bundesamt, Seite 3 oben). Dann trug sie vor, die Mutter sei drei Jahre vor ihrem Eintreffen im Bundesgebiet (also wohl im Jahr 2007) ums Leben gekommen. Dies ist aber nicht mit den zeitlichen Angaben über das nach dem Tod der Mutter behauptete weitere Geschehen in Einklang zu bringen. Die Klägerin trug vor, nach dem Tod der Mutter sei sie sechs Monate lang krank in einem Heilbad gewesen, danach habe sie sich bei einer Familie in Addis Abeba „unter Schutz gestellt“. Dort habe sie ein Jahr lang gelebt (Angaben in der mündlichen Verhandlung, Niederschrift Seite 3 unten). Rein rechnerisch wäre dann die Mutter allenfalls 1 ½ Jahre vor der Ausreise gestorben, also eher im Jahr 2008. Wäre die Mutter tatsächlich gestorben, müsste sich einem minderjährigen Mädchen dieses außergewöhnlich belastende Ereignis zumindest dem Sterbejahr nach eingeprägt haben.

Unglaubwürdig sind auch die Angaben der Klägerin zu ihrem Aufenthaltsort in Äthiopien. Zum Einen trug sie beim Bundesamt vor, sie habe in Addis Abeba, 9. Kebele, Hausnr. 203 bis zum Zeitpunkt der Ausreise am 15. September 2010 mit „ihrer Familie“ seit zwei Jahren gelebt (Niederschrift, Seite 2 unten). Dies ist schon deshalb unglaubwürdig, weil die Klägerin nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung nur ein Jahr bei der Familie gelebt hat (siehe oben). Darüber hinaus trug sie beim Bundesamt vor, die Frau des Mannes habe sie drei Wochen vor der Ausreise bei Nachbarn versteckt (Niederschrift, Seite 8 Mitte), so dass sie sich auch nicht bis zum Ausreisezeitpunkt im Haus der Familie aufgehalten haben kann. Als weitere Version trug sie beim Bundesamt vor, seit Januar 2009 bei der Familie gelebt zu haben (Niederschrift, Seite 3 oben), was bedeutet hätte, dass sie bis zur Ausreise ca. 1 ½ Jahre dort gelebt hätte. Insgesamt handelt es sich um unterschiedliche Versionen des Geschehens, die den gesamten Sachverhalt unglaubwürdig machen.

Insgesamt ist der vorgetragene Sachverhalt unglaubwürdig, so dass keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gem. § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

Der Antrag auf Feststellung eines sog. europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. BVerwG v. 24. 6. 2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198).

Ein Ausländer darf gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies gilt gem. § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL) auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gem. § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlung unmittelbar bevorstand oder ob er ohne eine solche Bedrohung ausgereist ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hailbronner, Ausländerrecht § 60 AufenthG RdNr. 124).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vor seiner Ausreise selbst Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung geworden zu sein, hat die Klägerin schon nicht behauptet.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todessstrafe besteht. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 auch hier die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QualfRL. Damit werden auch die dortigen Bestimmungen über den Verfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt. Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, deretwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht § 60 AufenthG RdNr. 137).

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin offensichtlich nicht vor.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. C QualfRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ in nationales Recht um.

Diese Voraussetzungen sind in Äthiopien offensichtlich nicht gegeben.

Der Abschiebung der Klägerin steht auch kein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.

Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Eine Abschiebung ist gem. § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 15.4.1997, BVerwGE 104, 265, Az.: 9 C 38/96) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Schon diese letztere Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

Der Abschiebung der Klägerin steht auch kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Die Regierung prognostiziert für das Jahr 2011, dass ca. 2,8 Mio. Äthiopier auf direkte Nahrungsmittelhilfe angewiesen sein werden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. 5. 2011, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden.

Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien einige Jahre lang die Schule besucht. Im Bundesgebiet wird sie etwas deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann.

Bei der Klägerin ist auch wegen der ihr attestierten Erkrankungen kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts liegt ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot i.S. des § 60 Abs. 7 AufenthG vor, wenn eine individuelle Erkrankung feststeht und der Betreffende in seinem Heimatland eine der Krankheit entsprechende Behandlung nicht erhalten kann, weil es diese dort nicht gibt, oder er sich bei Vorhandensein ausreichender medizinischer Versorgungsmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse seine Behandlung nicht finanzieren kann. Bei Behaupten einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie im vorliegenden Fall, die ihre Ursachen in Ereignissen oder Verhältnissen im Heimatland des Betreffenden haben soll, ist darüber hinaus zu prüfen, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, wie weit eine Rückkehr negativen Einfluss auf die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung hat (Gefahr der Retraumatisierung).

Eine solche Gefahr kann sich auch aus einer im Abschiebezielstaat zu erwartenden Verschlimmerung einer Krankheit ergeben. Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil dort eine adäquate Behandlung wegen des geringen Versorgungsstandards nicht möglich ist oder der Betroffene insbesondere mangels finanzieller Mittel eine Behandlung nicht erlangen kann (vgl. BVerwG vom 09.09.1997 InfAuslR 1998, 125; vom 25.11.1997 InfAuslR 1998, 189 und vom 29.10. 2002 DVBl. 2003, 463).

Die Klägerin legte im Verwaltungsverfahren die fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. ... vom 10. Mai 2012 vor. Darin wird der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; F43.1), chronische Kopfschmerzen und Verlust liebevoller Beziehungen (6.0) diagnostiziert. Im Klageverfahren legte sie einen „psychologischen-psychotherapeutischen Befundbericht“ von Refugio vom 21. Mai 2013 vor, der zu den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und V.a. unterdurchschnittliche Intelligenz kommt. Die vorgelegten Atteste entsprechen nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung rechtlich zu stellen sind.

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376). Dem Umstand, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhalts zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn das Trauma nachgewiesen ist, wenn also vom Gericht, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, dass das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat (VGH BW v.20.10.2006, A 9 S 1157/06, juris).

Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht der Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG v.11.9.2007, 10 C 17/07<juris>).

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste genügen diesen Anforderungen nicht.

Das Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. ... vom 10. Mai 2012 stellt lediglich die Diagnosen PTBS, chronische Kopfschmerzen und Verlust liebevoller Beziehungen fest ohne zu begründen, ob die Befunde die von der Klägerin behaupteten Beschwerden bestätigen. Im Attest finden sich keine konkreten Angaben über die bisherige und die weiter benötigte Behandlung. Auch finden sich keine überzeugenden Angaben darüber, welches Ereignis das traumaauslösende gewesen sein soll. Der Hinweis, „vermutlich“ traumatisierende Erlebnisse mit den Betreuungspersonen kann ein konkretes traumatisierendes Ereignis nicht begründen.

Der Befundbericht von Refugio vom 21. Mai 2013 genügt den obengenannten Anforderungen ebenfalls nicht.

In dem Attest ist zwar angegeben, dass die Therapie-Sitzungen wöchentlich stattfinden, es fehlt aber eine konkrete Angabe darüber, wie lange die Behandlung noch andauern soll. Der Hinweis darauf, dass „die Klägerin in der absehbaren Zukunft nicht reisefähig ist“ stellt keine konkrete Angabe über die erforderliche weitere Behandlung dar. Das Attest stellt auch nicht eindeutig klar, was genau das traumaauslösende Ereignis bei der Klägerin gewesen sein soll. Nach ICD-10:F43.1 entsteht eine posttraumatische Belastungsstörung als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Voraussetzung ist demnach ein traumatisierendes Ereignis, dem die Belastungsstörung mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten folgt. Vorliegend fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung eines geeigneten traumatisierenden Ereignisses. So wird zwar ausgeführt, was der Klägerin in Äthiopien zugestoßen sein soll, ein Ereignis als das Trauma explizit auslösend wird aber nicht genannt.

Das Attest vermittelt den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten PTBS allein aufgrund der von der Klägerin geltend gemachten Angaben zu den Ereignissen in Äthiopien diagnostiziert wurde, es fehlt eine fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben der Klägerin.

Den vorgelegten Attesten ist des Weiteren nicht zu entnehmen, dass bei einem Abbruch der Therapie bei einer Rückkehr der Klägerin nach Äthiopien eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung eintreten würde. Die Atteste führen diesbezüglich aus, eine Rückkehr würde eine Retraumatisierung darstellen (Dr. ... v. 10.5. 2012) und das Risiko einer psychischen Dekompensation sei schwer einzuschätzen (Refugio v. 21.5.2013). Bei den zu Grunde gelegten Symptomen – Traurigkeit, Schlafstörungen/Albträume, Angstzustände, Dissoziationen, Psychosomatische Beschwerden - ist nicht zu erkennen, wie dadurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung in Äthiopien ist nicht glaubhaft.

Im Übrigen ist die psychische Erkrankung der Klägerin in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g.Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier.

Selbst wenn eine weitere psychotherapeutische oder auch medikamentöse Behandlung notwendig sein sollte, kann die von der Klägerin benötigte Behandlung zumindest in Addis Abeba durchgeführt werden.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden.

Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien selbst zu tragen, da es ihr möglich sein müsste, eine einfache Arbeit zu finden (vgl. obige Ausführungen).

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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