OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - OVG 9 N 6.13
Fundstelle
openJur 2013, 36513
  • Rkr:
Tenor

In dem Verfahren OVG 9 N 5.13 (VG 10 K 109.11):

Der Antrag des Klägers zu 1) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. März 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger zu 1).

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000 EUR festgesetzt.

In dem Verfahren OVG 9 N 6.13 (VG 10 K 224.11):

Der Antrag der Kläger zu 1) und 2) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. April 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2).

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind Miteigentümer einer Steganlage, die sich i… befindet.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 gab der Beklagte dem Kläger zu 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Steganlage nebst allen Anlageteilen restlos aus dem Gewässer zu entfernen und drohte für den Fall der Nichterfüllung binnen vier Wochen die Ersatzvornahme an. Die vom Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. März 2012 (VG 10 K 109.11) abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger zu 1) am 17. April 2012 zugegangen. Er hat am 16. Mai 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 5. Juni 2012 begründet (OVG 9 N 5.13).

Mit Urteil vom 24. April 2012 (VG 10 K 224.11) hat das Verwaltungsgericht überdies eine Klage der Kläger zu 1) und 2) auf Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung für die Steganlage abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern zu 1) und 2) am 2. Mai 2012 zugegangen. Sie haben am 30. Mai 2012 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag erstmals am 2. Juli 2012 begründet (OVG 9 N 6.13).

II.

Der Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.

Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach sind die Berufungen hier nicht zuzulassen.

1. Das gilt zunächst für das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2012 (VG 10 K 109.11).

a) Der Zulassungsantrag weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

aa) Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages ist die Steganlage genehmigungspflichtig. Dem steht nicht entgegen, dass bei Anlagen der Sport- und Freizeitschifffahrt ohne Umschlag wassergefährdender Stoffe nur die Errichtung oder wesentliche Veränderung genehmigungspflichtig ist, nicht aber der Betrieb (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 BWG). Wenn bei bestimmten Anlagen neben der Errichtung oder wesentlichen Veränderungen auch der Betrieb gesondert genehmigungspflichtig ist, bedeutet das nicht, dass bei allen anderen Anlagen schon die einmalige Errichtungsgenehmigung selbst bei einer (nach § 62 Abs. 5 Satz 1 BWG) zulässigen Befristung ausreichen würde, den Bestand der Anlage auf Dauer zu legalisieren. Bei einem Nebeneinander der Genehmigungspflichtigkeit von Errichtung und Betrieb einer Anlage deckt die Errichtungsgenehmigung die erstmalige Herstellung und (für die Zeit ihrer Geltungsdauer) den Fortbestand der Anlage, die Betriebsgenehmigung deren konkrete Nutzung ab; ist die konkrete Nutzung nicht gesondert genehmigungspflichtig, bedeutet das nicht, dass auch der bloße Fortbestand der Anlage genehmigungsfrei wäre, vielmehr bedarf es insoweit einer zeitlich fortwirkenden Errichtungsgenehmigung.

bb) Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrages ist die Steganlage nach dem Auslaufen der wasserbehördlichen Genehmigung von 1968 im Jahr 1978 nicht mehr wasserbehördlich genehmigt. Ungeachtet der Frage, ob die Wasserbehörde den Steg bewusst oder unbewusst weiter hingenommen hat, hat das bloße weitere Hinnehmen der ungenehmigten Steganlage nicht den Erklärungswert einer - noch dazu unbefristeten - wasserbehördlichen Genehmigung. Das gleiche gilt für den Abschluss zivilrechtlicher Pacht- und Nutzungsverträge, zumal der Nutzungsvertrag vom 2. Juni 1969 (dort Nummer 3), der Nutzungsvertrag vom 23. Dezember 1983 (dort der Satz vor § 1) und auch der den Klägern unter dem 7. April 2008 übersandte Nutzungsvertrag (dort § 2 Abs. 4) jeweils deutlich gemacht haben, dass es ein Nebeneinander von wasserbehördlicher Genehmigung und Vertrag gibt und der Vertrag die Genehmigung nicht umfasst. Wenn der Kläger sich fragt, warum nach Auslaufen der wasserbehördlichen Genehmigung überhaupt noch neue zivilrechtliche Verträge hinsichtlich der Gewässernutzung abgeschlossen worden sind, so ist darauf hinzuweisen, dass sein Rechtsvorgänger und er die entsprechenden Flächen auch mit dem nicht genehmigten Steg genutzt haben; dafür konnte zivilrechtlich ein Nutzungsentgelt verlangt werden, ohne dass sich der Staat damit hinsichtlich der Genehmigungsfrage irgendwie erklärt hätte.

cc) Die vom Zulassungsantrag gerügten Ermessensfehler des Beseitigungsverlangens liegen nicht vor.

(1) Die Steganlage ist nicht genehmigungsfähig.

(a) Der Genehmigung steht § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG entgegen. Nach dieser Bestimmung darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche Nachteile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind.

Vorliegend ist vom (weiteren) Vorhandensein des Steges eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, denn es erfüllt den naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 26e Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln a. F. (jetzt: § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln), weil der Steg den Röhricht in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt (vgl. dazu schon OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Januar 2012 - OVG 2 S 69.11 -, juris).

Gegenüber dem naturschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 26e Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln a. F. (jetzt: § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln) kann sich der Kläger nicht auf die Bestandsschutzregelung des § 26e Abs. 5 NatSchG Bln a. F. (jetzt) § 31 Abs. 5 NatSchG Bln berufen. Danach bleibt die ordnungsgemäße Nutzung der am 31. Dezember 2003 bestehenden Anlagen in und an Gewässern von den Verboten des Absatzes 1 Nummer 1 unberührt, solange und soweit deren Betrieb nicht nach anderen Rechtsvorschriften rechtswidrig ist. Der Betrieb der Steganlage ist indessen seit dem Auslaufen der wasserbehördlichen Genehmigung im Jahr 1978 rechtswidrig, weil sie seitdem der wasserrechtlichen Beseitigungspflicht nach § 62 Abs. 5 BWG i. d. F. des Gesetzes vom 27. Januar 1960 (GVBl. S. 201), jetzt: § 62 Abs. 6 BWG unterfallen ist (vgl. auch dazu schon OVG Bln-Bbg a. a. O). Dass die Steganlage nach Auslaufen der wasserbehördlichen Genehmigung zu beseitigen war, ist im Übrigen schon in Nummer 11 der Anlage zur wasserbehördlichen Genehmigung von 1968 geregelt worden. Eine andere Anordnung hat die Wasserbehörde nie getroffen; das weitere Hinnehmen der Steganlage ist keine andere Anordnung, es hat keinen Regelungscharakter.

Gegenüber dem Verbot des § 26e Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln a. F. (jetzt: § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln) kann sich der Kläger schließlich auch nicht auf die naturschutzrechtliche Genehmigung vom 17. Januar 1968 (SenBauWohn III 23-6222/54/43) berufen. In dieser - ausdrücklich als "Ausnahmegenehmigung" bezeichneten - Genehmigung heißt es unter anderem:

"Gemäß § 3 der Verordnung zum Schutze von […] genehmige ich als höhere Naturschutzbehörde ausnahmsweise das Wiedererrichten eines Bootssteges entsprechend der wasserbehördlichen Genehmigung an der o. b. Stelle unter dem Vorbehalt des Widerrufs und mit der Bedingung, dass die Anlage entschädigungslos entfernt wird, wenn der weitere Ausbau der Uferpromenade am rechten Havelufer hierzu zwingt."

Die Worte "entsprechend der wasserbehördlichen Genehmigung" lassen klar erkennen, dass die naturschutzrechtlich gewährte Ausnahme nicht weiter reichen wollte als die seinerzeit in Rede stehende wasserbehördliche Genehmigung; mit deren Auslaufen im Jahr 1978 ist mithin auch die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ausgelaufen.

(b) Unbeschadet dessen ist die Steganlage auch wegen § 62a Abs. 1 Satz 2 BWG nicht genehmigungsfähig, nachdem der Beklagte plant, entsprechend dem Landschaftsprogramm 1994 in dem betreffenden H… Bereich eine zusammenhängende, unbebaute Uferwasserfläche zu etablieren (vgl. auch dazu schon OVG Bln-Bbg, a. a. O.). Der Zulassungsantrag stellt das Bestehen einer entsprechenden Planung nicht in Abrede. Er irrt, wenn er sinngemäß meint, in entsprechenden Gebieten seien individuelle Stege zur ruhigen Erholung schon nach dem Landschaftsprogramm 1994 selbst vorgesehen oder zulässig; die insoweit von ihm zitierten Passagen aus der Erläuterung zum Landschaftsprogramm 1994 enthalten lediglich allgemeine Überlegungen, die nichts dafür hergeben, die konkrete Planung einer unbebauten Uferwasserfläche hinsichtlich ihres Kerngedankens, also hinsichtlich der Unbebautheit zu durchbrechen.

(2) Die Beseitigungsverfügung ist auch mit Blick auf die Schwerbehinderung der Tochter der Klägerin zu 2) nicht ermessensfehlerhaft. Die Schwerbehinderung eines Stegnutzers ist für sich genommen kein Grund, einen wasserrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Steg bestehen zu lassen.

b) Mit Blick auf das zu a) Ausgeführte wirft die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.

2. Die Berufung ist hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2012 (VG 10 K 224.11) ebenfalls nicht zuzulassen.

a) Die Berufung ist zunächst nicht wegen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht § 88 VwGO nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Ermittlung des nach § 88 VwGO maßgeblichen Klagebegehrens hat vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts zu erfolgen, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG). Sie muss deshalb das gesamte Klagevorbringen einschließlich der Interessenlage des Klägers in den Blick nehmen (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rdnr. 3 zu § 88 VwGO). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klage als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung und nicht nur als Bescheidungsklage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung oder gar nur Klage auf Bestätigung des Fortbestands einer Genehmigung, auf Bestätigung von Bestandsschutz oder auf Umschreibung einer schon erteilten Genehmigung auf die Kläger verstanden hat. Hierfür spricht nicht nur die objektive Interessenlage der Kläger, sondern auch deren Schriftsatz vom 3. November 2011. Darin heißt es u. a.:

"Das Schreiben vom 2. Mai 2011 beinhaltet Anträge in Bezug auf die Genehmigungsfreiheit bzw. zur Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung.

Ob der Beklagte dabei die Genehmigung im Wege der Umschreibung der ehedem dem Rechtsvorgänger erteilten Genehmigung vornimmt oder den Klägern eine neue Genehmigung erteilt, ist für die Kläger ohne Belang.

Der Beklagte hat allumfassend über das klägerische Genehmigungsbegehren für die wasserbehördliche Genehmigung der Steganlage zu befinden, so dass es fernliegt, anzunehmen, die Kläger hätten jemals etwas anderes begehrt als das Haben der Steganlage in öffentlich-rechtlich abgesegneter Form, also mit Genehmigung."

Der wiedergegebene Text lässt keinen Zweifel daran, sondern unterstreicht vielmehr, dass es den Klägern maßgeblich um das "Haben der Steganlage in öffentlich-rechtlich abgesegneter Form, also mit Genehmigung" gegangen ist; es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht ihre Klage danach als diejenige Klage verstanden hat, mit der dieses Ziel am ehesten erreichbar gewesen ist.

b) Der diesbezügliche Zulassungsantrag weckt auch keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit des Urteils vom 24. April 2012 (VG 10 K 224.11) oder lässt die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig erscheinen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Vielmehr ergibt sich schon aus dem oben Ausgeführten, dass die Kläger mangels Genehmigungsfähigkeit keine wasserbehördliche Genehmigung für ihren Steg und auch keine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag verlangen können.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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