LG Köln, Urteil vom 16.04.2013 - 3 O 175/11
Fundstelle
openJur 2013, 37067
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178.603,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu zahlen sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der T Lebensversicherungs-AG, Vers.-Nr. ...#, freizugeben, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, Vers.-Nr. ..., sowie gegen das Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu dieser Versicherung.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 371.073,00 € (Konto-Nr. ...#/...) und 178.034,00 € (Konto-Nr. ...#/...) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen und dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, Vers.-Nr. ..., sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu dieser vorgenannten Versicherung in Verzug befindet.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung zweier mit der Beklagten im Jahr 2003 abgeschlossener Darlehensverträge (Bl. 44 ff., 46 R ff. d. A.) aufgrund eines mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2010 (Bl. 58 ff. d. A.) erklärten Widerrufs.

Die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge datieren jeweils vom 19.09.2003 und weisen als Verwendungszweck die Finanzierung von Einzahlungen in eine sog. Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR) aus. Der Darlehensvertrag Nr. ...#/... (Bl. 44 ff. d. A.) verhält sich über einen Darlehensbetrag von nominal 178.034,00 € (Nettodarlehnsbetrag 160.231,00 € zzgl. 17.803,00 € Disagio), der weitere Darlehensvertrag Nr. ...#/... (Bl. 46 R ff. d. A.) verhält sich über einen Nominalbetrag in Höhe von 371.073,00 € (Nettodarlehnsbetrag 333.966,00 € zzgl. 37.107,00 € Disagio). Die Darlehensverträge waren jeweils mit einer Widerrufsbelehrung mit folgendem Wortlaut versehen (Bl. 46, 48 R d. A.):

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

V-Sparkasse, Z-Straße, ...1 Köln bzw. anonym1.de.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären."

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge geltende Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung, veröffentlicht im BGBl. I 2002, 3009 - 3010) lautete - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt:

"Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen) (1) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache) (2) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache) (2). Der Widerruf ist zu richten an: (3)

Widerrufsfolgen (4)

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben) (5). Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. (...)

Finanzierte Geschäfte (8)

(...)Gestaltungshinweise

(...)(8)

Die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte können entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt.

(...) Wenn für den Darlehensvertrag belehrt werden soll, lautet der Hinweis wie folgt:

"Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

(...) Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:

"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(...)"

Bei der streitgegenständlichen Sicherheits-Kompakt-Rente (im Folgenden: SKR) handelt es sich um ein Anlagemodell, welches den Erwerb einer Rentenversicherung mit möglichst geringem Einsatz von Eigenkapital durch überwiegend darlehensfinanzierte Einzahlungen in eine Kapitallebensversicherung und eine Rentenversicherung zum Ziel hat. Der Anleger schließt hierzu zwei darlehensfinanzierte Versicherungsverträge, nämlich eine Renten- und eine Lebensversicherung, ab, deren Versicherungsbeiträge durch Einmalzahlungen zu leisten sind. Aus der Rentenversicherung bezieht der Anleger sofort nach Abschluss eine (vorliegend vierteljährlich) auszuzahlende Rente, die neben den nach dem Modell zu erzielenden Steuervorteilen dazu dient, während der Laufzeit der Darlehensverträge deren Zinslast abzudecken. Mit der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung, der sog. Tilgungskomponente, sollen dann bei Endfälligkeit die Darlehen abgelöst werden. Daneben gehört zum System der SKR auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung, die die Rückzahlung der Darlehen im Fall des Todes des Versicherungsnehmers während der vereinbarten Laufzeit der Darlehen absichern soll. Das Ziel der Anlagekonstruktion besteht darin, dass dem Anleger nach Ablauf des Darlehens mindestens der Anspruch aus der Rentenversicherung zur freien Verfügung steht, darüber hinaus auch ein etwaiger Überschuss aus der Aufbauleistung aus der Lebensversicherung.

Zur Durchführung dieses Anlagemodells im vorliegenden Fall schloss der Kläger neben den streitgegenständlichen Darlehensverträgen eine Kapitallebensversicherung bei der Firma H Investment Group Ltd. (Vers.-Nr.: 5080358S) über 319.123,00 € (Bl. 52 d. A.), eine Rentenversicherung bei der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (Vers.-Nr.: ...) über 196.110,00 € (Bl. 53 ff. d. A.) sowie eine Risikolebensversicherung bei der T Lebensversicherungs-AG (Vers.-Nr.: ...#) über 257.440,00 € (Bl. 56 f. d. A.) ab.

Noch vor dem 31.12.2003 überwies der Kläger den von ihm zu tragenden Eigenkapitalanteil in Höhe von 43.232,00 € an die Beklagte, die sodann diesen Betrag zuzüglich der sich aus den beiden Darlehen ergebenden Gesamtsumme von 549.107,00 € (178.034,00 € + 371.073,00 €) wie folgt verwendete (vgl. Bl. 16 d. A.):

H Lebensversicherung 319.123,00 €

B Rentenversicherung 196.110,00 €

Disagio 17.803,00 €

Disagio 37.107,00 €

Capital Concept / Schnee-Gruppe

(Darlehensvermittlungsgebühr) 7.121,00 €

Capital Concept / Schnee-Gruppe

(Darlehensvermittlungsgebühr) 14.843,00 €

Capital Concept / Schnee-Gruppe

(Konzeptgebühr) 232,00 €

592.339,00 €

Die von dem Kläger mit der H Investment Group Ltd. abgeschlossene Lebensversicherung wurde zwischenzeitlich von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitenverwertung aufgelöst; den Erlös in Höhe von 384.351,11 € hat die Beklagte dem Darlehenskonto Nr. ...#/... gutgeschrieben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2012 (Bl. 174 ff. d. A.) nebst Forderungsberechnung (Bl. 179 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage abgeschlossenen Verträge und wegen des weiteren Zahlenwerks wird auf die Klageschrift vom 10.08.2011 nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d. A.) Bezug genommen.

Von 2004 bis 2010 leistete der Kläger an die Beklagte auf die beiden Darlehensverträge Zinszuzahlungen in Höhe von insgesamt 116.986,68 €. Mit dem Klageantrag zu 1) begehrt der Kläger von der Beklagten zunächst die Rückzahlung dieser Zinszuzahlungen, sowie die Erstattung seines Eigenkapitalanteils in Höhe von 43.232,00 € einschließlich einer hierauf entfallenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.384,65 € (entsprechend Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 43.232,00 € für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 15.04.2010). Darüber hinaus begehrt der Kläger die Rückabwicklung der Kapitalanlage nach Maßgabe der Klageanträge zu 2), 3), 5) und 6) und die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe des Klageantrags zu 4).

Der Kläger meint, dass der von ihm erklärte Widerruf der beiden Darlehensverträge wirksam sei, weil die ihm erteilte Widerrufsbelehrung unzureichend sei, insbesondere nicht der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung entsprochen habe. Die Belehrung sei inhaltlich unzureichend, weil sie die Prüfung, ob ein verbundenes Geschäft vorliege, unzulässigerweise auf den Verbraucher abwälze; zudem sei die verwendete Formulierung betreffend den Beginn der Widerrufsfrist irreführend. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV könne sich die Beklagte insoweit nicht berufen, weil die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Einschubs betreffend Grundstücksgeschäfte nicht der Musterbelehrung entspreche.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen und den weiteren im Zusammenhang mit der SKR abgeschlossenen Verträgen um verbundene Geschäfte handele.

Schließlich meint der Kläger, dass er sich die mit der streitgegenständlichen Anlage erzielten Steuervorteile nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, da er die mit der Klage begehrte Erstattungsleistung ihrerseits versteuern müsse. Hierzu behauptet er weiter, unter Vorlage einer entsprechenden Berechnung seines Steuerberaters und der für den streitgegenständlichen Zeitraum ergangenen Steuerbescheide (Anlagenheft zum Schriftsatz der Rechtsanwälte M2 vom 20.03.2012), dass er jedenfalls keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile erzielt habe.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178.603,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu bezahlen,

2., festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 371.073,00 € (Konto-Nr. ...#/...) und 178.034,00 € (Konto-Nr. ...#/...) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen,

3., die Beklagte zu verurteilen, alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der T Lebensversicherungs-AG, Vers.-Nr. ...#, freizugeben,

4., die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8.047,74 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen,

5., die Ansprüche Ziffer 1 - 4 stehen unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus den Versicherungsverträgen mit der H Investment Group Ltd., Vers.-Nr. 5080358S, und mit der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, Vers.-Nr. ..., sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den vorgenannten Versicherungen,

6., festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mit der H Investment Group Ltd., Vers.-Nr. 5080358S, und mit der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, Vers.-Nr. ..., sowie des Verzichtsangebotes auf alle alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu den vorgenannten Versicherungen in Verzug befindet.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

1.,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178.603,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 15.04.2010 zu bezahlen,

2.,

festzustellen, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen über nominal 371.073,00 € (Konto-Nr. ...#/...) und 178.034,00 € (Konto-Nr. ...#/...) keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen,

3.,

die Beklagte zu verurteilen, alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Risikolebensversicherung bei der T Lebensversicherungs-AG, Vers.-Nr. ...#, freizugeben,

4.,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8.047,74 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 zu zahlen,

5.,

auszusprechen, dass Ansprüche Ziffer 1 - 4 unter dem Vorbehalt einer Übertragung Zug um Zug aller Ansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag mit der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, Vers.-Nr. ..., sowie dem Angebot des Verzichts auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu der vorgenannten Versicherung stehen,

6.,

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übertragungsangebotes aller Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, Vers.-Nr. ..., sowie des Verzichtsangebotes auf alle Rückübertragungsansprüche aus den mit der Beklagten getroffenen Sicherungsvereinbarungen zu der vorgenannten Versicherung in Verzug befindet.

Im übrigen (hinsichtlich der Klageanträge zu 5. und 6., soweit sie die mit der H Investment Group Ltd. abgeschlossene Lebensversicherung betrafen) hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für

erledigt

erklärt.

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen und beantragt im übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der erst mehr als sechs Jahre nach Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge erklärte Widerruf verfristet sei. Sie meint, dass die von ihr erteilten Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß gewesen seien, dass sie sich aber jedenfalls auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, da sie sich genau an das Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seinerzeit geltenden Fassung gehalten habe. Der von der Beklagten verwendete Satz zum Vorliegen verbundener Verträge bei Grundstückgeschäften finde sich in der Musterbelehrung wieder und Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien nach der Rechtsprechung des BGH dann nicht schädlich, wenn sie den Inhalt der Belehrung nur verdeutlichten.

Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Darlehensverträge und die weiteren, im Zusammenhang mit der SKR abgeschlossenen Versicherungsverträge mangels wirtschaftlicher Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB keine verbundenen Verträge seien.

Schließlich trägt die Beklagte vor, dass sich der Kläger jedenfalls die von ihm erzielten Steuervorteile, die die Beklagte auf 109.031,30 € beziffert, im Wege des Vorteilsausgleichs anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, da diese Steuervorteile außergewöhnlich hoch seien. Gegen die von dem Kläger vorgelegte Berechnung seiner Steuervorteile erhebt die Beklagte Einwendungen und bestreitet deren Richtigkeit; wegen der Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Schriftsätze der Beklagten vom 02.04.2012 (Bl. 174 ff. d. A.) und vom 08.06.2012 (Bl. 193 ff. d. A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend - nämlich mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten - begründet.

Der Kläger hat nach wirksam erklärtem Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge gegen die Beklagte aus §§ 346, 355, 357, 358, 495 BGB in der am 19.09.2003 geltenden Fassung einen Anspruch auf Zahlung von 178.603,33 € Zug um Zug gegen Abtretung der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ansprüche.

Der von dem Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2010 erklärte Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB war wirksam, insbesondere nicht verfristet, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB).

Die erteilte Belehrung entsprach hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, belehrt die - auch im vorliegenden Fall zur Erläuterung des Fristbeginns verwendete - Formulierung "frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Fristbeginn, weil sie nicht umfassend genug ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11, zitiert nach: juris Rz. 9; OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12; zitiert nach: juris Rz. 26).

Die Beklagte kann sich in Bezug auf diesen Fehler der erteilten Widerrufsbelehrung auch auch nicht darauf berufen, dass die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung entsprochen habe.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass ein Unternehmer, der die jeweils geltende Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV unverändert übernommen und als Widerrufsbelehrung verwendet hat, sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch dann berufen kann, wenn diese Widerrufsbelehrung inhaltlich den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. nicht genügt (BGH, Urteil vom 15.08.2012, Az. VIII ZR 378/11; NJW 2012, 3298 ff.; zitiert nach: juris). Eine derartige Schutzwirkung, die vorliegend die nicht hinreichend deutliche Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist heilen könnte, setzt jedoch voraus, dass das Muster gemäß Anlage 2 auch tatsächlich unverändert übernommen wurde. Eben dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte Veränderungen an der Musterbelehrung vorgenommen hat:

Während die Gestaltungshinweise der Musterbelehrung unter Ziffer (8) vorsehen, bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts - und nur dann - den Satz 2 der Belehrung über verbundene Geschäfte durch den unter Ziffer (8) aufgeführten Satz zu ersetzen, hat die Beklagte einerseits den Satz betreffend Grundstücksgeschäfte in die Belehrung aufgenommen, obwohl ein solches Geschäft zweifelsfrei nicht vorlag. Zum anderen hat sie diese Einfügung nicht anstelle des vorgesehenen Satzes 2 eingefügt, sondern zusätzlich. Und schließlich hat sie den Satz auch sprachlich verändert, indem sie ihn in die Wir-Form übertragen hat.

Diese Veränderungen führen entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch zum Entfallen der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10; zitiert nach: juris Rz. 39) und des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12; zitiert nach: juris Rz. 30 f.) an, wonach sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH a. a. O., Rz. 37). Unterzieht der Unternehmer hingegen den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung und greift damit in diesen Text ein, entfällt die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen (BGH a. a. O., Rz. 39). Ebenso wie das Oberlandesgericht Köln (a. a. O., Rz. 30 f.) geht deshalb auch die Kammer davon aus, dass jede Veränderung des Inhalts oder der äußerlichen Gestaltung des Mustertextes die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entfallen lässt, weshalb für zusätzliche Erwägungen hinsichtlich des Ausmaßes der vorgenommenen Veränderungen oder hinsichtlich der konkreten Auswirkungen der Verändungen auf die Verständlichkeit der Belehrung grundsätzlich kein Raum ist.

Im übrigen führen die von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen im vorliegenden Fall - in dem ein Grundstücksgeschäft nicht vorlag - auch gerade nicht zu einem besseren Verständnis des Widerrufsrechts, sondern wirken sich eher irreführend aus, weil der Verbraucher mit umfangreichen Ausführungen darüber konfrontiert wird, ob sich die Beklagte 'Veräußerungsinteressen Dritter zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer begünstigt', obwohl derartige Kriterien auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

Bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen und den zur Realisierung der SKR abgeschlossenen Versicherungsverträgen handelte es sich auch um verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 BGB.

Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Dies ist hier der Fall: Zwar greift vorliegend die Vermutung des § 358 Abs. 3 S. 2 1. Alt. BGB nicht ein, weil die Versicherungsverträge nicht von der Beklagten, sondern von Dritten angeboten wurden. Verbundene Geschäfte liegen aber auch dann vor, wenn das Darlehen und der durch dieses finanzierte Vertrag aufgrund anderer Umstände eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB), wenn sie also über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich hiernach wechselseitig bedingen, bzw. der eine Vertrag seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2008, Az. XI ZR 45/09; zitiert nach: juris).

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine wirtschaftliche Einheit vor. In beiden streitgegenständlichen Darlehensverträgen war als Verwendungszweck die Finanzierung der Einzahlungen in eine SKR angegeben, zudem waren die Abtretung der finanzierten Versicherungen als Sicherheit und die Auszahlung der Darlehen unmittelbar an die Versicherungen vereinbart. Durch das Anlagekonzept der Sicherheits-Kompakt-Rente waren die Verträge zudem derart miteinander verknüpft, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Beide Verträge bedingten sich wechselseitig und erhielten erst durch den Abschluss des jeweils anderen Vertrages einen Sinn. Das gesamte Konzept der SKR beruhte gerade darauf, dass durch die weitgehende Fremdfinanzierung Steuervorteile erzielt werden sollten, die zusammen mit den Auszahlungen aus der Renten- und Lebensversicherung die Zinsen decken und durch überschießende Erträge zur Vermögensbildung führen sollten. Alle abgeschlossenen Verträge stellen damit unverzichtbare Elemente eines einheitlichen Anlagemodells dar und mussten dem Verbraucher als ein Gesamtpaket erscheinen.

Aufgrund des hiernach von dem Kläger wirksam erklärten Widerrufs haben sich die Finanzierungsverträge nach Maßgabe der §§ 357, 358, 346 ff. BGB in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt.

Der Kläger kann deshalb im Zuge der Rückabwicklung der Darlehensverträge von der Beklagten zunächst die Erstattung seines Eigenkapitalanteils in Höhe von 43.232,00 € sowie der an die Beklagte geleisteten Zinszuzahlungen in Höhe von insgesamt 116.986,68 € verlangen.

Darüber hinaus hat der Kläger gemäß, §§ 357, 346 BGB einen Anspruch in Höhe von 18.384,65 € auf Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte aus dem von ihm geleisteten Eigenkapitalanteil gezogen hat und die in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes vermutet werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12; zitiert nach: juris Rz. 46 m. w. N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger im vorliegenden Fall auch nicht die von ihm erzielten Steuervorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12, zitiert nach: juris), wonach die ständige Rechtsprechung, nach welcher dann, wenn eine Schadensersatzleistung ihrerseits versteuert werden muss, nur außergewöhnlich hohe Steuervorteile auf diese Schadensersatzleistung anzurechnen sind, nicht nur auf Schadensersatzansprüche im engeren Sinne anwendbar ist, sondern wegen der letztlich gleichgelagerten Sachverhalte auch auf Rückabwicklungen außerhalb des Schadensersatzrechts (OLG Köln, a. a. O., Rz. 47 ff.). Zudem ist richtigerweise bei der Beurteilung, ob Steuervorteile außergewöhnlich hoch im Sinne der vorgenannten ständigen Rechtsprechung sind, nicht auf das Verhältnis der erzielten Steuervorteile zu dem aufgewandten Eigenkapitalanteil abzustellen, sondern auf das Verhältnis der Steuervorteile zur Höhe der Gesamtinvestition; dies beruht einerseits darauf, dass auch eine teilweise fremdfinanzierte Einlageleistung letztlich eine Aufwendung eigener Mittel des Anlegers beinhaltet, andererseits darauf, dass sich die Steuervorteile gerade nicht aus dem aufgewendeten Eigenkapital generieren, sondern aus der Darlehensaufnahme, mithin der Gesamtinvestition (vgl. OLG Köln, a. a. O., Rz. 55).

Danach sind im vorliegenden Fall die von dem Kläger erzielten Steuervorteile, selbst wenn man sie in der von der Beklagten behaupteten Höhe veranschlagt, nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Im Verhältnis zur Gesamtinvestition in Höhe von 592.339,00 € (Bl. 16 d. A.) machen nämlich auch Steuervorteile in Höhe von 109.031,30 € nur 18 % der Gesamtinvestition aus und sind damit nicht außergewöhnlich hoch.

Im übrigen kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen im vorliegenden Fall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte der sie insoweit treffenden Darlegungslast nicht nachgekommen ist: Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2012 (Bl. 166 ff. d. A. + Anlagenheft) als Anlagenkonvolut K 5 nicht nur eine Berechnung seines Steuerberaters, sondern auch seine sämtlichen Steuerbescheide vorgelegt hat, hat er seiner sekundären Darlegungslast bezüglich der erzielten Steuervorteile genügt, weshalb es nunmehr an der Beklagten gewesen wäre, ihrer Darlegungslast in Bezug auf die auszugleichenden Vorteile nachzukommen und anhand der vorgelegten Steuerbescheide die Steuervorteile zu berechnen; diese konkrete Berechnung ist nämlich Sache des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2011, Az. II ZR 171/09, zitiert nach: juris; BGH, Urteil vom 31.05.2010, Az. II ZR 30/09; zitiert nach: juris). Die Beklagte erhebt indes nur Einwendungen gegen die vorgelegte Berechnung des Steuerberaters und bestreitet den Klägervortrag. Das reicht aber angesichts der Tatsache, dass sie selbst die entsprechende Darlegungslast trifft und der Kläger mit den Steuerbescheiden alle für die konkrete Berechnung der Steuervorteile notwendigen Unterlagen vorgelegt hat, nicht aus.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs war zudem antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger aus den im Tenor genannten Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen (§ 256 ZPO).

Zudem hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freigabe seiner zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus der mit der T-Lebensversicherungs-AG abgeschlossenen Risikolebensversicherung, da mit der Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehen auch der - allein mit dem Abschluss dieser Versicherung verfolgte - Sicherungszweck entfallen ist.

Die vorgenannten Rückabwicklungsansprüche stehen dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der verbundenen Versicherung bei der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit zu. Die weitere Versicherung bei der H Investment Group Ltd. wurde von der Beklagten bereits aufgelöst und verwertet.

Da sich die Beklagte zudem mit der Annahme des Angebots auf Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der Versicherung bei der B Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit in Verzug befindet, war auch dem diesbezüglichen Klageantrag zu entsprechen.

Lediglich hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten hat die Klage keinen Erfolg, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der den Widerruf erst ausgesprochen hat, noch nicht in Verzug befand und dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund zusteht.

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten zu tragen, weil auch die Anträge betreffend die bei der H Investment Group Ltd. abgeschlossene Versicherung ursprünglich zulässig und begründet waren und lediglich durch die von der Beklagten veranlasste Auflösung dieser Versicherung nunmehr ins Leere gehen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1): 178.603,33 €

Klageantrag zu 2): 571.420,65 €

Klageantrag zu 3): -,-- € (kein selbständiger Streitwert)

Klageantrag zu 4): -,-- € (kein selbständiger Streitwert)

Klageantrag zu 5): -,-- € (kein selbständiger Streitwert)

Klageantrag zu 6): 5.000,00 €

Insgesamt: 755.023,98 €