Thüringer OVG, Beschluss vom 10.01.2012 - 2 EO 293/11
Fundstelle
openJur 2013, 47251
  • Rkr:

1. Zu der Frage, wann Festlegungen des Anforderungsprofils für einen Beförderungsdienstposten das organisatorische Ermessen des Dienstherrn überschreiten.

2. Einzelfall eines zielgerichtet auf einen bestimmten Bewerber zugeschnittenen Anforderungsprofils.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. April 2011 abgeändert und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen auf der Stelle des Abteilungsleiters 1 (Leiter der Zentralabteilung) im Thüringer Ministerium für ... zum Ministerialdirigenten (Besoldungsgruppe B 6 ThürBesG) zu ernennen, zu befördern oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.719,75 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen der vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung für die Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters 1 (Zentralabteilung) im Thüringer Ministerium für ... (TM...).

Die Antragstellerin legte ausweislich des in der Personalakte befindlichen Lebenslaufs (Personalakte Teil B Bl. 80 ff.) 1981 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem r...-p... Landesprüfungsamt ab. Sie wurde zum 1. Juni 1981 zur Regierungsrätin z. A. in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des Landes R...-... ernannt und war bis 1983 bei der Bezirksregierung K... in den Bereichen Wasser-/Umweltschutzrecht, Kommunalaufsicht, Soziales und Heimaufsicht tätig. Die Lebenszeitverbeamtung erfolgte zum 1. Juni 1984. Von November 1983 bis November 1987 war sie beim Landesamt für Jugend und Soziales in M... als Referentin für Eingliederungshilfe eingesetzt. Zum 15. Mai 1987 erfolgte die Ernennung zur Oberregierungsrätin (A 14 BBesO). Ab dem 1. Dezember 1987 bis zum 30. September 1989 war sie Leiterin des Referats Landessozialamt der Zweigverwaltung W... des Landeswohlfahrtsverbands H... und ab dem 1. Oktober 1989 Leiterin der Zweigverwaltung W... Zum 30. April 1990 erfolgte die Beförderung zur Verwaltungsdirektorin (A 15 BBesO). Zum 15. Mai 1992 wechselte die Antragstellerin vom Landeswohlfahrtsverband H... an das Thüringer Ministerium für ... und wurde unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Regierungsdirektorin (A 15 BBesO) ernannt. Am 28. Juli 1992 wurde sie zur Ministerialrätin (A 16 BBesO) und mit Wirkung vom 1. Juni 1995 zur Leitenden Ministerialrätin (B 3 BBesO) befördert. Vom 15. Mai 1992 bis Dezember 1997 leitete sie das Referat (8)31 "Sozialhilfe, soziale Dienste" und war zugleich mit der Stellvertretung des Abteilungsleiters betraut. Vom 19. Dezember 1997 bis zum 31. August 2001 war sie als Leiterin des Referats 32 ("Seniorenpolitik, Pflege, Pflegekassen bzw. Pflegeeinrichtungen") eingesetzt und seit 1. September 2001 als Leiterin des Referats 63 ("Krankenhausbau, Krankenhausförderung, Zivil- und Katastrophenschutz") und zugleich stellvertretende Abteilungsleiterin der Abteilung 6 ("Gesundheit") bzw. nach der zum 1. August 2004 erfolgten Umbenennung der Abteilung 6 in Abteilung 4 als Leiterin des Referats 43 (vormals 63) und stellvertretende Leiterin der Abteilung 4.

Für die Zeit vom 18. Juli 2005 bis zum 31. März 2006 war die Antragstellerin zum Thüringer Landesamt ... (LA...) abgeordnet und mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin des Landesamtes beauftragt, nachdem der bisherige Präsident zum 30. Juni 2005 ausgeschieden und wegen der beabsichtigten Auflösung des LA... eine Nachbesetzung nicht vorgesehen war. Unter dem 22. Dezember 2005 wurde sie zugleich bis zum 1. März 2006 mit der Funktion der Direktorin des Thüringer Landesbetriebs ... betraut.

Nach der Beendigung der Abordnung zum LA... nahm die Antragstellerin im TM... wieder ihre bisherige Funktion als Leiterin des Referats 43 (seit dem 1. Januar 2006 mit der Bezeichnung "Krankenhauswesen, Zivil- und Katastrophenschutz") und die Funktion der stellvertretenden Leiterin der Abteilung 4 ("Gesundheit") wahr.

Ausweislich der Personalakte Teil C wurde die Antragstellerin zum Stichtag 1. April 2006 (Zeitraum 18. Juli 2005 bis 31. März 2006) aus Anlass der Beendigung ihrer Abordnung zum LA... mit dem Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" beurteilt. Die Bedarfsbeurteilung zum Stichtag 30. September 2009 (Zeitraum vom 1. April 2006 bis 30. September 2009) schließt mit dem Prädikat "hervorragend".

Der Beigeladene legte ausweislich des in der Personalakte befindlichen Lebenslaufs (Personalakte Teil A S. 3 ff., 10 f.) 1985 die zweite juristische Staatsprüfung vor dem n...-w... Landesprüfungsamt ab. Nach einer Tätigkeit als Rechtsanwalt wurde er am 27. Januar 1986 zum Regierungsrat z. A. im Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes N...-... ernannt. Mit Wirkung vom 27. Januar 1988 wurde er zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ab Juni 1988 war er dem Referat "Politische Grundsatzangelegenheiten" und ab Oktober 1989 dem Europareferat zugewiesen. Im Januar 1990 erfolgte die Beförderung zum Oberregierungsrat (A 14 BBesO). Zum 1. März 1991 wurde er an das neu gegründete n...-w... Ministerium für Bauen und Wohnen versetzt, wo er das Referat "EG- und Auswärtige Angelegenheiten" leitete. Mit Wirkung vom 27. Januar 1992 wurde er zum Regierungsdirektor (A 15 BBesO) und mit Wirkung vom 27. Januar 1994 zum Ministerialrat (A 16 BBesO) befördert. Seit März 1996 war er als Referatsleiter in der Abteilung "Wohnungsbau, Wohnungspolitik" (Grundsatzfragen und Instrumente der Bestandspolitik, Bund-Länder-Kommission zur Mietrechtsreform) eingesetzt. Nach vorhergehender Abordnung seit dem 1. November 1998 wurde der Beigeladene zum 1. April 1999 an das Thüringer Ministerium für ... E... - TM...E - versetzt und mit Wirkung vom selben Tag durch den Thüringer Ministerpräsidenten zum Leitenden Ministerialrat (B 3 BBesO) befördert. Er wurde als stellvertretender Abteilungsleiter in der Europaabteilung eingesetzt. Nachdem die Aufgaben der Europaabteilung am 5. Oktober 1999 der Thüringer S... - TS... - zugewiesen wurden, wurde er ab diesem Zeitpunkt als Beamter der TS... geführt, wo ihm ab dem 1. Februar 2000 die Leitung des Referats 61 übertragen wurde. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 erfolgte seine Zuweisung zur Zentralabteilung; ihm wurden die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung des EU-TACIS Projekts zur Umsetzung der Bodenreform in Russland übertragen. Für dieses Projekt wurde er vom 1. September 2003 bis zum 31. Dezember 2005 sonderbeurlaubt. Nach vorzeitiger Beendigung des Sonderurlaubs zum 1. April 2004 wurde er mit Wirkung vom selben Tag in der Zentralabteilung mit Sonderaufgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung der zentralen Feier zum Tag der deutschen Einheit betraut. Mit Wirkung vom 1. August 2005 erfolgte die Versetzung von der TS... zum Thüringer ... - T...M -, wo er in der Stabsstelle "Deregulierung, Rechtsvereinfachung, Rechtsfolgenabschätzung" eingesetzt wurde, zu deren Leiter er am 9. Februar 2007 bestellt wurde.

Zum 22. Februar 2010 erfolgte die Versetzung des Beigeladenen an das TM... auf dessen Anforderung hin; gleichzeitig wurde die Bestellung zum Leiter der Stabsstelle "Deregulierung, Rechtsvereinfachung, Rechtsfolgenabschätzung" widerrufen. Ihm wurde die Leitung des Referats 11 "Personal, Recht" und die Stellvertretung des Leiters der Abteilung 1 (Zentralabteilung) übertragen. Mit Organisationsverfügung vom 23. März 2010, rückwirkend zum 15. März 2010 in Kraft getreten, wurde in der Abteilung 1 das Referat 15 mit der Bezeichnung "Recht, Grundsatzangelegenheiten" eingerichtet. Unter dem 7. April 2010 wurde der Beigeladene rückwirkend mit Ablauf des 14. März 2010 von der Leitung des Referats 11 entbunden und mit Wirkung vom 15. März 2010 zum Leiter des Referats 15 bestellt. Seine Funktion als stellvertretender Leiter der Abteilung 1 (Zentralabteilung) blieb unberührt.

Der Beigeladene ist ausweislich der Personalakte Teil C seit seiner Versetzung in den Dienst des Freistaats im April 1999 nicht dienstlich beurteilt worden.

Aus Anlass der Vakanz des Dienstpostens des Abteilungsleiters 1 im TM... schlug das Personalreferat in einer von der Ministerin am 10. September 2010 gebilligten Vorlage eine hausinterne Stellenausschreibung mit Anforderungsprofil vor. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Hausvorlage vom 8. September 2010 in Beiakte 9 verwiesen.

Am 15. September 2010 wurde der Dienstposten einer/eines Abteilungsleiterin/Abteilungsleiters der Abteilung 1 "Zentralabteilung" (Besoldungsgruppe B 6 ThürBesG) wie folgt hausintern ausgeschrieben:

"Das Aufgabengebiet der Abteilung 1 ("Zentralabteilung") umfasst die Bereiche:

- Personal - Organisation, Informationstechnik - Haushalt - Innerer Dienst - Recht, Grundsatzangelegenheiten (insbesondere Landesentwicklung, Nachhaltigkeitsstrategie, Koordinierung von Vorhaben und Projekten der UN-Dekade "Bildung für Nachhaltige Entwicklung", interregionale und internationale Beziehungen, Vertretung in der interministeriellen Arbeitsgruppe "Außenbeziehungen").

Von den Bewerberinnen und Bewerbern wurde gefordert:

Befähigung zum Richteramt (2. juristisches Staatsexamen)

Berufserfahrung in den Bereichen Personal, Organisation, Informationstechnik, Haushalt, Recht-

- mehrjährige berufliche Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen

- sehr gute, verhandlungssichere Kenntnisse der englischen und französischen Sprache

- ressortübergreifende Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden

- Engagement und Belastbarkeit, Durchsetzungsvermögen, Team- und Kommunikationsfähigkeit, die Fähigkeit zum Management, zur Koordinierung mittel- und langfristiger Ziele sowie zu interdisziplinären Arbeiten

- sicheres und verbindliches Auftreten sowie die Bereitschaft, über das übliche Maß hinaus Dienst zu leisten."

Die Antragstellerin bewarb sich unter dem 24. September 2010, der Beigeladene unter dem 29. September 2010. Weitere Bewerbungen erfolgten nicht.

Nach dem von der Ministerin am 19. Oktober 2010 gebilligten Besetzungsvermerk wurde der Beigeladene ausgewählt, weil er im Gegensatz zur Antragstellerin alle erforderlichen konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfülle. Er besitze die Befähigung zum Richteramt und verfüge über Berufserfahrung in den Bereichen Personal, Organisation, Informationstechnik, Haushalt und Recht, weil er seit Februar 2010 die Stellvertretung der vakanten Stelle des Leiters der Zentralabteilung ausübe. Die geforderten mehrjährigen beruflichen Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen habe er während seines Dienstes in der Zeit von 1987 bis Februar 1996, von November 1998 bis September 1999 und von Juli 2003 bis März 2004 gesammelt. Auch die ressortübergreifenden Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf der Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden könnten dem Beigeladenen bestätigt werden. So sei er in Querschnittsbereichen (z. B. als Referatsleiter in der TS...), in Leitungseinheiten (z. B. als stellvertretender Leiter der Europaabteilung ...) und in einer Stabsorganisation (Leiter Stabsstelle Bürokratieabbau im T...M) tätig gewesen. Er erfülle zudem die übrigen Anforderungsmerkmale.

Die Bewerbung der Antragstellerin sei dagegen im weiteren Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, weil sie zwar die Befähigung zum Richteramt besitze und davon auszugehen sei, dass sie die geforderte Berufserfahrung in den Bereichen Personal, Organisation, Informationstechnik, Haushalt und Recht gesammelt habe, als sie von Juli 2005 bis März 2006 mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Präsidentin des Landesamtes ... beauftragt gewesen sei. Nicht nachweisbar seien aber z. B. die geforderten mehrjährigen beruflichen Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen sowie die geforderten ressortübergreifenden Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden.

Die schriftliche Mitteilung über die Auswahlentscheidung wurde der Antragstellerin am 30. November 2010 ausgehändigt. Unter dem 13. Dezember 2010 erhob sie Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung.

Mit dem am 16. Dezember 2010 erhobenen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Sie sei zu Unrecht im Auswahlverfahren unberücksichtigt geblieben. Es liege kein konstitutives Anforderungsprofil vor, das den Bewerberkreis vor der eigentlichen Auswahlentscheidung beschränken könnte. So seien z. B. "ressortübergreifende Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik" nicht abschließend verbindlich, insbesondere nicht mit Blick auf bisherige Tätigkeiten in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden. Gleiches gelte für die geforderten mehrjährigen beruflichen Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen. Das Anforderungsprofil beruhe auch auf unsachlichen Gründen und genüge nicht den in der Rechtsprechung aus Gründen des Gebots der Bestenauslese entwickelten rechtlichen Grenzen. Angesichts des Verfahrensgangs von der Erarbeitung des Anforderungsprofils bis zur Auswahlentscheidung liege die Vermutung nahe, dass die Stellenausschreibung sachwidrig auf den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beigeladenen zugeschnitten worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 5. April 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag sei in der Sache unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen nicht verletzt worden. Wie sich aus dem Auswahlvermerk ergebe, habe der Antragsgegner die Antragstellerin nicht in die "engere Auswahl" für die ausgeschriebene Stelle einbezogen, weil sie mehrere Merkmale des in der Stellenausschreibung vom 15. September 2010 festgelegten Anforderungsprofils nicht erfülle. Weder seien bei ihr die geforderten mehrjährigen beruflichen Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen nachweisbar noch die geforderten ressortübergreifenden Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden. Diese Erwägungen des Antragsgegners begegneten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beide Profilmerkmale hätten im Kernbereich die Qualität eines konstitutiven Merkmals. Mit ihrer Festlegung habe der Dienstherr seine Organisationsgewalt weder sachwidrig noch sonst willkürlich ausgeübt. Beide Merkmale orientierten sich an dem dem Zentralabteilungsleiter zugewiesenen Aufgabenbereich. Ebenso wie die Organisation und Struktur des Ministeriums im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben obliege auch und gerade die Bestimmung, wie stark der konkrete Dienstposten eines Abteilungsleiters von (welchen) fachlichen Anforderungen geprägt sei, dem organisatorischen und personalpolitischen Einschätzungsermessen des Dienstherrn. Das Ermessen sei erst dann überschritten, wenn die gesetzten Anforderungen keinen konkreten Bezug mehr zu dem konkreten Aufgabenbereich hätten. So liege es hier nicht. Die Anforderung "mehrjährige berufliche Erfahrung im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen" erscheine im Hinblick auf die der Abteilung zugewiesenen Aufgaben in Referat 15 nachvollziehbar. Dass es sich dabei um das dem Beigeladenen übertragene Referat handele und dieser sich - wie von der Antragstellerin behauptet - auch in seiner Freizeit für die in diesem Referat behandelnden Fragestellungen interessiere, lasse nicht auf eine sachwidrige Gewichtung des Profilmerkmals schließen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Aufgaben mit europapolitischem und internationalem Bezug erst im Rahmen der Umstrukturierung der Abteilung 1 im März 2010 in deren Zuständigkeitsbereich gefallen und dort dem Referat 15 zugewiesen worden seien. Umorganisationen und Umstrukturierungen dienten im Allgemeinen einer Optimierung der Aufgabenerfüllung durch Zuweisung von Aufgaben an solche Stellen und Personen, die ihre Erfüllung am besten gewährleisteten. Sie lägen im Ermessen des Dienstherrn, das hier nicht überschritten worden sei. Wie der vorgelegte Geschäftsverteilungsplan des TM... belege, widerspiegelten die in der Abteilung 1 im Referat 15 angesiedelten Aufgabenstellungen die dem TM... nach dem Beschluss vom 15. März 2010 (GVBl. S. 67) zugewiesenen Zuständigkeiten mit europäischem und internationalem Bezug. Zudem könne angesichts der immer enger werdenden internationalen und erst recht europäischen Verbindungen und Verflechtungen von einem Landesministerium erwartet werden, dass es sich auf die sich daraus für seinen Aufgabenbereich ergebenden aktuellen wie zukunftsorientierten Aufgabenstellungen einlasse und kompetent positioniere. Wie und durch wen, mit welchen Schwerpunkten diese Aufgaben bewältigt werden, liege im Organisationsermessen der jeweiligen Hausleitung. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dass die Antragstellerin zwar aufgrund ihrer 9-monatigen Betrauung von Juli 2005 bis März 2006 mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin des (früheren) LA... Kenntnisse und Erfahrungen zu den meisten Aufgabengebieten der Abteilung 1 habe sammeln können, ihr aber im Hinblick auf die dem Referat 15 zugeordneten Grundsatzangelegenheiten mit internationalem Bezug die Basis fehle und sie somit ein gesetztes Anforderungsmerkmal nicht erfülle. Erst recht sei es nicht zu beanstanden, wenn die Antragstellerin deswegen von der weiteren Auswahl ausgeschlossen worden sei, weil sie auch das gesetzte Anforderungsmerkmal "ressortübergreifende Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden" nicht erfülle. Auch dieses Profilmerkmal erscheine sachgerecht gesetzt. Im Hinblick auf die zu besetzende Funktion des Zentralabteilungsleiters liege dieses Erfordernis auf der Hand. Schließlich sei es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Stellenausschreibung auf Bedienstete des TM... und damit auf einen naturgemäß überschaubaren Personenkreis beschränkt habe. Abgesehen davon, dass die interne Stellenausschreibung den Bewerbungsverfahrensanspruch der im TM... beschäftigten Antragstellerin nicht berühre, sei die Beschränkung aus den vom Antragsgegner dargelegten personalwirtschaftlichen Gründen sachlich nachvollziehbar.

Gegen diesen ihr am 11. April 2011 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 21. April 2011 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Antragstellerin meint, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch. Die getroffene Auswahlentscheidung, die der Antragsgegner damit zu rechtfertigen suche, dass es ihr im Vergleich zum Beigeladenen an mehrjähriger beruflicher Erfahrung im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen sowie an ressortübergreifenden Kenntnissen des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden fehle, sei rechtsfehlerhaft. Die Anforderungsmerkmale hätten keinen konstitutiven, sondern bloß deskriptiven Charakter. Zudem liege die Bestimmung des Anforderungsprofils zwar in der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Er dürfe sich aber "(Stichwort: Bestenauslese)" nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Hier habe der Antragsgegner den erforderlichen Vergleich zwischen ihr und dem Beigeladenen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sach- und rechtsfehlerhaft unterlassen.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. April 2011 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, d. h. bis über ihre Bewerbung vom 24. September 2010 auf die am 15. September 2010 durch den Antragsgegner ausgeschriebene Stelle "Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin Abteilung I - Zentralabteilung Besoldungsgruppe B 6 ThürBesG" erneut entschieden worden ist, den Beigeladenen hierauf zu ernennen, zu befördern oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verteidigt er die erstinstanzliche Entscheidung und weist die Rügen der Antragstellerin zurück.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat in der Sache zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Stellungnahme des Antragsgegners Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere zum beruflichen Werdegang der Antragstellerin und des Beigeladenen, zum Auswahlverfahren sowie zum Vortrag der Beteiligten wird auf die gerichtliche Verfahrensakte (zwei Bände), die Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie die Auswahlakte (Beiakte 9, eine Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu Unrecht abgelehnt.

Die zulässige Beschwerde (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO) ist begründet. Die Antragstellerin hat aus den von ihr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch hinreichend dargelegten Beschwerdegründen einen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung untersagt wird, den Beigeladenen auf dem Dienstposten des Zentralabteilungsleiters im Thüringer Ministerium für ... (TM...) zu befördern, zu ernennen oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen.

Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die Antragstellerin hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist Gegenstand der streitigen Personalentscheidung nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, womit im Sinne der Ämterstabilität eine grundsätzlich nicht mehr rückgängig zu machende Entscheidung getroffen würde. In Streit steht vielmehr die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens, so dass im Grundsatz die Auswahlentscheidung ersetzt und die Übertragung des Dienstpostens auf einen Mitbewerber rückgängig gemacht werden könnte. Ein Anordnungsgrund besteht in diesen Fällen aber dann, wenn die Besetzung des Dienstpostens auf Dauer angelegt ist und diese mit Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen unmittelbar und ohne weitere Auswahlentscheidung zur Beförderung des ausgewählten Dienstposteninhabers führt (stRspr des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 - Juris; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Juris). So liegt es hier. Die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beigeladenen stellt sich als vorweggenommene Beförderungsentscheidung dar. Der Antragsgegner beabsichtigt offenbar, den Beigeladenen auf dem Dienstposten dauerhaft zu verwenden und ihn bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu befördern.

Dieser Umstand begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt. Deshalb muss es den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG ergebenden Anforderungen gerecht werden und darf nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben. Vielmehr ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl verfassungsrechtlich geboten, bei der die Anforderungen an einen Erfolg des unterlegenen Bewerbers nicht überspannt werden dürfen. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, a. a. O.).

Unter Beachtung dieses Maßstabs ist ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin gegeben. Die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist aller Voraussicht nach wegen eines fehlerhaften Anforderungsprofils rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihrem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch.

Die Antragstellerin ist bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen, also eines Vergleichs der Bewerber anhand der Kriterien der Bestenauslese, aus dem Bewerberfeld ausgeschieden, weil sie die im Anforderungsprofil für den zu besetzenden Dienstposten aufgestellten Qualifikationsmerkmale der "mehrjährigen beruflichen Erfahrung im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen" und der "ressortübergreifenden Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden" nicht erfüllt. Bei diesen Merkmalen handelt es sich zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - um konstitutive Merkmale, d. h. solche, die, wenn sie nicht vorliegen, die Einbeziehung in das eigentliche Auswahlverfahren ausschließen (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 - Juris; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58). Der Ausschreibungstext bietet keinerlei Anhalt dafür, dass in bestimmten (Ausnahme-)Fällen auf die betreffenden Qualifikationen ganz oder teilweise verzichtet werden kann oder diese nur "erwünscht" sind, vielmehr werden diese Voraussetzungen von den Bewerbern "gefordert". Mit den Merkmalen werden Umstände angesprochen, die anhand objektiver Fakten festgestellt werden können, ohne dabei dem Dienstherrn einen Wertungsspielraum zu eröffnen. Dass der Antragsgegner sie auch als konstitutiv verstanden haben wissen wollte, ergibt sich aus dem Auswahlvorgang wie auch aus seinem Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Allerdings begrenzen konstitutive Anforderungsmerkmale den Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Bewerbers und die dem regelmäßig korrespondierende Verpflichtung des Dienstherrn, die Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorzunehmen, nur dann zulässigerweise, wenn der Dienstherr das ihm bei der Festlegung des Anforderungsprofils zustehende organisatorische Ermessen sachgerecht ausgeübt hat. Daran fehlt es hier aller Voraussicht nach. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.

Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung dieser der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. etwa BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 8. November 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 69 und vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58; Beschluss des Senats vom 30. Januar 2008 - 2 EO 236/07 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 254/08 - jeweils Juris). Dabei gilt, dass es dem Dienstherrn grundsätzlich verwehrt ist, bei der Festlegung des Anforderungsprofils für einen (höherwertigen) Dienstposten persönliche oder fachliche Anforderungen maßgeblich mit Blick darauf festzulegen, dass einzelne Bewerber bei der nachfolgenden Auswahl nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) von vornherein ungerechtfertigt bevorzugt - und andere Bewerber dadurch zwangsläufig benachteiligt - werden, wenn dies in der Weise geschieht, dass ohne sachlichen Grund das Anforderungsprofil exakt an dem Eignungs- bzw. Befähigungsprofil des betreffenden Bewerbers orientiert wird.Jedoch deutet nicht bereits jede Annäherung der Festlegung des Anforderungsprofils an bestimmte besondere Befähigungen, Erfahrungen usw., die nur einzelne Bewerber aus dem potentiellen Bewerberfeld aufweisen, auf eine solche unzulässige Manipulation hin. Das gilt selbst dann, wenn in dem Auswahlverfahren letztlich ein Bewerber erfolgreich ist, den der Dienstherr bereits zu Beginn des Stellenbesetzungsverfahrens im Blick hatte, weil er über ein Persönlichkeits- und Befähigungsprofil verfügt, welches - nach der hierfür grundsätzlich maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn - eine optimale Aufgabenerfüllung auf dem betreffenden Dienstposten erwarten lässt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es von der grundsätzlich sehr weiten Organisationsbefugnis des Dienstherrn umfasst wird, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den Dienstposteninhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, was zugleich der gerichtlichen Prüfung enge Grenzen setzt. Die Feststellung eines ermessenswidrigen Handelns des Dienstherrn und einer damit verbundenen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des "ausgegrenzten" Bewerbers setzt deshalb in aller Regel voraus, dass für die Festlegungen in dem vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungsprofil für einen (Beförderungs-)Dienstposten keine von den jeweiligen am Auswahlverfahren beteiligten bzw. zu beteiligenden Personen abstrahierte, sachlich einleuchtenden Gründe angeführt werden können. Dabei dürfen qua Anforderungsprofil solche Bewerber nicht automatisch aus dem Auswahlverfahren herausfallen, die aufgrund ihres in vielen Jahren gewachsenen Leistungs- und Befähigungsprofils sowie aufgrund ihrer (langjährigen) Vorverwendung schon aus objektiven Gründen für die Besetzungsentscheidung ernsthaft in Frage kommen.Grundsätzlich Anlass zur Nachprüfung, ob das Anforderungsprofil auf einen bestimmten Beamten in der Weise zugeschnitten worden ist, dass solche Mitbewerber in unzulässiger, sachwidriger Weise von vornherein ausgeschlossen werden, besteht insbesondere dann, wenn die zu besetzende Stelle hausintern ausgeschrieben wird, deshalb der Bewerberkreis dem Dienstherrn bekannt ist und das Anforderungsprofil einen starken Detaillierungsgrad aufweist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. September 1994 - 1 TG 1261/94 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Januar 2003 - 1 B 2230/02 -, vom 20. Oktober 2003 - 1 B 1037/03 -, vom 16. Dezember 2003 - 1 B 2117/03 - und vom 17. Oktober 2006 - 1 B 1430/06 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. August 2008 - 2 B 93/11 - jeweils Juris).

Unter Beachtung dieser Grundsätze und nach Gesamtbetrachtung und -würdigung der Umstände des Einzelfalls hat der Antragsgegner das organisatorische Ermessen, das ihm bei der näheren Bestimmung der Einzelmerkmale des Anforderungsprofils des in Rede stehenden Dienstpostens zukommt, aller Wahrscheinlichkeit nach zu Lasten der Antragstellerin überschritten. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner das Anforderungsprofil um die Merkmale "mehrjährige berufliche Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen" und "ressortübergreifende Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden" erweitert hat, um den Beigeladenen zu bevorzugen und damit das Prinzip der Bestenauslese zu umgehen.

Zwar ist die Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Entwicklung eines Anforderungsprofils grundsätzlich nicht zu beanstanden, nämlich: die Aufgaben und Tätigkeiten des künftigen Stelleninhabers zu analysieren, die von ihm wahrzunehmenden Kernbereiche zu identifizieren, die hierfür notwendigen Anforderungsmerkmale auszuwählen und entsprechend ihrer Bedeutung für die zu besetzende Position zu gewichten (vgl. Auswahlvorgang Beiakte 9, Bl. 1). Bei dieser grundsätzlich richtigen Vorgehensweise ist aber die Gewichtung der Qualifikationsmerkmale in der Ausschreibung des Dienstpostens einer/eines Abteilungsleiterin/Abteilungsleiters der Abteilung 1 (Zentralabteilung) vom 15. September 2010 nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die ureigensten Aufgaben der Zentralabteilungen in den Ministerien und auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Beigeladenen im TM..., der Umstrukturierung der Abteilung 1 sowie die hieran anknüpfende Stellenausschreibung spricht alles dafür, dass der Dienstposten gewissermaßen auf das Eignungs- und Befähigungsprofil des Beigeladenen zugeschnitten wurde.

Nach § 4 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen vom 31. August 2000 (GVBl. S. 237), neu gefasst durch den Dritten Beschluss der Landesregierung vom 10. Juli 2008 (GVBl. S. 307, vgl. Bs 1103-3, Stand September 2011), - ThürGGO - sollen in den Abteilungen für Allgemeine Verwaltung (Zentralabteilungen) die Aufgaben Personalwesen einschließlich Aus- und Fortbildung, Haushalt, Innenrevision, Organisation, Informations- und Kommunikationstechnik, allgemeine Rechtsangelegenheiten, Innerer Dienst und Controlling von Förderprogrammen wahrgenommen werden. Diese Aufgabenzuweisung in der Gemeinsamen Geschäftsordnung schließt es zwar nicht aus, dass der jeweilige Minister im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens die Aufgaben der Zentralabteilungen um weitere, dem Ressort zugewiesene Zuständigkeiten erweitert (vgl. Beschluss der Landesregierung zu den Zuständigkeiten der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 15. März 2010, GVBl. S. 67). So geschehen im TM... insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit für Grundsatzangelegenheiten zur "Nachhaltigen Entwicklung" (Koordinierung von Vorhaben und Projekten der UN-Dekade "Bildung für Nachhaltige Entwicklung", Staatssekretärs-Arbeitsgruppe "Nachhaltige Entwicklung", Beirat zur Nachhaltigen Entwicklung in Thüringen, Nachhaltigkeitsstrategie), der Zuständigkeit für Internationale Angelegenheiten (Vertretung des TM... in der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Außenbeziehungen", Interregionale Zusammenarbeit, Global Marshall Plan/Zukunftsprojekt "Ökosoziales Europa") und der Zuständigkeit für die Beteiligung bei der Erarbeitung von Staatsverträgen, Verwaltungsvereinbarungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien (außer Förderrichtlinien) des TM... (vgl. Auswahlvorgang Beiakte 9, Bl. 4 f., Geschäftsverteilungsplan Stand 1. April 2010). Nicht plausibel ist aber, dass diese hinzugekommenen Aufgaben mit internationalem und europapolitischem Bezug im Anforderungsprofil eine deutlich höhere Gewichtung erfahren als die der Zentralabteilung originär durch § 4 Abs. 2 ThürGGO zugewiesenen Hauptaufgaben. So verlangt das Anforderungsprofil im Hinblick auf die der Abteilung 1 durch die ThürGGO originär zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Personal, Organisation, Informationstechnik, Haushalt und Recht lediglich "Berufserfahrung", im Hinblick auf die Erweiterung der Zuständigkeiten der Abteilung 1 im Rahmen ihrer Umstrukturierung dagegen "mehrjährige berufliche Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen" und hieran anknüpfend "ressortübergreifende Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden" (vgl. Beiakte 9, Hausvorlage vom 8. September 2010, S. 4). Das Anforderungsprofil setzt mit dieser Gewichtung einen Schwerpunkt bei den der Zentralabteilung zugewiesenen europapolitischen und internationalen Angelegenheiten und lässt dadurch die eigentlichen, der Zentralabteilung durch die ThürGGO zugeschriebenen und sie prägenden Kernaufgaben in den Hintergrund treten, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist. Der Senat wertet diese Fehlgewichtung als Indiz dafür, dass sich das Anforderungsprofil nicht an den Aufgaben des Dienstpostens, sondern am Eignungs- und Befähigungsprofil des Beigeladenen orientiert.

Die Betrachtung des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Verwendung des Beigeladenen im TM... und der Umstrukturierung der Abteilung 1 sowie der sechs Monate später erfolgten Stellenausschreibung, die dem Aufgabenzuwachs in der Abteilung 1 im Rahmen der Umstrukturierung maßgebende Bedeutung beimisst, bekräftigt diesen Eindruck. Der Beigeladene wurde zum 22. Februar 2010 auf Anforderung vom T...M zum TM... versetzt und dort mit der Leitung des Referats 11 (Personal, Recht) beauftragt; zugleich wurde er mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Abteilungsleiters 1 betraut. Mit Wirkung vom 15. März 2010 wurde die Abteilung 1 umstrukturiert. Neben den Aufgaben der "klassischen Zentralabteilung" (vgl. Auswahlvorgang Beiakte 9, Bl. 4) wurden ihr auch die Zuständigkeiten für Grundsatzangelegenheiten zur "Nachhaltigen Entwicklung", soweit sie nicht dem Leitungsbereich - wie im Übrigen üblich - zugeordnet sind, sowie Angelegenheiten mit internationalem Bezug übertragen und dem Referat 15 zugewiesen. Am 7. April 2010 wurde der Beigeladene rückwirkend zum Ablauf des 14. März 2010 von der Leitung des Referats 11 entbunden und rückwirkend zum 15. März 2010 zum Leiter des neustrukturierten Referats 15 bestellt. Die Ausschreibung des Dienstpostens der Zentralabteilungsleitung, die den durch die Umstrukturierung hinzugekommenen Aufgaben maßgebendes Gewicht gibt und dadurch den Bewerberkreis für den Beförderungsdienstposten besonders einengt, erfolgte am 15. September 2010 durch Aushang im TM...

Hinzu kommt, dass die im Anforderungsprofil gesetzten Qualifikationsmerkmale "mehrjährige berufliche Erfahrungen im Bereich europapolitischer Angelegenheiten und internationaler Beziehungen" und "ressortübergreifende Kenntnisse des Landesrechts und der Landespolitik auf Grundlage bisheriger Tätigkeit in Querschnitts-, Leitungs- oder Stabseinheiten in mehreren obersten Landesbehörden" zur einer besonderen Verengung des Bewerberkreises insofern führen, als gerade im TM... selbst erprobte und bewährte potentielle Bewerber - wie die Antragstellerin - in einer Vorauswahl ausgeschlossen werden. Die Antragstellerin fällt bereits aufgrund des Anforderungsprofils aus dem Auswahlverfahren gewissermaßen "automatisch" heraus, obwohl sie nach ihrem Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsprofil, das mit dem Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen" (Bedarfsbeurteilung vom 20. Februar 2007) und zuletzt mit dem Prädikat "hervorragend" (Bedarfsbeurteilung vom 19. Oktober 2009) bewertet worden ist, und auch nach ihrer Vorverwendung (Funktion einer stellvertretenden Abteilungsleiterin im TM... seit 1992, Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin des Landesamtes ... und der Funktion der Direktorin des Thüringer Landesamtes ...) grundsätzlich hausintern als zu befördernde Bedienstete in Betracht gekommen wäre.

Schließlich weist als weiterer Umstand auch die hausinterne Stellenausschreibung darauf hin, dass der Antragsgegner die Auswahl des Beigeladenen zielgerichtet im Blick hatte. Der Antragsgegner hat den Dienstposten der Abteilungsleitung 1 angesichts der angespannten Stellensituation im TM... im Interesse der Personalentwicklung, insbesondere der möglichen Nachwuchsförderung bei intern frei werdenden, nach Besoldungsgruppe B 3 ThürBesG bewerteten Dienstposten, auf das Haus und auf Beförderungsbewerber begrenzt. Ungeachtet der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, ob die wegen einer angespannten Personalsituation im TM... angeführten personalwirtschaftlichen Gründe eine hausinterne Ausschreibung rechtfertigen, ist das Vorgehen des Antragsgegners in sich widersprüchlich. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass er einerseits zur Begründung der hausinternen Stellenausschreibung im September 2010 auf die angespannte Stellensituation verweist, andererseits aber den Beigeladenen im Amt eines Leitenden Ministerialrats (BesGr B 3 ThürBesG) sechs Monate zuvor, im Februar 2010, auf Anforderung hin ins TM... versetzen lässt, damit eine der vorhandenen B 3-Stellen extern besetzt und schließlich diesen faktisch "externen" Beamten im Oktober 2010 für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens auswählt.

Das vom Antragsgegner entwickelte Anforderungsprofil drängt nach den Gesamtumständen des Einzelfalls auf eine Person hin, nämlich die des Beigeladenen, ohne dass dafür von den Personen des Auswahlverfahrens abstrahierte nachvollziehbare Sachgründe ersichtlich sind, und führt damit zu einer Vorauswahl der Bewerber, die vor dem Grundsatz der Bestenauslese keinen Bestand haben kann.

Da danach das vom Antragsgegner der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil aller Voraussicht nach fehlerhaft ist, gilt dies auch für die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 u. a. - NVwZ 2008, 69; Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 254/08 - Juris).

Die Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen Auswahlverfahren für den Dienstposten als Leiterin der Abteilung 1 ausgewählt zu werden, sind zumindest als offen zu bewerten. Denn es erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand als möglich, dass sie in einem neuen, aufgrund eines rechtmäßig erstellten Anforderungsprofils durchgeführten Verfahren für den begehrten Dienstposten ausgewählt wird.

Der Senat beschränkt den Ausspruch der vorläufigen Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf das Verbot, den Beigeladenen auf die streitige Planstelle zu befördern, zu ernennen oder in diese einzuweisen. Eines Verbots, dem Antragsgegner auch die weitere Besetzung des Dienstpostens zu untersagen, bedarf es nicht. Dabei geht der Senat davon aus, dass, selbst wenn die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen würde, ihr aufgrund der fehlerhaft ergangenen Auswahlentscheidung eine mögliche tatsächliche Bewährung des Beigeladenen auf dem Dienstposten nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 239/08 - Juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des - im Übrigen auf seiner Seite streitenden - Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat im gesamten Verfahren weder einen Antrag gestellt noch selbst in der Sache Stellung genommen mit der Folge, dass er sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Streitwert ist auf Grundlage des § 63 Abs. 2 i. V. m. § 47, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG festzusetzen; insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Hinweis:

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).