OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2013 - 34 U 119/12
Fundstelle
openJur 2013, 855
  • Rkr:

Zu Schadensersatzansprüchen geschädigter Kapitalanleger wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds (ACI Dubai Tower V. Fonds) gegen die als Treuhänderin und Gründungsgesellschafter fungierenden, prospektverantwortlichen Firmen und ihre Geschäftsführer.

Tenor

Die Nebenintervenienten zu 1. und 2. werden zugelassen.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund - 8 O 69/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu 1. und 2. trägt die Klägerin.

Das Urteil ist - wie auch das angefochtene Urteil nunmehr - vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 € nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Gestützt auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen bzw. den Vorwurf des Betrugs, des Kapitalanlagebetruges und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung verlangt sie die Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung. Die Klage richtet sich gegen die E GmbH, Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin (Beklagte zu 1), die B KG, weitere Gründungskommanditistin (Beklagte zu 2), deren Geschäftsführer I-V M (Beklagter zu 3), dessen Sohn M2 (Beklagter zu 4) und gegen Rechtsanwalt N, Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (Beklagter zu 5).

Die streitgegenständliche Beteiligung wurde der Klägerin am 19.06.2007 durch den selbständigen Finanzmakler T vermittelt. Die Klägerin beteiligte sich mit 10.000 € zuzüglich 500 € Agio als Treugeber-Kommanditistin an der B V. E2 KG (im Folgenden: ACI V.). In Bezug auf das Agio wurde in der Beitrittserklärung folgender Hinweis erteilt:

"Hinsichtlich des Agios ist der Mittelverwendungskontrolleur nur Inkassostelle und wird das Agio nach Rechnungsstellung an den "zentralen Anbieter" weiterleiten."

Hinsichtlich der Einzelheiten der streitgegenständlichen Beteiligung wird auf die mit Klageschrift als Anlage KI 1 vorgelegte Ablichtung der Beitrittserklärung Bezug genommen (Bl. 25).

Bei dem ACI V. G2 handelte es sich um die fünfte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in H ansässigen B-Gruppe aufgelegt worden waren. Der ACI V. G2 war wie die Vorgängerfonds als geschlossener Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert und sah ebenfalls die Investition in ein Immobilienprojekt in Dubai vor. Ausweislich des Emissionsprospekts vom 06.06.2007 war Gegenstand des ACI V. G2 die Errichtung des sog. "Victory-Bay-Towers", eines exklusiv ausgestatteten Bürogebäudes mit 23 Stockwerken, dessen Vermarktung durch den Abverkauf der Floors oder Teilen davon noch vor Fertigstellung des Towers zum Laufzeitende des Fonds am 31.12.2008 abgeschlossen sein sollte. Bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 68.792.000,00 € sollte das einzuwerbende Eigenkapital in Höhe von 17.500.000,00 € als sog "Anschubfinanzierung" für die Realisierung des Immobilienprojekts dienen. Nach den Prospektangaben hatte die B GmbH (im Folgenden: ACI GmbH) mit Kaufvertrag vom 05.06.2007 ein Baugrundstück ("BB.A02.006") in Dubai zum Kaufpreis von 27.557.000,00 € zuzüglich Courtage als Treuhänderin zunächst für die Beklagte zu 2 erworben (S. 44 des Prospekts). In den Treuhandvertrag zwischen der ACI GmbH und der Beklagten zu 2 war die Fondsgesellschaft als Treugeberin im Wege der Vertragsübernahme eingetreten und dadurch wirtschaftliche Eigentümerin des Grundstücks und der zu errichtenden Fondsimmobilie geworden. Aufgrund einer in Dubai zu unterhaltenden Betriebsstätte der Fondsgesellschaft im Folgenden: Dubai Branch - sollten den Anlegern die ihnen zugewiesenen Gewinne der Fondsgesellschaft aus der Vermarktung des Towers - unter Ausnutzung des seinerzeit zwischen Dubai und der Bundesrepublik bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zufließen. Der Prospekt prognostizierte zu Gunsten der Anleger unter Progressionsvorbehalt einen steuerfreien, rechnerischen Gewinn von maximal 12 % nominal jährlich und bezogen auf die Gesamtlaufzeit des Fonds einen Gewinnanteil von maximal 20 % des Beteiligungsbetrages.

Anleger konnten sich an dem ACI V. Fonds entweder als Direktkommanditist oder als mittelbarer Kommanditist (Treugeber) über eine Treuhandgesellschaft beteiligen. Als "Treuhandkommanditistin, Gründungsgesellschafterin und Zahlstelle" (S. 57 des Prospekts) fungierte ab Anfang 2006 für die ACI Fonds II. bis VII. die eigens zu diesem Zweck gegründete Beklagte zu 1) mit Sitz in H. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten zu 1) ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte zu 5). Das von den Anlegern mit der Beklagten zu 1) zu schließende Treuhandverhältnis und dessen Inhalt waren in § 5 des Gesellschaftsvertrages geregelt (S. 79 des Prospekts). In § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages und in § 2 Abs. 6 des ebenfalls im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages (S. 88 ff. des Prospekts) waren die Aufgaben der Treuhandkommanditistin gleichlautend wie folgt beschrieben:

"Die Treuhandkommanditistin hat für die Dauer der Platzierungsphase die alleinige Verfügungsmacht über das Treuhandkonto und das Treuhanddollarkonto. Die Treuhandkommanditistin verpflichtet sich, die auf dem Treuhandkonto bzw. Treuhanddollarkonto eingegangenen Beträge der Anleger auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben. Nach Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals geht die Verfügungsmacht über das Treuhand- und Treuhanddollarkonto auf die Fondsgesellschaft über. Die Mittelverwendungskontrolle der Treuhandkommanditistin endet dann."

§ 14 des Treuhandvertrages regelte die Haftung der Treuhandkommanditistin und beschränkte diese auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weiter hieß es unter Ziff. 2 wie folgt:

"2. Eine Haftung für weitergehende Ansprüche, insbesondere für die vom Treugeber verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele, wird nicht übernommen. Die Treuhandkommanditistin haftet auch nicht dafür, dass die Geschäftsführer sowie die Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen."

Über den Treuhand- und Gesellschaftsvertrag hinaus gab es - unstreitig - keinen gesonderten Mittelverwendungskontrollvertrag mit Bestimmungen zur Mittelfreigabe oder zu einer von der Treuhandkommanditistin vorzunehmenden Mittelverwendungskontrolle. Für jeden Fonds wurde ein separates Treuhand- und Treuhanddollarkonto bei der Sparkasse H eingerichtet (ACI V. Fonds: Konto-Nr. ...044). Auf Anforderung der Fondsgesellschaft überwies der Beklagte zu 5 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 die auf den Treuhandkonten eingegangenen Gelder in mehreren Tranchen auf ein Konto des Beklagten zu 4 bei der Emirates Bank in Dubai (Konto-Nr. ...-...76-001).

Den Anlageprospekt einschließlich des darin enthaltenen Gesellschafts- und Treuhandvertrages sowie die sonstigen Anlagen, die sich nicht individuell auf die Klägerin beziehen, hat die Klägerin im hiesigen Verfahren größtenteils nicht vorgelegt, so dass insoweit auf die Anlagen in anderen Verfahren Bezug genommen wird.

Das Geschäftsmodell des ACI V. Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Die Fondsgesellschaft befindet sich mittlerweile in der Insolvenz. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld - Az. 6 Js 36/11 - hat gegen die Beklagten zu 3 und 4 sowie gegen den Beklagten zu 5) im Hinblick auf den im Jahr 2008 aufgelegten G2 GmbH & Co. VII. E2 KG - bei diesem fungierte die Beklagte zu 1) ebenfalls als Treuhandkommanditistin - Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang nicht entschieden.

Ihr Schadensersatzbegehren hat die Klägerin erstinstanzlich maßgeblich damit begründet, dass der Verkaufsprospekt, welcher ihr vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorgelegen habe, diverse Fehler aufweise und nicht ausreichend über die Risiken der Anlage informiert habe. Die Beklagten hätten ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten ihr gegenüber verletzt, indem sie trotz Kenntnis nicht auf die wahren Umstände hingewiesen hätten.

Weiter hat die Klägerin behauptet, dass entgegen dem Treuhandvertrag eine Mittelverwendungskontrolle von dem Beklagten zu 5) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) bewusst nicht vorgenommen, sondern den Anlegern lediglich vorgespiegelt worden sei, um diese in Sicherheit zu wiegen. Statt die Gelder zur Begleichung nachgewiesener Kosten laut Investitionsplan freizugeben und diese an den Verkäufer des Grundstücks sowie die anderen Dienstleister oder an die ACI GmbH als Treuhänderin zu überweisen, habe der Beklagte zu 5) persönlich auf Zuruf der Familie M die Anlegergelder sämtlicher Fonds auf ein und dasselbe Konto bei der Emirates Bank überwiesen, bei dem es sich um ein Privatkonto des M2 gehandelt habe. Dabei habe er bewusst in Kauf genommen, dass Anleger geschädigt würden.

Die Beklagten zu 3 und 4 seien als Hintermänner und maßgebliche Fondsgestalter für die Prospektfehler und die Vorspiegelung der in Wahrheit nicht bestehenden Mittelverwendungskontrolle deliktisch verantwortlich.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz seien verjährt. Ansprüche aus uneigentlicher Prospekthaftung bestünden nicht, selbst unterstellt, dass sämtliche Beklagten dafür hafteten. Der Prospekt sei nicht fehlerhaft. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 3 und 4 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 264a StGB sei nicht dargelegt ebenso wenig wie ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten schon deswegen nicht, weil ihre Verantwortlichkeit für etwaige Prospektfehler nicht dargelegt sei. Eine fehlerhaft durchgeführte Mittelverwendungskontrolle habe die Klägerin nicht bewiesen, so dass eine Haftung der Beklagten zu 1 dafür ausscheide. Dies gelte ebenso für den Beklagten zu 5.

Zu den erstinstanzlich gerügten Prospektfehlern führt das Landgericht u.a. aus:

Dem Prospekt sei unmissverständlich zu entnehmen, dass das Investitionsgrundstück nicht in das Eigentum der Fondsgesellschaft selbst, sondern in das Eigentum der ACI-GmbH übergehen und die Fondsgesellschaft daran nur über einen Treuhandvertrag berechtigt sein sollte (S. 16 ff. des Urteils).

Falsche Prospektangaben im Hinblick auf geleistete Provisionen seien von der Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises weder substantiiert dargelegt noch bewiesen worden.

Bezüglich der Behauptung, das Grundstück sei nicht, wie prospektiert, am 05.06.2007, sondern erst am 18.06.2009 in das Eigentum der ACI-GmbH übergegangen, hätten die Beklagten vorgetragen, bei dem 18.06.2009 habe es sich um das Datum gehandelt, an welchem der Kaufvertrag von der Dubai Properties LLC, der zuständigen staatlich beauftragten Projektentwicklungsgesellschaft genehmigt worden sei. Dem sei die Klägerin nicht wirksam entgegengetreten. Dem vorgelegten, englischsprachigen "Title Deed" (Anlage B 7, Bl. 498cc d.A.) sei die aufgestellte Behauptung der Klägerin nicht zu entnehmen. Im Übrigen sei auf Seite 67 des Prospekts darauf hingewiesen worden, dass die erforderlichen Genehmigungen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht vorgelegen hätten.

Gleiches gelte für die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises. Zur Übernahme der Kaufpreisverpflichtung aus dem Vertrag zwischen der Bay Development Properties Ltd. - der späteren Verkäuferin an die ACI-GmbH - und der Business Bay LLC - ihrerseits Verkäuferin an die Bay Development Properties Ltd. - heiße es auf Seite 66 des Prospekts nur, dass die ACI-GmbH in die gegenüber der Business Bay LLC verbleibende Zahlungsverpflichtung der Bay Development Properties Ltd. eintrete. Dass dabei jedoch die von den Beklagten dargelegte Anrechnung auf den Kaufpreis nicht erfolgt wäre, ergebe sich hieraus nicht. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld gehe in ihrer Abschlussverfügung ebenfalls von einer Anrechnung der übernommenen Verbindlichkeit auf den Kaufpreis aus.

Auch die seitens der Klägerin gerügte jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des Treuhandvertrages mit der ACI GmbH begegne keinen Bedenken. Im Treuhandvertrag (§ 6 Abs. 1) sei ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts vereinbart worden. Danach sei der Treuhänder bei Erledigung des Treuhandzwecks zur Rückübertragung des Treugutes verpflichtet (§ 903 BGB). Etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieses Übertragungsanspruchs in Dubai hätten jedem Anleger klar sein müssen, der sich für eine Vermögensanlage in ausländische Produkte bewusst entschieden habe.

Laufende Zahlungen an die Fondsgesellschaft habe der Verkaufsprospekt nicht vorgesehen, so dass deren Ausbleiben keinen Prospektfehler darstellen könne. Dass sämtliche von der ACI-GmbH erwirtschafteten Gewinne und Leistungen der Fondsgesellschaft zustehen sollten, ergebe sich aus § 3 des Treuhandvertrages.

Auf bestehende gesellschaftsrechtliche und personelle Verflechtungen sei im Prospekt ausreichend hingewiesen worden.

Der Beklagte zu 4 habe auch nicht, wie von der Klägerin behauptet, "auf beiden Seiten des Trust Agreement" gestanden. Er sei Niederlassungsleiter der ACI-GmbH (Dubai Branch) und zur Wahrnehmung von deren Interessen beauftragt; inwieweit er darüber hinaus auch als Niederlassungsleiter der Fondsgesellschaft fungierte, sei nicht nachzuvollziehen und dem Prospekt auch nicht zu entnehmen.

Für ihre Behauptung, es habe tatsächlich entgegen dem Prospekt keine eigene Betriebsstätte der Fondsgesellschaft gegeben, habe die Klägerin keinen Beweis angetreten. Die Beklagten hätten geschildert, insoweit ein eigenes, separates Büro mit eigenen Mitarbeitern eingerichtet zu haben.

Ein im Prospekt nicht ausreichend dargelegtes, bereits von Anfang an bestehendes Liquiditätsrisiko der Fondsgesellschaft sei ebenfalls nicht festzustellen. Die Klägerin sei insoweit insbesondere der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, der Kaufpreis für das Grundstück sei in Raten zu zahlen gewesen. Letztlich seien auch die Rechte der ACI-GmbH aus den von den Beklagten vorgetragenen Vorabverkäufen zu berücksichtigen.

Die behauptete falsche Erlösprognose sei nicht bewiesen. Dass die Anzahlungen auf den laut Protokoll der Gesellschafterversammlung bereits am 16.7.2007 komplettierten Verkauf der Towerflächen ausschließlich vierteljährlich erfolgten, so dass die prognostizierten 36 % des Gesamtkaufpreises in 2007 nicht erreicht werden konnten, habe die Klägerin trotz Hinweises nicht unter Beweis gestellt. Zudem handele es sich um eine bloße Prognose, bei der geringfügige Abweichungen keinen Fehler begründeten.

Dass die Erlöse aus Vorabreservierungen vor Erwerb des Grundstücks in Dubai durch die Fondsgesellschaft nicht der Fondsgesellschaft zu Gute kämen, sei ebenfalls nicht bewiesen.

Soweit die Klägerin eine vom Prospekt abweichende Verringerung der Stockwerkanzahl des zu erstellenden Gebäudes rüge, sei nicht ersichtlich, dass dies zu einer Verringerung der zum Verkauf stehenden Flächen geführt hätte. Die Beklagten hätten eine entsprechende Verbreiterung der Grundfläche geltend gemacht.

Die Mittelverwendungskontrolle sei von der Beklagten zu 1) entsprechend ihrer Verpflichtung ausgeübt worden. § 2 Abs. 6 des Treuhandvertrages (Seite 90 des Prospekts) zeige, dass die Beklagte zu 1) die von der Klägerin geforderte Mittelverwendungskontrolle gar nicht schuldete. Dass es in der Folge zu einer pflichtwidrigen Verwendung durch die Beklagten zu 3 oder 4 gekommen sei und die Beklagte zu 1) hiervon Kenntnis gehabt hätte, sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe auch den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, bei dem Konto des Beklagten zu 4 habe es sich nicht um ein Privatkonto, sondern um ein "Clearing-Konto" gehandelt, auf welches sämtliche Gelder - auch die weiterer Fonds - eingezahlt und im Anschluss zweckentsprechend verwendet worden seien. Soweit dieses Konto auch für private Ausgaben in Anspruch genommen worden sei, könne nicht sicher gefolgert werden, dass es sich bei den entnommenen Geldern auch um solche der Anleger gehandelt habe.

Ansprüche aus Delikt gegen die Beklagten zu 3 und 4 stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu. Die Klägerin sei den Beweis für ihre Behauptung, Herrn M wären etwaige Mindereinnahmen in Höhe von etwa 3 Millionen Euro wegen eines gegenüber den früheren Dubaifonds geänderten Provisionsregimes aus Fondsgeldern ersetzt worden, fällig geblieben. Das sog. "Agreement" vom 22.06.2007 beinhalte lediglich die Vereinbarung, dass M von M2 einen Betrag in Höhe von 2.145.000,00 € erhalten solle. Hinweise, dass dieser Betrag aus Anlegergeldern entrichtet werden sollte, fänden sich nicht.

Auch bezüglich ihrer Behauptung, es seien Projektentwicklungs- und Koordinationskosten mit 900.000,00 € zu hoch angegeben und 300.000,00 € an die Firma G GmbH gezahlt worden, habe die Klägerin Beweis nicht angeboten. Den vorgelegten Kontenbewegungen lasse sich nicht entnehmen, dass dieses Geld tatsächlich aus Beiträgen der Anleger stamme. Die zweckwidrige Verwendung stelle eine reine Vermutung der Klägerin dar.

Einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin (Bl. 369 ff. d.A.) hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 30.5.2012 zurückgewiesen (Bl. 388 ff. d.A.).

Mit ihrer zulässig eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen fest. Das erstinstanzliche Urteil sei in wesentlichen Punkten fehlerhaft. Sie nimmt auf ihren erstinstanzlich gehaltenen Vortrag Bezug und trägt ergänzend u.a. vor:

Die Beklagten zu 3 und 4 seien in zivil- und strafrechtlicher Hinsicht für den Inhalt des Emissionsprospektes verantwortlich. Sie würden entgegen der fehlerhaften Auffassung des Landgerichts indes nur aus Delikt gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB in Anspruch genommen, weil vertragliche Beziehungen nicht bestünden und die Haftung aus dem Verkaufsprospektgesetz verjährt sei (vgl. Bl. 447 d.A.). Sie hätten wissentlich einen falschen Prospekt herausgegeben. Selbst wenn keine Strafbarkeit vorliege, sei ihr Verhalten sittenwidrig und begründe die Haftung gemäß § 826 BGB. Sie hätten vorsätzlich gehandelt, weil sie von allen die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen positive Kenntnis gehabt hätten.

Die Beklagten zu 1 und 2 hafteten entgegen der Auffassung des Landgerichts allein wegen ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter für alle Prospektfehler. Dass sie eine Aufklärungspflichtverletzung durch einen objektiv fehlerhaften Prospekt nicht zu vertreten hätten, müssten die Beklagte darlegen und beweisen.

Der Beklagte zu 5 hafte aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB sowie § 826 BGB wegen der versprochenen, aber nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle (Bl. 461 d.A.)

Es lägen folgende Prospektfehler vor, die "im Rahmen der deliktischen Betrachtung ggfls. unterschiedliches Gewicht" hätten (so die Berufungsbegründung Bl. 447 d.A.):

1. Veruntreuung von Anlegergeldern/überhöhte Angaben zu entstehenden Kosten

Im Prospekt seien mit 900.000,00 € überhöhte Angaben zu den Projektentwicklungs- und Koordinationskosten für die Betriebsstätte in Dubai gemacht worden (vgl. S. 43 des Prospekts, Bl. 24R d.A. in 34 U 123/12). Es seien tatsächlich nur 600.000 € kalkuliert gewesen; die restlichen 300.000,00 € seien über die Firma G. im Ergebnis an die Beklagten zu 3 und 4 geflossen. Den Anlegern seien höhere Kosten vorgespiegelt worden, als tatsächlich angefallen seien und mehr Kapital als nötig eingesammelt worden. Ob die Kostendifferenz tatsächlich an die Beklagten zu 3 und geflossen seien, sei im Übrigen unbeachtlich. Der Beklagte zu 3 habe hinter dem Betrag von 300.000 € auf dem Agreement vom 22.6.2007 einen "erledigt"-Vermerk angebracht. Das Landgericht verkenne die Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin habe dazu erhebliche Anknüpfungstatsachen vorgetragen:

Anlage Ks 81: Kontoauszug der Falcon (Bl. 326 d.A.)

Anlagen Ks 55, 56: Kontoauswertungen der StA Bielefeld (Bl. 234 ff d.A.)

Anlagen Ks 41, 42: Agreements der Beklagten zu 3 und 4 (Bl. 201 ff. d.A.)

Anlagen Ks 53, 54: email-Verkehr (Bl. 232 f d.A.)

2. Überweisung der Anlegergelder auf ein Konto des Beklagten zu 4/ Mittelverwendungskontrolle

Zu Unrecht sehe es das Landgericht nicht als Prospektfehler an, dass alle Gelder vom Beklagten zu 5 auf ein auf den Beklagten zu 4 lautendes Kontokorrentkonto in Dubai überwiesen worden seien. Die Tatsache, dass das Geld zunächst in das Vermögen eines Fondsinitiators übertragen werde, sei schon für sich betrachtet geeignet, die Anlageentscheidung eines Anlegers zu beeinflussen. Den Anlegern sei im Prospekt eine Mittelverwendungskontrolle versprochen worden, obwohl die tatsächliche Durchführung der Geldtransfers diese Bezeichnung in keiner Weise verdiene. Allein die Verwendung des Wortes Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sowie die Formulierung in der Beitrittserklärung vermittelten dem Anleger den Eindruck, es existiere ein tragfähiger Mechanismus, der eine wirkliche Kontrolle und Prüfung der Fälligkeitsvoraussetzungen vor Freigabe der Mittel beinhalte. Stattdessen seien die Anlegergelder ohne wirkliche Kontrolle "auf Zuruf" innerhalb kürzester Zeit auf das mitgeteilte Konto in Dubai überwiesen worden. Dass es sich um ein Privatkonto handele, belegten die schon erstinstanzlich erwähnten Kontoauszüge, die jetzt als Anlage Ks 83 überreicht werden (Bl. 463 ff. d.A.). Ob es sich dabei um ein Geschäfts- oder Privatkonto des Beklagten zu 4 handele, sei im Übrigen zweitrangig, weil es am nicht zu überbietenden Missbrauchsrisiko nichts ändere.

Die Beklagten zu 3 und 4 hafteten dafür, weil eine negative Tatsache verschwiegen würde (Übertragung der Anlegergelder in die alleinige Verfügungsgewalt eines im Ausland sitzenden Initiators) und eine vorteilhafte Tatsache behauptet werde (Mittelverwendungskontrolle). Das sei strafbar gemäß §§ 263, 264a StGB. Zumindest sei dies besonders verwerflich und daher haftungsbegründend gemäß § 826 BGB.

3. Falsche Beschreibung des zu errichtenden Towers

Der Tower werde im Prospekt wissentlich falsch als ein 23stöckiges Gebäude beschrieben, während er in Wahrheit aber um einige Stockwerke kleiner geplant worden sei. Damit sei eine unwahre Tatsache als gegeben vorgespiegelt worden. Der Vortrag des Beklagten zu 3, die Verkleinerung sei erst nach Fondsschließung beschlossen worden, sei schon erstinstanzlich widerlegt worden. Die vor Prospektveröffentlichung erstellte Präsentationsbroschüre (liegt nicht vor) gehe bereits nicht mehr von 23 Stockwerken aus. Eine Verkleinerung bei gleichzeitiger Verbreiterung sei schon deswegen nicht mehr möglich gewesen, weil nach Darstellung der Initiatoren der Tower Mitte Juli bereits vollständig verkauft gewesen sein soll. Was mit den Käufern der weggefallenen Etagen geschehen sei, sei unklar, genauso, ob die Preise für die Etagen, die verbreitert worden seien, erhöht worden seien. Damit sei auch hier eine unwahre Tatsache vorgespiegelt worden.

4. Nicht zu erzielende Verkaufserlöse in 2007

Die prognostizierten Verkaufserlöse im Jahr 2007 könnten auf Grundlage der mit den Erwerbern abzuschließenden Kaufverträge schlechthin nicht erreicht werden. Das Landgericht habe insoweit den Sachvortrag nur rudimentär berücksichtigt. Prospektiert seien 87.103.000 € (S. 43 des Prospekts). Davon sollten ausweislich des Prospekts (S. 51) in 2007 bereits 31.238.000 € = 36 % vereinnahmt werden.

Der feste Ratenzahlungsplan für die Kaufpreiszahlung werde im Prospekt erwähnt und sei von den Initiatoren auch durch eine Pressemitteilung (Anlage Ks 36 in 34 U 123/12) und ferner im sog. Project Profile (Anlage Ks 35 in 34 U 123/12) bestätigt worden. Auf Basis dieses festen Zahlungsplans, der der Prognose zugrunde gelegen habe, komme man selbst bei Annahme eines Komplettverkaufs noch am Tag der Prospekterstellung nicht auf die prognostizierten Verkaufserlöse in 2007. Bei vierteljähriger Zahlung von jeweils 10 % wären 30 % bis Jahresende fällig gewesen. Prognostiziert seien aber unerreichbare rd. 36 % der Kaufpreise gewesen. Den Vortrag der Beklagten, dass teilweise andere Zahlungspläne vereinbart worden seien, habe die Klägerin bestritten. Die Abweichung von den eigenen Prospektangaben müssten die Beklagten beweisen. Die vorgegebenen Parameter, auf die sich die Prognose stütze, seien fehlerhaft. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Landgericht zitierten Protokoll der ersten Gesellschafterversammlung vom 29.8.2008 (Anlage Ks 38 in 34 U 123/12), das Einnahmen aus Anzahlungen in Höhe von nur 21.000.000 € bis Mai 2008 ausweise. Wiederum seien damit wissentlich unwahre Tatsachen behauptet worden.

5. Keine eigene Niederlassung

Die Fondsgesellschaft habe in Dubai anders als prospektiert keine eigene Niederlassung unterhalten. Um die steuerlichen Vorteile zu erhalten, die der Prospekt versprach, sei es zwingend erforderlich gewesen, dass die Fondgesellschaft selbst eine eigene Niederlassung (Branch) in Dubai gründete. Im Prospekt werde diese Niederlassung auch schon mit Firmierung und Anschrift genannt (vgl. Seite 58 des Prospekts). Ebenso werde der Niederlassungsleiter M2 erwähnt. Tatsächlich habe es aber keine Niederlassung der Fondsgesellschaft, sondern lediglich eine Niederlassung der ACI GmbH gegeben, die - anstelle einer eigenen Niederlassung - die Fondsgesellschaft in Dubai repräsentieren sollte. Es sei danach entgegen den Tatsachen die Existenz einer eigenen - schon existierenden - Niederlassung behauptet worden. Der Vortrag der Beklagten dazu sei zudem widersprüchlich.

6. Interessenkonflikte

Das Fehlen einer eigenen Niederlassung habe auch zur Folge, dass der Prospekt über die tatsächlich bestehenden Interessenkonflikte zwischen der Fondsgesellschaft und der ACI-GmbH nicht richtig aufkläre. Zur Gewährleistung, dass die "Treuhänderin", also die Niederlassung der ACI GmbH, auch im Interesse der Fondsgesellschaft tätig werde, sollte sie durch die Niederlassung der Fondsgesellschaft kontrolliert werden. Da die Fondsgesellschaft aber über keine eigene Niederlassung in Dubai verfügt habe, sondern deren Aufgaben von der Niederlassung der ACI GmbH wahrgenommen worden seien, habe sich die ACI GmbH selbst kontrolliert und sei sich selbst gegenüber weisungsbefugt gewesen. Dies stelle einen aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt dar. Denn schließlich prallten im Rahmen des "Treuhandvertrages" konträre Interessen aufeinander. Das Landgericht habe diesen Interessenkonflikt überhaupt nicht erkannt, sondern darauf abgestellt, dass auf die personellen und wirtschaftlichen Verflechtungen hingewiesen worden sei.

7. Risiken des Trust-Agreements

Die dem "Treuhandmodell" innewohnenden Risiken seien nicht ausreichend im Prospekt beschrieben worden. Das Trust Agreement zwischen der Fondsgesellschaft und der ACI GmbH sei jederzeit kündbar gewesen. Mit der Kündigung hätte die Fondsgesellschaft die einzige Verbindung zum Fondsgrundstück verloren. Auf diese Risiken weise der Prospekt nicht hin. Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die ACI GmbH das Grundstück im Falle der Kündigung an die Fondsgesellschaft zurück übertragen müsse. Das Landgericht verkenne in diesem Zusammenhang, dass die Fondsgesellschaft der ACI GmbH niemals etwas übergeben habe, was bei Beendigung des Vertrages wieder zurückgegeben werden müsse. Es handele sich hier eben nicht um einen "Treuhandvertrag", bei dem der Treugeber dem Treuhänder einen Gegenstand zwecks treuhänderischer Verwaltung übergebe. Hier erwerbe die vermeintliche "Treuhänderin" das Grundstück vielmehr im eigenen Namen und räume der Fondsgesellschaft als vermeintlicher "Treugeberin" bestimmte schuldrechtliche Ansprüche ein. Die Voraussetzungen einer echten oder unechten Treuhand lägen gerade nicht vor.

8. Unplausible Angaben zu den eigenen Verpflichtungen

Die prospektierten Grundstückskosten seien zu niedrig ausgewiesen. Die Fondsgesellschaft sei ausweislich des Prospekts Verpflichtungen über 126.485.000,00 AED (28.108.000,00 €) eingegangen. Darüber hinaus sei sie aber in den Kaufvertrag mit dem Voreigentümer eingetreten. Dass eine Anrechnung der sich daraus ergebenden weiteren Forderung über 43.954.000 AED (9.687.333,00 €) stattfinde, sei nicht prospektiert. Soweit das Landgericht hierin keinen Prospektfehler sehe, habe es übersehen, dass der fehlende Hinweis auf die vermeintliche Anrechnung gerade dazu führe, dass der Prospekt fehlerhaft sei und ein widersprüchliches Bild zeichne. Der Prospekt spreche von unterschiedlichen Kaufpreisverpflichtungen. Welcher dieser beiden Werte richtig sei, sei mithilfe des Prospekts allein nicht zu beantworten. Die Prospektangaben zur Höhe der Zahlungsverpflichtungen seien daher nicht plausibel und somit fehlerhaft.

9. Schicksal der Verkaufserlöse vor Übernahme des Grundstücks

Der Prospekt lasse nicht erkennen, wie der Fondsgesellschaft die Einnahmen aus den schon vor dem 5.6.2007 abgeschlossenen Kaufverträgen und Reservierungen zufließen sollten. Der Prospekt liefere keine plausible Erklärung dafür, warum der Fondsgesellschaft Verkaufserlöse aus Kaufverträgen und Reservierungen über Büroeinheiten zustehen können sollten, die vor dem Erwerb des Grundstücks durch die ACI GmbH abgeschlossen wurden.

10. Abweichung vom Gesellschaftsvertrag

§ 2 Abs. 2 GesV gestatte den Erwerb des Grundstücks durch Dritte nicht. Dass die Fondsgesellschaft im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag das Fondsgrundstück nicht selbst erwerbe, begründe die Gefahr von Klagen einzelner Gesellschafter, die das Konzept auf gesellschaftsvertraglicher Ebene angriffen. Auf dieses Risiko weise der Prospekt nicht hin.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 69/11) vom 02.05.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zugum-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B GmbH & Co. V. E2, nominal 10.000,00 €, zustehen;

2.

festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden.

Die Streithelferin zu 1, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 der Streit verkündet worden ist (vgl. Bl. 40, 74 d.A.), und die Streithelferin zu 2, der H1 M I I1- Partnerschaftsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 (Bl. 72, 100 d.A.) sowie seitens der Streithelferin zu 1 (Bl. 496 d.A.) der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Die Klägerin hat den Beitritt der Streithelferin zu 1 insgesamt, den der Streithelferin zu 2 nur in Bezug auf den Beklagten zu 5 für unzulässig gehalten und einen entsprechenden Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gestellt. Sie führt u.a. aus, in Bezug auf den Beklagten zu 5, der nicht Gründungsgesellschafter sei, sondern nur Geschäftsführer der Treuhand- und Gründungskommanditistin sowie Mittelverwendungskontrolleurin, sei ein Rückgriff unter keinem Gesichtspunkt denkbar, da der Beklagte zu 5 nur wegen eigenen Fehlverhaltens aus Delikt in Anspruch genommen werde. Die Streithelferin zu 1 habe das Prospektprüfungsgutachten erst nach dem Beitritt der Klägerin erstellt, so dass kein kausaler Zusammenhang zur Anlageentscheidung erkennbar sei.

Die Beklagten und die Streithelferin zu 1 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten und verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das ihnen günstige Urteil.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben wie folgt vorgetragen:

Prospektfehler lägen nicht vor, jedenfalls seien diese mangels Wesentlichkeit nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden. Der behauptete Vorsatz werde bestritten. § 264a StGB sei schon kein Schutzgesetz und die Voraussetzungen des § 826 BGB genauso wenig bewiesen. Die Anträge seien teilweise unzulässig. Sie berufen sich auf Verjährung.

Zu den Prospektfehlern tragen sie der Nummerierung in der Berufungsbegründung folgend u.a. vor:

1. Veruntreuungen

Die behaupteten Veruntreuungen von Anlegergeldern werden bestritten. Es habe eine Differenzberechnung bezüglich der Provisionen früherer Fonds und des Fonds V gegeben, ohne dass es zu Zahlungen gekommen sei. Die Agreements seien einseitige Erklärungen des Beklagten zu 4, aus denen sich allenfalls die Absicht entnehmen lasse, dass der Beklagte zu 4 selbst etwas zahle, nicht jedoch eine Veruntreuung von Fondsgeldern. Zahlungen habe es nie gegeben, die Zahlungen seien durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld geprüft worden. Insbesondere sei nachgewiesen, dass die Anlegergelder prospektgemäß für den Erwerb des Grundstücks verwendet worden seien (Bl. 288 ff. d.A.).

Der Erledigt-Vermerk auf dem Agreement vom 22.6.2007 stamme nicht vom Beklagten zu 3. Die emails KS 53 und 54 (Bl. 232 f. d.A.) stammten nicht von den Beklagten zu 2 und 3, so dass man sich dazu nicht äußern könne. Aus der Kontenauswertung Ks 55 ergebe sich nur, dass wie vereinbart die ACI Vertriebs- und Service GmbH Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung erhalten habe (10 % des Kommanditkapitals, S. 43, 44 des Prospekts). Die Höhe der Betriebskosten Dubai sei nicht falsch angegeben (Bl. 6 der Berufungserwiderung = Bl. 498f d.A.; Verweis auf Ss vom 23.2.2012, S. 10 = Bl. 288 d.A.). Man habe die sehr hohen Weichkosten in Deutschland senken wollen und den nicht mehr kostendeckenden Ansatz für die Betriebsstätte in Dubai neu prognostiziert und kalkuliert (Bl. 498f. d.A.). Die personellen Kosten in Dubai seien immer stärker gestiegen, wie es auch der Zeuge R in seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung beschreibe (Anlage Ks 45, Bl. 209R d.A. oben). Die Differenz zwischen den vorherigen und den neu geschätzten Kostenpositionen betrage ohnehin nur 1 €.

Bezüglich des Komplexes "Falcon" habe es zwar am 13.9.2007 eine Überweisung des Beklagten zu 4 auf das Konto der Falcon International Ltd. gegeben. Ein Zusammenhang zu Anlegergeldern sei indes nicht erkennbar. Von welchem Konto dies erfolgt sei, sei nicht vorgetragen. Es handele sich nicht um das Clearing-Konto, das einen anderen Swift-Code (0079908276001) habe.

2. Mittelverwendung - Clearingkonto

Anlegergelder verschiedener Fonds seien nicht vermischt worden, da über die eingehenden Gelder sofort verfügt worden sei. Der Grundstückskaufpreis, der die eingeworbenen Anlegergelder überstiegen habe, sei komplett gezahlt worden, so dass keine Anlegergelder zweckwidrig verwandt worden seien. Eine Pflicht, den Weg der Anlegergelder von der Einwerbung bis zur Investition in Dubai im Prospekt näher zu beschreiben, bestehe nicht. Die Gefahr von etwaigen Vertragsbrüchen sei prospektiert.

Soweit sich aus dem vorgelegten Kontoauszug (Anlage Ks 83, Bl. 463 ff) Anzeichen für private Anschaffungen vom Clearingkonto ergäben, sei unklar, ob es sich dabei nicht um Geschäftsgeschenke handele, ohne die Geschäftsabschlüsse in Dubai nicht möglich seien. Die Summe betrage 45.000 AED; auf dem Konto sei aber ein Guthabenvortrag von 683.000 AED vermerkt, so dass Anlegergelder nicht tangiert würden.

Eine weitergehende Mittelverwendungskontrolle sei nicht geschuldet gewesen, auch nicht durch die Beklagte zu 1).

3. Anzahl der Stockwerke

Es seien zwar ursprünglich 25 Stockwerke geplant gewesen, dies sei aber noch vor Prospekterstellung auf 23 verringert worden, wie sich u.a. auch aus der Anlage B 8, dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bielefeld (Bl. 498ff d.A.) und dem in anderen Verfahren vorgelegten project profile (Anlage Ks 35 in 34 U 123/12) ergebe.

4. Verkaufserlöse 2007

Die Angaben zu den in 2007 zu erzielenden Verkaufserlösen seien zutreffend. Die von der Klägerseite zitierten Äußerungen aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung in 2008 beträfen nur die Zahlungen aus 2008, nicht 2007 (Protokoll der Gesellschafterversammlung, Anlage Ks 38 in 34 U 123/12, dort S. 4).

5. Eigene Betriebsstätte

Zunächst hätten die Beklagten tatsächlich wegen eines Missverständnisses unzutreffend vorgetragen, dann aber den Vortrag berichtigt. Es sei eine eigene Niederlassung gegründet worden (Gründungserklärung vom 28.8.2007, Anlage Ks 65 in 34 U 125/12). Es seien sowohl Personal als auch Räumlichkeiten beschafft worden, nur die deklaratorische Registrierung bei den dubaianischen Behörden habe längere Zeit in Anspruch genommen.

Der Beklagte zu 4 hat u.a. geltend gemacht, dass die Klägerin schon nicht darlege, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Der Zeichnungsschaden sei als solcher nicht ersatzfähig bei einem deliktischen Anspruch. Vielmehr müsse die Klägerin die Differenz zwischen Gegebenem und Erlangtem benennen. Da im Rahmen des § 264a StGB ein Vermögensschaden nicht Tatbestandsmerkmal sei, müsse die Klägerin für eine Haftung iVm § 823 Abs. 2 BGB den Schaden dort darlegen. Die Behauptung, den Tatbestand des § 264 a StGB verwirklicht zu haben, reiche nicht aus. Dies gelte auch für § 826 BGB. Ein Prospektfehler liege nicht vor (Hinweis auf OLG Köln, 24 U 202/12 v. 23.5.2013). Der Beklagte zu 4 sei nicht prospektverantwortlich, da er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Dies gelte ebenso für den Beklagten zu 3. Die Klägerin differenziere auch nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme trotz der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme. Schließlich liege schon der objektive Tatbestand der §§ 264a, 263 StGB nicht vor, geschweige denn der subjektive. § 264a StGB setze eine "Angabe" des Beklagten zu 4 voraus, die die Klägerin nicht dargelegt habe. Mangels Kontakt habe er die Klägerin auch nicht getäuscht. Aus anwaltlicher Fürsorge werde die Verfahrensrüge bezüglich der öffentlichen Zustellung aufrechterhalten.

Die Beklagten zu 1 und 5 haben im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Landgericht - ebenso wie alle anderen zuvor mit der Sache befassten Gerichte - zu Recht davon ausgegangen sei, dass der Beklagte zu 5 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 seinen Pflichten aus dem Treuhandvertrag, insbesondere aus § 2 Abs. 6, ordnungsgemäß nachgekommen sei. Eine weitergehende Mittelverwendungskontrolle, deren Ausgestaltung die Klägerin selbst noch nicht einmal näher beschreiben könne, sei von ihnen nicht geschuldet gewesen. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

I. Die Nebeninterventionen der S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Streithelferin zu 1), die das Prospektprüfungsgutachten erstellt hat, und der H1 M I I1 Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern (Streithelferin zu 2), die in der Berufungsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten der jeweils streitverkündenden Beklagten als Streithelferinnen beigetreten sind, sind zulässig. Die Entscheidung kann auch zusammen mit dem Endurteil ergehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 71 Rn. 5).

Ausreichend für die Zulassung ist, dass ein angedrohter Rückgriff gegen den Streithelfer nicht mit Sicherheit als aussichtslos erscheint (Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 2 mit Hinweis auf OLG Frankfurt, NJW 1970, 817). Die Streithelferin zu 1 trägt vor, der Beklagte zu 5 berufe sich darauf, im Rahmen der im Prospekt vorgesehenen Mittelverwendungskontrolle gehandelt zu haben. Daher könne der Inhalt des Prospekts zur Mittelverwendungskontrolle Gegenstand der rechtlichen Überprüfung sein. Die Streithelferin zu 2 habe den Prospekt mittels ihres Partners, Rechtsanwalt Q, aufgrund der ihr umfassend zur Verfügung stehenden Informationen erstellt. Die Beklagten zu 2 und 3 haben geltend gemacht, dass die Streithelferin zu 1 schon vor der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens beratend tätig gewesen sei.

Dass dies völlig aus der Luft gegriffen ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Das hiesige Verfahren ist nicht dazu da, endgültig über eventuelle Regressansprüche zwischen den Beklagten zu entscheiden.

II.

Die zulässig erhobene Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und der Klägerin günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 - VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem ACI V. Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.

1. Prospekthaftung im engeren Sinn

Etwaige Ansprüche der Klägerin aus Prospekthaftung im engeren Sinne wegen fehlerhafter Angaben im Prospekt scheitern bereits an der von den Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, wie das Landgericht zutreffend ausführt und die Klägerin selbst einräumt. Wenngleich im vorliegenden Fall das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28.10.2004 ab dem 01.07.2005 Geltung beanspruchte, verjährten etwaige Ansprüche spätestens in drei Jahren nach Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 13 VerkprospektG in Verbindung mit § 46 BörsG a.F.. Die Klägerin beteiligte sich aufgrund des im Juni 2007 veröffentlichten Prospekts am ACI V. Fonds, so dass bereits vor Klageeinreichung im Jahr 2011 Verjährung eingetreten war.

2. Haftung aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - Beklagte zu 1 und 2 - und aus Delikt - Beklagte zu 3 und 4

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten zu 1 und 2 auch keine Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB aufgrund unrichtiger oder unterbliebener Aufklärung bei Vertragsanbahnung zu. Ebenso scheidet eine deliktische Haftung der Beklagten zu 3 und 4 aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263, 264a StGB, § 826 BGB aus.

Die Beklagten zu 1 und 2 gehören als Gründungsgesellschafter zwar zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 9.7.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinn. Hier geht es aber um die Haftung aus cic wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 9.7.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.).

Die Klägerin hat die Haftung der Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls mit Prospektmängeln begründet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25.6.2009 - III ZR 223/08, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 21.10.1991 - II ZR 204/90, juris Rn. 19). Als Initiatoren der Fondsgesellschaft hätten sie einen in wesentlichen Teilen fehlerhaften Prospekt herausgegeben. Eine deliktische Haftung der Beklagten zu 3 und 4, auch der Beklagten zu 2, die sich das Wissen ihres Komplementärs und Geschäftsführers, des Beklagten zu 3, ggfs. zurechnen lassen müsste, scheidet indes auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin aus. Den Ausführungen der Klägerin zu angeblichen Prospektmängeln lässt sich zumeist schon kein hinreichender Tatsachenvortrag zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Deliktstatbestände entnehmen (vgl. etwa zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB BGH, Urteil vom 8.1.2013 - VI ZR 386/11, zitiert nach juris Rn. 14 ff.).

Weder liegen wesentliche Prospektmängel vor noch ist sonst eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2 bis 4 ersichtlich. Die Nummerierung folgt der Berufungsbegründung der Klägerin (Bl. 447 ff. d.A.).

(1) Veruntreuungen: Überhöhte Betriebskosten/Innenprovisionen

Entgegen der klägerischen Ansicht ergibt sich ein Prospektfehler nicht unter dem Gesichtspunkt bewusst überhöht angegebener Betriebskosten (a) oder fehlerhaft zu niedrig angegebener Innenprovisionen (b).

(a) Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lässt sich auch in der Gesamtschau nicht der Schluss ziehen, dass die Kosten für die Niederlassung der Fondsgesellschaft in Dubai im Prospekt bewusst überhöht angegeben und 300.000 € aus Anlegergeldern an die nach Klägerdarstellung von den Beklagten zu 3 und 4 beherrschte Falcon International Ltd. überwiesen worden sind. Es war entgegen der Auffassung der Klägerin schon erstinstanzlich nicht unstreitig, dass Kosten in Höhe von 900.000 € prospektiert werden sollten, obwohl nur Kosten in Höhe von 600.000 € tatsächlich anfielen (vgl. Bl. 282, 288 d.A.).

Dass die Projektentwicklungskosten zunächst mit 600.000 € kalkuliert waren, ergibt sich entgegen der Darstellung der Klägerin (Schriftsatz vom 14.11.2011) nicht aus der Anlage Ks 53 (Bl. 232 d.A.), einer mail eines Herrn R an die Beklagten zu 3 und 4. R war Mitarbeiter der ACI in H (vgl. Zeugenvernehmung Bl. 207 ff. d.A. durch die Staatsanwaltschaft). Der email lässt sich indes keine Position "Projektentwicklungskosten" von 600.000 € entnehmen. Das als Anlage Ks 42 (Bl. 202 d.A.) in Kopie vorgelegte "Agreement V. E2 KG" vom 22.6.2007 belegt den Klägervortrag ebenfalls nicht. Aus der Anlage ergibt sich nichts dafür, dass die Kosten für die Niederlassung in Dubai bewusst überhöht angesetzt worden seien. Im dritten Absatz heißt es dort:

"Bei der Projektentwicklung & Koordination Deutschland wurde diese Position abweichend um 300.000 € zugunsten der Projektentwicklung Dubai erhöht und wird ebenfalls wie oben im Jahr 2007 fällig."

Soweit dieser Absatz handschriftlich mit einem "erl." abgezeichnet ist, hat der Beklagte zu 3 die Behauptung der Klägerin bestritten, er habe das Zeichen angebracht. Aus der von der Klägerin weiter vorgelegten mail des Herrn R an eine Frau I und einen Herrn Dr. T (Anlage Ks 54, Bl. 233 d.A.) ergibt sich zwar, dass nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 3 die Projektentwicklung & Koordination Dubai mit 900.000 € berechnet werden sollte, die Projektenwicklung & Koordination Deutschland mit 235.500 €. Die Zahlen 900.000 € und 236.000 € finden sich im Prospekt in der Kalkulation auf S. 43 wieder (Bl. 24R d.A. in 34 U 123/12). Eine Verschiebung der Kosten zwischen Dubai und Deutschland haben die Beklagten zu 2 und 3 damit begründet, dass der bisherige Ansatz für Dubai nicht mehr kostendeckend gewesen sei und daher die Kosten für die Dubai Niederlassung beim Fonds V neu kalkuliert worden seien. Die Gesamtkosten seien im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Klägerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist nicht vorgetragen, wie hoch die Kosten bei den Vorgängerfonds kalkuliert waren und ob sich insoweit eine auffällige Erhöhung der Kosten ergibt. Den Vorwurf der wissentlichen Falschangabe stützt die Klägerin hier wesentlich auf eine handschriftliche Eintragung auf dem Ausdruck der mail bei der Zahl 900.00 €:

"berechnet sind (600.000)" und

"hiervon sind nach Überweisung nach Dubai sofort 300.000 € an Falcon zu überweisen".

Urheberschaft und Zeitpunkt der Eintragung bleiben indes unklar, insbesondere ob die behauptete Abrede vor dem Beitritt der Klägerin getroffen worden ist. Die Klägerin hat zunächst gemutmaßt, der Beklagte zu 3 oder der Beklagte zu 4 hätten die Eintragung vorgenommen (Bl. 230 d.A.); später hat sie behauptet, der Beklagte zu 3 habe die Notiz geschrieben (Bl. 448 d.A.). Der Beklagte zu 3 hat dies bestritten. Indizien für die ein oder andere Vermutung der Klägerin fehlen.

Anhaltspunkte dafür, dass es zu der avisierten Überweisung von 300.000 € an die Falcon aus Anlegergeldern gekommen ist, und die damit den Rückschluss auf die von der Klägerin behauptete Abrede zuließen oder eine Haftung aus Delikt nahe legten, fehlen. Die Klägerin legt dazu zwar eine Kontoverdichtung für das Konto des Fonds V bei der Sparkasse H Nr. 1018044 vor (Anlage Ks 55, Bl. 234 d.A.). Daraus ergibt sich eine Überweisung am 5.9.2007 über 900.110 € an M2, "Ref. 822404 Kostenerstattung Prospekt 44+45, BB.A02.006". Der Vortrag der Klägerin, von diesem Geld habe der Beklagte zu 4 am 13.9.2007 300.000 € an die Falcon weiterüberwiesen, ist indes durch nichts belegt. Die Klägerin legt einen Kontoauszug der G. vor (Anlage Ks 81, Bl. 326 d.A.). Aus diesem ergibt sich ein Zahlungseingang in Höhe von 300.000 € am 13.9.2007. Die Beschreibung des Zahlungseingangs auf dem Kontoauszug lautet aber:

JUM6912090054-EBIL B O M2PO B - HOF

Mehr ergibt sich auch nicht aus der Anlage Ks 56 (Bl. 235 d.A.), bei der es sich ebenfalls um einen Kontoauszug bezüglich des Kontos der Falcon International Investment Ltd. handelt und der ebenfalls unter dem 13.9.2007 eine Überweisung durch M2 in Höhe von 300.000 € ausweist.

Dass dieses Geld von dem Konto in Dubai stammt, auf das die Anlegergelder überwiesen wurden, belegen aber beide Kontoauszüge nicht. Die Behauptung der Klägerin, aus dem Swiftcode JUM6912090054-EBIL, der auf der Anlage Ks 81 angegeben ist, ergebe sich, dass die Überweisung vom Konto des Beklagten zu 4 in Dubai, also dem Clearingkonto erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Die Klägerin legt in anderem Zusammenhang nämlich einen Auszug von diesem Konto vor (Anlage Ks 83, Bl. 463 d.A.). Danach trägt das fragliche "Clearingkonto" des Beklagten zu 4 in Dubai die Nummer 0079-208276-001. Darauf haben die Beklagten zu 2 und 3 schriftsätzlich hingewiesen, ohne dass die Klägerin darauf eingegangen wäre und diesen Widerspruch erläutert hätte. Die Angabe auf dem Kontoauszug des "Clearingkontos" deutet eher auf eine Zahlung für das Fondsgrundstück hin, da dieses die Bezeichnung BB.A02.006 trägt. Zu Recht verweisen die Beklagten darauf, dass die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, auf die die Klägerin selbst Bezug nimmt, keine Anhaltspunkte dafür zu Tage gefördert haben, dass der Geldeingang bei der Falcon im Zusammenhang mit den Anlegergeldern für Fonds V steht. Die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, die Staatsanwaltschaft ermittele dazu noch (vgl. Bl. 324 d.A.), ist nicht belegt.

(b) Selbiges gilt für die Behauptung der Klägerin, dass angeblich bewusst zu niedrig angegebene Provisionen ohne Wissen der Anleger durch Überweisungen aus den Anlegergeldern erhöht worden seien.

Zwar ist ausweislich der vorgelegten Unterlagen die Provisionsregelung für den Fonds IV und V gegenüber den Vorgängerfonds geändert worden (vgl. Anlage Ks 43, Bl. 203 d.A.). Bei den Fonds IV und V sollte die Provision nur noch 10 % des Eigenkapitals betragen, also bei Fonds V 10 % von 17,5 Mio. € = 1,75 Mio. €. Nach der früheren Provisionsregelung hatte die ACI Vertriebs- und Service GmbH (Alleingesellschafter-Geschäftsführer: der Beklagte zu 3) noch 5,5 % der Gesamtinvestitionssumme erhalten = ca. 3,8 Mio. €, davon 2,88 Mio. € als Provision für die Einwerbung des Eigenkapitals (vgl. Vortrag Bl. 192 f., Anlage Ks 40, Bl. 200 d.A.).

Auch verpflichtete sich der Beklagte zu 4 in dem als Anlage Ks 42 vorgelegten Agreement vom 22.6.2007, an den Beklagten zu 3 direkt nach vollständiger Überweisung des Eigenkapitals in Höhe von ca. 17,5 Mio. € nach Dubai für das Jahr 2007 einen Betrag von 2.145.000 € zu überweisen (Bl. 202 d.A.). Weiter heißt es, dass die Berechnung der Berechnung für Dubai IV folge. Zusätzlich zu dem Umstand, dass das Agreement erst nach dem Beitritt der Klägerin verfasst wurde, bleibt es auch hier bei reinen Mutmaßungen, da eine tatsächliche Umsetzung der Planungen, an denen der Beklagte zu 3 eine Beteiligung zudem bestritten hat, insbesondere mittels Anlegergeldern nicht nachgewiesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass entgegen den von der Klägerin selbst zitierten Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft, die Anlegergelder zu Fonds V nicht vollständig nach Dubai überwiesen und dort für den prospektierten Grundstückserwerb verwendet worden sind (vgl. Abschlussverfügung der StA vom 15.3.2011 - 6 Js 39/10, dort S. 4 und 9). Die Voraussetzungen der angebotenen Parteivernehmung liegen vor diesem Hintergrund erkennbar nicht vor.

(2) Überweisung der Anlegergelder auf ein Konto des Beklagten zu 4

Ein Prospektfehler ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass alle Anlegergelder auf ein Konto des Beklagten zu 4 überwiesen wurden und darauf nicht gesondert im Prospekt hingewiesen worden ist. Zwar dürfte bereits bei Herausgabe des Prospekts klar gewesen sein, dass die Anlegergelder alle auf ein Konto in Dubai fließen würden, über das allein der Beklagte zu 4 die Verfügungsmacht hatte. Denn dies war schon bei dem Vorgängerfonds III und IV nach der eigenen Darstellung des Beklagten zu 3 der Fall, weil man bei den Fonds I und II schlechte Erfahrungen mit der Überweisung unmittelbar an Gläubiger in Dubai gemacht habe (vgl. Bl. 498g d.A.). Die Angabe eines Transferkontos fällt indes nicht unter die prospektpflichtigen notwendigen Angaben, die ein Anleger für seine Anlageentscheidung benötigt. Der Aspekt, dass es sich um ein Konto des Beklagten zu 4 handelte, ändert daran nichts.

Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang gerade in dem Geldtransfer an den Beklagten zu 4 ein erhöhtes Missbrauchsrisiko erblickt, kann die Argumentation in der Berufungsbegründungsschrift schon im Ansatz nicht verfangen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin stand und fiel der Erfolg des von dem ACI V. Fonds verfolgten Geschäftsmodells mit der Zuverlässigkeit und Seriosität des Beklagten zu 4. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Beklagte zu 4 vor Ort in Dubai die Geschäfte leitete, die Kontakte zu lokalen Geschäftspartnern knüpfte, die Grundstücke aussuchte und alle fondsbezogenen Verträge abschloss. Im Prospekt ist M2 als Niederlassungsleiter der Fondsgesellschaft Dubai - Dubai Branch - genannt und die Verbindung zum Fonds über seinen Vater ist offen gelegt. Dass der Beklagte zu 3 in praktisch alle beteiligten Gesellschaften maßgeblich involviert ist, ergibt sich aus S. 57/58 des Prospekts deutlich. Prospektiert ist zudem, dass der Beklagte zu 4 den zweiten Kaufvertrag über das Fondsgrundstück als Vertreter der ACI GmbH Dubai Branch geschlossen hatte (S. 86). Laut Prospekt unterlag die Treuhänderin der Fondsgesellschaft in Dubai, die ACI GmbH, der "jederzeitigen und unmittelbaren Kontrolle und Weisung" der von M2 geleiteten Dubai Branch (Seite 66 des Prospekts). Für den Zugriff des Beklagten zu 4 auf die Anlagegelder spielte es im Ergebnis keine Rolle, ob dieser selbst oder die Niederlassung der Fondsgesellschaft in Dubai Inhaber des Zielkontos war, weil er als Niederlassungsleiter in jedem Fall uneingeschränkt verfügungsbefugt gewesen wäre (vgl. OLG Köln Urt. v. 23.05.2013 - 24 U 202/12).

Insoweit übersieht die Berufung letztlich auch, dass zur Verwirklichung des Fondsvorhabens die Gelder "in die Hände des Herrn M2 gelegt" werden und Anleger, die sich für das Fondsmodell entschieden, auf die Zuverlässigkeit und Kompetenz des Herrn M2 vertrauen mussten. Dass das Projekt nämlich in Dubai vor Ort betreut werden musste, ergab sich aus dem Prospekt. Kein Anleger, der den Fondsprospekt aufmerksam las, konnte davon ausgehen, seine Gelder würden nicht nach Dubai transferiert werden. Das Grundstück war zunächst in der Hand ausländischer Investoren. Die Treuhänderin handelte beim Grundstückskauf für Rechnung der Beklagten zu 2, in deren Stellung die Fondsgesellschaft eintrat. Treuhänderin aus dem Trust Agreement war die ACI GmbH Dubai Branch, also gerade nicht der Geschäftssitz der ACI GmbH in Deutschland. Prospektiert war auch, dass die Anlegergelder das nötige Eigenkapital - Anschubfinanzierung - für die Errichtung des Towers in Dubai seien (S. 9 des Prospekts). Auf S. 14 unten des Prospekts ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Herstellungskosten der Immobilie - bis auf die in Deutschland anfallenden fondsbezogenen Aufwendungen wie Rechts- und Steuerberatung und Treuhandvergütung - in der Landeswährung der Vereinigten Arabischen Emirate bestritten werden.

Insbesondere: Mittelverwendungskontrolle

Über die vorgesehene Mittelverwendungskontrolle und die von der Beklagten zu 1) anschließend tatsächlich entfaltete Tätigkeit wird im Prospekt ebenfalls kein falscher Eindruck erweckt. Allein durch die schlagwortartige Verwendung der Begrifflichkeiten "Mittelverwendungskontrolle" in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages und "Mittelverwendungskontrolleur" in der Beitrittserklärung wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der "Mittelverwendungskontrolle" für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.

Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der Beklagten zu 1) durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von der Klägerin auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der Beklagten zu 1) als "Mittelverwendungskontrolleur" zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).

Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar von der Klägerin gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung der Beklagten zu 1) gemachte "umfassende" Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in Dubai gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der Beklagten zu 1) ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete - wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist - die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die Beklagte zu 1) damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in Dubai oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen, geschweige denn die prospektgemäße Umsetzung des Fondskonzepts und die Arbeit des Beklagten zu 4 als Niederlassungsleiter der Dubai Branch zu überwachen.

Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger "auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben", beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach Dubai nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - "auf Abruf" der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel "verpflichtet" war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die Beklagte zu 1) in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.

Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.

Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, "für" die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Anlage KI 1, Bl. 25 d.A.), ausweislich der der Mittelverwendungskontrolleur hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den "zentralen Anbieter" weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die Beklagte zu 1) zu erwarten hatte.

Vorstehendes gilt umso mehr, als die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bezogen auf den streitgegenständlichen ACI V. Fonds noch nicht einmal eine zweckwidrige Verwendung der prospektierten Mittel dargelegt hat. Ausweislich der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15.03.2011 (6 Js 39/10) ist hinsichtlich des ACI V. Fonds eine zweckwidrige Verwendung des tatsächlich eingeworbenen Anlagekapitals in Höhe von 18,5 Mio € nicht festzustellen gewesen. Letztlich ist - dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede - das Grundstück in Dubai gekauft und vollständig bezahlt worden, so dass die Anlegergelder zweckentsprechend als "Anschubfinanzierung" für die Fondsimmobilie verwendet worden sind. Durch das sog. "title deed" (übersetzt: Eigentumsurkunde) der dubaianischen Behörden wird der Eigentumserwerb belegt.

(3) Tower - Anzahl der Stockwerke

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags nicht substantiiert dargetan, dass die prospektierte Stockwerkzahl des zu errichtenden Towers nicht der zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich geplanten Stockwerkzahl entsprach.

Die Beklagten zu 2 und 3 haben in der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag (Bl. 249 d.A.) und das von der Klägerin vorgelegte "Project Profile" (Anlage Ks 35 in 34 U 123/12) wiederholt, dass die prospektierten 23 Stockwerke gebaut werden sollten. Es seien ursprünglich 25 oberirdische Stockwerke geplant gewesen, zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch 23.

Dies stimmt mit der Darstellung im sog. "project profile" überein ("4 B + G + 20 + 3 Podium + roof"). Die Beklagten zu 2 und 3 zitieren dazu die Staatsanwaltschaft Bielefeld (Anlage B 8, Bl. 498ff d.A.), die die Angaben unter Zuhilfenahme des hier nicht vorgelegten Exposés wie folgt erklärt:

4 Basement floors

1 ground floor (Einzelhandel)

3 Podium floors (Restaurants, Cafeteria)

20 floors (Büroetagen)

1 roof floor ("21st floor, office upper duplex”, geplante Büroeinheiten)

Unabhängig davon läge damit kein relevanter Prospektmangel vor, der geeignet wäre, die Entscheidung des Anlegers zu beeinflussen (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12, Anlage zum Schriftsatz vom 22.8.2013 der Beklagten zu 1). Der Anleger ist im Prospekt allein über für seine Anlageentscheidung wesentliche Gesichtspunkte aufzuklären. Hierzu gehören maßgeblich Nutzfläche und Attraktivität des zu errichtenden Gebäudes. Die Erlösprognose richtete sich vorliegend maßgeblich an der Quadratmeterzahl des zu errichtenden Gebäudes aus. Entsprechend ist im Prospekt (Seite 10) die zum Verkauf stehende Nutzfläche mit 36.054 Quadratmetern ausdrücklich aufgeführt. Dass daneben die Reduzierung der Stockwerke Einfluss auf die zu erwartenden Verkaufserlöse haben würde, ist von der Klägerin nicht ausreichend dargetan. Auch bei einer Reduzierung der Geschossanzahl kann die Gesamtnutzfläche gleich bleiben, wie die Beklagten darlegen, die aufgezeigt haben, dass durch eine Verbreiterung des Gebäudes mehrere Stockwerke nebst den entsprechenden Kosten eingespart werden konnten, ohne dass sich der Charakter des Towers geändert hätte. Dass sich durch die geänderte Planung die verkaufbare Fläche verkleinert hat, ist nicht erkennbar. Das Klägervorbringen beschränkt sich allein auf Spekulationen über mögliche Probleme beim Verkauf von Einheiten, wenn einzelne Stockwerke wegfallen. Die Anlageentscheidung des Anlegers gründet sich zudem nicht auf die Höhe des Towers, sondern auf die zu erwartende Rendite. Maßgeblich für die Rendite ist aber, wie viel Fläche insgesamt verkauft werden kann. Wesentlich für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wäre demnach nur gewesen, wenn die prospektierte Quadratmeterzahl nach dem aktuellen Stand der Planung nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte.

(4) Verkaufserlöse für 2007

Es liegt auch kein Prospektfehler in Form einer unerreichbaren Prognose der in 2007 zu erzielenden Verkaufserlöse vor.

Zu den Umständen, über die ein Emissionsprospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts. Der Prospektersteller übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Seine Interessen werden insoweit gewahrt, als dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08, juris Rn. 19).

Die Klägerin moniert, die für das Jahr 2007 prognostizierten Verkaufserlöse von insgesamt 31.238.000 € seien schlechthin nicht erzielbar gewesen. Soweit sie unter Verweis auf den Prospekt und die von ihr beigebrachten Belege (Project Profile und Pressemitteilung - Anlagen Ks 35 und 36 in 34 U 123/12) auf den vorgesehenen festen Ratenzahlungsplan für die Kaufpreiszahlung verweist, ist allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass sämtliche Käufer im Jahr 2007 auch tatsächlich dieselbe starre Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben. Die Beklagten zu 2 und 3 haben umfangreiche Anlagen zum Verkauf der einzelnen Towerflächen vorgelegt (Anlage B 9, Bl. 498hh d.A.). Sie behaupten, dass insgesamt 33 % der Kaufpreise in 2007 gezahlt worden seien (s. ebenfalls Anlage B 9).

Selbst unter der Annahme, dass ausnahmslos mit allen Erwerbern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist, nach der die Erwerber den Kaufpreis in 10 gleichen vierteljährlich fällig werdenden Raten zu begleichen hätten, so dass zum Zeitpunkt der Zeichnung anstelle der prognostizierten 36 % lediglich insgesamt 30 % der Kaufpreise bis Ende des Jahres 2007 fällig gewesen wären, läge kein Prospektfehler vor. Im Rahmen der ex ante zu erstellenden Prognose musste auch bei Zugrundelegung eines Ratenzahlungsplans nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass sämtliche Käufer dieselbe starre Ratenvereinbarung abschließen würden. Vielmehr durfte in einem guten Verkaufsumfeld für Immobilien in einem seinerzeit noch attraktiven Markt auch mit höheren Erlösen schon für das Jahr 2007 gerechnet werden. Es ist grundsätzlich nicht unzulässig, der Prognose eine optimistische Erwartung zugrunde zu legen. Vorliegend ist die Abweichung von 6 % zwischen der Prognose und der von der Klägerin auf Basis einer für alle Käufer gleichen, starren Ratenvereinbarung auch nicht so groß, dass die im Prospekt enthaltene Prognose als schlechthin nicht mehr vertretbar angesehen werden müsste. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die prognostizierten Werte aufgrund der damaligen Tatsachenlage bereits im Anlagezeitpunkt nicht (mehr) zutrafen, hat diese nicht dargelegt.

Ein derartiger Prospektfehler wäre zudem für die Anlageentscheidung des Anlegers kaum von wesentlicher Bedeutung. Dem Anleger kommt es für die Betrachtung der Rentabilität des Fonds nicht darauf an, ob das prognostizierte Zwischenergebnis für das Jahr 2007 erreicht oder knapp unterschritten wird. Für ihn ist allein von Bedeutung, ob das erwartete Endergebnis erreicht wird.

Nicht erheblich ist der Hinweis der Klägerin, dass ausweislich des Protokolls der ersten Gesellschafterversammlung bis Mai 2008 nur 21 Mio. € Anzahlungen auf den Kaufpreis eingenommen worden seien. Die Beklagten zu 2 und 3 verweisen zu Recht darauf, dass es sich nach dem Protokoll um die Einnahmen allein aus 2008 handeln dürfte (vgl. Anlage Ks 38 zu 34 U 123/12).

(5) Eigene Betriebsstätte

Die Beklagten zu 2 und 3 haben den Vortrag zur Frage der Gründung einer eigenen Betriebsstätte im Laufe des Rechtsstreits geändert. Ein Prospektfehler liegt indes auch dann nicht vor, wenn die eigene Betriebsstätte der Fondsgesellschaft letztlich tatsächlich nicht gegründet worden sein sollte.

Der Prospekt ist nicht deswegen fehlerhaft, weil es zum Zeitpunkt der Prospekterstellung und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin noch keine eigene Niederlassung der Fondsgesellschaft in Dubai gegeben hat. Aus dem Abschnitt "rechtliches Konzept im Überblick" auf Seite 61 des Prospekts sowie dem Text unter der Überschrift "Kosten Betriebsstätte Dubai" auf Seite 44 des Prospekts ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Niederlassung erst künftig eingerichtet werden sollte. Auch wenn auf Seite 58 des Prospekts bereits eine Post Office Nummer der künftigen Niederlassung in Dubai angegeben worden ist, konnte hierdurch angesichts der übrigen Prospektangaben beim Anleger nicht die Fehlvorstellung hervorgerufen werden, dass nicht nur ein Briefkasten eingerichtet, sondern die geplante Niederlassung insgesamt schon gegründet worden war.

Soweit später im Rahmen der Umsetzung des Projekts in Dubai keine eigenständige Fondsniederlassung eingerichtet worden sein sollte, wie die Klägerin nach wie vor behauptet, stellte dies keinen Prospektfehler dar, da nicht erkennbar ist, dass eine solche Abweichung vom Prospekt von vornherein geplant gewesen wäre. Im Übrigen haben die Beklagten zu 2 und 3 nach dem korrigierten Vortrag Belege (Ks 61 bis Ks 67 in 34 U 125/12) dafür vorgelegt, dass eine Gründung tatsächlich auf den Weg gebracht worden ist.

(6) Interessenkonflikt

Insoweit ergibt sich hinsichtlich des Erfordernisses einer eigenen Niederlassung auch kein Prospektfehler in Form einer Verschleierung eines erheblichen Interessenkonflikts auf der Ebene des "Treuhandvertrages" zwischen der Fondsgesellschaft und der ACI-GmbH.

Zu den aufklärungspflichtigen Punkten in einem Prospekt gehört eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen einerseits der Komplementär-GmbH, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern und anderseits den Unternehmen sowie deren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern, in deren Hand die Beteiligungsgesellschaft die nach dem Emissionsprospekt durchzuführenden Vorhaben ganz oder wesentlich gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.7.2010 - III ZR 336/08, juris Rn. 10 = BGHZ 186, 205).

Bezogen auf das Trust Agreement sollten sich die ACI GmbH Niederlassung Dubai, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war, und die Fondsniederlassung Dubai, deren Niederlassungsleiter der Beklagte zu 4 war, gegenüber stehen. Ausweislich S. 66 des Prospekts sollte die Fondsniederlassung Dubai den Treuhänder = ACI GmbH Dubai kontrollieren. Formal standen sich damit der Beklagte zu 4 als Niederlassungsleiter und der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer der Treuhänderin gegenüber. Fehlte es jetzt - wie die Klägerin behauptet - an einer eigenen Niederlassung der Fondsgesellschaft in Dubai, stünde der ACI GmbH die Fondsgesellschaft selbst gegenüber, deren Aufgaben vor Ort in Dubai durch die ACI GmbH wahrgenommen würden, so der Vortrag der Klägerin (Bl. 456 d.A.), so dass sich die ACI GmbH also selbst kontrollieren müsse, was die Klägerin für einen Prospektfehler hält.

Zum einen ist nicht belegt, dass keine eigene Niederlassung gegründet worden ist, siehe (5). Zum anderen ändert das nichts daran, dass die gesamte Kontrolle der Fondsgesellschaft faktisch beim Beklagten zu 3 lag. Denn auch eine eigene Niederlassung des Fonds in Dubai hätte letztlich der Fonds KG unterstanden. Der Beklagte zu 3 besitzt 98 % der Geschäftsanteile der Fondskomplementärin und ist ihr Geschäftsführer. Dies ergab sich aus dem Prospekt. Den o.g. Vorgaben genügen daher die Prospektangaben auf Seite 57f. (Bl. 28 d.A. in 34 U 123/12). Dort wird ausdrücklich herausgestellt, dass der Beklagte zu 3 Geschäftsführer der Komplementärin des ACI V. Fonds und der in Dubai agierenden ACI-GmbH ist. Dessen Sohn, der Beklagte zu 4, ist als Niederlassungsleiter der Betriebsstätte des Dubai V. Fonds vor Ort in Dubai angegeben. Der Interessenkonflikt tritt damit offen und deutlich zu Tage und wird im Prospekt hinreichend klar dargestellt. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Risikohinweises bedurfte es nicht. Aufgrund der im Prospekt dargelegten personellen Verflechtung stand für den Anleger von vornherein eindeutig fest, dass keine unabhängige Kontrolle der ACI-GmbH durch den ACI V Fonds in Dubai erfolgen würde.

(7) Trust Agreement

Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht dahingehend, dass die dem "Treuhandmodell" innewohnenden Risiken nicht ausreichend beschrieben würden.

Der Treuhandvertrag zwischen dem ACI V. Fonds und der ACI-GmbH ist im Prospekt auf den Seiten 66/67 unter der Überschrift "Einbringung des Immobilienobjekts in die Fondsgesellschaft" in seinen wesentlichen Punkten verständlich dargestellt worden. Dem Anleger musste klar sein, dass das Grundstück nicht in das unmittelbare Eigentum der Fondsgesellschaft gelangen sollte und dass es bei einer Kündigung des Treuhandvertrags zu Schwierigkeiten kommen konnte. Eines gesonderten Risikohinweises bedurfte es danach nicht, zumal dem Anleger hierfür alle Einzelheiten eines Grundstückserwerbs in Dubai erläutert werden müssten. Auf die Risiken mit Vertragspartnern wird auf Seite 14 des Prospekts allgemein eingegangen. Der Anleger kann danach die Bedeutung des Treuhandvertrages mit der ACI-GmbH für die Anlage wie auch die Kündigungsmöglichkeit ohne weiteres erfassen. Eine spezifische Gefährdungslage gerade im Verhältnis zur ACI-GmbH bestand im Zeitpunkt der Prospekterstellung nicht und war angesichts der im Prospekt ebenfalls dargelegten personellen Verflechtung auch nicht zu erwarten.

Zu Recht weist das Landgericht zudem darauf hin, dass nach dem Treuhandvertrag, der deutschem Recht unterlag, nicht ernsthaft zu befürchten war, dass nach einer Kündigung des Treuhandvertrages die Fondsgesellschaft bezüglich des Fondsgrundstücks rechtlos gewesen wäre. Schließlich hatte nach dem Treuhandvertrag zwischen der Beklagten zu 2 und der ACI GmbH Niederlassung Dubai die ACI GmbH das Grundstück treuhänderisch für die Beklagte zu 2 erworben (vergleiche Anlage Ks 29 in 34 U 123/12). In die Position der Beklagten zu 2 war die Fondsgesellschaft ihrerseits durch Vertrag eingetreten (Anlage Ks 30 in 34 U 123/12).

(8) Höhe der eingegangenen Verpflichtungen, Grundstückskosten

Der Prospekt enthält keine unplausible Darstellung der Grundstückskosten. Soweit die Klägerin geltend macht, die ACI GmbH sei im Rahmen des Erwerbsvorgangs Verpflichtungen in Höhe von 37.795.333,00 € eingegangen, obschon die Grundstückskosten im Prospekt (Seite 44) teilweise mit 28.108.000,00 € ausgewiesen seien, verkennt sie, dass im Prospekt an keiner Stelle von einer Kaufpreisverpflichtung von 37.795.333,00 € gesprochen wird. Die Angaben auf Seite 66 des Prospekts sind gerade nicht so zu verstehen, dass die ACI GmbH sich zur Zahlung eines Kaufpreises von 126.485.000 AED (inklusive Courtage, 28.108.000,00 €) + 43.594.000 AED (9.687.333 €) verpflichtet hat. Es wurde keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung übernommen, sondern durch die Übernahme der teilweise noch bestehenden Kaufpreisschuld der Bay Development Ltd. (Zweitverkäuferin) gegenüber der Business Bay LLC (Erstverkäuferin) in Höhe eines Teilbetrags die eigene Zahlungsverpflichtung erfüllt (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12). Im Prospekt wird mithin nicht von zwei verschiedenen Kaufpreisbeträgen gesprochen.

Dem entsprechen auch die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Bielefeld. So geht aus deren Abschlussvermerk (Az. 6 Js 39/10, dort Seite 9) vom 15.03.2011 hervor, dass aus dem ersten Kaufvertrag zwischen der Bay Development Ltd. und der Business Bay LLC noch gut 43 Millionen AED offen waren, die die ACI GmbH als Zweitkäuferin unter Anrechnung auf ihre Kaufpreisverpflichtung in Höhe von gut 124 Millionen AED direkt an die Erstverkäuferin zahlen sollte. Der Rest von etwa 80 Millionen AED sollte in 5 Raten an die Zweitverkäuferin gezahlt werden

(9) Verkaufserlöse vor Übernahme des Grundstücks

Der Prospekt enthält keine unplausiblen Angaben zu den vor Grundstückserwerb am 05.06.2007 fälligen Erlösen aus Verkäufen und Reservierungen. Nach Ansicht der Klägerin enthält der Prospekt keine plausible Erklärung dafür, warum die Fondsgesellschaft in den Genuss von Einnahmen kommen sollte, die für die vor dem Abschluss des Kaufvertrags liegenden Reservierungen geflossen sind (jeweils 10 % des Kaufpreises).

Durch den vor Grundstückserwerb durch die ACI-GmbH vorgenommenen Verkauf von Einheiten/Floors bzw. der Einräumung einer kostenpflichtigen Reservierungsmöglichkeit ergaben sich keine aufklärungsbedürftigen Nachteile für die Anleger. Soweit die ACI-GmbH bereits vor Erwerb des Grundstücks mit dem Verkauf der zu errichtenden Einheiten/Floors begonnen hat, ist sie als Verkäuferin auch Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden und war berechtigt, entsprechende Anzahlungen einzuziehen. Dabei handelte die ACI-GmbH als Treuhänderin für die B2 KG. Durch den Eintritt des ACI Dubai V. Fonds in die Position der B2 KG als neuer Treugeberin standen die Kaufpreisforderung und bereits eingezogenen Anzahlungen nunmehr der Fondsgesellschaft zu. Die Einbringung des Immobilienobjekts in die Fondsgesellschaft ist im Prospekt auf Seiten 66/67 ausführlich dargestellt. Dass dem Verkäufer und nicht dem seinerzeitigen Eigentümer eine Kaufpreisforderung zusteht, war nicht aufklärungsbedürftig, zumal insoweit für die Anleger keine spezifischen Risiken bestanden (vgl. OLG Köln zum ACI V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).

(10) Abweichung vom Gesellschaftsvertrag

Schließlich ergibt sich kein prospektpflichtiges Risiko aus der angeblichen Abweichung vom Gesellschaftsvertrag.

Das Landgericht hat sich damit befasst, dass der Gesellschaftsvertrag es dem Fonds gestatte, den als Gesellschaftszweck in § 2 Abs. 1 GesV ausgewiesenen Erwerb des Grundstücks zur Bebauung und zum Weiterverkauf gemäß § 2 Abs. 2 GesV durch Dritte durchführen zu lassen (S. 17 des Urteils unten). Diesen Absatz will die Klägerin - ohne Erfolg - anders interpretiert sehen.

Unabhängig davon ist der gesamte Vortrag dazu, dass daraus ein Risiko resultieren soll, kaum nachvollziehbar. Angesichts der Tatsache, dass die nur treuhänderische Beteiligung des Fonds am Grundstück deutlich genug prospektiert ist, musste man schon nicht auf die Idee kommen, dass ein Gesellschafter auf die behauptete Abweichung vom Gesellschaftszweck eine Klage stützen würde.

3. Beklagter zu 5

Ansprüche gegen den Beklagten zu 5, die die Klägerin auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 5 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 durchzuführenden Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind. Auf die Ausführungen unter II 2. (2) wird Bezug genommen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind entweder in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.