LAG Hamm, Beschluss vom 16.08.2013 - 1 Ta 332/13
Fundstelle
openJur 2013, 36363
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.07.2013 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford über die Aussetzung des Verfahrens vom 03.07.2013 - 2 Ca 281/13 - aufgehoben.

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um Zahlung eines Betrages von 2.100 €, den der Kläger von der Beklagten als Vergütungsanspruch für den Monat Dezember 2012 einfordert. Die Beklagte wendet u.a. ein, sie könne gegen Nettolohnansprüche des Klägers mit Gegenansprüchen aus vorsätzlich begangenen Straftaten aufrechnen. So habe der Kläger am 14.12.2012 einen Betrag in Höhe von 1.900 € unterschlagen, ein Navigationsgerät entwendet und in der Zeit von Oktober bis zum bis Dezember 2012 Kundengelder in Höhe von 5.624,27 € unterschlagen. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld ermittelt gegen den Kläger unter dem Az 601 Js 144/13.

Nach vorheriger Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht die mündliche Verhandlung nach § 149 ZPO bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom 21.06.2013 ausgesetzt, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Das Gericht könne den Rechtsstreit bei Verdacht einer Straftat aussetzen, wenn laufende staatsanwaltliche Ermittlungen auf die Entscheidung Einfluss haben könnten. Davon sei vorliegend zwingend auszugehen. Insoweit werde auf Schriftsätze vom 18.04.2013 als auch vom 06.06.2013 Bezug genommen. Der Kläger habe dagegen nichts konkret eingewandt.

Gegen den am 01.07.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, eingegangen am 02.07.2013, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung gegeben sei. Hier liege lediglich die Behauptung einer Partei vor, er - der Kläger - habe strafbare Handlungen verwirklicht. Das hingegen rechtfertige eine Aussetzung nicht.

Mit Beschluss vom 03.07.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht mit folgender Begründung vorgelegt:

Strafanzeige ist gestellt - s. Schriftsatz vom 18.04.2013, S. 4 und Schriftsatz vom 06.06.2013, S.1. § 149 II ZPO greift zeitlich (noch) nicht ein.

Die Parteien erhielten in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit zu rechtlichem Gehör. Die Beklagte verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 252, 464, 569 ZPO, 78 ArbGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist auch begründet.

Nach den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 149 Abs. 1 ZPO kann das Arbeitsgericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist.

a) Der Anordnung der Aussetzung steht nicht entgegen, dass das staatsanwaltliche Verfahren durch die Strafanzeige der Beklagten vor Anhängigkeit des auszusetzenden Verfahrens eingeleitet worden war. Entgegen dem Wortlaut des § 149 Abs. 1 ZPO können nicht nur solche Verfahren die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigen, bei denen sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergeben hat, sondern auch diejenigen, bei denen die behauptete und verwirklichte Straftat in tatsächlicher Hinsicht Grundlage für die daraus abgeleiteten Ansprüche ist (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 3).

b) Der angegriffene Aussetzungsbeschluss erweist sich als fehlerhaft.

Eine gerichtliche Entscheidung über eine Aussetzung nach § 149 ZPO ist eine solche, die der richterlichen Ermessensausübung unterfällt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 2; LAG Hamm 10.05.2013 - 7 Ta 155/13 - NRW-E; LAG Rheinland-Pfalz, 30.07.2009 - 7 Ta 107/09 - juris). Das Ermessen hat sich dabei innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu halten und an dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift auszurichten. Dabei hat das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung die Vor- und Nachteile der Aussetzung abzuwägen, insbesondere also die verzögerte Erledigung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn aus den besseren Aufklärungsmöglichkeiten, die der strafprozessuale Untersuchungsgrundsatz mit sich bringt (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 149 Rn 2).

Das Beschwerdegericht selbst setzt dabei nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts. Es prüft lediglich, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten oder von seinem Ermessen in einer mit dem Zweck der Ermächtigung nicht in Übereinstimmung zu bringenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. LAG Hamm, LAG Hamm 10.05.2013 - 7 Ta 155/13 - NRWE; 21.03.2011 - 1 Ta 130/11 - NRWE; 18.10.2010 - 1 Ta 494/10 - NRW-E; LAG Nürnberg, 18.09.2006 - 7 Ta 169/06 - juris; LAG Köln, 18.08.2005 - 18(13) Ta 300/05 - LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 3; Hessisches LAG, 07.08.2003 - 11 Ta 267/03 - NZA-RR 2004, 264) oder aber eine Ermessensausübung unterblieben ist (LAG Niedersachsen 04.05.2006 - 12 Ta 47/06 - NRW-E; LAG Köln 17.12.2003 - 3 Ta 384/03 - FA 2004, 128, juris; LAG Hamm 1 Ta 461/02 - 30.07.2002 - NRW-E), die zwingende Voraussetzung für einen wirksamen Aussetzungsbeschluss ist (LAG Köln 18.08.2005 - Az.: 8 (13) Ta 300/05; Dahlem/Wiesner, NZA-RR 2001, 169, 170).

Der angefochtene Aussetzungsbeschluss lässt nicht erkennen, ob das Arbeitsgericht in eine eigene Ermessensentscheidung eigetreten ist und welche Ermessensüberlegungen es angestellt hat. Damit ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, eine Überprüfung des arbeitsgerichtlichen Abwägungsprozesses durchzuführen. Dieser Mangel führt zu Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses (vgl. LAG LAG Niedersachsen 04.05.2006 - 12 Ta 47/06 - LAGE § 148 ZPO 2002 Nr. 3 a).

Dem arbeitsgerichtlichen Beschluss ist lediglich zu entnehmen, dass davon auszugehen sei, dass die laufenden staatsanwaltlichen Ermittlungen auf die Entscheidung Einfluss haben könnten. Dies ist aber kein Abwägungskriterium, sondern Tatbestandsvoraussetzung für eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO.

Der Abwägungsprozess, den das Gericht anzustellen hat und der der Überprüfung unterliegt, wird auch nicht dadurch ersetzt, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 21.06.2013 auf Schriftsätze der Beklagten vom 18.04.2013 und 06.06.2013 Bezug nimmt. Im Schriftsatz vom 18.04.2013 sind keine Ausführungen der Beklagten zur Abwägung des Interesses an besseren Erkenntnismöglichkeiten eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und den Nachteilen eines verzögerten Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entnehmen, die das Arbeitsgericht sich etwa hätte zu eigen machen können. Dort setzt sich die Beklagte mit rechtlichen Fragestellungen auseinander, die ihr zur Rechtsverteidigung dienen.

Auch dem Schriftsatz vom 06.06.2013 lassen sich keine, auf den konkreten Fall bezogene Abwägungserwägungen entnehmen, die von der Beklagten vorgetragen sind und die sich das Arbeitsgericht hätte zu eigen machen können. So beschränkt sich der Schriftsatz vom 06.06.2013 darauf, die in den Abwägungsprozess möglicherweise einzustellenden Kriterien abstrakt zu benennen, ohne dass deutlich wird, inwieweit sie für den vorliegenden Fall von Relevanz sein könnten. Ohnehin ist unklar, ob das Arbeitsgericht sich diese Abwägungsüberlegungen hat zu eigen machen wollen. Der - kurzen - Begründung der Nichtabhilfeentscheidung lässt sich entnehmen, dass für das Arbeitsgericht der alleine auf der Tatbestandsseite relevante Umstand, dass eine Strafanzeige gestellt ist, ausschlaggebend gewesen ist. Nur dies wird dort unter Bezugnahme auf einzelne Seiten aus den Schriftsätzen der Beklagten zur Begründung ausgeführt und um den - wiederum für den Abwägungsprozess unerheblichen - Aspekt ergänzt, dass § 149 Abs. 2 ZPO noch nicht greife.

Dem Verfahren ist demgemäß Fortgang zu geben.

III. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die durch die Beschwerde entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist (BGH 12.12.2005 - II ZB 30/04 - NJW-RR 2006, 1289).

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 72, 78 ArbGG besteht kein Anlass.