VG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 - 16 K 4281/13
Fundstelle
openJur 2013, 36330
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt den teilweisen Erlass seiner Abfallentsorgungsgebühren 2013 und 2014 aus Billigkeitsgründen.

Er ist Eigentümer der mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke In den Q. 3 bis 5, C.-------straße 1, 3 und 3a und D.---------straße 77 in E. , die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind. Für diese Grundstücke erhob die Beklagte u.a. Abfallentsorgungsgebühren. Für das Jahr 2013 wurden bislang Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 33.439,62 Euro (C.-------straße /In den Q. ) und in Höhe von 10.146,84 Euro (Dstr.77) bestandskräftig festgesetzt.

Mit Schreiben vom 5. März 2013 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend 4/10 seiner entstandenen Kosten zu erlassen und führte zur Begründung aus, er habe seit einem Jahr enorme Kosten durch die Unterbringung von ausländischen Mitbürgern in seinen Häusern. Es sei für ihn unerschwinglich, allein die Abfallproduktion ständig auf seine Kosten zu beseitigen, da diese Menschen aus einem anderen Kulturkreis kämen. Die Stadt würde erhebliche Probleme erhalten, wenn diese Bürger plötzlich ohne Wohnung wären. Er bitte deshalb darum, die Stadt möge dahingehend auf die Wirtschaftsbetriebe Einfluss nehmen, dass jede zweite Entleerung und auch die Zwischenleerungen in Zukunft auf Kosten der Wirtschaftsbetriebe E. durchgeführt würden. Bisher habe er alle Zusatzkosten selber tragen müssen.

Mit Schreiben vom 18. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sein Schreiben als Antrag auf Erlass im Sinne von § 227 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW gewertet und beabsichtige, diesen Antrag abzulehnen. Daher gebe sie ihm gemäß § 28 VwVfG Gelegenheit, zu dem beabsichtigten Bescheid innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 8. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erlass von Abfallentsorgungsgebühren ab und führte zur Begründung aus:

Ansprüche aus einem Gebührenschuldverhältnis könnten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine unbillige Härte könne in der Sache selbst oder in der Person des Abgabenpflichtigen begründet sein, § 227 AO, § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW.

Für die Entsorgung von Abfällen würden gemäß § 6 Abs. 3 KAG NRW Benutzungsgebühren erhoben. Dem entspreche die dem Kläger erbrachte Leistung, sodass die Gebühr nach dem Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme bemessen werde. Des weiteren diene die Erhebung von Benutzungsgebühren dem Zweck, die Kosten der gemeindlichen Abfallentsorgung durch deren Nutzer und nicht aus allgemeinen Steuermitteln aufzubringen. Dies rechtfertige es, bei Anwendung des § 227 AO an den Erlass solcher Gebühren strenge Anforderungen zu stellen. Schließlich sei die Gemeinde wegen des Kostenüberschreitungsgebotes auf den Eingang des veranschlagten Gebührenaufkommens angewiesen.

Eine unbillige Härte aus sachlichen Gründen sei dann gegeben, wenn die Gebührenerhebung im Einzelfall den Wertungen des Gesetzgebers zuwider laufe und die Einziehung, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Gebührenerhebung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Die Einziehung eines Anspruches aus dem Gebührenschuldverhältnis sei grundsätzlich nicht unbillig. Die Unbilligkeit stelle vielmehr eine Ausnahme dar. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, müsse unter Abwägung aller schutzwürdigen Interessen beantwortet werden. Weil Gebühren Entgelte für tatsächlich und unmittelbar erbrachte Leistungen seien, deren Höhe ausschließlich vom finanziellen Aufwand bestimmt werde, den die Leistungen erforderten, würde ein Erlass gegen das Äquivalenz-Prinzip verstoßen. Gebühren müssten sich in Einnahmen und Ausgaben decken. Außerdem würde eine Ermäßigung im Einzelfall unter Aufrechterhaltung der Leistung die Ausgewogenheit der Rechnungslegung beeinträchtigen. Eine Bevorzugung einzelner Gebührenpflichtiger verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 GG.

Ein Erlass aus persönlichen Gründen sei nur dann möglich, wenn eine wirtschaftliche Notlage durch die Erhebung der Gebühren selbst verursacht worden sei. Das Vorliegen einer solchen Notlage sei jedoch trotz des Hinweises auf die im letzten Jahr entstandenen Mehrkosten nicht festzustellen gewesen. Dass entsprechende Gebühren für die Abfallentsorgung eines Grundstücks anfallen, sei dem Kläger aus den Vorjahren bekannt gewesen. Auch sei ihm daher bekannt, dass für zusätzliche Zwischenleerungen zusätzliche Gebühren anfielen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 8. Mai 2013 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:

Er sei Eigentümer der im Erlassantrag genannten Grundstücke und vermiete die Wohnungen in den o.g. Immobilien entsprechend der gesetzlichen Vorgabe für öffentlich geförderten Wohnraum zu einem Preis von 4,- Euro pro qm

Derzeit verursachten Mieter erhebliche von ihm als Eigentümer der Immobilie nicht zu steuernde Kosten. Dabei handele es sich um übermäßig viel Abfall, ungerechtfertigte Strom- und Wasserentnahmen pp. Die Immobilien seien von einer im Wesentlichen ohne Vollmacht agierenden Wohnungsverwaltung ohne sein Wissen an Sinti und Roma vermietet worden. Die vermittelnde Kauffrau I. X. sei ab 01.02.2008 bevollmächtigt gewesen, zunächst nur für das Objekt D.---------straße 77 Mietverträge abzuschließen, rückständige Mieten, Betriebskosten und Vorauszahlungen anzumahnen sowie Miet- und Nebenkostenerhöhungen geltend zu machen. Ab 01.02.2009 sei die Vollmacht auf die Objekte C.-------straße 1/3 + 3a und 14 + 14b sowie In den Q. 3 + 5 erweitert worden. Frau X. habe aber Mietverträge abgeschlossen, von denen er nichts gewusst habe.

Zu diesen Mietern sei noch eine mehrfache Anzahl von Personen nachgezogen, die zwar seine Immobilien benutzten, jedoch keinerlei Leistungen irgendwelcher Art an ihn -den Kläger - abführten. Die Bewohner würden weitaus mehr Müll und Abfall nicht nur nicht den entsprechenden Containern zuführen, sondern das gesamte Umfeld der Immobilien damit belasten. Die Stadt E. habe vermutlich die Mieten und Nebenkosten für einen Teil dieser Personen gezahlt. Er als Eigentümer habe nicht nur die Lasten des erheblichen Müllanfalls, sondern auch eines Strom- und Wasserbedarfs, der im Zahlungsbereich von mehr als 100.000,- Euro zwischen ihm und den entsprechenden Leistungsträgern verhandelt werde, getragen.

Es scheine derzeit so zu sein, dass die Stadt E. europäische Gelder sowie Gelder aus E1. zur Behebung der unzuträglichen Situation der Sinti und Roma beziehe; er, der Kläger, als Vermieter und Eigentümer eigentlich Geschädigter, gehe jedoch derzeit leer aus. Auf verschiedenen Ebenen werde momentan nach einer Vergleichslösung gesucht. Diese Gespräche seien allerdings noch nicht abgeschlossen.

Der Kläger trägt weiter vor, er sei Eigentümer - nicht Betreiber - diverser Immobilien, die im sogenannten "Rot-Licht-Bezirk" lägen. Mit den daraus erzielten Einnahmen und zusätzlichen Bankdarlehen habe er sich im Bereich von Wohnungsimmobilien engagiert. Die Objekte seien als ihm als solche mit gutem Ertrag bezeichnet worden. Sein Angebot an die Stadt, die Immobilien in Höhe der Bankbelastungen zu übernehmen, habe diese abgelehnt. Die Bewohner der Häuser erhielten von der Stadt nur die Normalsätze an Miete und Nebenkosten, obwohl die Stadt erhebliche Fördermittel zu deren Integration erhalte. Von diesen Mitteln werde nichts für die hohen Abfallentsorgungskosten bereit gestellt, außerdem sei ihm erklärt worden, es sei unzulässig, eine private Entsorgungsfirma zu beauftragen.

Andererseits habe die Beklagte laut einem anonymen Hinweis dem MSV E. für diverse Leistungen Beträge in Höhe von fast 1.000.000,00 Euro gestundet.

Unter dem 28. August 2013 trug der Kläger weiter vor, im Rahmen des § 227 AO seien weitere ihm entstandene Kosten in Höhe von etwa 845.000,- Euro zu berücksichtigen. Wegen der genauen Zusammensetzung dieses Betrages wird auf Blatt 92 f der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2013 zu verpflichten, den Erlassantrag in seinem Sinne neu zu bescheiden und ihm rückwirkend 4/10 der entstandenen Abfallentsorgungsgebühr für das Jahr 2013 zu erstatten sowie zukünftig jede zweite Entleerung sowie die Zwischenleerungen auf Kosten der Beklagten durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, sie sei als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger u.a. für die Abfallentsorgung der Stadt E. zuständig. Für Versorgungsleistungen wie z.B. Fernwärme sei die Stadtwerke E. AG zuständig, Forderungen der E2. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH fielen nicht in ihre Zuständigkeit. Daher könne sie nur zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Abfallentsorgungsgebühren Ausführungen machen. Auch vertragliche Vereinbarungen des Klägers mit einer Grundstücksverwaltungsfirma seien für die Erhebung von Abfallgebühren unerheblich.

Als Eigentümer der betroffenen Grundstücke sei der Kläger nach der Abfallentsorgungsgebührensatzung für diese Gebühren gebührenpflichtig.

Bei dem hier angefochtenen Bescheid handele es sich um die Ablehnung eines Erlassantrages, zu der der Kläger zuvor angehört worden sei, aber keine Stellungnahme abgegeben habe.

Sofern der Kläger unter Gleichbehandlungsaspekten geltend mache, dass anderen Gebührenpflichtigen Gebührenforderungen bzw. Schuldnern Forderungen gestundet worden seien, habe der Kläger bisher keinen Stundungsantrag gestellt.

Auch erhalte die Beklagte als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger keine Zuschüsse für die Integration ausländischer Einwanderungsbürger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Sitzungsprotokoll vom 11. September 2013 Bezug genommen.

Der Kläger wurde mit der Ladung aufgefordert, bis zum 17.August 2013 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen wolle, insbesondere Nachweise über das Vorliegen einer eventuellen sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO. Die Ladung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Juli 2013 zugestellt.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages vom 5. März 2013 auf Erlass eines Teils seiner Abfallentsorgungsgebühren. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2013 ist rechtmäßig.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ist § 227 der Abgabenordnung (AO) auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar. Nach § 227 AO können Ansprüche aus einem Steuerverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Die Entscheidung über eine solche Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die durch das Gericht gemäß § 114 VwGO nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Erlassentscheidung nach § 227 AO die Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist. Ist im Einzelfall festgestellt, dass die Einziehung der Forderung unbillig wäre, so verbleibt kein Ermessensspielraum. (Vgl. hierzu: Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 ‑ GmS-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 (366 f); BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 - juris Rn 19.)

Ein Gebührenerlass gemäß § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nur zulässig, wenn die Erhebung von Gebühren, die unter einen gesetzlichen Gebührentatbestand fallen, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar sind, also den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht. Eine Billigkeitsentscheidung aus sachlichen Gründen kommt daher nur in Betracht, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung - hätte er die Konstellation gesehen - im Sinnes eines Erlasses getroffen haben würde. Ein Erlass von Gebühren aus sachlichen Billigkeitsgründen darf nicht gewährt werden, um ein vom Gesetzgeber zulässigerweise gewolltes oder in Kauf genommenes Ergebnis abzuwenden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1984 - 8 C 43/82 - juris Rn 26 m.w.N.-juris-).

Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung einer Kommune ist nach den Abfallentsorgungssatzungen der Kommunen, die beruhend auf den §§ 4 und 6 KAG sowie des § 9 des Abfallgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbfG NRW) erlassen wurden, zwingend vorgesehen, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken. Daraus folgt, dass die Höhe der Gebühr im Einzelnen zwingend mit dem Maß der Inanspruchnahme der Einrichtung "Abfallentsorgung" zusammenhängt. Die Höhe der zu entrichtenden Benutzungsgebühr steigt also nach Sinn und Zweck des Gesetzes mit der Menge des zu entsorgenden Abfalls an. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AbfG NRW sollen bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden. Diese Anreizfunktion der Gebührenbemessung soll nach § 9 Abs. 1 Satz 2 AbfG NRW durch andere Satzungsbestimmungen nicht unterlaufen werden.

Nach der darin zum Ausdruck kommenden Wertung ist es vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt, dass eine größere Abfallmenge zu einer Art "Mengenrabatt" bei den dafür zu entrichtenden Gebühren führt. Die aus größeren Abfallmengen folgenden höheren Gebühren sind vielmehr vom Gesetzgeber genau so gewollt.

Soweit der Kläger anführt, seine Mieter oder von diesen in die Wohnungen gelassene Personen hätten unerwartet viel Abfall produziert, kann dies eine Unbilligkeit der Gebührenerhebung nicht begründen. Nicht die Beklagte, sondern der Kläger entscheidet darüber, wem er seine Wohnungen vermietet. Kann er die Nebenkosten nicht mit Erfolg bei den Mietern geltend machen, realisiert sich darin sein unternehmerisches Risiko. Es widerspräche gerade der Billigkeit, dieses Risiko auf die Gesamtheit der Gebührenzahler abzuwälzen. Nichts anderes gilt, wenn er Dritte mit der Vermietung seiner Wohnungen beauftragt.

Für den Kläger sind auch persönliche Billigkeitsgründe nicht feststellbar.

Die Erhebung einer Steuer/Gebühr ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Pflichtige erlasswürdig und erlassbedürftig ist, wobei letzteres vorliegt, wenn die Erhebung der Steuer/Gebühr die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz gefährden, das heißt wirtschaftlich existenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet ist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden kann. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 14 E 1202/10 - ; BVerwG, Urteile vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 - , vom 27. September 2001 - X R 134/98 - , jeweils m.w.N.-juris-).

Persönliche Billigkeitsgründe knüpfen somit an die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen an, wobei dieser in besonderem Maße zur Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Soweit ein Erlass aus persönlichen Gründen begehrt wird, muss der Pflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und zeitnah darlegen und nachweisen.

Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht in dem hier erforderlichen Maße nachgekommen. Er hat zwar Angaben zu den Belastungen gemacht, die er nicht nur durch die scheinbar unkontrollierbaren Abfallmengen der betroffenen Häuser als Eigentümer zu tragen hat. Er hat aber andererseits weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Gericht Angaben zu seinem Einkommen gemacht, so dass eine eventuelle Existenzgefährdung durch die Abfallentsorgungsgebühren nicht geprüft werden konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 45.925,61 Euro festgesetzt.

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