VG Regensburg, Urteil vom 01.08.2013 - RN 5 K 12.1881
Fundstelle
openJur 2013, 36083
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.

Der Kläger beantragte am 29.1.2008 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO für die Firma ... Sicherheitsdienst GbR. Dazu legte er den Gesellschaftsvertrag mit den Mitgesellschaftern W... und damals noch B... vor. Das Landratsamt Straubing-Bogen holte im Verfahren ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Zentralregister des Bundesamts für Justiz ein, die jeweils keine Eintragungen enthielten. Ferner stellte das Landratsamt ein Auskunftsersuchen an die Polizei, das die Beteiligung des Klägers an strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und auch Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Zeitraum von 1992 bis 2.9.2006 ergab. In den Akten ist vermerkt, dass die strafrechtlichen Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung am 2.9.2006 durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (Bl. 24 BA). Ferner holte das Landratsamt auch eine Auskunft des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz ein, welches darauf hinwies, dass der Kläger seit 1992 als Anhänger der rechtsextremistischen Szene in Bayern bekannt ist und zum damaligen Zeitpunkt Gründer und Vorsitzender des Kreisverbands Straubing des am 7.6.1993 durch das Bayerische Staatsministerium des Innern verbotenen „Nationalen Blocks“ war und der Kläger ferner seit 1999 Bundesvorsitzender der NPD-Nachwuchsorganisation “Junge Nationaldemokraten“ (JN) bis 2002 war und der Kläger seit Ende 2002 das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden des NPD-Landesverbands Bayern und seit Februar 2004 auch Funktionen im Vorstand des NPD-Bundesvorstandes wahrnahm und seit November 2006 zum Stellvertretenden Vorsitzenden des NPD-Bundesverbandes gewählt wurde (Bl. 121/122 BA).

Das Landratsamt Straubing-Bogen erteilte mit Bescheid vom 11.3.2008 an die Adresse: ... Sicherheitsdienst GbR, Herrn ..., unter dem Aktenzeichen 23-82663/1 die Erlaubnis zu umfassenden Bewachungstätigkeiten ohne Einschränkung im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Gewerbeordnung, d.h. gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen zu bewachen.

Am 17.4.2008 erfolgte die Gewerbeanmeldung der ... Sicherheitsdienst GbR bei der Gemeinde R... Am 8.6.2010 erfolgte eine Gewerbeanmeldung zur Erweiterung des Gewerbes auf Versand- und Internethandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen, Lederwaren. Am 30.10.2012 erfolgte eine Gewerbeummeldung für die Erweiterung des Gewerbes mit Büroservice und Arbeitnehmerüberüberlassung bei der Gemeinde R... (Bl. 309 BA).

Nach schriftlichen Anfragen im Bayerischen Landtag vom 01.03.2012 und 1.4.2012 hat das Landratsamt Straubing-Bogen erneut die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers überprüft. Daraufhin erlangte die Behörde Kenntnis, dass der Kläger seit einiger Zeit Mitglied der Bandidos MC Regensburg ist. Zudem wurden in der Zeit von 1992 bis 2010 zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet, unter anderem wegen versuchten Totschlags (Tattag 26.12.2010). Die Ermittlungsverfahren wurden jedoch alle eingestellt. Auf Anfrage hat das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 4.5.2012 dem Landratsamt mitgeteilt, dass der Kläger Gründungsmitglied und Vorsitzender des Kreisverbandes „Nationaler Block“ gewesen sei. Dieser rechtsextreme Verein sei 1991 gegründet worden und bereits 1993 vom Staatsministerium des Innern verboten worden. Dieser Sachverhalt unterfalle § 9 Abs. 2 Nr. 1 a BewachV. Außerdem seien Erkenntnisse vorhanden, dass der Kläger Mitglied einer Vereinigung sei, die Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolge (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BewachV). Der Kläger sei seit 1992 als Anhänger der rechtsextremistischen Szene in Bayern bekannt. Im Jahr 1999 sei der Kläger Bundesvorsitzender der rechtsextremistischen NPD-Nachwuchsorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) geworden. Seit 1999 bekleide er das Amt eines Stellvertretenden Vorsitzenden des NPD-Landesverbands Bayern. Letztmals sei er beim NPD-Landesparteitag am 24. Oktober 2010 in diesem Amt bestätigt worden. In den Jahren 2004 bis 2009 gehörte der Kläger zudem dem NPD-Bundesvorstand an, zeitweise auch als Stellvertretender Bundesvorsitzender. Das Schreiben des Landesamts für Verfassungsschutz enthält dann die Anmerkung: „Die NPD ist eine verfassungsfeindliche Partei, die auch schon Gegenstand eines Parteiverbotsverfahrens war, das aber vom BVerfG eingestellt wurde. Aktuell wird im Auftrag der Ministerpräsidenten und der Innenminister geprüft, ob eine erneute Verbotsantragsstellung durch die zuständigen Organe erfolgen und die Verfassungswidrigkeit der Partei belegt werden kann.“

Ferner wies das Landesamt für Verfassungsschutz auf vorliegende Erkenntnisse zu Beschäftigen der Firma ... GbR bezüglich § 9 Abs. 2 Nr. 2 BewachV hin. Danach ist die Ehefrau des Klägers bereits langjährig in der NPD aktiv. Der Mitarbeiter S...betreibe das rechtsextreme Internetradio FSN und sei seit dem Jahr 2005 Vorsitzender des NPD-Kreisverbands Weiden und seit dem Jahr 2008 im Bayerischen Landesvorstand der NPD vertreten. Der Beschäftigte F... habe im Jahr 2008 als Vertreter der NPD einen Infostand bei der Stadt Schwandorf angemeldet.

Ferner wies das Landesamt auf Erkenntnisse zum Kläger im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 BayVSG „Organisierte Kriminalität“ hin. Danach sei der Kläger seit 2009 Mitglied beim Bandidos MC Regensburg. Beim dortigen Chapter übe er die Funktion des Schriftführers (Secretary) aus. Die Beobachtung der Rockerkriminalität falle unter die Definition „Organisierte Kriminalität“ in Art. 1 Abs. 3 BayVSG.

Ferner erfolgte eine weitere schriftliche Anfrage beim Bayerischen Landtag vom 1.3.2012 und vom 12.4.2012 (Bl. 172 und 182 BA) zum ... Sicherheitsdienst GbR. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie teilte dazu u.a. im Antwortschreiben vom 16.5.2012 zu Mitarbeitern der ... (Frage 7) mit, dass den Sicherheitsbehörden insgesamt acht Personen mit Bezügen zum Bandidos MC bekannt seien. Bei vier Personen lagen Erkenntnisse über Bezüge zur rechtsextremistischen Szene vor (siehe Bl. 210 – 213 BA).

Im weiteren Verlauf vertraten dann das Bayer. Staatsministerium des Innern (siehe Bl. 242/243 BA) und das Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Schreiben vom 3.7.2012 (Bl. 246/247) im Gegensatz zum Landratsamt die Auffassung, dass auch auf den Gewerbetreibenden als Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a GewO der § 9 BewachV anzuwenden sei, und aufgrund der Mitteilung des Bayer. Landesamts für Verfassungsschutz die Unzuverlässigkeit des Klägers als Bewacher indiziert anzusehen sei. Die Zehn-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 BewachV sei nur auf die Variante Partei, nicht aber im Fall des Vereins anzuwenden. Außerdem dürfte der Kläger nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 GewO i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BewachV bereits wegen seiner extremistischen Betätigung im gewerberechtlichen Zusammenhang unzuverlässig sein (Bl. 242 BA).

Das Landratsamt Straubing-Bogen stellte danach noch weitere Ermittlungen hinsichtlich der Beschäftigten und der Auftraggeber der ... Sicherheitsdienst GbR und eventuellen Straftaten an. Dabei stellte sich heraus, dass das Amtsgericht Straubing am 4.1.2011 im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen versuchten Totschlags in der Nacht vom 25.12. zum 26.12.2010 wegen einer Schlägerei zwischen Mitgliedern rivalisierender Rockergruppen MC Bandidos und MC Gremium u.a. Wohndurchsuchungen und Speichelprobe beim Kläger angeordnet hatte. Das Landratsamt zog die Strafverfahrensakten (Gz: 131 Js 95879/10) bei (Bl. 261 – 286). Die Staatsanwaltschaft stellte aber dann mit Verfügung vom 13. Februar 2012 das Verfahren u.a. auch gegenüber dem Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil den Beschuldigten die ihnen zur Last gelegten Taten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könnten. Hinsichtlich des Klägers bestünden danach zwar Anhaltspunkte, dass er bei der Auseinandersetzung anwesend war, jedoch habe weder sichergestellt können, dass er wie die anderen Beschuldigten (St..., K..., M..., Sc...) sich aktiv daran beteiligte, noch welchen Tatbeitrag sie genau geleistet hätten (Bl. 294/295 BA).

Das Landratsamt Straubing-Bogen leitete mit Schreiben vom 19.9.2012 das Widerrufsverfahren der Erlaubnis nach § 34 a GewO ein und teilte dem Kläger mit, dass die erneute Überprüfung Tatsachen ergeben würden, die die Annahme rechtfertigen, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe nicht besitze und deshalb die erteilte Erlaubnis widerrufen werden könnte. Dabei nahm es im Wesentlichen auf die seit einiger Zeit bestehende Mitgliedschaft bei den Bandidos MC Regensburg in der Funktion eines Schriftführers, ferner auf die Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags, Tattag 26.12.2010, bei der Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des MC Gremiums und des MC Bandidos und auf die frühere Mitgliedschaft als Vorsitzender des Kreisverbands, rechtsextremistischen „Nationalen Blocks“, der am 7.6.1993 durch das Bayer. Staatsministerium des Innern verboten wurde, Bezug.

Der Kläger äußerte sich dazu mit Schreiben vom 10.10.2012. Er wies darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Regensburg bereits mehrfach in Entscheidungen festgestellt habe, dass die Mitgliedschaft beim MC Bandidos allein nicht gegen eine Zuverlässigkeit in Bezug auf das Waffenrecht spreche. Nichts anderes würde daher für die Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe gelten. Weder er noch sonstige Mitglieder der Bandidos seien im Bereich organisierter Kriminalität tätig. Seine Mitgliedschaft im Nationalen Block liege weit mehr als zehn Jahre, um genauer zu sein 19 Jahre, zurück. Sie könne nicht mehr herangezogen werden.

Mit Bescheid vom 31.10.2012, dem Kläger zugestellt am 08.11.2012, hat das Landratsamt Straubing-Bogen die erteilte Erlaubnis nach § 34 a GewO zur umfassenden Bewachungstätigkeit widerrufen. Der Kläger wurde zudem aufgefordert, die Erlaubnisurkunde spätestens eine Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheides an das Landratsamt Straubing-Bogen zurückzugeben. Widrigenfalls wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 € festgesetzt (Bl. 313 – 319).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der Mitteilung des Bayer. Landesamts für Verfassungsschutz vom 4.5.2012 sei dem Landratsamt Straubing-Bogen bekannt geworden, dass der Erlaubnisinhaber seit 2009 Mitglied bei einer Outlaw Motorcycle Gang (OMCG), den Bandidos MC Regensburg sei und dort die Funktion eines Schriftführers (Secretary) ausübe. Nach dem Verfassungsbericht Bayern 2011 werde der Bandidos Motorcycle Club der organisierten Kriminalität in Gestalt der Rockerkriminalität zugerechnet. Die Mitglieder des OMCG seien in Bayern in typischen Deliktsfeldern der organisierten Kriminalität aktiv, wobei der Handel mit Betäubungsmitteln, Gewaltdelikte und Bedrohungen eine wichtige Rolle spiele. Bei den kriminellen Rockern (sog. „1-Prozentern“), zu denen sich die Bandidos durch Abzeichen auf ihren Jacken ausdrücklich bekennen, lägen Anhaltspunkte für organisierte Kriminalität vor, weil der Verdacht auf die Begehung schwerer Straftaten bestehe. Innerhalb des Chapters und zugleich im gesamten Bandidos MC herrsche eine strenge Hierarchie. Damit könne bei der Frage der Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers nicht nur auf die Ermittlungsergebnisse bezüglich des Chapters Regensburg bei den Bandidos abgestellt werden, sondern es seien die deutschlandweiten Aktivitäten zu beachten. Diese Gewaltbereitschaft der Bandidos und insbesondere auch des Chapters Regensburg habe sich deutlich bei einer Auseinandersetzung mit Messerstecherei in S... am 26.12.2010 gezeigt. Diese Auseinandersetzung zwischen den Gruppierungen „Gremium“ und „Bandidos“ sei mit Waffen (Messern) ausgetragen worden und habe zu schweren Verletzungen einer der Beteiligten geführt. Mit seinem Beitritt und der Übernahme einer Führungsrolle im Chapter habe sich der Erlaubnisinhaber ausdrücklich mit dieser gewaltbereiten Rockergruppe identifiziert und aufgezeigt, dass er sich zu den Handlungen der Bandidos MC bekenne. Die für die Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe notwendige Distanz zu Rechtsverstößen und Gewalt sei damit nachgewiesen nicht mehr gegeben.

Auch seien in der Vergangenheit zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen den Erlaubnisinhaber, u.a. wegen versuchten Totschlags am 26.12.2010 eingeleitet worden. Aus dem eingestellten Ermittlungsverfahren gehe hervor, dass sich der Kläger nachweislich im Bereich des Tatorts aufgehalten habe und dass er unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit den beteiligten Mitgliedern zusammen im Lokal „H...“ gewesen sei, von welchem aus der Angriff gestartet worden sei. Außerdem sei auf einem Messer, welches unmittelbar nach der Tat in der Stammkneipe des Geschädigten beschlagnahmt worden sei, seine DNA festgestellt worden. Außerdem sei der Kläger Mitglied und Vorsitzender des Kreisverbands des rechtsextremen Nationalen Blocks gewesen, der am 7.6.1993 durch das Bayer. Staatsministerium des Innern verboten worden sei.

Aufgrund dieser Erkenntnisse müsse die Zuverlässigkeit verneint werden. Im Bereich des Bewachungsgewerbes müssten neben Vorstrafen auch eingeleitete Ermittlungsverfahren, der persönliche Umgang und Verhaltensmuster des Gewerbetreibenden, die Bezug zum Bewachungsgewerbe aufweisen, in die Prognoseentscheidung einbezogen werden. Schließe sich der Inhaber der Erlaubnis, z.B. einer staatsfeindlichen oder gewaltbereiten Gruppierung an und werde diese in Gesetzesverstöße verwickelt, so zeige dies auch die innere Bereitschaft, sich nicht kritisch mit diesen Gesetzesverstößen auseinanderzusetzen, sondern sich mit diesen alleine durch die Mitgliedschaft zu identifizieren.

Die Mitgliedschaft in einer verbotenen rechtsextremen Organisation, die im Übrigen einer Beschäftigung im Bewachungsgewerbe nach § 9 Abs. 2 BewachV widerspreche, sei sicherlich auch zur Zuverlässigkeitsprüfung des Erlaubnisinhabers heranzuziehen und müsse jetzt in der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit gesehen und bewertet werden. Dabei zeige sich, dass der Erlaubnisinhaber sich immer wieder zu Gruppierungen bekenne und sich daran aktiv beteilige, die die geltende Rechtsordnung in Frage stellten bzw. sich zu Verletzungen der Rechtsordnung bekennen würden.

Das Bewachungsgewerbe verlange vom Erlaubnisnehmer ein besonderes Verantwortungsbewusstsein und eine besondere Achtung der rechtsstaatlichen Prinzipien. Daher müsse von einem in diesem Bereich tätigen Unternehmer erwartet werden, dass er die Rechtsordnung nicht nur während seiner Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich genau beachte. Jemand der außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit das Eigentum, die Gesundheit und das Leben Anderer nicht absolut respektiere, biete keine Gewähr für eine integre Berufsausübung, so auch VG München vom 11.4.2000 Az. M 16 K 98.3914. Bei Ausübung des Ermessens sei das Wohl der Allgemeinheit und das Erfordernis der Sicherstellung der rechtskonformen Ausübung des Bewachungsgewerbes der Vorrang vor den Interessen des Klägers einzuräumen. Ohne den Widerruf der Erlaubnis wäre das öffentliche Interesse nicht gewahrt.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Der Kläger ließ am 07.12.2012 Klage gegen den Bescheid erheben.

Er ist der Ansicht, dass eine Mitgliedschaft bei den Bandidos MC Regensburg keine Unzuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung auslöse. Insbesondere deshalb nicht, weil gegen die Gruppierung der Bandidos in Regensburg bisher kein Ermittlungsverfahren wegen organisierter Kriminalität oder anderer krimineller Handlugen eingeleitet worden sei. Außerdem habe ihm selbst wegen einer Schlägerei in S... bezüglich des Vorwurfes des versuchten Totschlags keine unmittelbare Tatbeteiligung nachgewiesen werden können, so dass das Verfahren eingestellt worden sei. Es handle sich beim Vorfall am 26.12.2010 hinsichtlich der Person des Klägers nur um sehr allgemeine Umstände, die diesen mit dem vorliegenden Fall nicht in Verbindung brächten (so auch Vermerk des StA ... Bl. 264 der BA).

Es treffe nicht zu, dass die Zugehörigkeit zum Motorradclub Bandidos zur bedingungslosen Loyalität verpflichte. Es seien schon zahlreiche Mitglieder problemlos ohne negative Folgen ausgetreten. Auch würden die acht Vollmitglieder der Bandidos MC Regensburg ehrlichen legalen Tätigkeiten nachgehen, die als Zeugen angeboten werden (siehe Aufstellung im Schriftsatz vom 18.3.2013 Bl. 68). Im Verfassungsschutzbericht Bayern für das Jahr 2012 würden auf Seite 175 lediglich einige Einzelsachverhalte dargelegt, die großteils den Bandidos MC überhaupt nicht beträfen und sofern es um Mitglieder des Bandidos MC gehe, lediglich Sachverhalte behandelten, die keinerlei Rückschlüsse darauf zuließen, dass das Selbstverständnis des Bandidos MC als Hauptmotivation seiner Existenz von der Begehung von OK-typischen Straftaten ausgehe. So ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht, dass das Landgericht Bamberg einen Rocker, der ein Mitglied der Bandidos MC niedergestochen und damit schwer verletzt hatte, zu sieben Jahren und drei Monaten Haft verurteilt habe. Das Landgericht München habe im Oktober zwei Mitglieder des Bandidos MC nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied ihrer Untergruppierung Gringos verurteilt. Beide Täter erhielten langjährige Haftstrafen wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung (Beweis: Ablichtung S. 174/175 des Jahresberichts 2012). In dem einen Fall sei also ein vermeintliches Mitglied des MC Bandidos, das „Opfer“ gewesen und in dem anderen Fall sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen von Mitgliedern des Clubs untereinander gekommen. Beides seien keine Sachverhalte, die für die Annahme des Vorliegens organisierter Kriminalität beim Bandidos MC herangezogen werden könnten. Sollte das Verwaltungsgericht Regensburg die Eintragung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2012 heranziehen wollen, müsse es den Präsidenten des Bayer. Landesamts für Verfassungsschutz als Zeugen laden ( s.ladungsfähige Anschrift Bl. 100 GA).

Der Kläger biete selbstverständlich Gewähr dafür, dass er seine Mitgliedschaft beim Bandidos MC und die Bewachungstätigkeit jederzeit trenne.

Die Mitgliedschaft im „Nationalen Block“ liege schon 19 Jahre zurück, so dass dies zur Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht herangezogen werden könne. Die Einstellung des Klägers habe sich seither grundlegend geändert. Auch sei bei einer Überprüfung durch den Zoll das Unternehmen als Musterbetrieb eingestuft worden, was für seine Zuverlässigkeit spreche. Der Kläger hält den Bescheid auch für rechtswidrig, weil die Behörde seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und ihre Entscheidung nicht genügend begründet habe. Außerdem habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Ein Eingriff in Art.9 GG und Art. 12 GG liege vor, welcher nicht gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 31.12.2012, Aktenzeichen 23-8221, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte auf den angegriffenen Widerrufsbescheid vom 31.10.2012. Ergänzend trägt er vor, er habe alle ermessenrelevanten Tatsachen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Bei den Bandidos MC handele es sich – ausweislich des Verfassungsschutzberichtes – um eine Vereinigung, die der organisierten Kriminalität in Form der Rockerkriminalität zuzurechnen sei. Im Verfassungsschutzbericht 2012 stehe unter dem Kapitel „organisierte Kriminalität“ auf S. 172 ff.:

„Mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG) werden weltweit die polizeilich bedeutsamen Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs (MCs) abgegrenzt, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Auch in Bayern begehen Mitglieder dieser OMCGs typische OK-Delikte wie Rauschgifthandel, Bedrohung und Körperverletzung. Aktuell werden deutschlandweit der Hells Angels MC, Bandidos MC, Outlaws MC, Gremium MC und seit Anfang 2011 Mongols MC den OMCGs zugeordnet.“

Bei der Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit spiele, wie auch schon im angegriffenen Bescheid vom 31.10.2012 ausführlich dargestellt wurde, die Mitgliedschaft des Klägers bei dem Bandidos MC eine entscheidende Rolle. Wie oben erläutert, sei diese Vereinigung der organisierten Kriminalität zuzurechnen. Ausweislich des Verfassungsschutzberichtes sei die Verfolgung krimineller Aktivitäten die Hauptmotivation für die Existenz der Bandidos MC. Gewerberechtlich zuverlässig sei jedoch nur, wer die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde. Dem widerspreche jedoch diametral der Eintritt in einen Motorradclub, der sich ausweislich des Verfassungsschutzberichtes der organisierten Kriminalität verschrieben habe. Dies werde noch dadurch gesteigert, dass der Kläger nicht nur passives Mitglied sei, sondern auch eine Funktion in dem Motorradclub als Schriftführer ausübe und sich daher noch enger mit dem Bandidos MC verbunden habe.

Daneben sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger am 26.12.2010 in ein Strafverfahren wegen eines Tötungsdeliktes verwickelt worden sei. Vor einer S... Kneipe habe an diesem Abend eine Schlägerei stattgefunden, bei der Mitglieder des MC Gremium und Bandidos MC verwickelt gewesen seien. Dabei fügten sich die Beteiligten mit Messerstichen und anderen Nicht-Schusswaffen zum Teil erhebliche Verletzungen zu. An dieser Tat werde deutlich, dass der Bandidos MC als äußerst gewaltbereit und aggressiv einzustufen sei. Da ein unmittelbarer Tatnachweis zu Lasten des Klägers nicht geführt worden sei, könne die Tat nicht als eindeutiges Kriterium für die Unzuverlässigkeit herangezogen werden. Wohl aber könne die Tat insoweit negativ auf die Zuverlässigkeitsprognose einwirken, als es in der Rockerszene immer wieder zu Gewalttaten kommen werde und nicht auszuschließen sei, dass der Kläger darin verwickelt sein werde. In diesem Zusammenhang sei auch nicht unerheblich, dass der Kläger möglicherweise die Mitgliedschaft bei den Bandidos MC und die Bewachungstätigkeit nicht trennen würde, was er im Übrigen selbst nicht einmal vortrage. Durch seine Mitgliedschaft beim Bandidos MC bestehe die Bestätigung des Klägers dahingehend, dass er von sich aus die Bestrebungen des Bandidos MC unterstütze. Durch die Mitgliedschaft in dem Bandidos MC bestehe auch in der Ausübung des Be-wachungsgewerbes das Problem, dass rivalisierende Motorradclubs den Kläger in Auseinandersetzungen verwickeln könnten.

Soweit der Kläger vorbringe, dass § 9 Abs. 2 der Bewachungsverordnung nur auf die Beschäftigten der Bewachungsfirmen anzuwenden sei, aber nicht auf die Inhaber des Bewachungsunternehmens selbst, sei erst kürzlich eine Gesetzesänderung erfolgt und der Wortlaut des § 9 Abs. 2 BWachV in den Gesetzestext des § 34 a GewO eingefügt und damit klargestellt worden, dass die Anforderungen, die sich aus der Bewachungsverordnung ergeben, auch für den Erlaubnisinhaber gelten. Dies werde auch in der Gesetzesbegründung klargestellt.

„Aus Gründen einer effektiven und ganzheitlichen Bekämpfung des Extremismus sowie zur Sicherstellung eines rechtssicheren Vollzugs ist es danach erforderlich, gesetzlich eindeutig klarzustellen, dass die besonderen Anforderungen an die Zuverlässigkeit der vom Gewerbetreibenden beschäftigten Personen gemäß § 9 Abs. 2 Bewachungsverordnung auch auf den Gewerbetreibenden selbst Anwendung finden.“

Außerdem sei ein Eingriff in Art. 12 GG gerechtfertigt, da kein milderes Mittel in Betracht käme und das Ziel die Allgemeinheit zu schützen überwiege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verfahrens RN 5 K 12.1881 und der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und beigezogenen Strafverfahrensakte der Staatsanwaltschaft Regensburg, Zweigstelle Straubing, Az.131 Js 95879/10( Bl.261ff.BA )verwiesen.

Gründe

Der Kläger geht gegen den Widerruf der Erlaubnis seines Bewachungsgewerbes vor.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 31.10.2012 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Ziffer 1 des Bescheides findet seine Grundlage in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i.V.m. § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landratsamt Straubing- Bogen ist für die Widerruf der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 GewV, Art. 49 Abs. 4 BayVwVfG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Dem Kläger wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), wovon dieser auch Gebrauch machte. Der Bescheid wurde ausreichend begründet.

2. Auch materiell ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor. Danach darf die Behörde einen Verwaltungsakt widerrufen, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Es ist anerkannt, dass diese Rechtsgrundlage auch auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar ist, die nach Art. 48 BayVwVfG nicht zurückgenommen werden können oder sollen, für die aber jedenfalls die Voraussetzungen des Widerrufs gegeben sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 49 Rnr. 12).

Beim Kläger liegen durch seine Mitgliedschaft und Funktion als Sekretär (secretary) beim Bandidos MC Chapter Regensburg und vor allem durch sein Verhalten, das sich aus den gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags anlässlich einer gewalttätigen Auseinandersetzung von Mitgliedern des Bandidos MC Chapter Regensburg mit Mitgliedern des MC Gremium in S... in der Nacht vom 25.12.2010 auf den 26.12.2010 ergibt, nachträgliche Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb eines Bewachungsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Wäre dieser Sachverhalt bereits bei Bescheidserlass bekannt gewesen, hätte die erteilte Erlaubnis gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO versagt werden müssen.

Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist dann gegeben, wenn dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwGE 65, 1). Unter nicht ordnungsgemäß ist dabei die Gewerbeausübung bei einer Person gemeint, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des Gewerbes zu gewährleisten (Pielow, GewO, § 34 a Rnr. 30). Der Begriff der Zuverlässigkeit nach den gewerberechtlichen Vorschriften ist rein final und zweckorientiert (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO I. § 35 Rnr. 30). Eine Gewerbeuntersagung soll ebenso wie der Widerruf einer erteilten Gewerbeerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit abwehren. Daher kommt es - wie im allgemeinen Polizei und Ordnungsrecht - auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden nicht zwingend an (vgl. dazu Marcks a.a.O. und Tettinger/Wank, GewO, 7. Auflage § 35 Rnr. 33).

Ob der Kläger für das Bewachungsgewerbe unzuverlässig ist, beurteilt sich anhand von Tatsachen, welche auf sein künftiges Verhalten in Ausübung seines Berufes schließen lassen (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO). Von der Behörde wird eine Wertung von Tat-sachen verlangt, verbunden mit einer Prognose auf das künftige Verhalten. Dabei entspricht es den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, um so strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können, und je höher der mögliche Schaden ist (so BVerwG vom 7.11.2012 Az. 8 C 28/11 Rnr. 19).

Die Tatsachen, die für die Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit herangezogen werden dürfen, müssen einen Bezug zum beabsichtigten bzw. ausgeübten Gewerbe haben. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich diese Tatsachen im Gewerbebetrieb ereignet haben. Es darf deshalb auch vergangenes, außerberufliches – in diesem Sinne privates – Verhalten in den Blick genommen werden, sofern dieses Anhaltspunkte für künftiges berufliches Verhalten bietet. Dabei kann vergangenes (privates) Verhalten nicht nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose genommen werden, wenn es strafbar war oder wenn es tatsächlich bestraft wurde. Aufschluss auf künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten (BVerwG vom 7.11.2012, Rnr. 21).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist auf das jeweilige Gewerbe ausgerichtet, das betrieben werden soll. Es kommt auf den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Im Bereich des Bewachungsgewerbes besteht ein besonderer Bezug zu Menschen und deren Eigentum, die ein besonderes Verantwortungsgefühl erforderlich machen. Nur dann kann gewährleistet werden, dass dem Bewachungsgewerbetreibenden die besonders wertvollen Rechtsgüter anvertraut werden können. Dabei hat das Bewachungsgewerbe auch eine Schutzfunktion zum Schutze der Allgemeinheit, wie sich aus § 34 a Abs. 1 Satz 2 GewO ergibt. Deshalb sind für die Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden auch Sachverhalte der Gefahrenabwehr relevant, um die Allgemeinheit und den Auftraggeber vor Schäden schon präventiv bewahren zu können (so auch Stober, GewArch 2013, 225, 228). Solche Sachverhalte, die gegen die Zuverlässigkeit auch eines Inhabers eines Bewachungsgewerbebetriebes sprechen, ergaben sich bereits früher aus § 9 Abs. 2 BewachV. Diese Vorschrift enthält fachspezifische Verneinungsgründe für die Zuverlässigkeit. Die Vorschrift galt nicht nur für das vom Bewachungsgewerbetreibenden eingesetzte Bewachungspersonal, sondern erst recht für den Inhaber des Bewachungsgewerbebetriebs, der ja auch selbst die Bewachung durchführen kann. Es ist eine Besonderheit des Bewachungsgewerbes, dass auch für das Personal dieselben Zuverlässigkeitsvoraussetzungen gelten wie für den Bewachungsgewerbetreibenden selbst, wie sich aus § 34 a Abs. 1 Satz 4 GewO a.F. ergab. Deshalb war § 9 Abs. 2 BewachV auch für die Zuverlässigkeitsprüfung des Inhabers des Bewachungsgewerbes heranzuziehen.

Dies hat aber zwischenzeitlich der Gesetzgeber durch die Änderung des § 34 a durch das Gesetz vom 12.3.2013 klargestellt. Nach dem neuen Satz 4 des Abs. 1 des § 34 a GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller

1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde, ... war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ... festgestellt hat, war und seit Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20.12.1990 (BGBl. I F. 2954, 2970), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.8.2012 BGBl. I S. 178 geändert worden ist, verfolgt

oder in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.“

Diese Regelversagungsgründe liegen nach der Sachlage, die sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt, nicht vor.

Der Kläger war zwar Gründer und Vorsitzender des Kreisverbands Straubing des am 7.6.1993 durch das Bayerische Innenministerium verbotenen „Nationalen Blocks“. Gleichwohl ist der Regelversagungsgrund des § 34 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 GewO nicht erfüllt, weil seit Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre verstrichen sind. Auch wenn man bei der 10-Jahres-Frist seit Beendigung der Mitgliedschaft nicht auf die formale Auflösung des Vereins durch das Vereinsverbot abstellt, sondern für die Beendigung der Mitgliedschaft auch verlangt, dass das betreffende Mitglied auch einen Gesinnungswechsel vollzieht und nicht mehr nach dem Verbot nach außen dieselben oder vergleichbaren Bestrebungen des Vereins verfolgt, so enthält der Bescheid nichts Konkretes, dass dies beim Kläger der Fall gewesen ist.

Die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD erfüllt die Voraussetzungen des Regeltatbestands des § 34 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 GewO nicht, da die NPD vom Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Allerdings bewirkt das in dieser Vorschrift verankerte Parteienprivileg keinen Anwendungsvorrang/Ausschluss der Nr. 3, wie das Bundesverwaltungsgericht bei der inhaltsgleichen Vorschrift des Waffenrechts festgestellt hat (BVerwG vom 30.9.2009 Az: 6 C/29/08). Wenn der Kläger selbst oder als Mitglied der NPD Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der NPD verfolgt hat und dies nachgewiesen werden kann, kann dies somit den Regelversagungsgrund des § 34 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 GewO erfüllen. Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann der Fall, wenn keine Regelversagungstatbestände für den jeweiligen Beruf vorhanden sind (so BVerwG vom 7.11.2012 8 C 28/11 Rnr. 24).

Allerdings enthält der Bescheid nichts Konkretes, dass der Kläger einzeln oder als Mitglied der NPD solche Bestrebungen in den letzten fünf Jahren verfolgt hat.

3. Die Mitgliedschaft des Klägers bei den Bandidos MC, die der Verfassungsschutzbericht Bayern für 2011 und 2012 zu den sogenannten „Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG)“ zählt, und die im Verfassungsschutzbericht auf Grundlage des Art. 1 Abs. 3 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz unter dem Gesichtspunkt der Rockerkriminalität aufgenommen sind, erfüllt den Regelversagungsgrund des § 34 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 3 GewO nicht, weil es sich bei den Bandidos MC Regensburg um keinen verbotenen Verein handelt und man unter Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen versteht (siehe § 4 BVerfSchG und auch BVerfG vom 24.5.2005 Az: 1 BvR 1072/01 Rnr. 69).

Allerdings begründet das Nichtvorliegen von diesen Regelversagungsgründen nicht die Vermutung der Zuverlässigkeit des jeweiligen Gewerbetreibenden. Die Regelversagungsgründe sind nicht abschließend.

Es ist zwischenzeitlich bereits zu Vereinsverboten gegen örtliche Chapter bzw. Charter der Bandidos und Hells Angels gekommen, die rechtskräftig durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurden (s. BVerwG vom 29.1.2013 Az: 6 B 40/12 und OVG Schleswig-Holstein vom 19.6.2010 Az: 4 KS 2/10). Das Vereinsverbot gegen die Hells Angels Charter East Coast und auch gegen die Bandidos (siehe Rn. 98 des OVG Schleswig-Holstein) erfolgte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und hatte einen organisierten Angriff der Hells Angels auf die rivalisierenden Bandidos zum Gegenstand. Für das Vereinsverbot reichte bereits „die singuläre Tat“ (so BVerwG Rnr. 9) für den Verbotstatbestand der „Strafrechtswidrigkeit“ (siehe Art. 9 Abs. 2 GG) aus.

Ein für den verbotenen Verein prägender Charakter von Straftaten seiner Mitglieder kann sich danach u.a. daraus ergeben, dass die Taten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben. Eine Prägung des betreffenden Vereins durch ihm zuzurechnende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern liegt insbesondere dann nahe, wenn es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktionen handelt oder wenn entsprechende strafbare Verhaltensweisen von Mitgliedern in großer Zahl sowie auch noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im Bereich der Vereinsmitglieder erfolgen. Ein prägender Charakter kann sich auch daraus ergeben, dass die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (so OVG Schleswig-Holstein a.a.O. Rnr. 93 und BVerwG a.a.O. Rnr. 32). Aus der Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein ist auch zu entnehmen, dass es zu dem Selbstverständnis dieser Organisationen gehört, dass sie das Gewaltmonopol des Staates ablehnen und zur Selbstjustiz greifen. Dieser Sachverhalt fällt aber nicht unter „Bestrebungen gegen die verfassungsgemäße Ordnung“, sondern erfüllt den Tatbestand der Strafrechtswidrigkeit im Sinne des Art. 9 Satz 2 GG (so OVG Schleswig-Holstein a.a.O. Rnr. 96 und Rnr. 122).

Die Beachtung des Gewaltmonopols des Staats, insbesondere keine Selbstjustiz und keine Racheaktionen, ist aber für die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und Beschäftigten im Bewachungsgewerbe zwingend erforderliche Zuverlässigkeitsvoraussetzung. So war auch das Verwaltungsgericht Bayreuth im Waffenrecht der Auffassung, dass wenn die Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein bereits den Regeltatbestand erfüllt, vieles dafür spricht, dass die bloße Mitgliedschaft in einer Vereinigung mit bedenklicher Zielsetzung und bedenklichem Hintergrund als Tatsache gewertet werden kann, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründet (so VG Bayreuth vom 10.10.2012 Az: B 1 S 12.648 Rnr. 24 zu einem Fall, der im Verfassungsschutzbericht 2012 genannt ist. Ein Mitglied des MC Gremium hatte ein Mitglied des MC Bandidos niedergestochen).

4. Für die erkennende Kammer liegen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beim Kläger Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Grundlage dafür sind zum einen die Erkenntnisse über die Rockerkriminalität, die sich aus dem Verfassungsschutzberichten 2011 und 2012 sowie aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben sowie vor allem das Verhalten des Klägers bei der Auseinandersetzung am 25.12.2010/26.12.2010 zwischen Mitgliedern, die den Bandidos Chapter Regensburg und Mitgliedern des MC Gremiums Straubing zuzurechnen sind.

Nach den Verfassungsschutzberichten 2011 und 2012 zeichnet sich die sogenannte Rockerkriminalität durch Straftaten von einzelnen oder mehreren Mitgliedern einer Rockergruppe aus, deren Tatmotivation in direktem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und der Solidarität zu ihr zu sehen ist.

Aktuell werden deutschlandweit Hells Angels MC, MC Bandidos, Outlaws MC, Gremium MC und seit Anfang 2011 Mongols MC den OMCGs zugeordnet. Die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander reichen von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und zu gewalttätigen Konflikten führen kann.

Diese Gruppen nennen sich oftmals selbst „1-Prozenter“. Dazu gehört auch der Chapter Regensburg der Bandidos, wie sich aus dem eigenen Logo ergibt. Der Begriff „1-Prozenter“ geht auf eine schwere Auseinandersetzung im Jahr 1947 bei einem Motorradtreffen im Hollister USA zurück, bei dem es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Rockergruppierungen und der Polizei gekommen ist. Vertreter eines Motorradverbands erklärten dazu später, dass nur „ein Prozent“ der Motorradfahrer an den Unruhen beteiligt war. Daraus leitet sich der Begriff „1-Prozenter“ ab (siehe Verfassungsschutzbericht Bayern 2011 S. 267).

In den Chaptern eines „1-Prozenter“-Clubs besteht nach dem Verfassungsschutzbericht 2011 eine strenge Hierarchie. Diese unterscheidet Vollmitglieder, Prospect und Hangarounds“.

Außerdem gibt es für das Verhalten der einzelnen Mitglieder strenge, ungeschriebene Regeln („Ehrenkodex“).

Im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 sind drei Fälle von schweren Gewalttaten zwischen Mitgliedern von Rockerclubs genannt. Zu sieben Jahren und drei Monaten Haft verurteilte das Landgericht Bamberg danach einen Rocker, der ein Mitglied des Bandidos MC niedergestochen und dabei schwer verletzt hat. Das Landgericht München verurteilte im Oktober zwei Mitglieder des Bandidos MC nach einer brutalen Prügelattacke gegen ein Mitglied ihrer Untergruppierung Gringos. Beide Täter erhielten langjährige Haftstrafen wegen versuchten Mordes bzw. Totschlags und schwerer Körperverletzung. Im Dezember kam es ferner in N... im Rotlicht- und Türsteher-Milieu zu einer Schießerei, an der Mitglieder der Rockergruppierung Rockmaschine MC beteiligt waren. Eine Person wurde dabei erschossen, eine weitere schwer verletzt. Zwei Tatverdächtige wurden festgenommen und kamen in Untersuchungshaft. Der Verfassungsschutzbericht 2012 sieht ein wachsendes Konfliktpotential, das dazu führen könnte, dass es auch in Bayern vermehrt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen wegen konkurrierender Gebietsansprüche kommt.

Diese Erkenntnisse aus den Verfassungsschutzberichten sind durch hinreichend konkrete Anhaltspunkte belegt. Es bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht, insbesondere nicht durch den Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz als Zeugen. Denn der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren ab und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderer Befugnis ausgestatteten, darunter auch mit der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtlicher Dienste arbeitenden Stelle. Er ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende mittelbar belastende Sanktion des Staates (so BVerfG vom 24.5.2005 Az: 1 BvR 1072/01).

Die von der Klägerseite vorsorglich unter Beweis gestellten Tatsachen, dass ein freiwilliger Austritt aus dem Chapter Regensburg möglich ist und sämtliche acht Vollmitglieder des Bandidos MC Regensburg nicht der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind, sondern ehrlichen legalen Tätigkeiten nachgehen (siehe Schriftsatz vom 18.3.2013), sind nicht entscheidungserheblich. Allerdings stellen die oben aufgeführten Erkenntnisse aus dem Verfassungsschutzbericht 2011 und 2012, insbesondere die Bereitschaft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols und ein Ehrenkodex, wenn er insbesondere generell ein Schweigegebot gegenüber staatlichen Verfolgungsinstanzen beinhaltet (so Buchveröffentlichung im Spiegelbuchverlag „Rockerkrieg“ von Jörg Diehl, Thomas Heise, Claas Meyer-Heuer S. 162 ff.) Tatsachen dar, die für das Bewachungsgewerbe die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für dieses Gewerbe besitzt.

5. Beim Kläger kommt hinzu, dass sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte und der darin enthaltenen beigezogenen Strafverfahrensakte (Az: 131 Js 95879/10) konkrete Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Bewachungsgewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Es gibt für die Verwertung zur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzung keine Bindungswirkung an Entscheidungen in Strafverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, weil dieses Verfahren in § 35 Abs. 3 GewO nicht erwähnt ist (so auch BVerwG vom 26.3.1996 Az: 1 C 12/95 sowie Kommentarliteratur, Tettinger/Wank, GewO, 7. Auflage, § 35 Rnr. 39 und 177). Dem steht auch nicht die Unschuldsvermutung entgegen, da im strafrechtlichen Verfahren nicht die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit überprüft wird und auch das gewerberechtliche Widerrufsverfahren zur Gefahrenabwehr dient und damit einem anderen Zweck hat als die Strafverfolgung. Gleiches gilt auch für die vereinsrechtliche Beurteilung (so VGH Baden-Württemberg vom 9.1.2012 Az: 1 S 2823/11 Rn. 34). Das Gericht hat mit den Behördenakten diese Strafverfahrensakten beigezogen. Aus den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen und aus den Beschlüssen vom 4.11.2012 des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Straubing (Gz: 1 Gs 4/11 und Gz: 1 Gs 5/11) geht Folgendes hervor: In der Nacht vom 25.12.2010, 23.30 Uhr, zum 26.12.2010, 1.15 Uhr, kam es vor dem Lokal B..., ..., in S... zu einer Schlägerei unter Verwendung von Dachlatten, Baseballschlägern und einer nachfolgenden Messerstecherei zwischen Mitgliedern rivalisierender Rockergruppen MC Gremium und MC Bandidos. Nach den dortigen Ermittlungen trafen sich dazu mehr als 10 Mitglieder des MC Bandidos im Lokal C..., ..., S... und wechselten gegen 0.00 Uhr ins Lokal S..., ..., S... und nach 0.45 Uhr noch einmal ins Lokal H..., ..., S... Aufgrund dieses Vorgehens muss davon ausgegangen werden, dass der MC Bandidos einen gezielten Angriff auf den MC Gremium vorbereitete, da dessen Mitglieder sich sozusagen an das Vereinslokal des gegnerischen Motorradclubs vorarbeiteten. Vom Lokal H... aus hatten die Mitglieder des MC Bandidos direkten Blick auf das gegenüberliegende Lokal B..., das quasi als Vereinslokal des MC Gremium diente. Gegen 1.15 Uhr stürmten mindestens vier Mitglieder, vermutlich aber mehr als zehn Angreifer des MC Bandidos überfallartig vor das Lokal B... Sie schlugen mit mitgebrachten Holzlatten oder ähnlichem auf die sich vor dem Lokal aufhaltenden MC-Mitglieder ein und schädigten zunächst zwei Personen. Als ein Mitglied des MC Gremium deshalb nach Hilfe ins Lokal B... hineinrief, stürmten alle Mitglieder nach draußen und griffen in die Schlägerei ein. Dabei bekam ein weiterer Geschädigter (M...) von einem zunächst Unbekannten einen Messerstich bzw. Schnitt in das Gesicht versetzt. Die ca. 8 cm lange Schnittwunde führte über die linke Gesichtshälfte vom Nasenansatz unterhalb des Auges verlaufend, quer über die Wange. Weiter zog er sich nach entsprechender Abwehr Schnittverletzungen an der Hand zu. Der Geschädigte wollte in seiner Vernehmung den Angreifer nicht erkannt haben. Dies dürfte er jedoch nur vorgegeben haben, um später selbst Rache zu üben (so oben angegebene Beschlüsse). Allerdings ergibt sich aus den weiteren Ermittlungsergebnissen, dass der Geschädigte M...an der Kleidung drei Personen als Mitglieder der Motorradgruppierung Bandidos erkannte. Der Geschädigte wird als Chef des MC Gremiums bezeichnet.

Im weiteren Verlauf der Ermittlungen machte aber keiner aus der Gruppe der Bandidos und des MC Gremiums Angaben, wer als Täter in Betracht kam und mit welchen Tathandlungen er verletzt wurde. Allerdings gibt es erste Zeugenaussagen von Personen, die nicht zu diesem Kreis gehören, die aber dann später aus Angst diese Aussagen nicht mehr wiederholten.

Nach den Aussagen von fünf Zeugen wurde dabei der Kläger in nahem zeitlichen Zusammenhang zur Tat zusammen mit einer größeren Gruppe von „Bandidos“ im Lokal C..., im Lokal S... und im Lokal H... gesehen. Unmittelbar nach der Tat wurde er von der anfahrenden Polizeistreife beobachtet, wie er in die ... einbog und Richtung ... ging. Bei der anschließenden Kontrolle versicherte er, nichts von einer Auseinandersetzung mitbekommen zu haben (Bl. 276 u.281 BA).

Aus dem Aktenvermerk über die polizeilichen Feststellungen (Bl. 281 BA) ergibt sich hinsichtlich des Klägers, dass er auf Höhe des Lokals S... durch Zurufen angehalten worden ist. Dabei trug der Kläger die Weste mit dem Clubabzeichen des MC Bandidos.

Nachdem der Kläger mit der Kutte der Bandidos unterwegs war, kann daraus geschlossen werden, dass er zuvor bei der Gruppe der Bandidos mit dabei war, zumindest von ihren Plänen erfuhr und nichts unternommen hat, um den Angriff bzw. Überfall der Bandidos auf die Gruppe des MC Gremium zu verhindern. Der Kläger gehört als Vollmitglied in der Funktion des Sekretärs (secretary) dem Führungsgremium des Bandidos MC, Chapter Regensburg an. Als ranghöchstes Mitglied der Bandidos in dieser Gruppe wäre es ihm leicht möglich gewesen, diesen Angriff zu unterbinden. Es ist von einem Inhaber einer Bewachungsgewerbeerlaubnis zu erwarten, dass er strafbare Handlungen, auch wenn es sich um Selbstjustiz handelt, unterbindet, wenn ihm dies möglich ist oder zumindest die Polizei um Hilfe ruft. Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers fehlt dem Kläger bereits die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung für den Bewachungsgewerbebetrieb. Denn es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger in vergleichbaren oder anderen Fällen der Anbahnung von Straftaten ebenso verhält und die Polizei nicht verständigt und nicht mit der Polizei zusammenarbeitet, auch wenn sich solche Ereignisse und erkennbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit während der Ausübung seiner Bewachungstätigkeit ergeben.

Weitere Zeugenaussagen ergeben aber sogar, dass der Kläger am gesamten Tatgeschehen bestimmend dabei gewesen ist. So war er nach einer Zeugenaussage im Lokal S... anwesend und hat einen Sicherungsposten an der Eingangs- und an der Hintertüre aufstellen lassen. Jeder, der daran vorbeigegangen ist, musste erst fragen, ob er durchgehen darf (Bl. 277 BA = Bl. 79 StA-Akte).

Der Kläger wurde auch im Lokal H... aus der Gruppe der Bandidos erkannt. Danach sind dann “aus dieser Gruppe anfangs zwei oder drei Personen ... nach draußen gegangen. Kurz daraufhin rannte die gesamte Gruppe nach draußen“.

Daraus kann geschlossen werden, dass der Kläger dabei war, als der Angriff der Bandidos vom Lokal H... aus startete. Das Lokal B... befindet sich nach dem polizeilichen Protokoll direkt gegenüber. Zwar konnte danach nicht ermittelt werden, inwieweit der Kläger am Zuschlagen, am Sprühen mit Reizgas oder anderweitig beteiligt war. Die polizeilichen Ermittlungen kamen aber zu der Einschätzung, dass der Kläger als Rädelsführer die Aktion leitete.

Am Tatort wurden mehrere Messer sichergestellt. An einem der Messer, das nach anfänglicher Auffassung von den Gästen des Lokals B... zur Übergabe an die Polizei auf dem Tresen abgelegt worden war, konnte DNA des Klägers nachgewiesen werden (siehe Bl. 277 BA).

Nach der späteren Kurzmitteilung der Kriminalpolizeiinspektion S... vom 12.8.2011 erbrachte dann das Gutachten zur DNA des Klägers, dass dieses Messer im Lokal „B...“ nicht am Tresen, sondern in diesem Lokal erst bei einer Durchsuchung am 30.12.2010 sichergestellt wurde. Das Messer lag danach auf einem Schrank in der Küche der Gaststätte. Im Gutachten des BLK Nr. 11-020057–203-004 vom 14.4.2011 wurde aber DNA in Übereinstimmung mit dem Kläger festgestellt (siehe Bl. 284 BA). Die Erklärung, die der Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung gab, dass er dieses Messer möglicherweise noch zur Zeit seiner Mitgliedschaft beim Gremium MC Straubing vor 2009 in der Hand gehalten hat, kann nicht entkräften, dass dieses Messer beim Tatgeschehen mit dabei war und es der Kläger im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen angefasst hat. Nach so langer Zeit würde die DNA-Spur des Klägers nicht mehr vorhanden sein.

Das gesamte Verhalten des Klägers an diesem Tatgeschehen sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Der Kläger hat nicht nur den Angriff der Gruppe Bandidos nicht verhindert, sondern hat sich auch vielmehr am Angriff auf die Gruppe der MC Gremium maßgeblich beteiligt.

Das Bewachungsgewerbe dient nach dem Gesetzesziel der Gefahrenabwehr von hochrangigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Eigentum. Gerade im Bewachungsgewerbe entsteht ein besonderer Bezug zu Menschen und deren Eigentum, die ein strikt auf den Grundlagen der Rechtsordnung basierendes Handeln erforderlich macht und deshalb vom Erlaubnisnehmer ein besonderes Verantwortungsbewusstsein und besondere Achtung der rechtsstaatlichen Prinzipien erfordert. Daher muss von einem in diesem Bereich tätigem Unternehmer erwartet werden, dass er die Rechtsordnung nicht nur während seiner Berufsausübung, sondern auch im privaten Bereich genau beachtet. Denn nur so ist gewährleistet, dass seine Kunden ihm wertvolle Rechtsgüter, wozu auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit gehören, anvertrauen können. Aufgrund des direkten Personenkontakts können vom Bewachungspersonal auch Gefahren für die Allgemeinheit und für die zu kontrollierenden Personen ausgehen. Wegen des unmittelbaren Bürgerkontakts hat der Staat auch Schutzpflichten gegenüber den betroffenen Bürgern, die Grundrechtsgefährdungen vermeiden sollen (so auch Stober, GewArch 2013, 228).

Jemand, der außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit die körperliche Unversehrtheit anderer nicht absolut respektiert und Akte der Selbstjustiz gegen Personen im Rockermilieu unterstützt oder sich nicht davon distanziert, bietet keine Gewähr für eine integere Berufsausübung. Ferner muss von einer im Bewachungsgewerbe tätigen Person auch erwartet werden, dass er die in § 34 a Abs. 5 GewO eingeräumten Befugnisse nicht überschreitet und das Gewaltmonopol des Staats, auch außerhalb des beruflichen Bereichs respektiert. Auch dafür bietet der Kläger aufgrund seines Verhaltens keine Gewähr.

Es wird nicht verkannt, dass dieser Sachverhalt das bisher bekannte einzige Ereignis aus diesem Bereich war. Doch dokumentiert dieser Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger den von der Rechtsordnung gesteckten Rahmen nicht beachtet. In einem sensiblen Vertrauensgewerbe, wie dem Bewachungsgewerbe, ist eine einzige einschlägige Tatsache durchaus Anlass genug für die Prognose, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes ungeeignet ist. Dies muss erst recht gelten, wenn wie hier jedenfalls der objektive Tatbestand einer Straftat der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB durch Personen, die der Gruppe der Bandidos angehörten und auf die der Kläger maßgeblich Einfluss hatte, verwirklicht wurde. Es kam nur deshalb zu keinen Verurteilungen, nicht weil die Straftat nicht stattfand, sondern weil die beteiligten Personen aus beiden Rockergruppen keine Aussagen über mögliche Täter und Tathandlungen machten. Eine selbstkritische Reflektion seines Verhaltens, die als Indiz gewertet werden könnte, in Zukunft werde sich ein solches Verhalten nicht wiederholen, ist beim Kläger nicht festzustellen.

Sofern der Bewachungsgewerbebetrieb des Klägers bei der Überprüfung durch den Zoll oder durch die Sozialversicherungsträger nicht beanstandet oder gar gelobt worden sein soll, ist dies für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ohne Bedeutung. Denn bei dieser Überprüfung wird nicht die Einstellung des Gewerbetreibenden zur Rechtsordnung untersucht. Abgesehen davon blieb aber der Bewachungsgewerbebetrieb des Klägers nicht unbeanstandet. Aus den Behördenakten ergibt sich, dass der Mitgesellschafter der ... GbR am 8.7.2009 von einem 44-jährigen M... angezeigt wurde, weil er als Security-Mitarbeiter diesen auf dem ... in M... verletzt hatte (Bl. 292 BA).

Auch dass der Kläger familiär ein geregeltes Leben führen mag und hier zum Teil soziales Engagement zeigt, reicht nicht als Beweis für dessen Zuverlässigkeit aus. Dies steht in keinem Bezug zur Bewachungstätigkeit und enthält keine Hinweise bezüglich seiner Geeignetheit in Bezug auf das Gewerbe. Auch könnte es sich um eine gezielte Imageaktion handeln.

Aufgrund der dargelegten Unzuverlässigkeit des Klägers wäre die Behörde nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO berechtigt gewesen, die beantragte Bewachererlaubnis zu versagen, so dass – da die Unzuverlässigkeit dartuenden Tatsachen nachträglich eingetreten sind – dieses in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genannte Tatbestandsmerkmal vorliegt. Ferner würde ohne den Widerruf der Erlaubnis das öffentliche Interesse gefährdet, da die Allgemeinheit davor zu schützen ist, dass für das Bewachungsgewerbe ungeeignete Unternehmer in diesem Bereich ihre Dienste anbieten und so wertvolle, ihnen anvertraute Güter, zu denen das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Kunden, aber auch der Schutz der Allgemeinheit, insbesondere vor Grundrechtsgefährdungen durch das Bewachungspersonal gehören, gefährden können (vgl. auch VG München vom 4.11.2000 Az: M 16 K 98.3914 Rnr. 35). Deshalb sind an die Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden hohen Anforderungen zu stellen. Die zuständige Behörde muss nicht abwarten, bis sich die Gefahr einer konkreten Verletzung von Berufspflichten realisiert.

Es lag somit gemäß dem Wortlaut des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG „darf“ im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die Erlaubnis zu widerrufen. Das Landratsamt hat den Ermessenstatbestand erkannt und das Ermessen fehlerfrei mit dem Ergebnis des Erlaubniswiderrufs ausgeübt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Widerrufsbescheid auf Weisung erging, sondern entscheidend ist, ob der Beklagte den Ermessenstatbestand erkannt und das Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Die gerichtliche Kontrolle ist bei Ermessensentscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob der angefochtene Verwaltungsakt unter einem Ermessensfehler leidet (§ 114 Satz 1 VwGO). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat zutreffend berücksichtigt, dass der Ermessensrahmen durch höherrangige Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Ermessensfehler nicht gegeben. Die Behörde handelt fehlerfrei, wenn sie von ihrem Ermessen Gebrauch macht und alle Tatsachen berücksichtigt, die relevant für die Entscheidung sein könnten. Es waren die Interesse des Klägers auf Erhalt der erteilten Erlaubnis mit den Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Der Widerruf der Bewachungserlaubnis dient der Gefahrenabwehr und zielt darauf ab, sicherzustellen, dass nur solche Personen die Aufgabe und Befugnisse eines Bewachungsgewerbetreibenden wahrnehmen können, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die damit verbundenen Pflichten uneingeschränkt und verlässlich erfüllen, um eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Ausübung des Bewachungsgewerbe zu gewährleisten, was aber beim Kläger nicht der Fall ist. Diese Abwägung hat auch die Behörde bei ihrer Entscheidung vorgenommen. Sie hat dabei die Stellungnahme und die Interessen des Klägers berücksichtigt und ist auch auf dessen Standpunkte eingegangen. Auch der Umstand, dass der Kläger bereits von der Erlaubnis Gebrauch gemacht hat, wurde berücksichtigt.

Ein Grundrechtsverstoß, insbesondere gegen Art. 12 GG ist zu verneinen, da hier zwar ein Eingriff in die Berufswahl (subjektive Zulassungsvoraussetzung) vorliegt. Allerdings ist dieser gerechtfertigt. Hier fällt die Abwägung zu Gunsten der Allgemeinheit aus. Diese legt wertvolle Güter, nämlich überragend wichtige Gemeinschaftsgüter, wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum in die Hände des Klägers als Bewachungsunternehmer und ist daher schützenswert. Sowohl eine vorherige Pflichtenmahnung, als auch eine Auflagenanordnung sind nicht gleich geeignet, da diese nur in Betracht kommen, wenn die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers noch bejaht werden kann und eine Verhaltensänderung bewirken könnten. Der Kläger sah aber bisher keine Veranlassung sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Eine Existenzgefährdung des Klägers ist nicht ersichtlich. Er kann seine beiden anderen Gewerbe weiterhin noch ausüben.

Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) ist nicht verletzt. Art. 9 GG garantiert lediglich die Freiheit privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Diese Freiheit der Selbstorganisation beinhaltet keine allgemeine Handlungs- und Zweckverfolgungsfreiheit (so auch BayVGH vom 18.4.2013 – 10 B 11.1530). Somit gelten für den Kläger dieselben Beschränkungen seiner Grundrechte wie für jede Privatperson, die ein Bewachungsgewerbe betreibt.

Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 BayVwVfG wurde gewahrt. Diese Jahresfrist ist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Sie beginnt nicht bereits mit Kenntnis der zuständigen Behörde des für die Rechtswidrigkeit maßgeblichen Sachverhalts, sondern die Frist läuft erst, wenn alle für die Entscheidung maßgeblichen Tat- und Rechtsfragen geklärt sind.

Auch Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig. Die Rückgabeverpflichtung der Erlaubnisurkunde (Nr. 2 des Bescheides) ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG, die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) findet ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 31, 36 BayVwZVG.

Auch Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11 u. 709 ff. ZPO.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Waffenrecht zu vergleichbaren Fallkonstellationen die Berufungen zugelassen hat (so z.B. Az: 21 BV 12.1280, Az: 21 ZB 11.1552 sowie Az: 21 ZB 11.3043).  

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 54 Abs. 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).