OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2013 - 5 WF 66/13
Fundstelle
openJur 2013, 35886
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 F 146/12

Eheaufhebung


1. In Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich der Verfahrenswert gem. § 50 Abs. 1 FamGKG mit 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten je auszugleichendem Anrecht ...


Ergibt die in einer Versorgungsausgleichssache eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers, dass in der gesetzlichen Ehezeit kein Anrecht erworben wurde, so findet dieses vermeintliche Anrecht bei der ...


Verfahrenswert für Ehescheidung, Versorgungsausgleich und Kindschaftssache: Berücksichtigung des Gesamtvermögens der Eheleute; Abzug fiktiver Freibeträge


Kindesunterhalt; Kindergeld


1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bis auf die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten, ist die Bewertung aller übrigen ...