VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2013 - 3 L 394/13
Fundstelle
openJur 2013, 35837
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antrasteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- â‚ festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Seniorenwohnanlage in drei Gebäuden.

Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und zwei Garagen bebauten Grundstücks, G1 (S.----------straße xx in Wegberg - laut Flurkarte vom 8. Juni 2012 S.---------straße xx). Das Grundstück grenzt ebenso wie die nördlich und südlich von ihm gelegenen Nachbargrundstücke mit seiner hinteren Grundstücksgrenze westlich an das 5.002 qm große, seit Jahren unbebaute Vorhabengrundstück G2 (C.------straße xx, xx und xx in Wegberg) an.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bauungsplans Nr. XX "Gewerbegebiet" der Antragsgegnerin i.d.F. der 9. Änderung vom 18. Februar 2010 und der 5. Änderung vom 26. April 1997. Dieser setzt im Bereich des Grundstücks der Antragsteller - und der nördlich und südlich davon gelegenen Nachbargrundstücke - ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit Einzel- und Doppelhäusern in zweigeschossiger offener Bauweise und eine maximale Firsthöhe von 10,5 m fest. Für das Vorhabengrundstück ist ein Mischgebiet (MI) mit zwei- bis dreigeschossiger geschlossener Bauweise, eine maximale Firsthöhe von 12,5 m und einer Grundflächenzahl von 0,5 ausgewiesen. In den textlichen Festsetzungen heißt es u.a.

in Ziffer 4:

"In den mit MI und WA festgesetzten Bereichen wird unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zur Vermeidung von städtebaulichen Missstände gemäß § 47 BauO NW i.V.m. VVBauO NW zu § 47 BauO NW, § 9 Abs. 4 BauGB die Anzahl der Stellplätze je Wohneinheit mit zwei Stellplätzen (offen, Carport oder Garage) festgesetzt."

in Ziffer 5:

"Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind in den mit WA und MI festgesetzten Flächen Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen in einer maximalen Breite von 5 m zulässig."

Am 22. Februar 2012 beantragten die Beigeladenen einen Vorbescheid für den Neubau von drei Wohngebäuden für Senioren mit jeweils 20 Wohneinheiten und für 60 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück. Gleichzeitig beantragten sie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur geschlossenen Bauweise und zur Anzahl der Stellplätze (1 Stellplatz je Wohneinheit). Das Vorhaben werde im sozialen Wohnungsbau für Senioren gefördert, so dass eine Bindung bei der Belegung der Wohnungen nur an Senioren mit Wohnberechtigungsschein für die Dauer von 20 Jahren bestehe.

Das Vorhaben wurde im Hinblick auf die begehrte Befreiung von der Stellplatzzahl im Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr der Antragsgegnerin zunächst kontrovers diskutiert. Nach Änderung der Planung unter Ansatz eines Stellplatzschlüssels von 1,4 je Wohneinheit, d.h. insgesamt 84 Stellplätzen, von denen 5 abgelöst werden sollten, stimmte der Ausschuss dem Vorhaben in der Sitzung vom 5. Juni 2012 zu. Ein gegen das Projekt gerichteter Bürgerantrag vom 2. Mai 2012 auf Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans wurde auf Empfehlung des Ausschusses durch Beschluss des Rates vom 3. Juli 2012 abgelehnt.

Nach vorheriger Beteiligung der Angrenzer, insbesondere hinsichtlich der beabsichtigten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur geschlossenen Bauweise und zur Stellplatzzahl, erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen am 27. Juli 2012 den beantragten Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung). Ziffer 1. der Nebenbestimmungen sieht vor, dass die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans bei der Erstellung der Bauantragsunterlagen, bis auf die Festsetzungen zur geschlossenen Bauweise sowie zum Stellplatzangebot, zu beachten und einzuhalten sind. In Ziffer 2. der Nebenbestimmungen heißt es: "Im Baugenehmigungsverfahren werden nach Vorlage entsprechend begründeter Befreiungsanträge Befreiungen von der geschlossenen Bauweise und vom Stellplatzangebot in Aussicht gestellt".

Die Antragsteller, denen der Vorbescheid am 1. August 2012 bekanntgegeben wurde, haben hiergegen am 3. September 2012 Klage (3 K 2137/12) erhoben.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 gewährte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur geschlossenen Bauweise und zur erforderlichen Stellplatzzahl und mit Bescheid vom 25. Oktober 2012 erteilte sie die nachgesuchte Baugenehmigung zum Neubau einer Seniorenwohnanlage in drei Gebäuden mit jeweils 20 Wohneinheiten (51 Wohnungen für eine Person, 9 Wohnungen für 2 Personen) auf dem Grundstück, G2 (C.------straße xx, xx und xx in X. ), den Antragstellern jeweils zugestellt am 31. Oktober 2012. Die drei im Wesentlichen gleich gestalteten, nördlich (Haus 1), mittig (Haus 2) und südlich (Haus 3) auf dem Vorhabengrundstück in offener Bauweise errichteten Gebäude verfügen jeweils über drei Geschosse mit Dachgeschoss bei einer Firsthöhe von 12,5 m. Die Außenmaße der Gebäudekörper betragen 20 m Tiefe x 21 m Breite. Von den unter Ansatz eines Stellplatzschlüssels von 1,4 je Wohneinheit ermittelten notwendigen 84 Stellplätzen sind 13 durch entsprechenden Vertrag vom 22. Oktober 2012 von der Stellplatzpflicht abgelöst worden. Von den danach noch 71 auf dem Grundstück zu errichtenden Stellplätzen liegen 8 nördlich des Haus 1 mit Zu- und Abfahrt zur S1.---------straße /Einmündung C.------straße , 27 zwischen Haus 1 und 2, wobei 10 jenseits der hinteren Baugrenze mit einem Abstand von 5 m zur östlichen Grundstücksgrenze gelegen sind, 24 zwischen Haus 2 und 3, wobei wiederum 10 jenseits der hinteren Baugrenze mit einem Abstand von 5 m zur östlichen Grundstücksgrenze gelegen sind, jeweils mit Zu- und Abfahrt zur C.------straße , und 12 südlich des Hauses 3 mit Zu- und Abfahrt zur K. -I. -Straße.

Mit Schriftsatz vom 28. November 2012 haben die Antragsteller ihre Klage auch auf die Baugenehmigung erstreckt - die Kammer hat das Verfahren insoweit abgetrennt (3 K 2806/12) - und am 21. Februar 2013 im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Zulassung der Seniorenwohnanlage sei rechtswidrig. Die Anlage führe zu einer grundlegenden Veränderung des Gebietscharakters des Wohngebiets. Es verliere seinen Charakter als durch kleinere Einfamilienhäuser geprägtes Gebiet. Auch lägen die Voraussetzungen für die gewährte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur geschlossenen Bauweise und zur Stellplatzzahl nicht vor. Weder seien die Befreiungen städtebaulich vertretbar noch läge ein Befreiungsgrund vor. Außerdem verletzten die Befreiungen ihre Nachbarinteressen. Die drei Mehrparteienwohnblöcke in offener Bauweise seien für das Wohngebiet untypisch und änderten dessen Charakter. Die Einhaltung der geschlossenen Bauweise hätte eine Inanspruchnahme des hinteren Grundstücksbereichs zur Errichtung von Stellplätzen gerade ausgeschlossen. Der mit dem Faktor 1,4 je Wohneinheit angesetzte Stellplatzbedarf sei bereits heute unzureichend und erst recht nach Ablauf der Wohnungsbindungsfrist. Der zu erwartende erhöhte An- und Abfahrtverkehr durch die Inanspruchnahme öffentlichen Parkraums stelle für das Wohngebiet eine erhebliche Belastung dar. Ferner erweise sich auch die Zahl und Anordnung der Stellplätze als unzumutbar und verletze damit das Gebot der Rücksichtnahme. Die genehmigte Stellplatzanlage überschreite des Weiteren die im Bebauungsplan festgesetzte hintere Baugrenze und verstoße gegen Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen, wonach Zufahrten zu Stellplätzen nur eine maximale Breite von 5 m haben dürften. Auch halte das Vorhaben weder die Grundflächenzahl noch die Geschossflächenzahl ein. Insgesamt hätten die Wohnblöcke eine erdrückende Wirkung gegenüber ihrem Grundstück. Die Höhe der Gebäude führe zudem dazu, dass sie nunmehr auf dem "Präsentierteller" lebten. Schließlich habe die Entscheidung über die gewährte Befreiung vom Rat der Stadt und nicht vom Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr getroffen werden müssen.

Die Antragsteller beantragen - sinngemäß -,

die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 3 K 2806/12 ‑ gegen die Baugenehmigung vom 25. Oktober 2012 über den Neubau einer Seniorenwohnanlage in drei Gebäuden auf dem Grundstück, G2 anzuordnen und gegenüber den Beigeladenen die Stilllegung der Baustelle anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid.

Die Beigeladenen schließen sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an und stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 2137/12, 3 K 2806/12 und 3 L 394/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Die Kammer legt unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, die insbesondere die erteilte Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) rügen, das Klage- und Antragsbegehrens dahin aus (vgl. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -), dass die Antragsteller sich mit der Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. Oktober 2012 (3 K 2806/12) auch gegen den ihnen zugleich bekannt gemachten Befreiungsbescheid vom 24. Oktober 2012 wenden. Denn die damit erteilten Befreiungen stellen, auch wenn sie formal in Gestalt eines eigenständigen Bescheides verfügt worden sind, materiellrechtlich unselbständige Bestandteile der Baugenehmigung dar, die bei der bauplanungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren mit zu prüfen sind (vgl. § 36 Abs. 1 BauGB). Dementsprechend ist auch der Aussetzungsantrag dahin zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 25. Oktober 2012 einschließlich des Befreiungsbescheids vom 24. Oktober 2012 begehrt wird, auf den sich aus den vorgenannten Gründen auch die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung des Vorhabens nach § 212a Abs. 1 BauGB erstreckt.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarn vermag sich nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nicht durchzusetzen, weil die von ihnen erhobene Baunachbarklage (3 K 2806/12) voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Dabei legt die Kammer als Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren sowohl das Bauordnungsrecht als auch das Bauplanungsrecht zugrunde. Dem steht nicht der den Beigeladenen erteilte bauplanungsrechtliche Vorbescheid vom 27. Juli 2012 entgegen. Ist nämlich ein Bauvorbescheid - wie hier aufgrund der Klage der Antragsteller vom 3. September 2012 (3 K 2137/12) - noch nicht bestandskräftig, so ist in dem gegen die spätere Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsprozess des Nachbarn - und dementsprechend auch in einem hierauf bezogenen Aussetzungsverfahren - auch die im Vorbescheid bejahte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 -, BVerwGE 68, 241 = juris, Rn. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 11. Dezember 2012 - 7 B 1278/12 -, juris, Rn. 22.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Oktober 2012 verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 1.) oder des Bauordnungsrechts (dazu 2.) und verletzt die Antragsteller damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.a) Ein Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB zulasten der Antragsteller durch die den Beigeladenen erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die geschlossene Bauweise und die Anzahl der Stellplätze ist nicht festzustellen.

Nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommen dann in Betracht, wenn die Befreiung (objektiv) rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift bindet nämlich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin, dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 5, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris; Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn 48 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand: Januar 2013, Band 2, § 31 BauGB, Rn. 69.

Vorliegend kann offen bleiben, ob die Befreiungen bereits (objektiv) fehlerhaft sind, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ausgegangen ist. Denn es fehlt jedenfalls an einer Verletzung von subjektiven Nachbarrechten der Antragsteller. Weder kommt den Festsetzungen über die geschlossene Bauweise und die Anzahl der Stellplätze hier nachbarschützender Charakter zu, noch lässt die Befreiung die erforderliche Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen der Antragsteller vermissen.

Die Festsetzungen im maßgeblichen Bebauungsplan xx "Gewerbegebiet" i.d.F. der 9. und 5. Änderung über die geschlossene Bauweise und die Anzahl der Stellplätze sind nicht zugunsten der Antragsteller nachbarschützend.

Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 155 = juris, Rn. 3; Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris, Rn. 14.

Der Festsetzung der geschlossenen Bauweise kommt in aller Regel ausschließlich eine städtebauliche Ordnungsfunktion zu. Sie dient der Gestaltung des Straßen- und damit des Ortsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), indem sie die Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. geschlossener Gebäudefronten entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sicherstellt.

Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 27. Januar 1997 - II B 3.66 -, BRS 18 Nr. 127; Blechschmidt, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Band 5, § 22 BauNVO, Rn. 52; Johlen, in: Gädtke/Czepuck /Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl., § 6 Rn. 123; § 74 Anhang Rn. 95.

Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber hier abweichend davon der Festsetzung der geschlossenen Bauweise ausnahmsweise auch eine nachbarschützende Wirkung beimessen wollte, sind weder dem Bebauungsplan noch der zugehörigen Begründung zu entnehmen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Nachbargrundstücke an der hinteren Grundstücksgrenze. Denn die Festsetzung zur geschlossenen Bauweise regelt allein die Frage, ob mit oder ohne seitlichen Grenzabstand zu bauen ist (vgl. § 22 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO), und kann damit schon vom Ansatz in aller Regel nur die seitlichen Grenznachbaren betreffen.

Die Festsetzung zur Anzahl der je Wohneinheit anzulegenden Stellplätze in Ziffer 4 der textlichen Festsetzung dient ebenfalls allein städtebaulichen bzw. verkehrlichen Erfordernissen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Festsetzung, wonach die Zahl von zwei Stellplätzen je Wohneinheit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - nämlich eines ländlich strukturierten Siedlungsraums, in dem eine vermehrte Nutzung von Kraftfahrzeugen zu erwarten ist (vgl. Begründung des Bebauungsplans zu den Bauflächen) - mit der Vermeidung von städtebaulichen Missständen gemäß § 47 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW; heute: § 51 Abs. 4 Nr. 1 BauO NRW) begründet wird. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift kann die Gemeinde für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets bestimmen, dass notwendige Stellplätze bei bestehenden baulichen Anlagen herzustellen sind, soweit die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordert. Beide Rechtfertigungsgründe - insbesondere der vom Plangeber hier entsprechend herangezogene der Verhinderung städtebaulicher Missstände - dienen ersichtlich allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse im Plangebiet. Eine nachbarschützende Wirkung kommt der Festsetzung damit nicht zu.

Bei der Erteilung der Befreiungen sind auch die Belange der Antragsteller als unmittelbare Angrenzer entsprechend dem in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltenen Gebot der Würdigung der nachbarlichen Interessen ausreichend und angemessen berücksichtigt worden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind. Die Beantwortung der Frage, ob eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, hängt damit wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist insbesondere eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und - wie es § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich vorschreibt - der Interessen des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung. Der Nachbar kann um so mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt danach vor, wenn die Prüfung der Schutzwürdigkeit der nachbarlichen Interessen und die Abwägung der gegenläufigen Interessen von Bauherrn und Nachbarn ergibt, dass die durch die Befreiung eintretenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was einem Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 = juris, Rn. 15, und vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris; Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn. 53.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat es die Antragsgegnerin bei der Ermessenentscheidung über die den Beigeladenen erteilte Befreiung nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller fehlen lassen. Die Befreiung von den Festsetzungen über die geschlossene Bauweise und die Anzahl der Stellplätze führt bei Abwägung der gegenläufigen Interessen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Antragsteller.

Im Hinblick auf die Befreiung von der geschlossenen Bauweise ist weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich, inwieweit die Verwirklichung des Vorhabens in offener Bauweise mit größeren Nachteilen für die Antragsteller verbunden ist als eine Ausführung in geschlossener Bauweise oder gar für sie unzumutbare Beeinträchtigungen hervorruft. Die Errichtung von drei einzelnen Gebäudekörpern anstelle eines zusammenhängenden massiven Gebäudekomplexes entlang der C.------straße passt sich an die östlich der C.------straße bestehende offene Bauweise im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet an und wirkt nicht nur aus städteplanerischer Sicht sondern auch aus der Perspektive der dahinter liegenden Nachbargrundstücke erheblich weniger massig und deutlich aufgelockerter. Soweit die Antragsteller einwenden, durch die Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bauweise hätte eine Nutzung des hinteren Grundstücksbereichs für die Anlage von Stellplätzen und damit auch eine Belastung dieses Bereichs durch kraftfahrzeugtypische Immissionen ausgeschlossen werden können, trägt diese Argumentation nicht. Denn auch bei Ausführung des Vorhabens in geschlossener Bauweise wäre eine Erschließung des hinteren Grundstücksbereichs für eine Nutzung zur Anlage von Stellplätzen durch die Herstellung von Zufahrten links und rechts des Gebäudekörpers jenseits des Baufensters oder auch durch die Schaffung von Durchfahrten im Erdgeschossbereich - wie auch sonst bei geschlossener Bauweise üblich - in gleicher Weise möglich und mit Blick auf die Errichtung notwendiger Stellplätze auch erforderlich gewesen. Im Gegenteil ist die Ausführung des Vorhabens in offener Bauweise geeignet, durch entsprechende Aufteilung der notwendigen Stellplätze rund um die Gebäudekörper herum eine Massierung von notwendigen Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich, wie sie sonst zwangsläufig eingetreten wäre, zu vermeiden.

Schließlich erweist sich auch die Befreiung von der nach Ziffer 4. der textlichen Festsetzungen erforderlichen Anzahl von 2 Stellplätzen je Wohneinheit gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos. Zwar kann auch eine unzureichende Stellplatzzahl eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der von dem parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen benachbarten Wohngrundstücke im Einzelfall - ausnahmsweise - im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, NWVBl. 2006, 229 = juris, Rn. 21 ff.; Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 1163/99 -, juris, Rn. 62 ff.

Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass für die Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen dadurch entstehen, dass wegen einer unzureichenden Bemessung der Stellplatzzahl der von dem Vorhaben ausgelöste ruhende Verkehr zwangsläufig in die öffentlichen Straßen der Umgebung, namentlich die Stichstraße, in der das Grundstück der Antragsteller liegt, abgedrängt wird und damit erhebliche Unruhe dort hineintragen und Störungen verursachen wird. Der von der Antragsgegnerin für das Vorhaben zugrunde gelegte - gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans reduzierte - Stellplatzbedarf erweist sich nach Auffassung der Kammer nicht als unzureichend. Die Kammer teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass sowohl mit Blick auf den künftigen Nutzerkreis der als Seniorenanlage genehmigten Wohngebäude als auch mit Blick auf den Zuschnitt der Wohnungen, die alle nur ca. 40 bis 62 qm groß sind, von einem geringeren Stellplatzbedarf auszugehen ist als er im einschlägigen Bebauungsplan mit zwei Stellplätzen je Wohneinheit für eine übliche Geschosswohnungsbebauung im ländlich strukturierten Siedlungsraum, in dem in zahlreichen Haushalten zwei Kraftfahrzeuge vorgehalten werden, als notwendig zugrunde gelegt wird. Die Annahme, dass in Seniorenhaushalten mit lediglich einer bis maximal zwei Personen in aller Regel ein so hoher Motorisierungsgrad nicht mehr anzutreffen ist, weil im Alter der Bedarf, auf den motorisierten Individualverkehr zurückgreifen, erfahrungsgemäß zurückgeht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und entspricht den Erkenntnissen, welche die Kammer bereits im Zusammenhang mit ähnlichen Bauvorhaben gewonnen hat. Die Einschätzung wird auch durch die zwar zum 31. Dezember 2005 ausgelaufene, jedoch noch als Indiz heranzuziehende Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW bestätigt, die in der Anlage zu Nr. 51.11 VVBauO NRW unter Nr. 1.3 für Altenwohnheime, Altenheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen als Richtzahl für den Stellplatzbedarf sogar nur einen Stellplatz je 10-17 Plätze, mindestens jedoch 3 Stellplätze, sowie einen Anteil für Besucher von 75 v.H. nennt. Insbesondere erweist sich auch der von der Antragsgegnerin konkret in Ansatz gebrachte Faktor von 1,4 Stellplätzen je Wohneinheit sowohl unter Berücksichtigung der Stellplätze, die für die Anlage aufsuchende Besucher, Pflegedienste und Ärzte vorzuhalten sind, als auch mit Blick auf die gute Erreichbarkeit des Vorhabengrundstücks durch den, insbesondere schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr als ausreichend und angemessen. Schließlich wird entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nach Ablauf der 20-jährigen Bindungspflicht hinsichtlich der Belegung der Wohnungen des im öffentlichen Wohnungsbau geförderten Projekts ausschließlich mit Senioren mit Wohnberechtigungsschein nicht mit einer signifikanten und zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Verkehrssituation führenden Erhöhung des Stellplatzbedarfs zu rechnen sein. Dagegen spricht - wie dargelegt - zum einen bereits der Zuschnitt der Wohneinheiten, die alle nur 40 bis maximal 62 qm groß sind und dementsprechend lediglich Raum für eine bis maximal zwei Personen bieten, und zum anderen die zentrale Lage des Vorhabengrundstücks im Ortskern von X. sowie dessen gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr.

b) Soweit die Antragsteller rügen, durch das genehmigte Vorhaben mit den drei Mehrparteienwohnblöcken werde der Charakter des Wohngebiets grundlegend verändert, verletzt die Baugenehmigung nicht einen Anspruch auf Gewährleistung der Eigenart des im Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiets, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet.

Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der nachbarliche Abwehr- und Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Denn durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden, wobei die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks dadurch ausgeglichen wird, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Rn. 32.

Abgesehen davon, dass die genehmigte Seniorenwohnanlage einschließlich der Stellplätze in einem Mischgebiet allgemein zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 BauNVO), steht den Antragstellern ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deswegen nicht zur Seite, weil das Vorhabengrundstück sich nicht in dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet befindet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt. Es soll vielmehr in dem an ihr Grundstück angrenzenden als Mischgebiet festgesetzten Baugebiet verwirklicht werden. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht jedoch grundsätzlich nicht. Denn die Eigentümer der in unterschiedlichen Baugebieten gelegenen Grundstücke sind gerade nicht in rechtlicher Schicksalsgemeinschaft hinsichtlich der festgesetzten Gebietsart mit den wechselseitigen Einschränkungen und entsprechenden Abwehransprüchen verbunden. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427 = juris, Rn. 6

Entsprechend können die Antragsteller sich auch nicht auf eine Verletzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Da die Vorschrift eine ergänzende Regelung zur Zulässigkeit von Vorhaben in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet enthält, die eine Einzelfallprüfung der nach der typisierenden Bewertung der §§ 2 bis 14 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung ermöglicht, können sich auf diese Vorschrift ebenfalls nur Eigentümer stützen, deren Grundstück in dem betreffenden Baugebiet liegt, in dem auch das Vorhaben verwirklicht werden soll.

c) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht im Hinblick auf die Stellplatzanlagen zum Nachteil der Antragsteller gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen - und damit auch Stellplätze im Sinne von § 12 BauNVO - u.a. unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder - was hier maßgeblich ist - in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Die Antragsteller haben durch die auf dem Vorhabengrundstück genehmigten Stellplätze aller Voraussicht nach keine nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. Im Hinblick auf - wie hier - einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässigerweise zugeordnete Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in gleicher Weise wie die Vorgaben aus § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Die Vorschriften verlangen beide eine - gleich strukturierte - Zumutbarkeitsbetrachtung. Aufgrund dessen stellt ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dar und ist eine Zumutbarkeit nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW in der Regel gleichbedeutend mit einer solchen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 - (n.v.).

Gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technischrechnerisch ermittelte Immissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 59; Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = juris Rn. 46; Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, juris, Rn. 6 ff.

In Anwendung dieser Grundsätze dürfte sich die Genehmigung der - nach Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von 13 notwendigen Stellplätzen noch verbleibenden - 71 Stellplätze auf dem 5.002 qm großen Vorhabengrundstück unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse den Antragstellern gegenüber nicht wegen zu erwartender Lärm- und Abgasimmissionen als unzumutbar erweisen.

Die insgesamt 71 Stellplätze sind zunächst so aufgeteilt und angeordnet, dass eine besondere Konzentration gerade im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks namentlich zum Grundstück der Antragsteller hin vermieden wird.

Im Hinblick auf die nördlich von Haus 1 angeordneten 8 Stellplätze, die südlich von Haus 3 angeordneten 12 Stellplätze und die 17 zwischen Haus 1 und 2 sowie die 14 zwischen Haus 2 und 3 - innerhalb der Baugrenzen - angeordneten Stellplätze sind Störungen und Belästigungen durch kraftfahrzeugtypische Immissionen, welche die Grenze des Unzumutbaren überschreiten könnten, bereits angesichts des Abstands dieser Stellplätze zum Grundstück der Antragsteller sowie mit Blick auf die abschirmenden Wirkung der dazwischen liegenden Gebäudekörper als nahezu ausgeschlossen zu betrachten.

Was die jeweils 10 zwischen Haus 1 und 2 sowie Haus 2 und 3 - jenseits der hinteren Baugrenze aber diesseits der Nutzungsgrenze - liegenden Stellplätze angeht, ergibt sich bei entsprechender Würdigung der örtlichen Gegebenheiten keine andere Beurteilung. Zwar sind diese Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks angeordnet, der wiederum an den hinteren Bereich des Grundstücks der Antragsteller angrenzt. Bei Letzterem handelt es sich - ebenso wie bei den anderen westlich der Stichstraße der S.---------straße liegenden Nachbargrundstücken (S.---------straße x bis xx) um einen im Grundsatz schutzwürdigen ruhigen Gartenbereich ohne Stellplatzanlagen. Im Bereich des Vorhabengrundstücks, in dem die genannten Stellplätze errichtet werden sollen, ist nach dem einschlägigen Bebauungsplan eine entsprechende Ruhezone jedoch nicht vorgesehen. Der Bebauungsplan setzt - wie dargelegt - für das Vorhabengrundstück insgesamt ein Mischgebiet fest. In einem Mischgebiet sind neben - wie hier genehmigten - Wohnnutzungen grundsätzlich auch das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Wie ein Vergleich mit dem in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen zeigt, in dem lediglich nicht störende Handwerksbetriebe (allgemein) und nicht störende Gewerbebetriebe (ausnahmsweise) zulässig sind (vgl. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO), sind demgegenüber in Mischgebieten wegen des diese kennzeichnenden gleichgewichtigen Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auch Gewerbebetriebe mit einem höheren Störungspotential (nicht "wesentlich" störend) allgemein zulässig. Daher ist das Schutzniveau, dessen Wahrung die Antragsteller im Hinblick auf die Zulassung von Stellplätzen in der näheren Umgebung ihres hinteren Gartenbereichs beanspruchen können, wegen der Randlage ihres Grundstücks am Mischgebiet - anders als bei Grundstückseigentümern innerhalb des allgemeinen Wohngebietes - von vornherein deutlich herabgesetzt. Denn sie mussten angesichts der Festsetzungen des Bebauungsplans jederzeit mit einer störintensiveren Nutzung des bislang brachliegenden Vorhabengrundstücks rechnen.

Ferner ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der zu erwartenden Immissionsbelastungen in Rechnung zu stellen, dass die fraglichen Stellplätze jenseits der hinteren Baugrenze auch nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzen. So soll ausweislich des zur Baugenehmigung gehörenden Außengestaltungsplans, der nach Ziffer 12 der Nebenbestimmungen der Gestaltung der Außenanlagen zugrunde zugelegen ist, auf dem Vorhabengrundstück hinter Haus 2 in einer Tiefe von ca. 17 m auf der gesamten Länge des Grundstücks der Antragsteller ein Garten- bzw. parkartiger Bereich mit Bäumen und anderer Begrünung angelegt werden. Die nördlich und südlich jeweils davon angeordneten 10 Stellplätze, die ihrerseits durch Hecken eingesäumt werden sollen, sind von der hinteren Grundstücksgrenze und damit von den angrenzenden Gartenbereichen des allgemeinen Wohngebiets durch einen ca. 5 m breiten Grünstreifen abgesetzt. Entlang der gesamten hinteren Grundstücksgrenze und damit auch zum Grundstück der Antragsteller soll außerdem eine Sichtschutzwand errichtet und davor zusätzlich eine 1,80 m hohe Hecke bzw. Bäume angepflanzt werden. Angesichts dieser umfangreichen Schutz- und Begrünungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass der Gartenbereich der Antragsteller hinreichend gegenüber den durch den Fahrzeugverkehr auf den Stellplätzen des Vorhabengrundstücks hervorgerufenen Lärm- und Geruchsimmissionen abgeschirmt ist.

Mit Blick darauf, dass sich die Zu- und Abfahrten zu den Stellplätzen neben Haus 1 und 2 bzw. Haus 2 und 3 an der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Seite des Vorhabensgrundstücks zur C.------straße hin befinden, ist auch eine erhöhte Immissionsbelastung des Antragstellergrundstücks durch den Zu- und Abfahrtsverkehr auszuschließen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Lageplans die fraglichen Stellplätze im hinteren Grundstücksbereich (66,18 bzw. 66,07) deutlich tiefer liegen (um ca. 0,70 m) als das Geländeniveau des Grundstücks der Antragsteller (66,91 bzw. gemittelt 66,75). Dadurch wird - neben der Begrünung und der Sichtschutzwand - zusätzlich sichergestellt, dass etwaige Lichtimmissionen des Zufahrtverkehrs nicht ungehindert auf das Grundstück der Antragsteller einwirken können. Aufgrund des abgesenkten Geländeniveaus der Stellplätze dürften die dortigen Fahrzeugbewegungen zudem auf dem Grundstück der Antragsteller nicht als dominierend wahrgenommen werden. Auch ist angesichts des großzügig angelegten Zufahrtsbereichs mit einer Breite von 6 m zu allen Stellplätzen kein erhöhter Rangieraufwand beim Ein- und Ausparken zu erwarten. Schließlich ist auf allen Stellplätzen lediglich mit Fahrzeugverkehr zu rechnen ist, wie er durch die genehmigte Wohnnutzung ausgelöst wird. Dementsprechend sind - anders als etwa bei mit gewerblichen Nutzungen verbundenen Stellplatzimmissionen - erhöhte Immissionsbelastungen gerade nicht zu besonders schutzwürdigen Zeiten wie den Abend- oder Nachtstunden zu befürchten. Dies gilt umso mehr, wenn man den künftigen Nutzerkreis des als Seniorenwohnanlage genehmigten Vorhabens mit berücksichtigt.

d) Soweit die Antragsteller geltend machen, von den drei Baukörpern gehe eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück aus und sie müssten künftig auf dem "Präsentierteller" leben, ist auch unter diesem Gesichtspunkt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht zu erkennen.

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris, Rn. 58; Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = juris, Rn. 25.

Von einer solchen Wirkung kann angesichts der Lage und Größe der Gebäude, wie sie sich aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt, hier nicht die Rede sein. Zwar umfassen die drei im Wesentlichen gleich gestalteten dreigeschossigen Gebäude (mit Dachgeschoss) der Seniorenwohnanlage ein Geschoss mehr als das zweigeschossige Wohnhaus (mit Dachgeschoss) der Antragsteller und sind mit einer Firsthöhe von 12,5 m auch entsprechend höher als dieses. Dessen Firsthöhe wird die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Firsthöhe von 10,5 m nicht überschreiten. Auch weisen die Gebäude der Seniorenwohnanlage mit ihren Außenmaßen von ca. 20 m Tiefe x 21 m Breite ein deutlich größeres Bauvolumen auf als das Wohnhaus der Antragsteller mit seinen Außenmaßen von ca. 12 m Tiefe x 10 m Breite. Jedoch werden diese schon vorhabenimmanenten Unterschiede in Baugestaltung und Baumasse durch die erhebliche Entfernung zwischen den Gebäuden der Seniorenwohnanlage und dem Haus der Antragsteller (ca. 42 m zu Haus 1, ca. 29 m zu Haus 2 und ca. 36 m zu Haus 3), durch die offene Bauweise, in der die Gebäude der Seniorenwohnanlage mit einem Abstand von ca. 16 m zueinander errichtet sind, und durch die umfangreichen Begründungsmaßnahmen in einem solchen Maß relativiert, dass eventuelle optische Spannungen zwischen den Gebäuden in harmonischer Weise aufgelöst und von einer "erdrückenden" oder gar "einmauernden" Wirkung schon im Ansatz nicht gesprochen werden kann. Insbesondere bleibt das Wohnhaus der Antragsteller als selbständiges Gebäude mit eigener baurechtlicher Charakteristik wahrnehmbar.

Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verschattung und der Möglichkeit eines Einblicks auf das Grundstück der Antragsteller. Da die Gebäude der Seniorenwohnanlage westlich des Grundstücks der Antragsteller liegen, wird deren Wohnhaus allenfalls in den Abendstunden und zu bestimmten Jahreszeiten von einer Verschattung durch die Anlage betroffen sein. Dies macht das Bauvorhaben für sie jedoch noch nicht unzumutbar. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt auch für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2.a) ergibt, den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand ein. Die Regelungen des § 6 BauO NRW garantieren jedoch gerade ein angemessenes Maß an Schutz der Nachbarbelange u.a. unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens und legen das Maß dessen fest, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Dementsprechend haben die Antragsteller bei Einhaltung dieser Vorgaben die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundene Verschattung und die dadurch eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück grundsätzlich hinzunehmen. Etwaige Einsichtsmöglichkeiten aus den Fenstern oder von den Balkonen im 2. Obergeschoss und Dachgeschoss der genehmigten Gebäude der Seniorenwohnanlage führen angesichts der Größe des Grundstücks der Antragsteller nicht dazu, dass ihnen dort kein Rückzugsraum mehr verbleibt. Dies gilt umso mehr, als sie durch die geplanten Anpflanzungen auf dem Vorhabengrundstück gegen unerwünschte Einsichtnahme hinreichend geschützt sein werden.

e) Die Antragsteller werden auch nicht durch die Zulassung eines Teils der Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in ihren Nachbarrechten verletzt.

Zwar liegen jeweils 10 der zwischen Haus 1 und 2 sowie Haus 2 und 3 angeordneten Stellplätze jenseits der hinteren Baugrenze und damit in einem Bereich, der grundsätzlich von Bebauung frei zu halten ist (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können aber, wenn - wie hier - im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche gilt nach Satz 2 für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Stellplätze dürfen als bauliche Anlagen, die typischerweise nicht höher als 1 m über die Geländeoberfläche hinausragen, gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW in den Abstandflächen errichtet werden und sind damit grundsätzlich auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulassungsfähig.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 4 C 15.11 -, NVwZ 2013, 1014 = juris, Rn. 17, und Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 B 27.10 -, ZfBR 2010, 694 = juris, Rn. 4; Krautzberger, in Ernst/Zinkhahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Band 6, § 23 BauNVO, Rn. 50.

Die Antragsgegnerin hat das ihr bei der Zulassung der Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen eingeräumte Ermessen auch nicht zu Lasten der Antragsteller fehlerhaft ausgeübt. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu treffenden Ermessensentscheidung die Interessen des Bauherrn nicht nur mit den öffentlichen - namentlich städtebaulichen - Belangen sondern auch mit etwa entgegenstehenden nachbarlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist insbesondere das Rücksichtnahmegebot zu beachten.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 20 ZB 03.2970 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin, Urteil vom 7. März 2003 - 2 B 1.97 -, juris, Rn. 19.

Wie bereits dargelegt verstößt die Stellplatzanlage auf dem Vorhabengrundstück nach Zahl und Anordnung, auch was die in Rede stehenden Stellplätze jenseits der hinteren Baugrenze angeht, jedoch nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c) Bezug genommen.

f) Soweit die Antragsteller eine Überschreitung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl (0,5) und der Geschosszahl (II-III) rügen, ist eine solche schon nicht substantiiert dargetan worden und nach den zur Baugenehmigung und zum Vorbescheid gehörenden Berechnungen auch nicht erkennbar. Dem Vorbringen der Antragsteller ist nicht zu entnehmen, weshalb die Berechnungen unzutreffend sein sollen. Abgesehen davon sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach §§ 16 ff. BauNVO, wozu auch Grundflächen- und Geschosszahl gehören, in der Regel - und so mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Bebauungsplan und der zugehörigen Begründung auch hier - nicht nachbarschützend.

Eine nachbarschützende Wirkung kommt auch nicht der Ziffer 5. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu, deren Verletzung die Antragsteller des Weiteren beanstanden. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gestützte Festsetzung, wonach in den mit WA und MI festgesetzten Flächen Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen in einer maximalen Breite von 5 m zulässig sind, dient ersichtlich allein städtebaulichen und verkehrlichen Zwecken. Im Übrigen ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, in welcher Weise die Antragsteller, deren Grundstück zur der C.------straße gegenüberliegenden Stichstraße der S.---------straße erschlossen ist, durch eine ggf. breitere Ausführung der Stellplatzzufahrten an der C.------straße , der K. -I. -Straße und der S.---------straße /Einmündung C.------straße negativ betroffen sein könnten.

2. Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Antragsteller ferner weder gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 BauO NRW (dazu a) noch gegen die des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW (dazu b).

a) Eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW ist nicht festzustellen. Ausweislich des Lageplans und der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Abstandflächenberechnung hält das Vorhaben die nach § 6 Abs. 1, 2 und 5 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragsteller deutlich ein.

b) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.c) Bezug genommen.

3. Etwaige von den Antragstellern aufgeworfene Zuständigkeitsfragen hinsichtlich der Bescheidung des im Vorfeld gestellten Bürgerantrags nach § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen spielen für die Rechtmäßigkeit der hier allein streitgegenständlichen Baugenehmigung schließlich ebenfalls keine Rolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, den Antragstellern als unterliegender Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.