Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 ME 204/13
Fundstelle
openJur 2013, 35766
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Denn die von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses der Vorinstanz, soweit der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Dagegen erweist sich die Beschwerde des Beigeladenen als begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht teilweise stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, dem Antragsgegner aufzugeben, es dem Zweckverband KDS vorläufig zu untersagen, den Antragsteller betreffende Daten zum Doktorgrad, zum Familienstand sowie zur letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der ehemaligen Wohnung, an den Beigeladenen bzw. den Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio weiterzugeben, und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen abzulehnen, ausgeführt, dass der Antragsteller nur in Bezug auf die o. a. Daten einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Das Grundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung werde durch die in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV vorgesehene Datenübermittlung nur teilweise verfassungswidrig eingeschränkt. Die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 RBStV genannten Daten falle in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei aber gerechtfertigt, wenn der Zweck, für den er erfolgt, strikt gesetzlich festgelegt sei und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werde. Der Zweck des Meldedatenabgleichs sei in § 14 Abs. 9 RBStV eindeutig genannt. Der Meldedatenabgleich sei zur Erreichung dieses Zwecks im Wesentlichen auch geeignet, erforderlich und angemessen. Das Gericht folge insoweit weit überwiegend dem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans-Peter Bull vom September 2010 zum Thema “Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“. Allerdings sei ein Grund für die Erforderlichkeit der Erhebung der Daten zum Doktorgrad, zum Familienstand und zur letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der ehemaligen Wohnung, nicht ersichtlich. Diese in § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 RBStV aufgeführten Daten gehörten nicht zu denjenigen, die der Beitragspflichtige eigeninitiativ nach § 8 Abs. 1 und 4 RBStV oder auf Anfrage der Rundfunkanstalt nach §§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 RBStV mitzuteilen habe. Offenkundig reichten die in § 8 Abs. 4 RBStV genannten Daten für die Beitragserhebung aus. Da der Systemwechsel vom Gebühren- zum Beitragsmodell zum 1. Januar 2013 erfolgt sei, sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Erhebung von Daten nicht nur zur aktuellen, sondern auch zur letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung erforderlich sei. Da das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung in § 2 Abs. 1 RGebStV erst ab dem 1. Januar 2013 von Bedeutung sei, könne es auf die letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung für die Beitragserhebung auch nicht ankommen. Als Ergebnis sei zusammenzufassen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 9 RBStV nur hinsichtlich der im Tenor genannten Daten bestünden. Allerdings wäre der Meldedatenabgleich dann vollständig verfassungswidrig, wenn der Zweck dieses Abgleichs - die gleichmäßige und umfassende Erhebung des Rundfunkbeitrags, wie sie durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehen sei - selbst verfassungswidrig wäre. Diese Frage könne das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indessen nicht abschließend beantworten. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren erscheine ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg. Folglich sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Das Gericht schließe sich - mit Ausnahme der Ausführungen zur Erforderlichkeit der Datenerhebung - der vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. April 2013 (Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) im Rahmen einer Popularklage gegen den 15. Rundfunkstaatsvertrag vorgenommenen Interessenabwägung an.

Die von dem Antragsteller gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Das gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, dass sein Interesse an der Sicherheit seiner Daten bzw. sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht des Beigeladenen auf Erhalt der Daten überwiege, wenn der Beigeladene vortrage, nicht zu wissen, welche Daten „überhaupt zur Datenerhebung erforderlich wären“. Denn der Antragsteller hat weder mit diesem Einwand noch im Zusammenhang damit dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8 RBStV aufgeführten Daten zur Erreichung des Zwecks des Meldedatenabgleichs notwendig und daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, unzutreffend sein soll. Daher ist das o. a. Vorbringen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf die Übermittlung dieser Daten zu begründen.

Die Einwendung des Antragstellers, dass die Übermittlung der gesamten Daten schon deshalb untersagt werden müsse, weil die Sicherheit der Daten der Bürger ganz offensichtlich nicht in der Weise, wie es der Beigeladene behaupte, gewährleistet sei, verhilft seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass die Datensicherheit sowohl extern als auch intern vorbildlich geregelt sei, und insoweit ausdrücklich auf die Antwort der Niedersächsischen Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Lt/Ds. 16/4686 S. 7) Bezug genommen. Den Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lässt sich indessen nicht entnehmen, dass und aus welchen konkreten Gründen die Datensicherheit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gewährleistet sein soll. Folglich kann auch dieses Vorbringen zu keiner Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses zugunsten des Antragstellers führen.

Der weitere Einwand des Antragstellers, dass durch die Bildung der Institution des sog. Beitragsservices, an den die Daten nach eigener Aussage des Beigeladenen weitergegeben werden, ein nicht zulässiges zentrales Melderegister außerhalb der Landesrundfunkanstalten entstehe, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses ebenfalls nicht. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihrer Entscheidung, den Antrag des Antragstellers in Bezug auf die Übermittlung der in § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8 RbStV aufgeführten Daten abzulehnen, u. a. auf die Niedersächsische Gesetzesbegründung (Lt/Ds. 16/3437 S. 47) Bezug genommen, in der es heißt, dass die aufgrund des einmaligen Meldedatenabgleichs sukzessive übermittelten und in die Teilnehmerdatenbank überführten Daten - wie alle übrigen Rundfunkteilnehmerdaten auch - von den Landesrundfunkanstalten nicht zu einem bundesweiten Register zusammengefasst werden dürfen, sondern beim gemeinsamen Rechenzentrum nach den Einzugsgebieten der Landesrundfunkanstalten getrennt zu halten seien. Der Antragsteller hat jedoch nicht konkret dargelegt, aus welchen Gründen diese in der Gesetzesbegründung vertretene Rechtsauffassung, die sich das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu Eigen gemacht hat, nicht zutreffend sein soll.

Schließlich kann der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des Antragstellers, dass der Abgleich von Daten über die Erstellung eines zentralen Melderegisters mit dem vorhandenen Datenbestand verfassungsrechtlich mehr als bedenklich sei, nicht gefolgt werden. Bei summarischer Prüfung ist nämlich davon auszugehen, dass auch der Abgleich der nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV übermittelten Meldedaten mit dem vorhandenen Datenbestand erforderlich ist und damit keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV erfolgt die Übermittlung der dort aufgeführten Daten durch die Meldebehörden, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner o. a. Entscheidung vom 18. April 2013 hervorgehoben, dass mit dem Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV nach dem Willen des Gesetzgebers der Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich reduziert werden soll, da alternativ der Beauftragtendienst der Landesrundfunkanstalten im großen Umfang zur Vervollständigung der Wohnungsdaten eingesetzt werden müsste, was nicht nur zu erheblichen Verzögerungen in der Umsetzungsphase führen, sondern aufgrund der erforderlichen Nachforschung vor Ort auch einen stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer darstellen würde. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass mit dem Meldedatenabgleich insbesondere auch Wohnungsinhaber, die den Landesrundfunkanstalten unbekannt sind, in einfacher Weise erfasst werden sollen und dass die in den §§ 8, 9 und 11 Abs. 4 RBStV vorgesehenen Erhebungsmethoden teils von vornherein untauglich und teils nur bedingt geeignet seien, diese Personen zu ermitteln. Bei dem Meldedatenabgleich handele es sich um ein effizientes Kontrollsystem, mit dem in der Umstellungsphase eine verlässliche und möglichst vollständige Erfassung der Rundfunkbeitragsschuldner im privaten Bereich in einem überschaubaren Zeitraum sichergestellt werden solle; der Datenabgleich diene damit der Vermeidung von Vollzugsdefiziten und einer größeren Beitragsgerechtigkeit. Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass nicht nur die Datenübermittlung, sondern auch der Datenabgleich geeignet, erforderlich und angemessen ist und damit nicht gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt.

Im Gegensatz zu den Einwendungen des Antragstellers gegen die teilweise Versagung des beantragten vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht greifen die Einwände, die der Beigeladene im Beschwerdeverfahren gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Übermittlung der Daten zum Doktorgrad, zum Familienstand und zur letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der ehemaligen Wohnung, erhoben hat, indessen durch. Denn bei summarischer Prüfung ergeben sich keine begründeten Zweifel an der Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten durch die Meldebehörden.

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Dabei wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV). Nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV werden die dort genannten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen. Mit diesem Instrument soll - wie bereits erwähnt - nach dem Willen des Gesetzgebers der Ermittlungsaufwand aus Anlass der Einführung des Rundfunkbeitrags erheblich reduziert werden. Die Bestands- und Ersterfassung erfordert aber nicht nur die Erfassung des Vor- und Familiennamens der nach dem Melderecht gemeldeten volljährigen Personen, sondern auch deren Doktorgrad und Familienstand. Der Doktorgrad (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 RBStV), der von den niedersächsischen Meldebehörden gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. MeldeG als Namenszusatz gespeichert wird, dient der genauen Identifizierung der gemeldeten Person. Damit dient die Übermittlung des Doktorgrads durch die Meldebehörden nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 4 RBStV auch der vollständigen Identifizierung des Beitragsschuldners nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1 RBStV. Sie ermöglicht insbesondere auch einer Unterscheidung von promovierten und nicht promovierten Trägern desselben Namens, die unter derselben Adresse gemeldet sind, und erübrigt in solchen Fällen gegebenenfalls erforderliche Nachfragen.

Die Übermittlung des Familienstandes (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 5 RBStV) ist zur Bestands- und Ersterfassung der Beitragsschuldner ebenfalls erforderlich. Zum einen dient auch diese Angabe einer umfassenden Identifizierung des Beitragschuldners. Zum anderen erlaubt die Angabe des Familienstandes auch Rückschlüsse auf die Zuordnung der Person zu Wohnungen und damit auch zu Beitragskonten. Sind mehrere Personen Wohnungsinhaber und damit Beitragsschuldner haften sie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Sind unter derselben Anschrift Personen desselben Namens gemeldet, die verheiratet sind, kann die Landesrundfunkanstalt prima facie davon ausgehen, dass diese Personen dieselbe Wohnung bewohnen und daher einem Beitragskonto zuzuordnen sind, was bei gleichnamigen, volljährigen Personen, die unter derselben Anschrift gemeldet, aber ledig sind, nicht ohne weiteres anzunehmen ist. Folglich ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass auch die Übermittlung des Familienstandes zur Bestandserfassung bzw. deren Vereinfachung notwendig ist.

Entsprechendes gilt schließlich auch für die Übermittlung der letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV). Denn diese Daten werden - worauf der Beigeladene zu Recht hingewiesen hat - benötigt, um die gemeldeten Daten mit den vorhandenen Beitragskonten abgleichen zu können und insbesondere in den Fällen einer Änderung der Anschrift feststellen zu können, ob die gemeldete Person mit der unter einer früheren Adresse als Rundfunkgebührenpflichtiger erfassten Person identisch ist.

Folglich ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Übermittlung der o. a. Daten ebenso wie die der anderen in § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV aufgeführten Daten nicht nur zweckmäßig, sondern auch erforderlich ist, um die Beitragsschuldner eindeutig identifizieren und sicher und ohne Verwechselungen oder weitere Nachfragen ermitteln zu können (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.8.2013 - OVG 11 S 23.13 -). Dass diese Meldedaten nicht zu den denjenigen gehören, die der Beitragspflichtige eigeninitiativ nach § 8 Abs. 1 und 4 RBStV oder auf Anfrage der Rundfunkanstalt nach § 9 Abs. 1 RBStV mitzuteilen hat, rechtfertigt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine andere Beurteilung, weil die Angaben nach § 8 Abs. 1 und 4 und § 9 Abs. 1 RBStV nicht der Bestands- und Ersterfassung i.S.d. § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV anlässlich der Einführung des Beitragsmodells, sondern der fortlaufenden Aktualisierung der Bestandsdaten dienen.

Nach alledem stellt die Übermittlung auch der Daten zum Doktorgrad, zum Familienstand und zur letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der ehemaligen Wohnung, bei summarischer Prüfung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Folglich steht dem Antragsteller auch in Bezug auf diese Daten kein Anordnungsanspruch zur Seite.