Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.08.2013 - 3 CE 13.1387
Fundstelle
openJur 2013, 35738
  • Rkr:
Tenor

               I.   Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

              II.   Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

             III.   In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regens-burg vom 24. Juni 2013 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 7068,00 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

I.

1 Der 1948 geborene Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit und war zuletzt als Oberstudienrat (BesGr A 14) an der Staatlichen Berufsschule 2 in L******* tätig. Seit dem 11. Februar 2011 ist er durchgehend dienstunfähig erkrankt und legte entsprechende ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor.

2 Am 7. Juli 2011 wurde der Antragsteller von Medizinaloberrat Dr. Sch. (ärztliche Untersuchungstelle der Regierung von N***********) zur Beurteilung seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersucht. In einer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 führte Dr. Sch. u.a. aus, aufgrund vorliegender Leistungseinbußen (Herabsetzung der psychischen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit) sei der Antragsteller derzeit nicht in der Lage, seinen Dienst auszuüben. Er habe sich in ambulante psychotherapeutische Behandlung begeben. Es bestehe begründete Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate. Dauernde Dienstunfähigkeit liege nicht vor.

3 Eine zweite Untersuchung des Antragstellers durch Medizinaloberrat Dr. Sch. fand am 28. Februar 2012 statt. Unter dem 23. Mai 2012 stellte daraufhin Medizinaldirektor Dr. M. (ärztliche Untersuchungsstelle der Regierung von N***********) u.a. fest, beim Antragsteller liege eine herabgesetzte psychische und physische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit vor. Er sei derzeit nicht in der Lage, seinen Dienst auszuüben. Wegen einer Erkrankung aus dem Fachgebiet der Urologie sei in einer universitären Fachklinik ein operativer Eingriff vorgenommen worden. Dadurch habe eine durchgreifende Besserung nicht erreicht werden können. Der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage, die Lehrtätigkeit zu versehen, die pädagogische Verantwortung zu tragen, auf berufsspezifische Anforderungen und Belastungssituationen adäquat und flexibel zu reagieren und generell den psychischen Voraussetzungen für den Schuldienst zu genügen. Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate bestehe nicht, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Ebenso wenig bestehe eine Verwendungsmöglichkeit in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes. Eine Teildienstfähigkeit mit mindestens der Hälfte des wöchentlichen Stundenmaßes liege nicht vor. Herangezogen worden seien für die Gesamtbeurteilung umfangreiche Aktenvorgänge aufgrund der Voruntersuchung vom 7. Juli 2011 sowie u.a. aktuelle Befundberichte aus der Psychiatrie und Psychotherapie.

4 Daraufhin hörte die Regierung von N*********** den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2012 zu einer beabsichtigten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit an und wies auf die Möglichkeit hin, hiergegen innerhalb gesetzter Frist Einwendungen zu erheben.

5 Unter dem 30. August 2012 ließ der Antragsteller u.a. erklären, er habe sich zwar einem operativen Eingriff unterzogen. Körperliche Restbeschwerden seien jedoch nicht verblieben (Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen). Die Annahme des Amtsarztes in dem Gutachten vom 23. Mai 2012, durch den operativen Eingriff habe keine durchgreifende Besserung erreicht werden können, sei nicht nachvollziehbar und vollkommen substanzlos. Was die psychotherapeutische Seite betreffe, sei davon auszugehen, dass er wieder dienstfähig sei (Stellungnahmen des behandelnden Arztes Dr. W., L*******).

6 Unter dem 25. Oktober 2012 ließ der Antragsteller beantragen, den Amtsarzt Dr. Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit von seiner Verpflichtung zur Gutachtenserstellung zu entbinden. Bekräftigt wurde zudem, dass der angeschlagene Gesundheitszustand des Antragstellers maßgeblich auf das dienstliche Verhalten seines unmittelbaren Vorgesetzten, Oberstudiendirektor C. zurückzuführen sei.

7 Unter dem 13. November 2012 erklärte die Regierung von N*********** gegenüber den anwaltlichen Vertretern des Antragstellers u.a., es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für die Befangenheit von Amtsarzt Dr. Sch. sprechen könnten. Es werde nunmehr abgewartet, ob der Antragsteller - wie von seinem behandelndem Arzt Dr. W. prognostiziert - im Januar 2013 seinen Dienst wieder aufnehmen werde.

8 Nachdem ein Dienstantritt des Antragstellers auch im Januar 2013 nicht erfolgte, führte Amtsarzt Dr. M. unter dem 25. Januar 2013 u.a. aus, durch die erneute Krankschreibung sei die im Gutachten vom 23. Mai 2012 des Medizinaloberrates Dr. Sch. getroffene Aussage, dass weder innerhalb der nächsten sechs Monate noch zu einem späteren Zeitpunkt Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit bestehe, bestätigt worden. Eine erneute Untersuchung des Antragstellers werde nicht für sinnvoll gehalten.

9 Mit Urkunde vom 7. Februar 2013 wurde der Antragsteller daraufhin mit Ablauf des Februar 2013 in den Ruhestand versetzt.

10 Gegen die Ruhestandsversetzung erhob der Antragsteller nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, über die noch nicht entschieden ist.

11 Mit Schreiben vom 8. März 2013 ließ der Antragsteller die Regierung von N*********** auffordern, die seit 1. März 2013 zu wenig ausbezahlten Bezüge nachzuzahlen. Dies lehnte die Regierung von N*********** unter dem 18. März 2013 ab.

12 Am 11. April 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt,

13 den Antragsgegner vorläufig bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zu verpflichten, ihm die Besoldungsbezüge nach BesGr A 14/11 wie zuletzt bis 31. Januar 2013 gezahlt, fortzuentrichten.

14 Das Gutachten der ärztlichen Untersuchungsstelle vom 23. Mai 2012 sei nicht mehr aktuell. Falsch seien die dort getätigten Ausführungen, durch einen operativen urologischen Eingriff habe keine durchgreifende Besserung beim Antragsteller erreicht werden können. Die Annahme der Dienstunfähigkeit sei aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig. Die Ruhestandsversetzung sei desweiteren rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr schützend vor den Verursacher des Krankheitsbildes des Antragstellers, nämlich seinen Vorgesetzten, den Schulleiter der Berufsschule 2 in L******* stelle. Mit seinem nunmehrigen monatlichen Einkommen könne der Antragsteller nicht einmal seine laufenden Verpflichtungen decken.

15 Mit Beschluss vom 20. Juni 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Jedenfalls sei es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Auszahlung der vollen Dienstbezüge nach Erlass der Ruhestandsverfügung stehe Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG entgegen. Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung könne allenfalls in Ausnahmefällen zugelassen werden, nämlich wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich sei, insbesondere nur dem Zweck diene, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen scheine. Davon könne nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller sei seit Februar 2011 dienstunfähig erkrankt. Auch ein nochmaliges Zuwarten bis Januar 2013 habe nicht zu einem Dienstantritt durch den Antragsteller geführt. Die der Behörde zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen seien ersichtlich nicht offensichtlich unzureichend oder unrichtig gewesen. Auch der behandelnde Arzt Dr. W. habe in seinen ärztlichen Berichten ausgeführt, dass sich der Antragsteller aufgrund einer depressiven Störung in eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Was die Aussagen der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2012 zu der urologischen Erkrankung des Antragstellers angehe, sei im Gesamtzusammenhang festzuhalten, dass der urologische Eingriff die Frage der Dienstfähigkeit nicht entscheidend habe verbessern können. Die Prognosen des behandelnden Arztes Dr. W. zum Wiedereintritt der Dienstfähigkeit hätten sich im Übrigen nicht bestätigt. Die Versetzung in den Ruhestand sei schließlich ersichtlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Auf die Ursachen einer Erkrankung, die zur Dienstunfähigkeit führe, komme  es nicht an. Es bedürfe daher keiner weiteren Auseinandersetzung mit den Vorwürfen des Antragstellers gegen seinen Vorgesetzten (Schulleiter der Berufsschule 2 L*******). Im Übrigen habe der Antragsteller seine nunmehrigen Einkommensverhältnisse jedenfalls verkürzt dargestellt. Ersichtlich erhalte er monatliche Bezüge von über 3.000 Euro netto. Damit könne der Lebensunterhalt eines Ehepaares bestritten werden.

16 Mit seiner am 28. Juni 2013 eingegangenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Beschränkt werde der Antrag auf den Zeitraum 1. März 2013 bis 31. Juli 2013, da der Antragsteller zum 1. August 2013 mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei.

17 Die Ruhestandsversetzung sei rechtsmissbräuchlich. Das Gutachten der ärztlichen Untersuchungsstelle vom 23. Mai 2012 könne keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Frage der Dienstfähigkeit des Antragstellers sein. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Stellungnahme von Dr. M. erstellt worden sei, den Antragsteller untersucht habe jedoch Dr. Sch. Damit sei nicht sichergestellt, dass das schriftlich fixierte Begutachtungsergebnis auch mit der Befunderhebung übereinstimme. Im Übrigen müsse ein ärztliches Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Es müsse die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Nur auf diese Weise könne es dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig sei. Zugleich müsse das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinander zu setzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Dies zugrunde gelegt sei die ärztliche Stellungnahme hier zu wenig detailliert und aussagekräftig. Es werde keine Diagnose genannt. Es werde nicht unterschieden zwischen der behaupteten psychischen und physischen Erkrankung des Antragstellers. Tatsache sei, dass die urologische Erkrankung als geheilt anzusehen sei (Vorlage ärztlicher Stellungnahmen). Insoweit sei die ärztliche Stellungnahme vom 23. Mai 2012 schlichtweg falsch. Dieser grundlegende Mangel führe zu einem nicht hinreichend klaren Aussagegehalt des Gutachtens. Im Übrigen sei der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht erneut überprüft worden. In diesem Zusammenhang sei es durchaus von Belang, dass die Ruhestandsversetzung des Antragstellers Folge der Fürsorgepflichtverletzung des Antragsgegners sei, da die dem Antragsteller gegenüber obliegende Fürsorgepflicht verletzt und dadurch die vorzeitige Dienstunfähigkeit des Antragstellers herbeigeführt worden sei. Hier habe die vom Antragsgegner verursachte Dienstunfähigkeit zu der vorzeitigen Pensionierung des Antragstellers geführt (Vorlage einer Auflistung des Antragstellers zum Beleg dafür, dass dieser über mehrere Jahre hinweg einem Mobbingverhalten seines Vorgesetzten, des Schulleiters der Berufsschule L******* 2 ausgesetzt gewesen sei; dort heißt es u.a., nach einer Vielzahl belastender Ereignisse habe der  Antragsteller aufgrund eines letzten Aktes der Demütigung am 20. Februar 2011 entschieden, dies sei sein letzter Arbeitstag gewesen.

18 Der Antragsgegner beantragt,

19 die Beschwerde zurückzuweisen.

20 Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs. Verwiesen werde auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

21 Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

22 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen.

23 Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

24 Die Einbehaltung der das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigenden Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, bis zu deren Unanfechtbarkeit ist eine gesetzliche Folge der Anfechtung der Ruhestandsversetzung (Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG). Diesen Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz dem Beamten grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt (vgl. hierzu OVG NRW B. v. 11.5.1992 - 1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932). Nach der Gesetzesregelung hat zwar ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung aufschiebende Wirkung. Wegen der unmittelbar aus dem Gesetz folgenden besoldungsrechtlichen Regelung des Einbehalts in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG lässt ein Rechtsbehelf gegen die Ruhestandsversetzung jedoch nicht den vollen Besoldungsanspruch wieder aufleben.

25 Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Ruhestandsversetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint, lässt ein Teil der Literatur und der Rechtsprechung unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG einen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung zu (vgl. Plog/Wiedow, BBeamtG, § 44 BBG a.F., Rn. 17 a; OVG NRW B. v. 5.10.2012 - 1 B 790/12 - juris, VG Frankfurt B.v. 21.12.2009 - 9 L 3763/09. F -juris, OVG MV B. v. 27.2.2003 - 2 M 203/02 - ZBR 2004, 327, insoweit offengelassen). Die gegenteilige Meinung ist der Auffassung, dass die Rechtsfolge der Einbehaltung eines Teils der Besoldung derart zwingend eintrete, dass ein Hinausschieben mittels einstweiliger Anordnung in jedem Falle ausgeschlossen ist (OVG Bremen B. v. 4.11.1988 - OVG 2 B 136/88 - ZBR 1990, 27; OVG NRW B. b. 11.5.1992 -1 B 1167/92 - DÖV 1992, 932).

26 Selbst wenn man der Meinung folgen wollte, dass dem Beamten in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zusteht, hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Ruhestandsversetzung erweist sich weder als rechtsmissbräuchlich und nur dem Zweck dienend, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, noch erscheint die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen.

27 Die Ruhestandsversetzung leidet an keiner offensichtlichen formellen Rechtswidrigkeit. Die Regierung von N*********** teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2012 mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (vgl. Art. 66 Abs. 1 1. Halbsatz BayBG). Die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand wurden durch Übersendung des Gutachtens der medizinischen Untersuchungsstelle vom 23. Mai 2012 als Anlage angegeben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Halbsatz BayBG). Auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen innerhalb eines Monats wurde hingewiesen (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBG). Die sodann vorgebrachten Einwendungen hat die Regierung von N*********** auch ersichtlich zur Kenntnis genommen, ein Antwortschreiben der Behörde erging an die Vertreter des Antragstellers unter dem 13. November 2012.

28 Auch in materieller Hinsicht erscheint die Ruhestandsversetzung nicht offensichtlich rechtswidrig. Insbesondere erfolgte sie nicht auf der Hand liegend rechtsmissbräuchlich, weil sich der Dienstherr des Antragstellers im aktiven Dienst entledigen wollte. Denn die Annahme der Dienstunfähigkeit ist jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen.

29 Dienstunfähig ist, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 BayBG kann ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird (vermutete Dienstunfähigkeit). Zwar weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass im Klageverfahren gegen die Ruhestandsversetzung noch näher zu prüfen sein wird, ob die der Behörde im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausreichten, um die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu rechtfertigen. Allerdings ist die Annahme einer vermuteten Dienstunfähigkeit jedenfalls nicht vollkommen fernliegend.

30 Dies folgt zunächst daraus, dass der Antragsteller seit 11. Februar 2011 durchgehend krankgeschrieben war, also bis zur Ruhestandsversetzung, welche mit dem Ende des Monats Februar 2013 begann (Art. 71 Abs. 3 BayBG), zwei Jahre keinen Dienst mehr tat. Zudem erscheint auch die für die Annahme der Dienstunfähigkeit erforderliche Prognose, es bestehe keine Aussicht, dass der Beamte innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig wird (vgl. Art. 65 Abs. 1 BayBG), nicht aus der Luft gegriffen. Jedenfalls liefert die Stellungnahme der ärztlichen Untersuchungsstelle der Regierung von N*********** vom 23. Mai 2012 insoweit Hinweise, als auf aktuelle Befundberichte aus der Psychiatrie und Psychotherapie hingewiesen wird. Zwar enthält die Stellungnahme im Wesentlichen nicht belegte Behauptungen. Allerdings hat der Antragsteller selbst durch die Vorlage ärztlicher Berichte seines Arztes Dr. W. auf eine schwere Erkrankung (depressive Störung) hingewiesen. Auch hat sich die in der Stellungnahme vom 23. Mai 2012 getätigte Aussage, es bestehe keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit oder einer begrenzten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, bestätigt. Denn es erfolgten weitere Krankschreibungen des Antragstellers bis zu seiner Ruhestandsversetzung. Zudem hat der Antragsteller in der von ihm vorgelegten Auflistung von Ereignissen, die ihn psychisch unter Druck gesetzt haben, selbst ausgeführt, er habe am 20. Februar 2011 beschlossen, dies sei sein letzter Arbeitstag. Daraus lässt sich schliessen, dass er für sich selbst eine künftige Dienstunfähigkeit annahm. Auch gab er damit zu erkennen, künftig den Dienst nicht mehr antreten zu wollen.

31 Anders als der Antragsteller vorträgt, enthält die Stellungnahme der ärztlichen Untersuchungsstelle vom 23. Mai 2012 im Übrigen eine Diagnose ("herabgesetzte psychische und physische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit"). Zudem verliert der Untersuchungsbericht durch die ersichtlich jedenfalls missverständlichen Angaben zum urologischen Krankheitsbild des Antragstellers nicht seine Aussagekraft betreffend dessen psychischer Erkrankung. Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, die ärztliche Stellungnahme vom 23. Mai 2012 sei von Medizinaldirektor Dr. M. unterzeichnet worden, die Untersuchung habe jedoch Medzinaloberrat Dr. Sch. durchgeführt, deshalb könne die Stellungnahme keine tragfähige Entscheidungsgrundlage für die Frage der Dienstfähigkeit sein, ist festzuhalten: Auch dieser Umstand führt nicht dazu, dass die Annahme der Dienstunfähigkeit hier aus der Luft gegriffen erscheint. Es wird im Klageverfahren gegen die Ruhestandsversetzung näher zu prüfen sein, ob (was naheliegt) Medizinaldirektor Dr. M. die Stellungnahme in Absprache mit dem untersuchenden Arzt und unter Verwendung von dessen Erkenntnissen erstellte.

32 Offensichtlich rechtswidrig ist die Ruhestandsversetzung auch nicht deshalb, weil hier eine anderweitige Verwendung des Antragstellers möglich ist. Für diesen Fall soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Dies drängt sich in Anbetracht der psychischen Beschwerden des Antragstellers und seiner Tätigkeit als Lehrer nicht auf. Auch der Antragsteller hat sich nicht konkret dazu geäußert, welche Tätigkeit in Betracht kommen könnte.

33 Nicht in den Blick zu nehmen ist schliesslich im hiesigen Verfahren die vom Antragsteller behauptete Ursache seiner gesundheitlichen Probleme (behauptetes Mobbingverhalten des Vorgesetzten, behauptete Fürsorgepflichtverletzung des Antragsgegners). Abzustellen ist gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG allein auf den Umstand der Dienstunfähigkeit.

34 Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

35 Die Feststellung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei zu berücksichtigten ist, dass es sich nicht um einen dauerhaften Anspruch handelt, sondern dieser zeitlich begrenzt ist, bis über die Ruhestandsversetzung rechtskräftig entschieden ist. Insoweit erscheint es grundsätzlich angemessen, einen sechsmonatigen Differenzbetrag in Ansatz zu bringen (BayVGH B.v. 23.4.2013 -3 CE 13.366 - juris Rn. 30). Da hier allerdings der geltend gemachte Anspruch einen Zeitraum von lediglich fünf Monaten umfasst, war der Betrag entsprechend zu kürzen.