Der Anspruch auf finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden unterliegt der allgemeinen Verjährung nach §§ 194 ff. BGB.
Beihilfe -Ersatzbeschaffung eines Hörgerätes-
Zum Verhältnis von § 33 EStG, § 33b EStG und § 35a EStG im Zusammenhang mit Aufwendungen für einen Epilepsie- bzw. Anfallswarnhund
Beihilfe zu den Aufwendungen für psychotherapeutischer Behandlungen