OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2013 - 4 UF 107/13
Fundstelle
openJur 2013, 35482
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Annehmende.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2) wurde im Jahre 1978 als leibliche Tochter des Beteiligten zu 1) und seiner damaligen Ehefrau, der Beteiligten zu 3) geboren. Die Ehe der Eltern der Beteiligten zu 2) wurde 1981 geschieden. Die Beteiligte zu 3) hat danach Herrn C geheiratet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 31.01.1985 (44 XVI 53/84; Bl. 3 d. A.) hat dieser die Beteiligte zu 2) als Kind angenommen. Die Eheleute C haben sich im September 1985 wieder getrennt; die Ehe wurde 1987 geschieden. Zwischen Herrn C und der Beteiligten zu 2) besteht kein Kontakt mehr. In den Jahren 1994 bis 1996 hat die Anzunehmende als Pflegekind in der Familie des Annehmenden, der ebenfalls erneut geheiratet hatte, gelebt. Aus der weiteren Ehe des Annehmenden ist eine weitere Tochter hervorgegangen, zu der er nach der Scheidung dieser Ehe aber seit Jahren keinen Kontakt mehr unterhält.

Durch Urkunde des Notars Dr. X aus T vom 05.09.2012 (Bl. 7 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 1) die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind beantragt und zwar mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen, hilfsweise mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption. Die Beteiligte zu 2) hat diesem Antrag zugestimmt, die Beteiligten zu 3) und 4) haben in derselben Urkunde ihr Einverständnis erklärt. Durch weitere Urkunde des Notars Dr. X vom 09.10.2012 (Bl. 23f. d. A.) hat auch der Adoptivvater der Anzunehmenden sein Einverständnis mit der Adoption erklärt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht Siegburg mit Beschluss vom 01.03.2013 beschlossen, dass die Beteiligte zu 2) vom Beteiligten zu 1) als Kind angenommen wird. Den weitergehenden Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, hat es zurückgewiesen, weil keine der Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 BGB vorlägen.

Gegen diesen, ihm am 05.03.2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 22.03.2013 Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag, die Adoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption auszusprechen, zurückgewiesen worden ist. Die Beteiligte zu 2) habe während ihrer gesamten Kindheit und Jugend engen Kontakt zum Beteiligten zu 1) gehalten und zeitweise auch in dessen Haushalt gelebt. Dabei sei in entsprechender Anwendung des § 1755 Abs. 2 BGB auszusprechen, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden zu ihrer leiblichen Mutter erhalten bleibe.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

1) den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Adoption mit den Folgen einer Minderjährigenadoption erfolgt und

2) festzustellen, dass durch diese Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zur leiblichen Mutter der Anzunehmenden nicht erlischt.

Die Beteiligte zu 2) bis 4) haben sich im Beschwerdeverfahren im gleichen Sinne schriftlich gegenüber dem Senat geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Was die Beteiligten erstreben, ist die vollständige Wiederherstellung des Zustandes, der vor der im Jahr 1985 erfolgten Adoption der Anzunehmenden durch Herrn C, die heute alle Beteiligten für verfehlt halten, bestanden hat. Dafür bietet das geltende Recht aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck eine tragfähige Grundlage.

1. Die Wiederherstellung des Zustandes vor der 1985 erfolgten Adoption wäre nur durch eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses möglich. Diese kann jedoch nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 1760, 1763 BGB erfolgen. Diese liegen nicht vor. Eine erweiternde Auslegung kommt nicht in Betracht, weil nach den Gesetzesmaterialien grundsätzlich keine Aufhebung erfolgen sollte (BT-Drs. 7/3061, S. 25).

2. Der von den Beteiligten beschrittene Weg einer Rückadoption kann nicht zu dem mit der Beschwerde erstrebten Ergebnis führen.

a) Eine Adoption durch ein leibliches Elternteil nach einer vorangegangen Adoption ist grundsätzlich möglich, sodass ein Elternteil dessen (rechtliche) Verwandtschaft mit dem Kind, die durch die Erstadoption beendet wurde, durch die Zweitadoption wiederhergestellt werden kann (vg. Heiderhoff, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., 2012, § 1768 Rn 8; Lüderitz, NJW 1993, 1050, 1051). Diese Rückadoption richtet sich nach den §§ 1741 ff. BGB und ist deshalb bei verheirateten Annehmenden grundsätzlich nur durch beide Ehepartner gemeinschaftlich möglich (§ 1741 Abs. 2 S. 2 BGB); dies gilt auch im Fall der Erwachsenadoption (§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Frage, ob in Fällen der Rückadoption im Wege der teleologischen Reduktion von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen ist, ist umstritten (bejahend AG Starnberg FamRZ 1995, 827, 828f.; AG Rosenheim FamRZ 2002, 1648; Saar, in: erman, BGB 13. Aufl, 2011 § 1741 Rn 14; Liermann, FamRZ 1995, 1229, 1231; verneinend OLG Hamm FamRZ 2003, 1039, 1040f.; Frank, in: Staudinger, § 1741 Rn 40). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es im konkreten Fall jedoch nicht mehr, weil der Beschluss des Amtsgerichts rechtskräftig ist, soweit er die Annahme als Kind ausspricht.

b) Die nunmehr von den Beteiligten noch gewünschte Erweiterung auf eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme unter gleichzeitiger Feststellung, dass das Verwandtschaftsverhältnis der Anzunehmenden mit ihrer Mutter aufrecht erhalten bleibt, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar, sodass die vom Amtsgericht verneinte Frage, ob die Voraussetzungen des § 1772 BGB vorliegen, keiner Entscheidung bedarf. Der Gesetzgeber hat in § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB, auf den § 1772 Abs. S. 1 BGB ausdrücklich verweist, angeordnet, dass mit der Annahme als Kind das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten erlischt. Diese Anordnung erfolgt ohne Differenzierung danach, ob die Annahme durch ein Ehepaar oder eine einzelne Person erfolgt. Nach den Gesetzesmaterialien ist dies bei der Volladoption "unerlässlich", obwohl Fälle gesehen wurden, in denen auch nach der Adoption weiterhin enge Beziehungen zu den leiblichen Eltern bestehen (BT-Drs. 7/3061, S. 44).

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Möglichkeit zu der von den Beteiligten gewünschten Volladoption bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Verwandtschaft zur leiblichen Mutter. Dadurch würde eine Hybridform von Volladoption und schwacher Volljährigenadoption geschaffen, obwohl in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich ein Bedürfnis für weitere Adoptionsformen verneint worden ist (BT-Drs. 7/3061, S. 23). Man mag diese Frage heute anders beurteilen, jedoch ist es im Hinblick auf die Verfassungsgrundsätze der Gewaltenteilung und Demokratie Sache des Gesetzgebers, hierüber zu entscheiden.

Der Fall der Beteiligten lässt auch nicht erkennen, dass dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht. Durch die inzwischen erfolgte Adoption ist die Anzunehmende nunmehr wieder mit ihrem leiblichen Vater verwandt. Durch eine Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme würde sich für den Anzunehmenden rechtlich kaum etwas ändern. Er ist bereits aufgrund der Erwachsenenadoption wieder mit seiner Tochter und deren möglichen künftigen Abkömmlingen verwandt, allenfalls könnte er noch eine Verschwägerung mit einen künftigen Ehe- oder Lebenspartner seiner Tochter erreichen. Für die Anzunehmende brächte eine Annahme mit der Wirkung der Minderjährigenannahme lediglich eine Verschwägerung mit der jetzigen Ehefrau des Annehmenden sowie eine Verwandtschaft mit den Verwandten des Annehmenden, also insbesondere dessen Eltern, falls diese noch leben sollten, und der weiteren Tochter des Anzunehmenden aus einer anderen Ehe. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass hieran bei den Beteiligten ein besonderes Interesse besteht.

3. Die Kostentscheidung beruht auf $§ 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 42 Abs. 3 FamGKG.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Fragen der Rückadoption sind bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erörtert worden, obwohl hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.