BGH, Urteil vom 03.12.2001 - II ZR 372/99
Fundstelle
openJur 2010, 7643
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden, soweit es die Beklagte beschwert, aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 11. Mai 1999 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 76 % und der Beklagten zu 24 % auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger wurde aufgrund eines am 15. Juli 1991 mit der Kreissparkasse B. abgeschlossenen Dienstvertrages ab dem 15. August 1991 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstandes angestellt. Mit Wirkung zum 1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen B. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinbarung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abgeschlossenen Dienst-und Arbeitsverträge ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. April 1994 unter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV); danach gilt für den Fall, daß der Kläger bei einer Fusion nicht als geschäftsleitendes oder stellvertretendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der Kreissparkasse für beide Teile als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung des Dienstverhältnisses. Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Oberlandesgericht Dresden im Vorprozeß fest, daß das Anstellungsverhältnis zwar nicht außerordentlich zum 30.

April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentlichen Kündigung zum 31.

Mai 1994 beendet wurde.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger neben der Zahlung des ausstehenden Gehalts für Mai 1994 Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 1994 eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Dienstvertrages in Verbindung mit § 70 BeamtVG angepaßt werden. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob der Kläger nach der in § 6 DV getroffenen Versorgungsregelung volles Ruhegehalt ab dem Wirksamwerden der Kündigung auf Dauer oder nur übergangsweise bis zum (hypothetischen) Ablauf der normalen Vertragszeit beanspruchen kann. § 6 Abs. 1 DV lautet:

"Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), b) und e), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall (§ 31 BeamtVG) erhält Herr L. (Kläger) Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei einvernehmlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses kann Versorgung gezahlt werden. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge i. S. von § 5 Absatz 1 BeamtVG sind zwölf Zwölftel der zuletzt bezogenen Monatsvergütung. Neben den als Angestellter nach diesem Dienstvertrag verbrachten Dienstzeiten werden als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt: Art und Dauer der Tätigkeit: Kreissparkasse O., A. Angestellter v.

01. 10. 1970 bis 14. 08.1991 = 20 Jahre 320 Tage. Bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung gem. § 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt."....

Nach § 7 Abs. 1 DV endet das Dienstverhältnis a) durch Ablauf der Vertragszeit, b) mit Ablauf des Monats, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wird, c) durch Kündigung, d) durch einvernehmliche Auflösung oder e) durch Tod; nach § 7 Abs. 3 DV ist die Sparkasse zur Kündigung des Dienstverhältnisses nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Bruttobezüge für Mai 1994 und rückständiger Versorgungsbezüge in Höhe von 239.415,66 DM brutto für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis zum 14. August 1996 (Ablauf der fünfjährigen Vertragszeit) verurteilt sowie die begehrte Feststellung bezüglich weiterer Anpassungsbeträge für den ausgeurteilten Zahlungszeitraum ausgesprochen, die weitergehende Klage hingegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der -teilweise erweiterten -Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben. Gegen diese weitergehende Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, § 6 Abs. 1 Satz 1 DV sei nach seinem Wortlaut, dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen dahin auszulegen, daß in jedem der dort geregelten Fälle, mithin auch anläßlich der vorliegenden fusionsbedingten Kündigung, dem Kläger ohne weiteres ein sofort fälliger unbegrenzter Anspruch auf Versorgungsbezüge zustehe. Dafür spreche insbesondere die Verwendung des Präsens ("erhält") anstelle des Futur. Die Parteien hätten nicht ausdrücklich eine Fälligkeit der Versorgung erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart; es sei davon auszugehen, daß sie dies getan hätten, wenn sie es gewollt hätten. Der Hinweis auf das Beamtenrecht beziehe sich nur auf die rechnerische Höhe der Bezüge. Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV habe lediglich die - klarstellende -Bedeutung, daß im Fusionsfall Versorgung nicht erst ab dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, sondern auch schon für die davor liegende Zeit ab Kündigung geschuldet werde. Die Bereitschaft der Sparkasse, den Kläger in jedem Falle durch eine "Vollversorgung" abzusichern, ergebe sich auch aus ihrem vor- und nachvertraglichen Verhalten; zudem sei eine solche umfassende Versorgung üblich. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II. Das Berufungsgericht verletzt mit seiner Auslegung der umstrittenen Versorgungsregelung in § 6 des Dienstvertrages vom 15. Juli 1991 anerkannte Auslegungsgrundsätze, indem es dem eindeutigen Vertragswortlaut einen unzutreffenden Erklärungswert beimißt, wesentlichen Auslegungsstoff außer acht läßt und zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstößt, §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO (vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 -II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).

1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16).

a) Dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV läßt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weder eine besondere sofortige Fälligkeitsregelung, die sich auf sämtliche dort genannten Fallkonstellationen beziehen müßte, noch eine Beschränkung der Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes auf die Berechnung der Höhe der Bezüge entnehmen. Die Vertragsklausel hat vielmehr nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer abschließenden Aufzählung der vertraglich festgelegten Fallkonstellationen -Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit, Tod des Klägers, Dienstunfall, außerordentliche und fusionsbedingte Kündigung seitens der Sparkasse -, bei deren Vorliegen der Kläger Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben soll. Mit dieser allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung haben die Parteien unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren Einzelheiten -wie insbesondere Art und Umfang der Versorgung in den verschiedenartigen Fallkonstellationen - uneingeschränkt nach diesen in Bezug genommenen Gesetzen regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, insbesondere von dem vorgegebenen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen vertraglichen Vereinbarung bedürfen. Die Verwendung des Präsens in der Formulierung dieser Klausel hat schon deshalb keine indizielle Bedeutung für die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts, weil dadurch ersichtlich lediglich die Aufzählung der verschiedenartigen Fallkonstellationen in geeigneter Weise sprachlich zusammengefaßt wird. Zudem wird durch die gewählte Zeitform die Bedeutung des Satzes 1 als "Muß-Bestimmung" gegenüber der "Kann-Regelung" bei einvernehmlicher Vertragsauflösung im nachfolgenden Satz 2 hervorgehoben. Die abweichende Wortlautinterpretation des Berufungsgerichts im Sinne einer generellen sofortigen Fälligkeitsregelung für alle in § 6 Abs. 1 Satz 1 geregelten Versorgungstatbestände erweist sich zudem schon deshalb als unhaltbar, weil sie in unüberbrückbarem Widerspruch zu seiner weiteren -insoweit durchaus zutreffenden - Erkenntnis steht, die Einbeziehung auch der außerordentlichen Kündigung nach § 7 Abs. 3 DV in die Versorgungsregelung sei lediglich als Hinweis auf das Weiterbestehen von Versorgungsanwartschaften zu verstehen, ohne daß dadurch ein sofort fälliger Versorgungsanspruch ausgelöst würde.

b) Ausgehend von seinem unzutreffenden Wortverständnis der Grundsatzregelung des Satzes 1 in § 6 Abs. 1 DV hat das Berufungsgericht auch den Wortlaut der besonderen Vertragsklausel des Satzes 5 dieser Bestimmung und den daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen verkannt. Sie gewährt bei fusionsbedingter Kündigung der Sparkasse dem Kläger einerseits Versorgung bereits ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt sie den Zahlungszeitraum unmißverständlich bis zum -hypothetischen -normalen Ablauf des Dienstverhältnisses. Gerade weil diese individuelle besondere Klausel in den Vertrag aufgenommen worden ist, die Parteien also offensichtlich von einer Regelungsbedürftigkeit im Verhältnis zu der Grundsatzregelung in Satz 1 und der dortigen Inbezugnahme der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften ausgegangen sind, verbietet sich insoweit die Annahme einer lediglich deklaratorischen Bedeutung dieser Regelung schon im Ansatz.

c) Auch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in bezug genommen Vorschriften des BeamtVG für Beamte auf Zeit, die das Berufungsgericht - von seinem Ansatz her folgerichtig - außer Betracht gelassen hat, ist ein lebenslanger Versorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienstzeit nicht abzuleiten.

Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit grundsätzlich die Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, mithin -da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht bestimmt ist -die §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man von den Ausnahmefällen der Dienstunfähigkeit und der Versorgung im Todesfalle ab -Versorgungsansprüche erst ab der Regelaltersgrenze, also der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 4 Abs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auch dem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten Ruhegehalt zu gewähren ist, ist der Kläger nach dem Vertrag nicht einem derartigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der für Zeitbeamte weiterhin gültigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG kann zwar durch (Landes-) Gesetz bestimmt werden, daß ein Zeitbeamter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Ist dies gesetzlich nicht vorgesehen, so ist er gemäß § 96 Abs. 2 BRRG mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht im Anschluß an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird (§ 96 Abs. 2 BRRG). Die entsprechende Heranziehung einer landesrechtlichen Vorschrift für die Versorgungsregelung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil die Parteien eine solche nicht vereinbart haben, sondern in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV lediglich die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Versorgung der Beamten auf Zeit nach Maßgabe des BeamtVG vereinbart haben. Selbst wenn man die Sondervereinbarung der Parteien in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV als Nachzeichnung der in § 130 Abs. 2 BRRG für die Umbildung von Behörden vorgesehenen Regelung ansieht, lassen sich daraus für den Kläger keine über den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV bestimmten Zeitraum hinausgehenden Ansprüche ableiten. Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 BRRG endet die Zeit einer Versetzung des Beamten auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand aus Anlaß der Umbildung von Körperschaften mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt nur dann als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären -was hier beim Kläger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter von erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wäre.

Danach läßt sich -entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -aus dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1, 5 DV ein Anspruch des Klägers auf laufende Versorgungsbezüge über den in Satz 5 genannten Zeitraum hinaus nicht ableiten.

2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen solchen übereinstimmenden Willen hat das Berufungsgericht jedoch nicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft -einseitig und damit unter Verstoß gegen das Gebot beiderseits interessengerechter Auslegung auf die von ihm lediglich vermutete Willensrichtung des Klägers abgestellt.

a) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne weitergehende Versorgung ab der hypothetischen Vertragsbeendigung verlangen, weil die Parteien nicht ausdrücklich eine Versorgung erst ab dem 65. Lebensjahr vereinbart hätten. Die Hypothese, die Parteien hätten eine solche spätere Fälligkeit der Versorgung ausdrücklich vereinbart, wenn sie das gewollt hätten, ist spekulativ und entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Da nach den vertraglich für anwendbar erklärten einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen dem Kläger laufende Ruhegehaltsansprüche im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit ohnehin erst ab der Regelaltersgrenze von 65 Jahren zustanden, bedurfte es insoweit keiner besonderen Vereinbarung; vielmehr hätte im Gegenteil eine über § 6 Abs. 1 Satz 5 DV hinausgehende vorzeitige Versorgung der besonderen Vereinbarung bedurft.

b) Von dem Fehlverständnis des objektiven Erklärungswertes der vertraglichen Versorgungsregelungen und der Nichtberücksichtigung der ergänzend zur Auslegung heranzuziehenden gesetzlichen Versorgungsbestimmungen beeinflußt sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Begleitumständen, aus denen es einen übereinstimmenden Parteiwillen zur Begründung eines sofortigen Versorgungsanspruchs des Klägers ableiten will.

aa) Daß der Kläger ein Interesse an einer "Vollversorgung" für alle Fälle einer Beendigung des Vertragsverhältnisses -gleich aus welchem Grunde und welcher Art -hatte und der Sparkasse diese Interessenlage bekannt war, rechtfertigt nicht die Annahme, die Vertragspartner hätten übereinstimmend eine derartige Regelung beabsichtigt. Damit läßt das Berufungsgericht nämlich bereits im Ansatz die bei einer ausgewogenen Vertragsauslegung zu berücksichtigenden gegenläufigen Interessen der Sparkasse außer acht; deren berechtigte Interessen gingen dahin, dem bei Vertragsabschluß erst 39jährigen Kläger im Falle fusionsbedingter Kündigung nicht ohne Gegenleistung bis an sein Lebensende eine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu müssen, sondern derartige Ansprüche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen Vertragszeit zu begrenzen und im übrigen lediglich für die erreichten "normalen" Versorgungsanwartschaften aufkommen zu müssen.

Soweit das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung einen übereinstimmenden Willen der Parteien zur sofortigen Gewährung eines Versorgungsanspruchs im Anschluß an das Vertragsende ableitet, ist dies aus Rechtsgründen in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls hat der Kläger erklärt, er habe versorgungsmäßig so gestellt werden sollen, daß er Versorgung erhalte, wenn das Dienstverhältnis ende; der mit den Verhandlungen betraute Zeuge P. habe ihm gesagt, daß das genüge, so wie es da formuliert sei. Schon die Tatsache, daß die Sparkasse an dem den Interessen des Klägers entgegenstehenden Wortlaut des Vertrages, insbesondere § 6 Abs. 1 Satz 5 DV, festgehalten hat, schließt die einseitige Deutung der angeblichen Äußerung des Verhandlungsführers P. im Sinne einer Zustimmung zu den Vorstellungen des Klägers aus. Diese hat vielmehr - auch vor dem Hintergrund des vom Berufungsgericht insoweit übergangenen eindeutigen erstinstanzlichen Vortrags des Klägers - die Bedeutung, daß die Beklagte nicht mit sich handeln lasse, es müsse hinsichtlich der Versorgung das, was bereits im Entwurf formuliert sei, genügen. In diesem Sinne hat der Kläger selbst erstinstanzlich vorgetragen, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, Alternativvorstellungen in den vorgelegten Vertragsentwurf einzubringen, sondern nur zustimmen oder ablehnen können; selbst über die Vertragsdauer und Kündigungsregelung sei nicht gesprochen, geschweige denn verhandelt worden; der Zeuge P. habe sinngemäß geäußert, der Vertrag solle für alle betroffenen Vorstandsmitglieder gleich sein, deshalb sei es nicht möglich, einzelne Passagen nachzuverhandeln (Beweis: Zeugnis P.). Überdies war es verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die informatorische Äußerung des Klägers - in einseitiger Auslegung zum Nachteil der Beklagten - als unstreitig behandelt hat, obwohl aus der weiteren streitigen Verhandlung die Absicht der Beklagten, diesen -neu formulierten -Vortrag des Klägers bestreiten zu wollen, eindeutig hervorging (§ 138 Abs. 3, 2. Halbs. ZPO). Daher hätte dieser als streitig zu behandelnde, nicht unter Beweis gestellte Vortrag -selbst aus der Sicht des Berufungsgerichts -nicht als Indiz für einen vom eindeutigen, objektiven Vertragswortlaut abweichenden Inhalt der Vereinbarungen herangezogen werden dürfen.

bb) Von einem übereinstimmenden nachvertraglichen Verhalten der Parteien in bezug auf die vereinbarte Versorgungsregelung des § 6 DV kann -entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil das in Bezug genommene Abstimmungsgespräch zur Fusion der beteiligten Sparkassen vom 30. September 1993 nicht zwischen den Parteien des Dienstvertrages stattgefunden hat. Der Sparkassenvertreter, der den hier umstrittenen Vertrag unterzeichnet hat, hat auch nicht etwa bei den Fusionsverhandlungen zu erkennen gegeben, daß er im klägerischen Sinne von einer sofortigen "Vollversorgung" des Klägers durch den Vertrag ausging. Wenn es in dem unterzeichneten Ergebnisprotokoll heißt: "Davon unberührt bleibt grundsätzlich die derzeitige materielle Sicherstellung der heutigen Vorstandsmitglieder der Sparkassen", so besagt das lediglich, daß die jeweils ausgehandelten vertraglichen Regelungen über die Versorgung der einzelnen Vorstandsmitglieder Bestand haben sollten. Ersichtlich mißt das Berufungsgericht -in einseitiger Berücksichtigung der Vorstellungen und Absichten des Klägers -dieser allgemeinen Bezugnahme eine Bedeutung bei, die sie weder nach dem Wortlaut noch nach dem Inhalt der Erklärung hat.

cc) Schließlich zieht das Oberlandesgericht auch in unzulässiger Weise einseitig zum Nachteil der Beklagten Schlüsse aus dem Schreiben des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes vom 1. März 1999 zu den von diesem verfaßten Musteranstellungsverträgen. Ob darin -wie das Oberlandesgericht meint -die Vereinbarung solcher Klauseln mit sofortiger Fälligkeitswirkung als üblich bezeichnet wird, ist für die Beurteilung des im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen konkreten Vertrages unbehelflich. Selbst der Verband geht in seiner Stellungnahme davon aus, daß in den Musterverträgen lediglich der beamtenrechtliche Rahmen generell vorgegeben ist, während eine davon abweichende vorzeitige Regelung der Versorgung in jedem Fall nur durch individuelle Vereinbarung zustande kommt. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat daher das Verbandsschreiben keinen ausschlaggebenden Erkenntniswert für die hier zu beantwortende Frage, ob der vorliegende Vertrag eine derartige Klausel enthält bzw. ob im Wege der Auslegung sich eine solche Klausel aus § 6 Abs. 1 Satz 1 DV angesichts der offensichtlichen Begrenzung des Anspruchs in Satz 5 ermitteln läßt.

III. Da das Urteil des Oberlandesgerichts der Aufhebung unterliegt und weiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststellungen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nach den vorstehenden Ausführungen ist dem eindeutigen Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Versorgungsregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 DV zu entnehmen, daß für den vorliegenden Fall der fusionsbedingten außerordentlichen Kündigung der Anspruch des Klägers auf ein sofort zahlbares Ruhegehalt begrenzt ist auf den in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV vereinbarten Zeitraum vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses. Für die Zeit danach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 4 Abs. 2 BeamtVG schuldet die Beklagte dem Kläger keine weitergehende Versorgung, da dieser nach § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Verbindung mit den in Bezug genommenen Versorgungsregelungen für Beamte auf Zeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten, sondern nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einem mit Ablauf der Vertragszeit entlassenen Beamten gleichzustellen ist (§ 96 Abs. 2 BRRG). Die Versorgungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversorgung bei Erreichen der in § 4 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Altersgrenze bleiben nach Maßgabe der versorgungsrechtlichen Vorschriften erhalten.

Danach stehen dem Kläger in diesem Prozeß weitergehende Versorgungsansprüche, als vom Landgericht bereits zugesprochen, nicht zu.