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Sozialversicherungspflicht - Tätigkeit als Familienhelfer für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Gesamtabwägung aller in Betracht kommenden Umstände
Tätigkeiten eines Betriebswirts, der selbst nicht Handwerksmeister ist, können in einem dem Meisterzwang der Handwerksordnung unterliegenden Betrieb nur in abhängiger Beschäftigung ausgeübt werden, nicht aber in selbständiger Tätigkeit.
1. Die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegat ...