BGH, Beschluss vom 10.07.2013 - 2 StR 116/13
Fundstelle
openJur 2013, 35147
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. September 2012, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, eine Verfallsentscheidung gegen ihn getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsrüge Erfolg, soweit sie beanstandet, die Übertragung des Verfahrens auf eine andere Strafkammer sei nicht gesetzmäßig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht berufen und das erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 GVG). 1 1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:

Mit Datum vom 2. Juli 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht, die der Vorsitzende Richter der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 6. großen Strafkammer mit Verfügung vom 12. Juli 2012 zustellte.

Am 18. Juli 2012 stellte das Präsidium des Landgerichts Aachen in einem Vermerk Folgendes fest:

"Die 6. große Strafkammer (zugleich 1. große Wirtschaftsstrafkammer und 3. Kammer für Bußgeldsachen) hat Probleme, alle bei ihr anhängigen Haftsachen zeitnah zu verhandeln. Die Kammer verhandelt derzeit seit dem 24.02.2012 die Haftsache gegen K. u.a. (66 KLs 15/11), Hauptverhandlungstermine sind derzeit bis zum 01.10.2012 bestimmt. Parallel dazu wird neben kleineren Verfahren seit dem 16.04.2012 die Wirtschaftsstrafsache gegen A. u.a. (86 KLs 12/08) verhandelt; Hauptverhandlungstermine sind hier bis zum 21.08.2012 bestimmt. In der Zeit vom 28.08.2012 - 31.08.2012 ist die Strafsache gegen S. (66 KLs 8/12; OLG-Frist 01.06.2012) terminiert. Im September und Oktober 2012 sind bereits Termine in einer weiteren Haftsache (86 KLs 11/12; OLG-Frist 03.07.12) mit der Verteidigung abgestimmt; zudem sind einzelne Kammermitglieder in der zweiten Septemberhälfte bzw. Anfang Oktober 2012 in Urlaub. In der Zeit vom 16.10.2012 - 20.11.2012 ist eine weitere alte Wirtschaftsstrafsache gegen Sch. u.a. (86 KLs 30/08) terminiert. Obwohl es sich um eine Nichthaftsache handelt, scheidet eine Aufhebung des Termins aus. Die Hauptverhandlung in dieser Sache musste bereits einmal aufgehoben werden; bei einer erneuten Aufhebung könnte Verjährung drohen.

Noch nicht terminiert ist die am 09.07.2012 eingegangene Strafsache gegen P. u.a. (66 KLs 16/12; OLG-Frist 09.09.2012). Dieses Verfahren 2 könnte die 6. große Strafkammer frühestens im Anschluss an die Wirtschaftsstrafsache gegen Sch. u.a. ab dem 21.11.2012 verhandeln.

Eine teilweise Entlastung der 6. großen Strafkammer ist durch die 1. große Strafkammer möglich. Diese Kammer hat ab Anfang September 2012 noch Termine für Haftsachen frei. Frühere Hauptverhandlungstermine stehen auch bei den übrigen großen Strafkammern des Landgerichts Aachen nicht zur Verfügung".

Am gleichen Tag fasste das Präsidium folgenden Beschluss:

"Aus den vorstehenden Gründen wird"Aus den vorstehenden Gründen wird