LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2011 - 14e O 146/10 B.
Fundstelle
openJur 2013, 35095
  • Rkr:
Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller vom 30.06.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

I.

Die Antragsteller schlossen mit der Antragsgegnerin am 18.06.2002 einen Darlehensvertrag über 5.381,49 EUR. Dieser Betrag war in 73 monatlichen Raten je 75,00 EUR zurückzuzahlen. Der effektive Jahreszins betrug 13,9%. Der Nettokreditbetrag betrug 3.000,00 EUR. Hinzu kam ein Einmalbeitrag in Höhe von 701,10 EUR für eine Restschuldversicherung bei der Versicherungsgesellschaft A über 5.381,00 EUR, den die Antragsgegnerin an die A auszahlte.

Am 08.07.2003 schlossen die Parteien ein erstes Umschuldungsdarlehen ab. Der Brutto-Darlehensbetrag betrug 15.519,23 EUR. Dieser Betrag war in 72 monatlichen Raten je 216,00 EUR zurückzuzahlen. Des Weiteren hatten die Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 316,80 EUR zu zahlen. Der effektive Jahreszins betrug 14,67 %. Der Nettokreditbetrag betrug 8.406,05 EUR. Es waren Zinsen in Höhe von 4.642,38 vorgesehen. Hinzu kam ein Einmalbeitrag in Höhe von 2.154,00 EUR für eine Restschuldversicherung bei der Versicherungsgesellschaft A über 15.519,00 EUR, den die Antragsgegnerin an die A auszahlte.

Am 23.06.2004 schlossen die Parteien ein zweites Umschuldungsdarlehen ab. Der Brutto-Darlehensbetrag betrug 26.740,25 EUR. Dieser Betrag war in 84 monatlichen Raten je 382,00 EUR zurückzuzahlen. Des Weiteren hatten die Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 534,88 EUR zu zahlen. Der effektive Jahreszins betrug 15,73 %. Der Nettokreditbetrag betrug 13.344,89 EUR. Es waren Zinsen in Höhe von 8.346,18 EUR vorgesehen. Hinzu kam ein Einmalbeitrag in Höhe von 4.484,30 EUR für eine Restschuldversicherung bei der Versicherungsgesellschaft A über 26.740,00 EUR, den die Antragsgegnerin an die A auszahlte.

Am 12.07.2005 schlossen die Parteien ein drittes Umschuldungsdarlehen ab. Der Brutto-Darlehensbetrag betrug 48.086,01 EUR. Dieser Betrag war in 89 monatlichen Raten je 667,00 EUR zurückzuzahlen. Des Weiteren hatten die Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000,58 EUR zu zahlen. Der effektive Jahreszins betrug 13,4 %. Der Nettokreditbetrag betrug 24.394,15 EUR. Es waren Zinsen in Höhe von 13.732,88 vorgesehen. Hinzu kam ein Einmalbeitrag in Höhe von 8.958,40 EUR für eine Restschuldversicherung bei der Versicherungsgesellschaft A über 48.086,00 EUR, den die Antragsgegnerin an die A auszahlte.

Am 30.11.2006 schlossen die Parteien ein viertes Umschuldungsdarlehen ab. Dieses Darlehen zahlten die Antragsteller mittlerweile zurück. Eine Restschuldversicherung für dieses Darlehen schlossen die Antragsteller nicht ab.

Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Zahlung von 42.499,56 EUR. Sie vertreten die Auffassung, die Höhe der jeweiligen Einmalbeiträge zu den Restschuldversicherungen sei sittenwidrig. Sie behaupten, auf die Darlehensvaluta, die die Antragsgegnerin zur Begleichung der Einmalbeiträge an die Versicherungsgesellschaft gezahlt habe, hätten sie insgesamt 16.329,63 EUR Zinsen gezahlt. Sie vertreten die Auffassung, bei den Darlehensverträgen und den Restschuldversicherungsverträgen handele es sich um verbundene Geschäfte und erklären den Widerruf. Sie vertreten ferner die Auffassung, die Antragsgegnerin habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie die Antragsteller nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Abschluss der Restschuldversicherungsverträge nicht erforderlich gewesen sei, und nicht auf die Möglichkeit einer Tilgungsstreckung oder Zinsstundung statt der Umschuldung hingewiesen habe. Dann wären den Antragstellern nicht die bei den Umschuldungen angefallenen Kosten entstanden. Es wäre auch nicht zur mehrfachen Berechnung der Restschuldversicherung gekommen. Sie behaupten, bei den Umschuldungen seien ihnen von der Beklagten nicht die Einmalbeiträge für die Restschuldversicherungen betreffend die abgelösten Darlehen in Abzug gebracht worden. Sie vertreten schließlich die Auffassung, die Zinshöhe der Darlehen aus den Jahren 2002 bis 2005 und die vereinbarte Anfangsvergütung seien sittenwidrig.

Die Antragsgegnerin erhebt wegen etwaiger Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung. Sie vertritt die Auffassung, das Widerrufsrecht wegen des Darlehensvertrages vom 18.06.2002 sei nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen. Das Widerrufsrecht für die anderen Verträge sei erloschen, weil die Darlehen bereits abgelöst worden seien. Der Anspruch auf Rückerstattung der Versicherungsprämie richte sich nicht gegen die Antragsgegnerin, sondern gegen die A. Sie behauptet mit Vortrag im Einzelnen, nicht verbrauchte Restschuldversicherungsprämie, die von der A nach einer in den Versicherungsbedingungen festgelegten Formel zu erstatten war, den Antragstellern bei den Umschuldungen gutgeschrieben zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegner kommen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht.

1.

Den Antragstellern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 ggf. i.V.m. 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.

Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihre Pflichten gegenüber den Antragstellern verletzt hätte.

Unstreitig war der Abschluss von Restschuldversicherungen für die Darlehensvergabe an die Antragsteller nicht erforderlich. Die Antragsteller haben jedoch nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin bzw. eine ihr zuzurechnende Person den unrichtigen Eindruck erweckt hätte, dass der Abschluss der Restschuldversicherungsverträge Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewesen wäre. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Antragsgegnerin ohne Veranlassung hätte darauf hinweisen müssen, dass der Abschluss der Restschuldversicherungsverträge nicht erforderlich war.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin habe nicht auf die Möglichkeit einer Tilgungsstreckung oder Zinsstundung hingewiesen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Antragsgegnerin verpflichtet oder zumindest bereit gewesen wäre, den Antragstellern eine Tilgungsstreckung oder Zinsstundung zu gewähren. Da nicht ersichtlich ist, dass diese Möglichkeiten bestanden, ist auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin ersichtlich, auf diese „Möglichkeiten“ hinzuweisen.

Schließlich hat die Antragsgegnerin im Einzelnen vorgetragen, dass sie den Antragstellern bei den Umschuldungen jeweils denjenigen Teil der geleisteten Einmalbeiträge zu dem abgelösten Restschuldversicherungsvertrag gutgeschrieben hatte, der nach den geltenden Versicherungsbedingungen von der A zurückzuerstatten war. Hierauf sind die Antragsteller nicht eingegangen. Ihre Behauptung, die Antragsgegnerin – richtiger: die A – habe ihnen nicht verbrauchte Einmalbeiträge nicht rückerstattet, ist daher unsubstantiiert und somit unbeachtlich.

Im Übrigen wären Schadensersatzansprüche verjährt. Die Antragsgegnerin hat wegen der gegen sie geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verjährungsfrist war auch bereits abgelaufen, als der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides am 04.01.2010 beim Amtsgericht Aschersleben einging. Der Mahnbescheidsantrag konnte somit die Verjährung nicht unterbrechen. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und die Antragsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person der Schuldnerin hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Spätestens am 30.11.2006 wäre der Schaden aus den von den Antragstellern vorgetragenen Pflichtverletzungen eingetreten. An diesem Tag haben die Antragsteller das letzte Umschuldungsdarlehen abgeschlossen, das sie selbst nicht beanstanden. Dieses Darlehen diente u.a. der Ablösung derjenigen Verbindlichkeiten, die sich aus den von den Antragstellern beanstandeten Umschuldungen summiert hatten. Aus diesem Darlehen entstanden am 30.11.2006 bzw. dem Tag der Valutierung Rückzahlungsverpflichtungen, die einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Es ist nicht ersichtlich, von welchen zusätzlichen Tatsachen die Antragsteller nach dem 31.12.2006 Kenntnis erlangt hätten. Es kommt auf die Tatsachenkenntnis an (Palandt-Ellenberger, 70. Aufl., § 199 Rn. 27). Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Vorgang zutreffend rechtlich beurteilt (Palandt-Ellenberger a.a.O.). Ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht (Palandt-Ellenberger a.a.O.). Bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (Palandt-Ellenberger a.a.O.). Dieser Ausnahmefall liegt hier im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche indes nicht vor. Die Rechtsfragen, die mit der Möglichkeit des Widerrufs zusammenhängen, mögen komplizierter sein. Die Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf eine Haftung auf Schadensersatz stellen, sind es nicht. Die Verjährungsfrist lief somit am 31.12.2009 ab. Anhaltspunkte für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung sind nicht ersichtlich.

2.

Den Antragstellern steht auch kein Rückzahlungsanspruch aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 und 346 Abs. 1 BGB zu. Es kann dahinstehen, ob die Darlehensverträge von den Antragstellern noch widerrufen werden konnten, weil sie nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB über die Rechtsfolgen des Vorliegens mit den Restschuldversicherungsverträgen verbundener Geschäfte hingewiesen worden sind. Auch nach einem Widerruf der Darlehensverträge nach §§ 495 Abs. 1 i.V.m. 355 BGB stünden den Antragstellern kein Rückzahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu.

Der Darlehensschuldner kann bei einem Widerruf des Darlehensvertrags jedenfalls nicht den Versicherungsbeitrag für eine Restschuldversicherung vom Darlehensgeber zurückerstattet verlangen, da es durch den gesetzlichen Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers – d.h. des Versicherers – entweder zu einer Konsumtion, einer Konzentration oder einer Saldierung kraft Gesetzes kommt (OLG Düsseldorf NZI 2010, 29).

Gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB tritt der Darlehensgeber – hier also die Antragsgegnerin – im Verhältnis zu dem Verbraucher – hier also den Antragstellern – hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag – hier also der A – ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.; BGH NJW 2011, 1063, 1064). Das war bei unterstellter Wirksamkeit des Widerrufs der Antragsteller während des Prozesskostehilfeverfahrens der Fall, denn die unmittelbare Auszahlung der Versicherungsprämien an die A ist schon sogleich nach dem Abschluss der Darlehensverträge erfolgt. Eine teilweise Auszahlung des Darlehensbetrags an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck des § 358 Abs. 4 S.3 BGB bereits aus (OLG Düsseldorf a.a.O. S. 30). Erfasst der Widerruf eines Vertrags noch weitere Vertragsverhältnisse, so hat die dadurch ausgelöste Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen zu erfolgen. Durch die Regelung des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB wird dieser Grundsatz jedoch in der Weise durchbrochen und eingeschränkt, dass der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers einrückt und an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers wird, so dass es zu einer ausschließlich bilateralen Rückabwicklung sowohl des Darlehens wie auch des damit verbundenen Geschäfts im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher kommt (OLG Düsseldorf a.a. S. 30; BGH a.a.O.). Der Verbraucher ist daher nicht verpflichtet, die an den Unternehmer geflossenen Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, sondern schuldet diesem lediglich die Herausgabe der finanzierten Leistung. Zugleich steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten, darlehensfinanzierten Entgelts für die von dem Unternehmer im Rahmen des verbundenen Vertrags erbrachte Leistung zu. Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes (OLG Düsseldorf a.a.O.; BGH a.a.O.). Es soll zum Schutze des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen, eine Rückzahlung des Kreditbetrags vom Verbraucher an den Darlehensgeber einerseits und eine Erstattung des finanzierten Entgelts für die Leistung des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag an der Verbraucher andererseits mithin also nicht stattfinden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Rückabwicklung der genannten Leistungen – nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer – erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (OLG Düsseldorf a.a.O.; BGH a.a.O.). Finanziertes Entgelt für die Leistung des Unternehmers in dem verbundenen Vertrag sind hier die Prämien für die Restschuldversicherungen. Ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht daher nach der gesetzlichen Regelung nicht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

Soweit die Darlehensvaluta im Übrigen nicht zur Bezahlung der Einmalbeiträge für die Restschuldversicherungen verwendet wurde, stünden Rückzahlungsansprüchen der Antragsteller Ansprüche der Antragsgegnerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zahlung angemessener Zinsen entgegen. Der Zinsanspruch der Antragsgegnerin wäre insoweit nicht nach § 358 Abs. 4 S. 2 BGB ausgeschlossen (BGH a.a.O.).

Nach den Ausführungen des hier zitierten BGH-Urteils käme allerdings in Betracht, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern gemäß § 358 Abs. 4 S. 2 BGB diejenigen Zinsen zu erstattet hat, die die Antragsteller der Antragsgegnerin auf die Darlehensvaluta gezahlt haben, soweit diese zur Zahlung der Einmalbeiträge für die Restschuldversicherungen verwendet wurde (vgl. BGH a.a.O.). Denn nach § 358 Abs. 4 S. 2 BGB sind Ansprüche der Antragsgegnerin als Unternehmerin auf Zinsen bei der Rückabwicklung ausgeschlossen, soweit diese wegen des verbundenen Geschäfts angefallen sind (BGH a.a.O.). Diese Zinsen haben die Antragsteller indes in nicht nachzuvollziehender Weise auf 16.329,63 EUR berechnet (Bl. 8 GA). Wie die Antragsgegnerin zu Recht moniert, sieht die Berechnungsmethode der Antragsteller vor, dass die Zinsen jährlich nachschüssig gezahlt werden. Dies lässt außer Acht, dass es zu einer monatlichen Tilgung kam (Bl. 37 GA). Im Übrigen lassen die Antragsteller außer Acht, dass die Antragsgegnerin ihnen teilweise die Rückerstattung nicht verbrauchter Einmalbeiträge durch die A gutgeschrieben hat – das diesbezügliche Bestreiten der Antragsteller ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich – und insoweit keine Zinsen nach der jeweiligen Gutschrift mehr angefallen sind.

3.

Den Antragstellern steht auch kein Bereicherungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nach § 812 Abs. 1 BGB zu, weil die Höhe der Versicherungsbeiträge, die Zinshöhe oder die Höhe der Anfangsvergütung sittenwidrig gewesen wären. Die Antragsteller haben keine Umstände substantiiert dargelegt, die einer Subsumtion unter den Begriff der Sittenwidrigkeit oder der Wuchers zugänglich wären. Soweit die Antragsteller die Sittenwidrigkeit der Einmalbeiträge geltend machen, ist zudem zu beachten, dass insoweit nur ein Bereicherungsanspruch im jeweiligen Leistungsverhältnis, d.h. gegen die A in Betracht kommt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO

Düsseldorf, 28.09.2011

14e. Zivilkammer