OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.08.2012 - 25 U 69/11
Fundstelle
openJur 2013, 35065
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6.Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24. März 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.331 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer fehlerhaften steuerlichen Beratung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger betreibt einen Pflanzen- und Baumschulenbetrieb.Hierneben ist er im Bereich der Gartengestaltung und Landschaftspflege gewerblich tätig. Aufgrund der steuerlichen Beratung durch die Beklagte, die für den Kläger bis zum Jahre 2007als Steuerberaterin tätig war, führte er seinen Betrieb jedenfalls in den Jahren 2000 bis 2005, dem hier maßgeblichen Zeitraum,steuerlich als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb und entrichtete deshalb auf die von ihm aus der landschaftspflegerischen und landschaftsgestalterischen Tätigkeit und dem Pflanzen- und Baumschulenbetrieb erzielten Umsätze einen Steuersatz von 9 % anstelle des damals insoweit geltenden Umsatzsteuersatzes in Höhe von 16 %. Seinen Kunden berechnete er ebenfalls nur den ermäßigten Steuersatz.

Anlässlich einer im Jahre 2005 beim Kläger durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt1 als landwirtschaftliche Betriebsprüfungsstelle, dass die Umsatzsteuer auch für Umsätze aus Dienstleistungen betreffend die Gartengestaltung und Garten- sowie Landschaftspflege lediglich mit 9 % berechnet worden sei, weil die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG nur auf Umsätze aus einem land-und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden sei, wogegen es sich bei diesen Dienstleistungen ihrem Wesen nach um gewerbliche Tätigkeiten des Klägers handele, für die der allgemeine Steuersatz gelte.

Mit Umsatzsteuerbescheiden vom 08.01.2008 setzte daraufhin das Finanzamt2 die vom Kläger für die Jahre 2000 bis 2005nachzuzahlende Umsatzsteuer auf insgesamt 14.604,51 € nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von 2.331 € fest.

Mit Schreiben vom 15.01.2009 forderte der Kläger zunächst die A… Steuerberatungsgesellschaft und mit Schreiben vom 20.03.2009 sodann die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung zum 03.04.2009 zur Erstattung der von ihm an das Finanzamt gezahlten 16.935,53 € auf.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 16.935,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2009, hilfsweise seit dem 04.04.2009,in Anspruch genommen und zur Begründung angeführt, die Beklagte habe ihn steuerlich fehlerhaft beraten. Sie hätte von Beginn ihrer Steuerberatertätigkeit an erkennen und ihm mitteilen müssen, dass die Umsatzsteuer auf die von ihm erbrachten gartengestalterischen Dienstleistungen nicht mit 9 %, sondern mit 16 % Umsatzsteuer zu berechnen gewesen sei. Wäre er sachgerecht beraten worden, hätte er bei Rechnungserteilung gegenüber seinen Kunden auch den vollen Umsatzsteuersatz in Ansatz gebracht. Die Beträge, die er deshalb auf die seinen Kunden erteilten Rechnungen hätte aufschlagen müssen, wären nur gering gewesen. Sie hätten deshalb von ihm unabhängig von der Marktsituation und von Konkurrenzunternehmen eingenommen werden können, weil sich auch die erhöhten Preise im marktüblichen Rahmen gehalten hätten.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und bestritten, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Insoweit hat sie angeführt,die Schadensberechnung sei deshalb unschlüssig, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, dass er im Falle der Berechnung des richtigen Umsatzsteuersatzes den daraus resultierenden erhöhten Preis seiner Dienstleistungen auch leicht am Markt bzw. gegenüber seinen Kunden hätte durchsetzen können. Um entsprechende Feststellungen treffen zu können, wäre die Offenlegung seiner Kalkulation erforderlich gewesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 24.03.2011 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. ZPO).

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 9.633,26€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen. Dabei hat es dem Kläger die vom Finanzamt2 festgesetzten Nachzahlungszinsen in Höhe von 2.331 € zugesprochen und den dem Kläger infolge der Falschberatung der Beklagten entstandenen Schaden gemäß § 287 ZPOim Wege der Schätzung der Höhe nach mit 7.302,26 € ermittelt (50 % der Steuernachforderung).

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie dessen Abänderung und Abweisung der Klage insgesamt begehrt.

Die Beklagte wendet sich im vorliegenden Berufungsverfahren allein gegen die Feststellung des Landgerichts, dem Kläger sei infolge einer fehlerhaften steuerlichen Beratung ein Schaden entstanden. Insoweit ist die Beklagte der Auffassung, dass es an hinreichendem Vortrag des Klägers zum Schaden fehle, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seine Kalkulation nicht offengelegt habe. Deshalb fehle es auch an einer hinreichenden Grundlage für eine Schätzung der Höhe des ihm entstandenen Schadens durch das Gericht. Da das Landgericht verfehlt keine hinreichenden Feststellungen zum Eintritt des Schadens infolge der fraglichen Pflichtverletzung getroffen habe, komme eine Anwendung des § 287ZPO nicht in Betracht. Außerdem ist die Beklagte der Auffassung,der Kläger müsse sich hinsichtlich der geltend gemachten Erstattung der festgesetzten Nachzahlungszinsen ihm infolge der Nichtentrichtung der in den Jahren 2000 bis 2005 tatsächlich angefallenen Umsatzsteuer zugutegekommene Liquiditätsvorteile zurechnen lassen.

Der Kläger legt Anschlussberufung ein und begehrt unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Abänderung des Urteils dahingehend, die Beklagte über den Betrag in Höhe von 9.633,26 € hinaus zur Zahlung weiterer 7.302,25€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

Sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig.

Die Beklagte hat die Berufung fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (30.03.2011) eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet (§§ 511, 513, 517,519, 520 ZPO).

Der Kläger, dem eine Frist zur Berufungserwiderung nicht gesetzt worden war, hat die Anschlussberufung fristgerecht vor dem auf dem 13.07.2012 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung eingelegt und begründet (§§ 524 Abs. 3, 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3 ZPO).

Die Berufung der Beklagten hat nur teilweise und die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 ff.BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz lediglich in Höhe von 2.331 €.

Zwar hat die Beklagte ihre aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatervertrages gegenüber dem Kläger obliegende Pflichten verletzt.

Der Steuerberater hat im Rahmen des ihm erteilten Auftrages seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten, und er hat seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 129, 386 (396);WM 2009, S. 1376; NJW 1998, S.1486). Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen, sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu unterbreiten und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (BGH DB 2006, S. 1106; BGH ZIP 2004, S.2058).

Gemessen daran, hätte die Beklagte dem Kläger nicht den Rat erteilen dürfen, seinen Geschäftsbetrieb steuerrechtlich als einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Maßgabe zu führen, neben den Umsätzen aus dem Pflanzen- und Baumschulbetrieb auch die Umsätze aus seiner gewerblichen Tätigkeit der Garten- und Landschaftspflege gemäß § 24 UStG nach Durchschnittssätzen mit einem Umsatzsteuersatz von 9 % zu berechnen, weil die mit der gewerblichen Tätigkeit erzielten Umsätze in den Jahren 2000 bis 2005 dem allgemeinen Steuersatz von 16 % unterlagen. Dass die Beklagte nach den insoweit zutreffenden und von ihr mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts eine Pflichtverletzung begangen hat, steht zwischen den Parteien im Übrigen nicht im Streit.

Dem Kläger ist infolge dieser von der Beklagten gemäß § 280 Abs.1 S. 2 BGB zu vertretenden Pflichtverletzung jedoch nur ein Schaden in Höhe von 2.331 € entstanden.

Ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich gemäß §§249 ff. BGB nach dem rechnerischen Vergleich der durch das haftungsbegründende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne das Ereignis eingetreten wäre, wobei sich die Differenzberechnung nicht auf Einzelvermögenspositionen beschränken darf, sondern ein gesamter Vermögensvergleich vorzunehmen ist (vgl.zuletzt: BGH WM 2012, S. 1359). Der haftende Steuerberater hat den Mandanten mithin so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Steuerberaters stünde, so dass die tatsächliche Gesamtvermögenslage des Mandanten derjenigen gegenübergestellt werden muss, die sich ohne den Fehler des Steuerberaters ergeben hätte (vgl.: OLG Köln DStR 2008, S. 167; OLG Celle DB 2010, S.498).

Soweit der Kläger vorliegend als Schaden die von ihm aufgrund der Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes2 vom 08.01.2008 für die Jahre 2000 bis 2005 nachgezahlte Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 14.604,51 € geltend macht, stellt das für sich genommen mithin noch keinen auf der Pflichtverletzung der Beklagten beruhenden Schaden dar, weil Umsatzsteuer in dieser Höhe auch bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten angefallen wäre.

Ein Schaden wäre dem Kläger insoweit aber dann entstanden, wenn es ihm gelungen wäre, bei Kenntnis der erhöhten Umsatzsteuerpflicht die Umsatzsteuer an seine jeweiligen Kunden weiterzugeben und zu berechnen, weil er in Höhe der Umsatzsteuer Einnahmen erzielt hätte, die ihm sodann als entgangener Gewinn zu erstatten gewesen wären (vgl. hierzu allgemein OLG Köln, a.a.O.).

Maßgeblich für die Beurteilung, ob dem Kläger infolge des pflichtwidrigen Handelns der Beklagten ein Schaden entstanden ist,ist demgemäß, ob er unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse und der Konkurrenzsituation die sich durch Ansatz eines Umsatzsteuersatzes von 16 % anstelle von 9 % ergebenden erhöhten Preise seiner Leistungen am Markt bzw. gegenüber seinen Kunden hätte durchsetzen können.

Hierzu fehlt es indes an schlüssigem Vortrag des Klägers, der lediglich pauschal behauptet hat, er hätte die sich durch die Berechnung eines Umsatzsteuersatzes von 16 % ergebenden höheren Preise leicht bei seinen Kunden durchsetzen können, die sich dann nur geringfügig erhöht und im marktüblichen Rahmen gehalten hätten,ohne hierzu jedoch konkrete Zahlen vorzutragen.

Es hätte dem Kläger insoweit aber oblegen, zumindest ansatzweise, ggf. durch Offenlegung seiner Preiskalkulation,darzutun, in welchem Rahmen sich seine Preise konkret erhöht hätten und welche Preise für die von ihm erbrachten Leistungen im fraglichen Zeitraum marktüblich waren und von Konkurrenzunternehmen verlangt wurden. Nur dann hätten sich Feststellungen dazu treffen lassen können, ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, die höheren Preise an seine Kunden ohne Verlust von Aufträgen weiterzugeben.

Insoweit folgt der Senat der Auffassung des OLG Köln und der wohl herrschenden Meinung (OLG Köln, a.a.O., mit weiteren Nachweisen), dass sich Preise regelmäßig am Markt orientieren und der im Wettbewerb stehende Kaufmann regelmäßig den höchsten am Markt erzielbaren Preis berechnet und nicht einen um den Umsatzsteuersatzes von 16 % reduzierten, so dass die Erfahrung dagegen spricht, dass der Mandant eines Steuerberaters einen um die Steuernachzahlung erhöhten Preis ohne weiteres auf dem Markt hätte durchsetzen können.

Dass vorliegend eine hiervon abweichende Bewertung gerechtfertigt ist, hat der Kläger damit nicht dargetan. Obwohl der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren mit Verfügung des Vorsitzenden vom 02.12.2011 auf die Unschlüssigkeit seines Vorbringens hingewiesen wurde, dass er sich nämlich für die Schadensdarlegung nicht lediglich darauf berufen könne, die nachgezahlte Umsatzsteuer als Schaden zu behaupten, hat der Kläger sein Vorbringen nicht ergänzt.

Fehlt es damit bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers dazu,inwieweit ihm aufgrund der Steuernachzahlung ein Schaden entstanden ist, bietet sein Vorbringen mangels hinreichender, konkreter Anknüpfungstatsachen, worauf er mit Verfügung vom 02.12.2011ebenfalls hingewiesen wurde, auch keine Grundlage für eine Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO. Zwar kommen dem Kläger bei der Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO zugute, dies aber nur dann, wenn das Vorbringen hinreichende Grundlage für eine Schätzung bietet.

Infolge der Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Kläger ein Schadens aber insoweit entstanden, als er mit seiner Klage die Erstattung der vom Finanzamt2 mit den Steuerbescheiden vom 08.01.2008 neben der Umsatzsteuer festgesetzten und von ihm gezahlten Nachzahlungszinsen auf die nachzuentrichtenden Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 2.331 € begehrt.

Im Falle der sachgerechten Beratung durch die Beklagte hätte der Kläger bei unterstelltem beratungsgerechten Verhalten in den Jahren 2000 bis 2005 die angefallene Umsatzsteuer vollständig gezahlt, so dass keine Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO angefallen wären.

Dieser dem Kläger entstandene Schaden vermindert sich nicht dadurch, dass er sich etwa einen durch Nichtzahlung des vollen Umsatzsteuersatzes für ihn bzw. seinen Geschäftsbetrieb möglicherweise ergebenden wirtschaftlichen Liquiditätsvorteil im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsste.

Zwar ist dann, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht hat und zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, dieser Vorteil auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen (vgl. hierzu allgemein:Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, vor § 249 BGB Rdn. 67ff.).

Hierzu fehlt es indes an konkretem Sachvortrag der Beklagten,die lediglich behauptet, der Kläger habe wegen der nicht abgeführten Steuer zusätzliche Liquidität besessen. Das geht zu ihren Lasten, weil die Darlegungs- und Beweislast für die Vorteile und deren Anrechnung der Schädiger trägt (Vgl. zur Darlegungslast allg.: BGH, WM 2011, S. 740 m. w. Nachw.).

Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen, eine konkrete Berechnung der der sich angeblich beim Kläger eingestellten wirtschaftlichen Liquiditätsvorteile vorzunehmen.

Zwar trifft den Geschädigten insoweit eine sekundäre Darlegungslast, weil regelmäßig nur er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, inwieweit er Liquiditätsvorteile erlangt, so dass er gehalten ist, die für die Berechnung erforderlichen Daten mitzuteilen.

Vorliegend bedurfte es eines dahingehenden Vortrages des Klägers allerdings nicht, weil die Beklagte aufgrund ihrer Steuerberatertätigkeit für den Kläger eigene Kenntnis von dessen wirtschaftlicher Situation in den Jahren 2000 bis 2005 haben musste und deshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Lage war, die angeblichen Liquiditätsvorteile konkret zu benennen.

Da sie dem nicht nachgekommen ist, war eine Vorteilsausgleichung nicht vorzunehmen.

Nach alledem steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch lediglich in Höhe von 2.331 € zu, so dass auf die Berufung der Beklagten das der Klage in Höhe eines Betrages von 9.633,26 € stattgebende Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfange zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.