VG des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 - 5 K 2143/10
Fundstelle
openJur 2013, 47088
  • Rkr:

Es bedarf keiner Feststellung des Gebietscharakters der näheren Umgebung eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich, wenn eine Überschreitung der Richtwerte ausgeschlossen erscheint.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger, der eigenen Berechnungen zufolge 1.204 m von der nächsten Anlage entfernt wohnt, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, mit der der Beigeladenen im Jahre 2009 die Errichtung und der Betrieb von drei (noch nicht errichteten) Windkraftanlagen am Schleifstein in den Gemarkungen H., N. und M. der Stadt W. in unmittelbarer Nähe von vier im Jahre 2003 bestandskräftig genehmigten und in Betrieb befindlichen Anlagen genehmigt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in W., Ortsteil und Gemarkung H., A-Straße.

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.09.2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen der Firma V. vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) am Schleifstein in W. Gemarkung H. (Flur 10, Flurstück 5), Gemarkung N. (Flur 9, Flurstück 5/1) und Gemarkung M. (Flur 9, Flurstück 13). Die Anlagen befinden sich innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07. 2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. In diesem Bereich befinden sich bereits vier Windkraftanlagen der V./NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit dem Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark Kehrberg) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Beklagten bestandskräftig zugelassen worden sind.

Der Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen am Anwesen des Klägers - unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch den Windpark Kehrberg - während der Nachtszeit der nach der TA Lärm ermittelte Teil-Immissionspegel von 40 dB(A) nicht überschritten werden darf. Spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen ist durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (in der Regel bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftrage Ingenieurbüro aus. Wenn dieser Nachweis nicht fristgerecht geführt wird, dürfen die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Jede Windkraftanlage ist so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird.

Gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 10.09.2009 erhob der Kläger am 08.10.2009 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 27.11.2009 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Genehmigung an: Eine Prüfung des Widerspruchs habe ergeben, dass der in rund 1.200 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage (WKA 4) wohnende Kläger keinen durch den Windpark der Beigeladenen verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgesetzt sein werde. Nach der dem Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten und geprüften Lärmprognose sei durch den Betrieb der Windkraftanlagen am Wohnhaus des Klägers mit einer Zusatzbelastung von 31 dB(A) zu rechnen. Der hier maßgebliche Lärm-Immissionswert für Allgemeine Wohngebiete zur Nachtzeit von 40 dB(A) werde um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm sei der von der Gesamtanlage verursachte Immissionsbeitrag am Wohnhaus des Klägers nicht relevant. Durch eine Schattenwurfprognose sei belegt, dass durch die drei zugelassenen Windkraftanlagen kein Schattenwurf am Wohnhaus des Klägers hervorgerufen werde.

Am 05.01.2010 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Genehmigung: Die Windkraftanlagen hätten zwar eine Entfernung von ca. 1.200 m zu seinem Wohnhaus. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die sich aus § 22 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 BImSchG ergebende Grenze der Zumutbarkeit überschritten werde. Denn die drei nunmehr zugelassenen Anlagen ergänzten die bereits vorhandenen vier Anlagen auf dem sogenannten "Kehrberg". Beim Betrieb aller sieben Anlagen sei der Lärmrichtwert für die Nachtzeit nicht einzuhalten. Ausweislich des Genehmigungsbescheides betrage die Vorbelastung am IP V.straße H. unter Berücksichtigung eines Messabschlages von 3 dB(A) insgesamt 36 dB(A). Der von der Betreiberin des Windparks Kehrberg vorgelegte Messbericht der Fa. D. aus dem November 2005 weise einen Immissionspegel von 39,8 dB(A) aus. Bei dieser Messung habe es sich nicht um eine Überwachungsmessung gehandelt, sodass nach der Rechtsprechung1 keine Messabschläge vorzunehmen seien. Unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung führe das Hinzutreten von drei weiteren Windkraftanlagen zu einer erheblichen Überschreitung des Richtwertes von 40 dB(A) nachts. Allein bei der Windkraftanlage Kehrberg sei bei der Messung 9 am 25.10.2005 ein Mittelwert von 44,8 dB(A) ermittelt worden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass sein Wohnanwesen in einem reinen Wohngebiet liege, sodass der Immissionsrichtwert für nachts sogar nur 35 dB(A) betrage.

Bei allen Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Hinzu komme ein schlagartiges Geräusch beim Passieren der Rotorblätter am Turm. Diese Kombination werde bis zu einer Entfernung von 3 - 5 km als besonderes störend und die Gesundheit beeinträchtigend empfunden. Zwar wende die Rechtsprechung für die Ermittlung des Störpotentials derzeit noch die TA Lärm an. Diese werde indes gerade bei Windkraftanlagen den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht. Als die aktuelle TA Lärm in Kraft getreten sei, seien Windkraftanlagen des heute gängigen Maßes noch unbekannt gewesen. Vielmehr sei die TA Lärm auf Industrielärm ausgerichtet, der - anders als Windkraftanlagen - nicht ganzjährig rund um die Uhr stattfinde. In anderen Bereichen würden die technischen Regelwerke ständig dem aktuellen Stand der Technik angepasst, was aber auf dem Gebiet der Windenergie politisch wohl nicht gewollt sei. Bei der Anwendung der DIN-, DIN-ISO- und VDI-Vorschriften im Rahmen der Ermittlung der Transmission und der Dämpfung des Schalls im Freien würden die maximal zulässigen Werte fehlerhaft berechnet. So werde in der TA Lärm für bodennahe kugelförmige Punktquellen auf die Anwendung der in der DIN-ISO 9613-2 beschriebenen Verfahren hingewiesen. Allerdings werde der Schall bei Windkraftanlagen nicht kugelförmig abgestrahlt, so dass der Beweis nicht erbracht sei, dass diese DIN-ISO den notwendigen Erfordernissen gerecht werde. Insgesamt werde die grundsätzlich undifferenzierte Anwendbarkeit der TA Lärm für die Beurteilung der Schallimmission von Windkraftanlagen in Frage gestellt. Zudem lägen für sein Anwesen in der A-Straße in H. keine gesicherten, von einem unabhängigen Sachverständigen und vom Beklagten überprüften Berechnungen vor. Vielmehr begnüge sich die Genehmigung mit dem Verweis auf Nr. 2.2 TA Lärm und der Feststellung, das Grundstück liege außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlagen. Das stelle keine ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung der zulässigen Nachtwerte dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Werte überschritten seien. Die Prognose der Beigeladenen gebe den Wert mit knapp unter 40 dB(A) an. Dass diese Prognose zutreffend sei, werde bestritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten derartige Prognosen "auf der sicheren Seite" liegen. Denn § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BISchG verlange, dass die Einhaltung des Schutzprinzips "sichergestellt" sei. Der Beklagte hätte deshalb die Prognosen durch einen Sachverständigen überprüfen lassen müssen. Insbesondere hätte der Impulszuschlag vom Beklagten geprüft werden müssen. So habe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2007 - 4 C 02.07 - ein Gutachten zugrunde gelegen, in dem ein Impulszuschlag berücksichtigt worden sei. Bei Bewertungs- und Prognoseunsicherheiten seien "Sicherheitsaufschläge" und "worst-case-Betrachtungen" geboten.2

Die Zulassung von weiteren drei Windkraftanlagen verstoße zudem gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Von den Windkraftanlagen gehe eine bedrängende Wirkung auf sein Anwesen aus. Diese Wirkung beruhe in erster Linie nicht auf dem Abstand der Anlagen zu seinem Wohnhaus, sondern darin, dass nunmehr sieben Windkraftanlagen von seinem Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und der Terrasse aus "barriereartig" in der Hauptblickrichtung lägen. Das habe bereits das VG Koblenz im Urteil vom 08.01.2009 - 1 K 565/08.KO - so entschieden. Die nächtliche Beleuchtung verstärke diesen Eindruck.

Hinzu komme die Belastung mit Infraschall (unter 16 bzw. 20 Hz), der bei Windkraftanlagen durch Wirbelablösungen an den Rotorblattenden, Kanten, Spalten und Verstrebungen entstehe. Diese Belastung sei bisher von den Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden stets in Abrede gestellt worden. Nunmehr liege aber eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie vom 28.10.2005, aus der sich ergebe, dass Windkraftanlagen Infraschall erzeugten, der zu ernormen körperlichen Belastungen bis hin zu schwersten körperlichen Erkrankungen führe. Das Robert-Koch-Institut mahne in seiner Empfehlung aus dem Jahre 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an, weise aber zugleich darauf hin, dass als gesicherte Krankheitssymptome Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens gelten. Bei den bisher üblichen Messmethoden werde der Schallpegel mit dem A-Bewertungsfilter gemessen, der tieffrequente Geräusche unterschätze oder überhaupt nicht berücksichtige. Dr. W. aus W. komme im Gutachten des Instituts für angewandte Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 aufgrund der Messungen mittels eines quantitativen EEG bei einer 56 Jahre alten Probandin u.a. zu dem Ergebnis, dass eine subliminale Beschallung zu Änderungen hirnphysiologischer Prozesse führe, die Deltapower ansteigen lasse und zu Konzentrationsstörungen, reduzierter mentaler Belastbarkeit, Vigilanzstörung, Merkfähigkeitsstörung, Panik/Angst, innere Unruhe, Schwindel, Schlafstörung, labile emotionale Lage und Störung der Exekutivfunktionen Antrieb, Planung, Ordnung und Initiative führe. Das Robert-Koch-Institut verweise gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten insbesondere bei Risikogruppen wie Kindern, Jugendlichen, Schwangeren, Wöchnerinnen und Kindern in der postnatalen Phase. In der EWG-Richtlinie 89/391/EWG sei bestimmt, dass schwangere Arbeitnehmerinnen keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen könne, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen könne. Diese neueren umweltmedizinischen Erkenntnisse könnten Wissenschaftler wie Bartsch in Jena, Bethke und Remmers in Oldenburg, Griefahn in Dortmund, Leventhal in England und Schust in Berlin bestätigen.

Jeder der genannten Gründe führe für sich allein zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Der Beklagte habe bei der Anordnung des Sofortvollzugs seine - des Klägers - Interessen unzureichend bewertet und die Interessen der Beigeladenen einseitig in den Vordergrund geschoben. Seine Beeinträchtigung werde zu einer enormen Wertminderung seines Grundstücks führen, weil Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen nur schlecht, d.h. zu einem geringen Preis, bzw. gar nicht zu verkaufen seien. Auch das führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Genehmigung. Das gesetzgeberische Ziel der Erhöhung des Anteils regenerativer Energiequellen an der Stromerzeugung stelle kein öffentliches Interesse an der Genehmigung dieser drei Windkraftanlagen dar.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde mit Beschluss der Kammer vom 22.02.2010 - 5 L 9/10 - zurückgewiesen. Die Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10 - zurück.

Der Widerspruch des Klägers wurde vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2011 zurückgewiesen.

Gegen den Genehmigungsbescheid und den ihm am 09.10.2010 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.10.2010 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen im einstweiligen Verfahren zu den Geräuschen der Anlagen, zur Anwendbarkeit der TA Lärm und DIN ISO 9613-2, zum baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, zum Infraschall, zur Wertminderung seines Anwesens und zur fehlerhaften Abwägung seiner Interessen mit denen der Beigeladenen. Er hält die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens über die tatsächlichen nächtlichen Immissionen und zum Infraschall unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die vorhandenen Anlagen für erforderlich und geboten.

Der Kläger beantragt,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.09.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 07.10.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen, dass das Schallgutachten der C. GmbH vom 13.07.2009 ("Schallgutachten für drei Windenergieanlagen am Standort Schleifstein"; SCH-08-1-3012-NU-B) entsprechend den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) und des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" nach dem Alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Geländeprofils und den ungünstigsten Schallausbreitungsbedingungen (70 % Luftfeuchte und 10°C) in Mitwindrichtung erstellt worden sei. Die vier bereits vorhandenen Windkraftanlagen seien als Vorbelastung berücksichtigt worden. Die Immissionsberechnung nach DIN ISO 9613-2 komme unter Berücksichtigung der Vor- und Zusatzbelastung zu einem berechneten Ergebnis der Gesamtbelastung, die den zulässigen Nacht-Immissionswert von 40 dB(A) einhalte. Die der Immissionsberechnung zugrunde gelegten und im Gutachten ausdrücklich genannten Faktoren führten dazu, dass die Unsicherheit der Prognose sehr konservativ angesetzt worden sei und die berechneten Ergebnisse auf der "sicheren Seite" lägen. Die Auswahl der für die Schallimmissionsprognose relevanten Immissionsorte sei auf der Basis des nach der TA-Lärm definierten Einwirkbereichs der geplanten Windkraftanlagen erfolgt. Als die vom Lärm am stärksten betroffenen Anwesen seien die mit den Adressen Z. 11, E. 6 und V.straße 62 als relevante Immissionsorte ermittelt worden. Das Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch die vier bereits vorhandenen Windkraftanlagen von 36,2 dB(A) sowie einer Zusatzbelastung durch die drei geplanten Windkraftanlagen von 30,5 dB(A) und eines Zuschlages von 2,1 dB(A) der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 40 dB(A) im maßgeblichen Betriebszustand (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % der Nennleistung) an allen Aufpunkten in H. nicht überschritten werde. Das Anwesen des Klägers in der A-Straße sei von den Lärmimmissionen weniger betroffen als die vom Gutachter gewählten Aufpunkte in H. Damit sei auszuschließen, dass die Richtwerte am Anwesen des Klägers überschritten werden könnten.

Soweit der Kläger rüge, dass die Prognose auf der Grundlage der TA-Lärm erfolgt sei und diese den heutigen Anforderungen nicht mehr gerecht werde, handele es sich um dessen unmaßgebliche persönliche Meinung. Auch der Umstand, dass die Immissionsprognose von der Beigeladenen in Auftrag gegeben worden sei, begründe keine Zweifel an deren Verwertbarkeit. Denn die Beigeladene sei zur Beibringung einer solchen Immissionsprognose rechtlich verpflichtet. Der Beklagte verfüge zudem über den erforderlichen Sach- und Fachverstand für die Überprüfung von Schallimmissionsprognosen. Entgegen der Einschätzung des Klägers sei die Einordnung des Gebietscharakters als Allgemeines und nicht als Reines Wohngebiet zutreffend und damit der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts maßgeblich. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine optisch bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen werde nach der Rechtsprechung in der Regel ausgeschlossen, wenn der Abstand zwischen den Anlagen und dem Wohnanwesen mehr als das dreifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Angesichts einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von 150 m und einem Abstand zum Anwesen des Klägers von 1.200 m spreche wenig für eine bedrängende Wirkung. Eine nächtliche Belästigung durch die Lichter der Anlagen werde mittels Einbaus von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten und eine abgestimmte und synchronisierte Befeuerung reduziert. Aufgrund des Abstandes träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung so weit in den Hintergrund, dass darin keine beherrschende Wirkung mehr gesehen werden könne. Eine barriereartige Wirkung scheide schon deshalb aus, weil die zugelassenen drei Anlagen hinter den vier vorhandenen errichtet werden sollen; ein barriereartiger Riegel entstehe dadurch nicht. Die Problematik "Infraschall/ tieffrequenter Schall" werde im Lärmgutachten abgehandelt. Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Argumente seien nicht stichhaltig. Insbesondere halte das Gutachten von Dr. W. wissenschaftlichen Kriterien nicht stand. Zudem habe das VG des Saarlandes bereits im Urteil vom 27.08.2008 - 5 K 5/08 - dazu ausgeführt, dass es keine gesicherten Erkenntnisse über die angeblich von Windkraftanlagen ausgehende Infraschallgefahr gebe und die sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebende staatliche Schutzpflicht nicht gebiete, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine möglicherweise eintretende Wertminderung des Anwesens des Klägers sei ungeeignet, die Genehmigung für die Windkraftanlagen zu versagen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Vorbringen des Beklagten wiederholt und vertieft und etwa darauf hingewiesen, dass das Anwesen des Klägers in der Ortslage H. unmittelbar an den Außenbereich grenze. Einen Bebauungsplan gebe es nicht, der Flächennutzungsplan weise für das Grundstück eine "gemischte Baufläche" und nicht etwa eine "Wohnbaufläche" aus. Das entspreche auch der Situation vor Ort. In der Ortslage H. befinde sich die Hofstelle des Vollerwerbslandwirts Z., V.straße 63. Das spreche eher für ein Dorfgebiet, für das ein nächtlicher Richtwert von 45 dB(A) gelte, der zwanglos eingehalten werde. Für den Außenbereich, in dem die Anlagen errichtet werden sollten, gehe die Rechtsprechung von einem nächtlichen Richtwert von 45 dB(A) aus.3 Gehe man von einer Gemengelage aus, sei nach dem Rechtsgedanken von Nr. 6.7 TA Lärm ein Mittelwert zwischen 40 und 45 dB(A) anzusetzen. Die drei genehmigten Windenergieanlagen hätten eine Entfernung zum Wohnhaus des Klägers von 1.210 m, 1.645 m und 1.858 m. Die Anlage 2 sei vom Wohnhaus des Klägers aus nicht zu sehen. Die Anwendbarkeit der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift4 für die Bestimmung der von Windkraftanlagen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen sei von der Rechtsprechung anerkannt.5 Für die Ausbreitungsrechnung bei Schallimmissionen fordere Anhang 2.3.4 TA Lärm die Angaben der Vorgaben der DIN ISO 9613-2. Dabei handele es sich (auch) nach der Rechtsprechung um ein geeignetes Regelwerk.6 Diesen Vorgaben entspreche das von einem privaten Sachverständigenbüro erstellte Schallgutachten. Das Gutachten liege auch auf der "sicheren Seite". Ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag für den von vorhandenen Anlagen ausgehenden Lärm sei nicht gerechtfertigt, wenn die Lärmimmissionen der genehmigten und vorhandenen Anlagen - wie vorliegend - dreifach vermessen worden seien. Gleichwohl habe der Gutachter noch Sicherheitszuschläge zwischen 2,4 und 2,21 dB(A) hinzugerechnet. Damit liege das Gutachten auf der "sicheren Seite" und gewähre möglicherweise sogar mehr an Sicherheit als es die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht gebiete.7 Ein weiterer Zuschlag für Ton- oder Impulshaltigkeit sei nicht geboten. Bei modernen Windenergieanlagen entstehe nach dem heutigen Stand der Technik beim Betrieb grundsätzlich kein - immissionswirksames - ton- oder impulshaltiges Geräusch. Die vom Kläger beschriebenen zuschlagspflichtigen Geräusche ließen sich sachverständig nicht ermitteln und stellten keine zuschlagspflichtige Geräuschkomponente dar.8 Im Einzelfall doch auffällige Geräusche beträfen nicht die Zulassung der Anlage, sondern deren Überwachung. Insoweit sei unter Nr. A.6 der Genehmigung als Zielvorgabe für die Beigeladene bestimmt, dass der Schallleistungspegel für jede der Windkraftanlagen 103,5 dB(A) nicht überschreiten dürfe, was grundsätzlich auch möglich sei. Von den drei zusätzlichen Windkraftanlagen gehe keine unzumutbare Geräuschbelästigung aus. Das Lärmgutachten prognostiziere für das Anwesen V.straße 62 in H. durch das Hinzutreten der Anlagen eine Zusatzbelastung von 30,5 dB(A). Nach Nr. 2.2 TA Lärm gehörten zum Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel erreichten, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liege. Gehe man für das Grundstück des Klägers von einem Dorfgebiet aus, für das der Richtwert bei 45 dB(A) nachts liege, werde dieser um 14,5 dB(A) unterschritten und damit befinde sich der Kläger bereits nicht mehr im Einwirkungsbereich der Anlagen. Betrachte man die drei Windkraftanlagen getrennt, betrage die Differenz zum Richtwert 17 bis 22 dB(A). Stelle man auf den Richtwert für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts ab, befinde sich das Grundstück des Klägers zwar noch (hauchdünn) im Einwirkungsbereich aller 3 Windkraftanlagen. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm dürfe die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage selbst bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen sei. Das sei in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreite. Der Immissionsrichtwert für ein Allgemeines Wohngebiet von 40 dB(A) nachts werde durch die Zusatzbelastung von 30,5 dB(A) um 9,5 dB(A) und damit um deutlich mehr als 6 dB(A) unterschritten. Damit sei diese Zusatzbelastung immissionsschutzrechtlich irrelevant. Dieses Ergebnis werde durch den Vergleich der Vorbelastung mit der genehmigten Gesamtbelastung bestätigt. So betrage die Vorbelastung (ohne Sicherheitszuschläge) am Anwesen V.straße 62 in H. insgesamt 36,2 dB(A) und die spätere Gesamtbelastung 37,5 dB(A). Diese Differenz sei nicht wahrnehmbar.

Soweit der Kläger eine Berechnung für sein Anwesen fordere, sei diese nach der TA Lärm nicht geboten. Allerdings sei gleichwohl eine solche Berechnung im Rahmen der Erörterung der Einwendungen im November 2008 vorgenommen worden, allerdings für die seinerzeit noch vier geplanten Anlagen. Dabei sei eine Gesamtbelastung durch 8 Anlagen am Wohnhaus des Klägers - ohne Sicherheitszuschläge - von 36,5 dB(A) berechnet worden. Die Zusatzbelastung durch die neu hinzukommenden Anlagen habe zwischen 22,5 und 27,8 dB(A) pro Anlage gelegen. Damit liege das Anwesen weit außerhalb des Einwirkungsbereiches der einzelnen Anlagen, die Gegenstand der Genehmigung seien. Deshalb seien für diesen Punkt keine weiteren von einem unabhängigen Sachverständigen überprüften Berechnungen erforderlich. Die Behauptung des Klägers, die Vorbelastung durch die vorhandenen vier Windkraftanlagen betrage nahezu 40 dB(A), treffe nicht zu. Das von ihm vorgelegte Blatt betreffe eine von mindestens neun Messungen der D. im November 2005. Die Angaben unter dem Diagramm ließen vermuten, dass hier Geräusche über einen sehr kurzen Zeitraum von 50 Sekunden tagsüber (15:45 Uhr) aufgezeichnet worden seien. Das sei nicht repräsentativ und besage auch nichts über die Geräuschquelle. Im Genehmigungsverfahren seien als Schalleistungspegel für die Vorbelastung 104 dB(A) - ohne Messabschläge und unter Beachtung der Sicherheitszuschläge - angesetzt worden. Das entspreche der Grenzwertfestlegung aus dem bestandskräftigen Genehmigungsbescheid für die vorhandenen Anlagen. Von einer bedrängenden Wirkung könne schon deshalb keine Rede sein, weil bei Windkraftanlagen weniger die Baumasse des Turm als vielmehr der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors eine entscheidende Bedeutung zukomme.9 In der Entscheidung des VG Koblenz,10 auf die sich der Kläger stütze, habe der Abstand zwischen der Windkraftanlage und dem Wohnhaus weniger als 300 m betragen; vorliegend betrage der Abstand mehr als 1.200 m. Aus der optischen Vorbelastung könne der Kläger nichts herleiten. Eine der drei neuen Anlagen sei vom Anwesen des Klägers gar nicht zu sehen und die anderen beiden fügten sich in das in das vorhandene Umfeld ein. Eine dieser beiden werde mehr als 500 m hinter den bereits vorhandenen Anlagen errichtet und nur eine erweitere das Panorama in die Breite. Von einer Barrierewirkung könne daher nicht die Rede sein. Wer im Übrigen - wie der Kläger - am Rande zum Außenbereich und noch dazu zu einem Vorranggebiet für Windenergie wohne, müsse grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten Windkraftanlagen rechnen.11 Schließlich greife auch das Infraschall-Argument nicht, weil moderne Windenergieanlagen keinen Infraschall belästigenden Ausmaßes erzeugten.12 Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei insoweit unergiebig. Dass Infraschallimmissionen Gesundheitsgefahren erzeugen könnten, sei unstreitig (vgl. Nr. 7.3 TA Lärm), betreffe aber nicht die vorliegend zugelassenen Windenergieanlagen.

Das Gericht hat die örtliche Situation am Wohnhaus des Klägers am 21.03.2011 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger förmlich beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 40 dB(A) unter Berücksichtigung der bereits im Betrieb befindlichen Anlagen am Kehrberg nicht eingehalten wird. Der Antrag wurde förmlich zurückgewiesen, weil es keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der der Genehmigung zugrunde liegenden Lärmprognose gebe und die prognostizierte Zusatzbelastung mit 31 dB(A) um 9 dB(A) unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) liegt (Nr. 3.2.1 TA Lärm).

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen am Schleifstein ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger wird durch den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 10.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in seinen öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Im Falle der Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist diese allein daraufhin zu untersuchen, ob sie mit wehrfähigen Rechten gerade des Klägers dieses Verfahrens zu vereinbaren ist. Hierbei sind allein diejenigen Vorschriften des öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen, die durch die angefochtene Genehmigung berührt werden und gerade den Schutz des konkret um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten bezwecken sollen.

Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch den Schutz des Klägers bezwecken.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Vorschrift hat nachbarschützenden Charakter. Der Kläger wäre deshalb in seinen Rechten verletzt, wenn die der Beigeladenen erteilte Genehmigung die Anforderungen dieser Vorschrift im Verhältnis zum Kläger nicht hinreichend beachten würde.

Insoweit macht der Kläger geltend, das zugelassene Vorhaben überschreite die zulässigen Schallschutzwerte, verletze das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme und bedrohe seine körperliche Unversehrtheit wegen der drohenden Gesundheitsgefahren durch Infraschall, die von den Anlagen ausgehe. Diese Gründe stehen der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers anbelangt, ist die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG das Maß aller Dinge für den betroffenen Nachbarn.

Als möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zunächst die von den Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche (Lärmimmissionen) zu verstehen. Das Ausmaß der Lärmimmissionen, das dem Kläger zuzumuten ist, bestimmt sich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26.08.1998 (GMBl. S. 503). Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Die Genehmigung für Windenergieanlagen muss zum Schutz der Nachbarn auf einer Prognose der Immissionsbelastungen beruhen, die "auf der sicheren Seite" liegt. Sie hat auf den Betriebszustand der Anlagen mit den höchsten Emissionen abzustellen. Bei sog. pitch-gesteuerten Anlagen tritt dieser Zustand regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten ein, bei denen die Nennleistung erreicht wird. Der Prognose ist deshalb der mit einem Sicherheitszuschlag (u.a. wegen möglicher "Serienstreuung") versehene Schallleistungspegel zugrunde zu legen, der für die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Anlagentyps ermittelt worden ist. Sodann ist in einer Ausbreitungsrechnung nach der TA Lärm, und zwar zur Vermeidung von Prognosefehlern tunlichst in den sog. alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2, zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige Nachwert eingehalten wird. Ist dies der Fall, muss die Genehmigung grundsätzlich Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, aufgrund derer das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden konnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung des der Prognose zugrunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des Schallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag - an. Eine solche Festschreibung ist deshalb sachgerecht, weil ihre Einhaltung am ehesten im Rahmen der Überwachung überprüfbar ist. Demgegenüber stellt die Vorgabe, dass ein bestimmter Zielwert am maßgeblichen Immissionsort einzuhalten ist, für sich genommen nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden.13

Auf dieser Grundlage ist das Schallgutachten von der C. Engineering GmbH vom 13.07.2009 erstellt worden und dementsprechend enthält der angegriffene Genehmigungsbescheid die Nebenbestimmung A.6, dass jede Windkraftanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten wird; nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme ist durch Messung der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten ist.

Die grundsätzlichen Bedenken des Klägers gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides in Zweifel zu ziehen.

Der TA Lärm vom 29.08.1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die TA Lärm ist auch auf Windenergieanlagen anwendbar. Diese sind Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG. Sie sind im Katalog der in Nr. 1 vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommenen Anlagenarten nicht aufgeführt. In der Praxis der Verwaltungsbehörden und der Judikatur der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte wird die generelle Eignung der Regelungen der TA Lärm für die von Windenergieanlagen verursachten Geräuschimmissionen nicht ernsthaft in Frage gestellt.14

In Bezug auf die am Wohnhaus des Klägers ankommenden Geräuschimmissionen lässt die Genehmigung nach Nebenbestimmung A.1.1.1 während der Nachtzeit einen Teil-Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu. Dabei handelte es sich zwar isoliert betrachtet um den Immissionsrichtwert nach Nummer 6.1 c) der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete. Allerdings bezeichnet der Genehmigungsbescheid diesen Wert unter Hinweis auf die vier vorhandenen Anlagen als Teil-Immissionsrichtwert. Diese Vorgehensweise macht Sinn, weil die drei zugelassenen Windkraftanlagen am Schleifstein zu den vier am Kehrberg bereits vorhandenen hinzukommen sollen und deshalb nicht für die verschiedenen Lärmquellen jeweils der höchstzulässige Lärmpegel festgesetzt werden konnte und sollte.

Das Schallgutachten der C. Engineering GmbH vom 13.07.2009 geht für die Immissionspunkte 2 (E. 6) und 3 (V.straße 62) auf den Seiten 22 - 24 von einer Anforderung von 45 dB(A) und damit der Sache nach im Verständnis von Nr. 6.1 TA Lärm von einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet aus. Für die Einstufung der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers als Dorfgebiet im Verständnis von § 5 BauNVO spricht mit Nachdruck der mächtige landwirtschaftliche Betrieb des Vollerwerbslandwirts Z. im Anwesen V.straße 63, das unmittelbar auf der gegenüberliegenden Seite der V.straße beginnt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite steht das Doppelhaus mit den Hausnummern 59 und 61 und sodann folgt nach Südosten hin die landwirtschaftliche Hofstelle. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Luftbild des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen und wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass sich auf dieser Hofstelle in Richtung auf das Anwesen des Klägers zunächst das Wohnhaus befindet, ändert nichts daran, dass "Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazu gehörigen Wohnungen und Wohngebäude" weder in reinen Wohngebieten im Sinne von § 3 BauNVO noch in allgemeinen Wohngebieten im Sinne von § 4 BauNVO, sondern nur in Dorfgebieten im Sinne von § 5 BauNVO zulässig sind.

Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 06.05.2011 auf das Protokoll der Ortsbesichtigung vom 21.03.2011 stützt, in dem es heißt, dass "die V.straße beidseitig bandartig mit Wohnhäusern bebaut ist und fingerartig in den Außenbereich in Richtung auf den Kehrberg hin ausläuft" bezieht sich diese Feststellung - wie die gesamte Ortsbesichtigung - allein auf die räumliche Wechselwirkung zwischen dem Anwesen des Klägers und den Windkraftanlagen am Kehrberg. Einer Feststellung des Gebietscharakters diente die Ortsbesichtigung nicht, weil es darauf im Ergebnis vorliegend nicht ankommt.

Denn selbst dann, wenn sich das Wohnhaus in einem reinen Wohngebiet im Verständnis von § 3 BauNVO befände, könnte er sich wegen der unmittelbaren Randlage zum Außenbereich auf der Westseite des Anwesens und damit in Richtung auf die 4 vorhandenen und die 3 streitigen Windkraftanlagen nicht darauf berufen, dass für ihn der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 35 dB(A) nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm gilt. Wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann dort von Rechts wegen nur Immissionen von außerhalb dieses Gebietes abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind; maßgeblich für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet.15

Ginge man davon aus, dass sich das Anwesen des Klägers in einem Dorfgebiet befindet, läge es rechtlich bereits nicht mehr im Einwirkungsbereich der streitigen Windkraftanlagen. Nach Nr. 2.2 TA Lärm sind Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder die Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Die der angegriffenen Genehmigung zugrunde liegende Prognose geht von einer Zusatzbelastung durch die 3 (neuen) Windkraftanlagen von 30,5 bzw. 31 dB(A) aus und liegt damit um mehr als 10 dB(A) unterhalb des Richtwertes von 45 dB(A) für ein Dorfgebiet. Auf dieser Grundlage wäre eine Verletzung von § 5 Abs. 1 BImSchG durch die von den Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen von vornherein ausgeschlossen.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Hofstelle des Vollerwerbslandwirts Z. und der sich anschließende massive Gewerbebetrieb die nähere Umgebung des Anwesens des Klägers nicht (mit) prägen sollten, wofür allerdings wenig spricht, führte das nicht zum Erfolg der Klage.

Nach Nummer 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreitet. Bereits die Voraussetzungen liegen vor.

Nach dem der Genehmigung zugrunde liegenden Schallgutachten vom 13.07.2009 überschreitet die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht. Danach beträgt die gerechnete Gesamtbelastung durch alle 7 Windkraftanlagen ohne Zu- und Abschläge am IP 2 (E. 6) 36,7 dB(A), am IP 3 (V.straße 62) 37,3 dB(A). Zu diesen Werten hat das Gutachten jeweils einen "Zuschlag im Sinne des oberen Vertrauensbereichs (90 %)" von jeweils 2,1 dB(A) hinzurechnet, sodass sich eine obere Vertrauensbereichsgrenze von 38,8 dB(A) am IP 2 und von 39,4 dB(A) am IP 3 ergibt. Für das Anwesen des Klägers (A-Straße) hat die C. GmbH nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 13.01.2011 (Bl. 149 f. der Gerichtsakte) die Gesamtbelastung durch den Betrieb aller 7 Windkraftanlagen mit 38,4 dB(A) (Vorbelastung 35,1 dB(A), Zusatzbelastung 30,0 dB(A)) berechnet. Dieser Wert liegt unterhalb der für den Kläger nach den vorstehenden Ausführungen maximal erreichbaren Grenze von 40 dB(A).

In diesem Zusammenhang ist weiterhin von Bedeutung, dass auch ein Überschreiten des Richtwertes um nicht mehr als 1 dB(A) nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 Satz 1 TA Lärm unschädlich ist.

Die - weitgehend pauschalen - Einwände des Klägers gegen die Schallprognose der C. GmbH vom 13.07.2009 greifen nicht durch.

Der Lärmgutachter ist eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, bei der von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen stets ausgegangen werden kann. Gegen die Objektivität und Unabhängigkeit einer solchen Stelle kann nicht eingewandt werden, dass der Auftrag zur Anfertigung der Stellungnahme vom Anlagenbetreiber kommt. Zum einen ist es grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und -messungen dem Regelsystem des BImSchG immanent, das etwa neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die sogenannten betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. etwa §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie von Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche "Bekanntgabe" gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit.16

Auch das Hauptargument des Klägers gegen die Verwertbarkeit der Schallprognose, die Vorbelastung durch die vier vorhandenen Windkraftanlagen am Kehrberg sei in Wirklichkeit höher, was dazu führen müsste, dass auch die Gesamtbelastung an seinem Anwesen höher sein müsse, führt nicht zum Erfolg. Das Schallgutachten vom 13.07.2009 geht (auf den Seite 12 und 13) davon aus, dass der immissionsrelevante Schallleistungspegel der bestehenden Anlagen (V./NEG Micon NM 82) LWA = 104,0 dB(A) und der der zu errichtenden Anlagen (V. V 90) LWA = 103,5 dB(A) betrage. Für beide Typen gebe es jeweils drei unabhängige schalltechnische Vermessungen nach der technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1 Bestimmung der Schallemissionswerte/5/. Darauf aufbauend geht das Schallgutachten vom 13.07.2009 (auf den Seiten 22 - 24) davon aus, dass die Vorbelastung durch die 4 bestehenden Windkraftanlagen am IP 2 (E. 6) 35,3 dB(A), am IP 3 (V.staße 62) 36,2 dB(A) beträgt. Für das Anwesen des Klägers hat der Gutachter eine Vorbelastung von 35,1 dB(A) berechnet.

Das vom Betreiber der vier Anlagen am Kehrberg dem Beklagten vorgelegte Schallgutachten des Ingenieursbüros H., einer Messstelle nach § 26 BImSchG, vom 30.09.2009 kommt (auf Seite 22) zu einem LWA = 103,5 dB(A) und zu einem nächtlichen Beurteilungspegel in der V.straße in H. von 36 dB(A). In der dem Gutachten anliegenden Lärmkarte ist der Wert von 36 dB(A) für den IP 1 (V.straße 62) dargestellt. Das Anwesen des Klägers befindet sich bereits (knapp) außerhalb des Bereichs mit einer Belastung von 35 dB(A) und mehr. Hat indes die Nachweismessung die Prognose der Vorbelastung in jeder Hinsicht bestätigt, bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, die Lärmprognose für die Zulassung der drei Windkraftanlagen am Schleifstein sei unzutreffend.

Deshalb ist vorliegend davon auszugehen, dass die Vorbelastung durch die vier Anlagen am Kehrberg am Anwesen des Klägers 35,1 dB(A), die Zusatzbelastung durch die 3 Anlagen am Schleifstein 30,0 dB(A) und die Gesamtbelastung durch alle 7 Anlagen 38,4 dB(A) beträgt.

Der Erfolg der Klage des Klägers scheitert deshalb nicht nur an Nummer 3.2.1 Absatz 1 TA Lärm, sondern auch und in besonderem Maße an Nummer 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm. Danach ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) auch bei Überschreiten der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort sichergestellt, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. In diesem Fall ist nach Absatz 5 nicht einmal eine Bestimmung der Vorbelastung erforderlich.

Da die Zusatzbelastung durch die drei zusätzlich genehmigten Windkraftanlagen am Schleifstein am IP 3 (V.straße 62) 30,5 bzw. 31 dB(A) und am Anwesen des Klägers sogar (nur) 30,0 dB(A) beträgt, liegt dieser Wert um 9 dB(A) am IP 3 (V.straße 62) bzw. 10 dB(A) am Wohnhaus des Klägers unterhalb des für ihn maximal erreichbaren Immissionsrichtwerts nach Nummer 6 TA Lärm von 40 dB(A). Damit hätte die Genehmigung für die zu beurteilende - aus den drei Windenergieanlagen am Schleifstein bestehende - Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionswerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden dürfen, was zugleich bedeutet, dass der Kläger als Nachbar keinen Abwehranspruch gegen die Zulassungsgenehmigung hat.

Die Kammer teilt auch nicht die Einwände des Klägers gegen die Berechnung der Beurteilungspegel und Zusatzbelastungen ohne den Ansatz von Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit bzw. Impulshaltigkeit. Nach Nummer A (= Anhang) 2.5.2 TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, für den Zuschlag KT je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Nach Nummer A.2.5.3 TA Lärm ist für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, für den Zuschlag KI je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen. Für beide Zuschläge KT und KI gilt jeweils, dass sie 0 dB betragen, wenn die Geräusche der Anlagen nicht ton- oder informationshaltig sind bzw. keine Impulse enthalten. Falls Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen und Anlagenteilen vorliegen, ist von diesen auszugehen.

Vorliegend geht das Schallgutachten vom 13.07.2009 (auf Seite 13) aufgrund von drei vorliegenden unabhängigen schalltechnischen Vermessungen sowohl der vier vorhandenen Windkraftanlagen vom Typ V./NEG Micob NM 82 als auch der drei streitigen vom Typ V. V 90 davon aus, dass diese Anlagen keine ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche produzieren. Damit ist für die Schallprognose nach A.2.5.2 und A.2.5.3, jeweils Absatz 3 TA Lärm davon auszugehen, dass keine derartigen Zuschläge erforderlich sind. Damit liegt die Lärmprognose für die drei Windkraftanlagen im Rechtssinne "auf der sicheren Seite".

Die von den zugelassenen drei Windkraftanlagen ausgehende Lärmbelastung verletzt folglich keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte des Klägers.

Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme wird durch die Zulassung der drei Windkraftanlagen am Schleifstein nicht verletzt.

Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts.17

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens und damit auch die Abwehrmöglichkeit des Nachbarn nicht nach den für das Nachbargrundstück, sondern - wie sonst auch - nach den für das Vorhabengrundstück geltenden Rechtsnormen.18 Da sich das Vorhabengrundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich befindet, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 BauGB und ist dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme ist bei Vorhaben im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert, der lautet: "Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird."

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Der begünstigte Dritte muss es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern kann.19

Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche.20

Vorliegend hat das der Beigeladenen zugelassene Vorhaben für das Anwesen des Klägers keine schlechthin unzumutbaren Auswirkungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen am konkreten Standort privilegiert zulässig ist und das Anwesen des Klägers aufgrund seiner Randlage zum Außenbereich mit den dort zulässigen Nutzungen vorbelastet ist, zu denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen gehören.

Was die sich aus der Verwirklichung einer bestimmten Baumasse ergebende räumliche Wirkung eines Baukörpers auf die Nachbargrundstücke angeht, so ist Nachbarschutz auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebotes zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sind. Allerdings ist das Rücksichtnahmegebot im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind.21

Auf dieser Grundlage ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes abwegig. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO grundsätzlich 0,4 des Maßes H und kann - wie vorliegend - auf der Grundlage von § 7 Abs. 5 Satz 3 LBO bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten auf (bis zu) 0,25 H reduziert werden. Das Maß H wiederum bestimmt sich bei Windenergieanlagen nach § 7 Abs. 7 Satz 3 LBO. Danach ist H die Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes. Vorliegend beträgt das Maß H 105 m Nabenhöhe zuzüglich 45 m Rotorradius = 150,0 m. Ausgehend von einer Tiefe der Abstandsfläche von 0,4 H beträgt diese 60 m, während der Abstand der nächstgelegenen Anlage zum Wohnhaus des Klägers mehr als 1.200 m und damit mehr als das 20fache der erforderlichen Abstandsfläche ausmacht.

Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall optisch bedrängend wirkt, sind allerdings andere Kriterien als bei Gebäuden maßgebend:22 Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Eine Windenergieanlage wirkt weniger durch die Baumasse als vielmehr durch ihre Höhe und die Rotorbewegung. Der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors kommt dabei eine entscheidende Bedeutung zu. Zum einen lenkt der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schafft eine Art "Unruheelement", weil ein bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in höherem Maße erregt als ein statisches; eine Bewegung wird selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befindet. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differenzierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt zieht den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren.23 Zum anderen vergrößert die Drehbewegung des Rotors die optischen Dimensionen einer Windenergieanlage deutlich und bestimmt sie. Gebäudegleiche Abmessungen hat somit allein die Fläche, die der Rotor bestreicht. Die optischen Auswirkungen einer Windkraftanlage sind um so erheblicher, je größer die Anlage ist und je höher der Rotor angebracht ist. Die Einzelfallabwägung, ob eine solche Anlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich daher in einem ersten Schritt an der Höhe der Anlage zu orientieren. Ferner ist bei der Einzelfallbewertung auf den Rotordurchmesser abzustellen. Die bloße Möglichkeit, die Windenergieanlage vom Wohnhaus des Nachbarn wahrzunehmen, reicht für eine Beeinträchtigung nicht aus. Denn das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht.24 Für die Würdigung im Einzelfall hat die Rechtsprechung grobe Anhaltswerte entwickelt:25

a. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.

b. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage kommen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

c. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage aber das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.

Vorliegend beträgt der Abstand des Wohnhauses des Klägers zur nächstgelegenen Windenergieanlage mehr als 1.200 m und damit mehr als das Achtfache der Gesamthöhe der einzelnen Windenergieanlagen. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens im Verhältnis zum Kläger.

Auch der Umstand, dass im Bereich des Anwesens nicht nur die vier Windkraftanlagen am Kehrberg stehen, zu denen die drei im Streit stehenden Anlagen am Schleifstein - jeweils in Richtung Süd/Südwest - hinzukommen sollen, sondern auch zwei weitere Anlagen in Richtung Ost/Südost erkennbar sind und sechs weitere Anlagen am Steinhügel (Gemarkung H., Gemeinde F.) in Richtung Norden vom Beklagten am 20.01.2010 genehmigt wurden, wobei die nächstgelegene einen Abstand von 1.920 m zum Wohnhaus des Klägers hat, begründet keine andere (für den Kläger günstigere) Entscheidung. Abgesehen davon, dass die zuletzt genannten Anlagen mit den vorliegend betroffenen (sieben) Anlagen nicht gleichzeitig zu sehen sind, begründet sich diese "Häufung" von Windkraftanlagen mit der Situationsgebundenheit des Eigentums des Klägers an einer Stelle, die sich aufgrund ihrer Topografie und Windlage für die Errichtung derartiger Anlagen aufdrängt.

Auch der Einwand des Klägers gegen die immissionsschutzrechtliche Zulassung der drei Windenergieanlagen, diese erzeugten eine erhebliche Infraschallgefahr, greift nicht durch. Angesichts der Entfernung des Grundstücks des Klägers zur nächstgelegenen Anlage von mehr als 1.200 m kommt eine Gefährdung insoweit nicht ernsthaft in Betracht. Von Rechts wegen kann sich der Kläger insoweit nur auf eine drohende Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ("Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.") berufen.

Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende staatliche Schutzpflicht gebietet allerdings nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Es ist allein eine politische Entscheidung des Verordnungsgebers, ob er Vorsorgemaßnahmen in einer solchen Situation der Ungewissheit sozusagen "ins Blaue hinein" ergreifen will. Dabei ist es Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Demnach bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte, dass die den Grenzwerten zu Grunde liegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte.26

Auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Infraschallgefahr ist aufgrund der rechtlichen Anforderungen an eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schon vom Ansatz her ungeeignet, der Zulässigkeit der genehmigten Anlagen entgegenzustehen. Der Verordnungsgeber hat zur Beurteilung von Gesundheitsgefährdungen durch technische Anlagen die TA Lärm und die TA Luft erlassen, bei denen es sich um auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften handelt. Daran gemessen sind die zugelassenen drei Windkraftanlagen unbedenklich.

Soweit sich der Kläger auf das Gutachten von Dr. W. vom 28.10.2005 stützt, führt auch das nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, dass Dr. W. sein Gutachten mit dem Datum vom 28.10.2005 versehen hat, dieses aber auf einem am 10.11.2005 bei einer Probandin durchgeführten quantitativen EEG beruhen soll. Dass es sich dabei nicht um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse handelt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Zudem hat die Beigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass der Einfluss von Infraschall auf die menschliche Gesundheit unbestritten sei und mit Nr. 7.3 in der TA-Lärm seine Regelung gefunden habe. Dort heißt es:

7.3 Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche

Für Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen (tieffrequente Geräusche), ist die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach Nummer A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq-LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5 des Anhangs.

Wenn unter Berücksichtigung von Nummer A.1.5 des Anhangs schädliche Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche zu erwarten sind, so sind geeignete Minderungsmaßnahmen zu prüfen. Ihre Durchführung soll ausgesetzt werden, wenn nach Inbetriebnahme der Anlage auch ohne die Realisierung der Minderungsmaßnahmen keine tieffrequenten Geräusche auftreten.

Im Lärmschutzgutachten heißt es auf Seite 12, dass der Körperschall an den Immissionsorten mehr als 20 dB unter der Wahrnehmungsschwelle liege. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Die Rechtsprechung geht im Übrigen übereinstimmend davon aus, dass moderne Windenergieanlagen Infraschall in einem - im Rechtssinne - belästigenden Ausmaß nicht erzeugen.27

Diese Umstände lassen eine Rücksichtslosigkeit des Betriebes des Beigeladenen im Verhältnis zum Grundstück des Klägers wenig wahrscheinlich erscheinen.

Sollte das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben der Beigeladenen an Wert verlieren, ist das vorliegend nicht zu berücksichtigen. Einen allgemeinen Schutz dagegen, dass durch Vorgänge, die auf einem anderen Grundstück stattfinden und etwa die bisherige Aussicht in die freie Landschaft durch einen Neubau beseitigt wird, der Wert des eigenen Grundstücks sinkt, kennt die Rechtsordnung nicht.28

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und damit selbst ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Berufung wird nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Nach Ziffern 19.2 und 2.2.1 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Falle der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen Eigentumsbeeinträchtigung den Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50 % des geschätzten Verkehrswertes und wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) grundsätzlich 15.000 €. Auf dieser Grundlage hat die Kammer das Interesse eines Nachbarn, der sich gegen eine Genehmigung für drei Windkraftanlagen gewandt hat, hauptsache- und grundstücksbezogen mit 15.000,- € bewertet.29

Fussnoten

1 So die ständige Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 85/04 - <em>&lt;Bei dem Urteil handelt es sich um das des BGH, NVwZ 2005, 116 = BauR 2005, 104, das allerdings auf das Urteil des BVerwG vom 16.05.2001 - 7 C 16.00 -, BRS 64 Nr. 181, verweist &gt;</em>.

2 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2007 - -; BGH, Urteil vom 08.01.2001, BGH VZR 85/04; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2002 - 10 B 669/02 -.

3 OVG Greifswald, NVwZ 1999, 1238 (1239).

4 BVerwGE 114, 342 (344); 129, 209 (211 ff.).

5 BVerwGE 129, 209 (211 ff.); OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.2007 -3 Q 110/06 -.

6 OVG Münster, Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rdnr. 34; OVG Koblenz, BauR 2005, 1756 (1757); OVG Weimar, Beschluss vom 24.08.2007 - 1 EO 563/07 -, juris Rdnr. 53.

7 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 01.06.2007 - 3 Q 110/06 -, juris Rdnr. 120.

8 OVG Münster, NVwZ 2002, 756 Ls.; VG Ansbach, Urteil vom 21.08.2008 - 11 K 08.00390 -, juris Rdnr. 73.

9 OVG Münster, Urteil vom 09.08.2005 - 8 A 3726/05 -, juris Rdnr. 67, 73.

10 Urteil vom 08.01.2009 - 1 K 565/08 -, beck-online -, BeckRS 2009, 34684.

11 OVG Münster, a.a.O., Rdnr. 87.

12 OVG Koblenz, NUR 2003, 768 (769); OVG Münster, Urteil vom 06.08.2003 - 7a D 100/01.NE -, juris, Rdnr. 156 ff.; Beschluss vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juros, Rdnr. 20; VGH München, Beschluss vom 14.09.2004 - 14 ZB 03.3251 -, juris, Rdnr. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 -, juris, Rdnr. 72.

13 VG des Saarlandes, Beschluss vom 26.05.2006 - 1 F 16/05 - unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV, 2005, 615; OVG Münster, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, sowie Beschlüsse vom 07.01.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408, und vom 14.06.2004 - 10 B 2151/03 -, bei juris.

14 BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103 unter Hinweis auf den Überblick bei Ohms, Immissionsschutz bei Windkraftanlagen, DVBl. 2003, 958; zu den Einwänden des Klägers: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2010 - 3 B 77/10 -.

15 BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, BRS 49 Nr. 203; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2004 - 1 LA 309/02 -, RdL 2004, 309; Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, RdL 2010, 7.

16 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.11.2006 - 3 W 5/06 -, S. 18.

17 vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00 -, NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160.

18 BVerwG, Urteil vom 28.10. 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686.

19 BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 -4 C 19.90-, BRS 55 Nr. 175 m.w.N..

20 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58 = BRS 40 Nr. 206.

21 BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 = NVwZ 1999, 879 = DVBl 1999, 786 = DÖV 1999, 558 = BauR 1999, 615 mit weiteren Nachweise; vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch: Mampel, Drittschutz durch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme - Aus dem Irrgarten in den Ziergarten -, DVBl. 2000, 1830.

22 Middeke, Windenergieanlagen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, DVBl. 2008, 292 (297 ff.).

23 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.1997 - 7 A 629/95 -, NWVBl. 1998, 115.

24 OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2007 - 8 A 2042/06 -, nicht veröffentlicht.

25 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532 = BauR 2007, 74; nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007 = BauR 2007, 674; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 - 8 B 2283/06 -, RdL 2007, 156; Beschluss vom 25.07.2007 - 8 B 259/07 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 2005, 1208, wonach bei Einhaltung des nach der Raumordnung empfohlenen Abstands von 500 m keine erdrückende Wirkung anzunehmen ist..

26 BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, BauR 2002, 1222 zur Gefährdung durch Mobilfunksendeanlagen.

27 vgl. etwa Urteil der Kammer vom 27.08.2008 - 5 K 5/08 - unter Hinweis u.a. auf OVG Münster vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rdnr. 20; OVG Lüneburg vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 -, juris Rdnr. 72.

28 BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, BRS 71 Nr. 74; vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252 (277); BVerwG, Beschluss vom 17.02.1981 - 4 B 13.81 -, BRS 38 Nr. 183.

29 Urteil vom 27.08.2008 - 5 K 5/08 -.