OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.01.2013 - 3 A 287/11
Fundstelle
openJur 2013, 47148
  • Rkr:

1. Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme. Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind.

2. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenziell alle Windkraftanlagen oder insbesondere der Anlagentyp Vestas V-90 mit einer Nennleistung von 2.0 MW ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche verursachten, ist nicht bekannt. Im Gegenteil liegen unabhängige schalltechnische Vermessungen vor, ausweislich derer diese Anlagen keine ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche produzieren.

3. Soweit der Kläger die Entstehung von Infraschall geltend macht, geht der Senat davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen.

4. Ein als Hilfsantrag zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung zusätzlich formulierter Antrag, ein schalltechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist unzulässig. Die Entscheidung über einen Hilfsantrag ist nur dann zu treffen, wenn zuvor der Hauptantrag zurückgewiesen wurde. Mit der Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung tritt jedoch gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein. Eine Beweiserhebung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist indes ebenso unzulässig wie ein darauf gerichteter Antrag.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2011 - 5 K 2143/10 - wird zurückgewiesen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2011 - 5 K 2143/10 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage des Klägers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 10.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2010 abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2009 hatte der Beklagte der Beigeladenen die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen der Firma Vestas vom Typ V-90 mit einer Nennleistung von jeweils 2.0 MW (Rotordurchmesser 90 m, Nabenhöhe 105 m) am Schleifstein in C-Stadt, Gemarkung H... (Flur 10, Flurstück 5), Gemarkung N... (Flur 9, Flurstück 5/1) und Gemarkung M... (Flur 9, Flurstück 13) - im Folgenden für die Gesamtheit dieser Anlagen: Windenergieanlagen Schleifstein - erteilt. Die Anlagen befinden sich innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.07. 2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. In diesem Bereich befanden sich bereits vier Windkraftanlagen der Vestas/NEG Micon vom Typ NM 82 mit einer Nennleistung von jeweils 1.5 MW (Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 93,6 m), die mit Genehmigungsbescheid vom 15.06.2003 (Windpark Kehrberg) und der Genehmigungsfreistellung vom 03.09.2003 vom Beklagten bestandskräftig zugelassen worden waren. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in C-Stadt, Ortsteil und Gemarkung H..., C-Straße.

Der Genehmigungsbescheid vom 10.09.2009 enthält u.a. die Nebenbestimmungen, dass durch den Betrieb der Windenergieanlagen Schleifstein vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen am Anwesen des Klägers - unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch den Windpark Kehrberg - während der Nachtzeit der nach der TA Lärm ermittelte Teil-Immissionspegel von 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe, sowie dass spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen sei, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (in der Regel bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den maßgeblichen Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Wenn dieser Nachweis nicht fristgerecht geführt werde, dürften die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten werde.

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages vom 25.7.2011, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden

vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164.

Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung

vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542.

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der genehmigten Windenergieanlagen Schleifstein macht der Kläger zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht ohne nähere Überprüfung der seitens der Beteiligten vorgelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sei nicht zu erwarten.

Zwar könne die Genehmigungsbehörde zunächst Schallprognosen, die der Bauwerber vorzulegen habe, der Entscheidung zu Grunde legen. Dies dürfe jedoch nicht ungeprüft geschehen. Die seitens der Beigeladenen vorgelegten Prognosen stammten von Firmen, die regelmäßig "im Auftrag der Windenergie" tätig seien. Es habe deshalb der exakten Überprüfung der vorgelegten Prognosen bedurft, zumal die Prognosen nur im Bereich minimaler Werte nach dem Komma unterhalb der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte für die Nacht lägen. Zudem liege der Wohnort des Klägers im Einwirkungsbereich mehrerer Windparks, so dass mehrere Schallquellen zusammen kämen.

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor liege darin, dass die Prognosen vom Nichtvorliegen einer Ton- und Impulshaltigkeit der Schallimmissionen ausgingen und die Beklagte dies ungeprüft übernommen habe. Insoweit habe sich in letzter Zeit wiederholt herausgestellt, dass auch Anlagen neueren und neuesten Typs Impulshaltigkeit aufweisen könnten, die auch bei größerer Entfernung des Immissionspunktes zur Anlage noch relevant sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger durch die angefochtene Genehmigung nicht in subjektiven Rechten verletzt ist, weil schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für die zu erwartenden Schallimmissionen. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend und nachvollziehbar dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Die Einwendungen des Klägers im Zulassungsantrag geben lediglich zu folgenden, teils wiederholenden, teils ergänzenden Ausführungen Anlass:

Eine Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen Sachverständigen war nicht erforderlich. Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme. Im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Die Objektivität von Messungen und Begutachtungen wird in diesen Fällen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt eine solche Messstelle - wie vorliegend die von der Beigeladenen beauftragte CUBE Engineering GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen

vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 11.9.2012 - 3 B 114/12 -, sowie Beschlüsse vom 10.12.2010 - 3 B 250/10 -4.5.2010 - 3 B 77/10 -, vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 - und vom 10.1006, - 3 W 5/06 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Anhaltspunkte dafür, dass davon bei der hier beauftragten CUBE Engineering GmbH nicht ausgegangen werden könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass bei Messstellen nach § 26 BImSchG nicht nur im Einzelfall, sondern eher typischerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie auch für Unternehmen aus dem Bereich der Windenergiegewinnung tätig waren und sind, führt entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Annahme mangelnder Objektivität und Unabhängigkeit.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose tatsächlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, juris.

Derartige Zweifel sind vorliegend weder vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Auch trifft der Vortrag des Klägers nicht zu, die Prognosen lägen nur im Bereich "minimaler Werte nach dem Komma" unterhalb der höchstzulässigen Immissionsrichtwerte für die Nacht. Ausgehend von den maßgeblichen Schallimmissionsprognosen der CUBE Engineering GmbH vom 13.7.2009 und deren ergänzender Berechnung speziell für das Anwesen des Klägers vom 26.010 beträgt die für das Anwesen des Klägers unter Berücksichtigung sowohl der Vorbelastung durch die Windenergieanlagen Kehrberg als auch der von den streitgegenständlichen Windenergieanlagen Schleifstein zu erwartenden Geräuschimmissionen berechnete Gesamtbelastung 38,36 dB(A).

Damit ergibt sich zwischen dem berechneten Wert und dem niedrigsten zu Gunsten des Klägers in Betracht zu ziehenden Immissionsrichtwert zur Nachtzeit von 40 dB(A) eine Differenz von 1,64 dB(A). Diese Differenz liegt entgegen dem Vortrag des Klägers keinesfalls "im Bereich minimaler Werte nach dem Komma". Dass die zu erwartende, mit 38,4 dB(A) angegebene Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Vorbelastung von 36,27 dB(A) und eines Sicherheitszuschlages von 2,13 dB(A) ermittelt wurde, ergibt sich aus der speziell für das Anwesen des Klägers erstellten ergänzenden Berechnung der CUBE Engineering GmbH vom 26.010. Auf die entsprechenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Der Kläger ist dem inhaltlich nicht substantiiert entgegen getreten.

Auch hat er - zu Recht - die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass der für das Anwesen des Klägers zu beachtende Immissionsrichtwert zur Nachtzeit keinesfalls weniger als 40 dB(A) beträgt. Dieser Wert wäre zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, wenn die Einstufung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet gerechtfertigt wäre. Dann wäre wegen dessen Lage am Rande des Außenbereichs eine Mittelwertbildung auf den genannten, für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert von 40 dB(A) gerechtfertigt, nicht jedoch ein niedrigerer Wert. Ob aufgrund einer für den Kläger ungünstigeren Gebietseinstufung auch ein höherer Immissionsrichtwert zur Nachtzeit maßgeblich sein könnte, bedurfte angesichts der "auf der sicheren Seite liegenden" Schallprognose für die Einhaltung des niedrigeren Wertes am Anwesen des Klägers im vorliegenden Zulassungsverfahren ebenso wenig wie im erstinstanzlichen Verfahren einer abschließenden Entscheidung.

Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch der Einwand des Klägers, ein weiterer Unsicherheitsfaktor liege darin, dass die Prognosen vom Nichtvorliegen einer Ton- und Impulshaltigkeit der Schallimmissionen ausgingen, obgleich sich in letzter Zeit wiederholt herausgestellt habe, dass auch Anlagen neueren und neuesten Typs Impulshaltigkeit aufweisen könnten, die auch bei größerer Entfernung des Immissionspunktes zur Anlage noch relevant sei. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen des Klägers nicht auch nur ansatzweise eine Konkretisierung im Hinblick auf den hier genehmigten Anlagentyp beinhalten und deshalb schon der erforderlichen Substantiierung entbehren, ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach potenziell alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp Vestas V-90 mit einer Nennleistung von 2.0 MW derartige Geräusche verursachten, nicht bekannt

vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2012 - 3 B 114/12 -, dokumentiert bei juris.

Im Gegenteil liegen - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ausweislich des Schallgutachtens vom 13.7.2009 drei unabhängige schalltechnische Vermessungen sowohl der vier vorhandenen Windkraftanlagen vom Typ Vestas/NEG Micob NM 82 als auch der drei streitigen vom Typ Vestas V-90 vor, ausweislich derer diese Anlagen keine ton-, informations- und impulshaltigen Geräusche produzieren.

Nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert ist auch der weitere Einwand des Klägers, dass hinsichtlich der bereits in Betrieb befindlichen Anlagen "Kehrberg" ein zivilrechtliches Beweisverfahren anhängig sei und Messungen dort ergeben hätten, dass die prognostizierten Werte nicht eingehalten würden. Weder ist dargelegt, um welches Verfahren, noch um welche - und von wem durchgeführte - Messungen es sich handeln soll, noch ist etwas über den Grad der angeblichen Abweichung ausgeführt. Dem zugleich formulierten Erfordernis, dass eine Messung der Anlagen "Kehrberg" nach Maßgabe der TA Lärm hätte stattfinden müssen, ist dagegen durch das von dem Betreiber der vier Anlagen am Kehrberg dem Beklagten vorgelegte Schallgutachten des Ingenieursbüros H..., einer Messstelle nach § 26 BImSchG, vom 30.09.2009 Genüge getan. Dieses Gutachten weist einen nächtlichen Beurteilungspegel für den - näher als das Anwesen des Klägers an der Anlage Kehrberg gelegenen - Immissionspunkt Vorstadtstraße 62 (IP 1) von 36 dB(A) aus und bestätigt daher die vorliegend bezüglich der Vorbelastung zugrunde gelegte Schallprognose.

Bei dieser Ausgangssituation war eine "auf der sicheren Seite liegende" Schallprognose für das Anwesen des Klägers gegeben.

Unabhängig davon findet hier, worauf ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, die Regelung in Nummer 3.2.1 Absatz 2 TA Lärm Anwendung. Nach deren Satz 1 darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Dies ist nach Nummer 3.2.1 Absatz 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Vorliegend beträgt die Zusatzbelastung durch die drei zusätzlich genehmigten Windkraftanlagen am Schleifstein am Anwesen des Klägers ausweislich der ergänzenden Berechnung der CUBE Engineering GmbH vom 26.010 30,0 dB(A) und liegt damit um 10 dB(A) unterhalb des niedrigsten zu seinen Gunsten in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 40 dB(A). Auch hier liegt die danach noch verbleibende Differenz "auf der sicheren Seite".

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auch nicht mit Blick auf die seitens des Klägers geltend gemachten Einwendungen betreffend das Auftreten von Infraschall beim Betrieb der genehmigten Anlage und eine Verletzung des baurechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Diese stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

Soweit der Kläger die Entstehung von Infraschall geltend macht, geht der Senat davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen

vgl. Beschlüsse vom 4.5.2010 - 3 B 77/10 -, vom 10.12.2010 - 3 B 250/10 - und zuletzt vom 11.9.2012 - 3 B 114/12 -, jeweils dokumentiert bei juris.

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend macht, hat das Verwaltungsgericht - auch auf der Grundlage der von ihm im Hauptsacheverfahren durchgeführten Besichtigung der Örtlichkeit - sowohl zu dem Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung als auch bezüglich der geltend gemachten Wertminderung das Vorliegen eines solchen Verstoßes zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Neue Aspekte sind in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt worden.

Nach alledem vermögen die von dem Kläger im Zulassungsverfahren erhobenen Einwände den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen.

Auch der des Weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht

vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rdnrn. 8 und 9 m.w.N..

Dabei genügt für die nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht die allgemeine Behauptung einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit, vielmehr bedarf es einer konkreten Bezeichnung der Rechts- und Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen und des Aufzeigens, worin diese bestehen

Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 a Rdnr. 53

Dem genügt der Vortrag des Klägers, "hinsichtlich des generellen Verfahrens und der Behandlung gleichartiger Fälle weist die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf", offensichtlich nicht.

Gleiches gilt bezüglich des darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insoweit erschöpft sich der Vortrag des Klägers in der bloßen Behauptung, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung. Auch dies kann dem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Denn dieses erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt

vgl. BVerfG vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - sowie etwa VGH München, Beschluss vom 16.03.2012 - 10 ZB 11.1396 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.0012 - OVG 9 N 96.09 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.1011 - 10 LA 72/10 -, juris sowie Kopp/Schenke, VwGO 17. Aufl. § 124 Rdnr. 10.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Diesen hat der Kläger mit Blick auf die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur - voraussichtlichen - Einhaltung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit geltend gemacht. Zweifelhaft ist insofern bereits, ob die Voraussetzungen des genannten Zulassungstatbestandes mit dem bloßen Hinweis, das Verwaltungsgericht hätte "sozusagen von Gerichts wegen" eine gutachterliche Überprüfung anordnen müssen, hinreichend substantiiert dargetan sind. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn ungeachtet dessen bedurfte es der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch in der Sache nicht.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der vorgelegten Schallgutachten der CUBE Engineering GmbH vom 13.7.2009 nebst Ergänzung vom 26.010 und das auf Messungen bezüglich der bereits in Betrieb befindlichen Anlagen "Kehrberg" beruhende Schallgutachten des Ingenieursbüros H... vom 30.09.2009 bezüglich der Einhaltung des niedrigsten zu Gunsten des Klägers in Ansatz zu bringenden Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 40 dB(A) auf der sicheren Seite liegen, dass kein Anlass zu Zweifeln an deren sachlicher Qualität und Nachvollziehbarkeit aufgezeigt oder sonst erkennbar geworden ist und dass deshalb die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Schallprognose keiner Überprüfung durch ein Sachverständigengutachten bedurfte. Dies wurde bereits dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 11.5.2011 förmlich gestellten Beweisantrag, "durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der Nachtimmissionsrichtwert von 40 dB(A) unter Berücksichtigung der bereits in Betrieb befindlichen Anlagen am Kehrberg nicht eingehalten wird", deshalb zu Recht zurückgewiesen. Hierin liegt weder ein Verfahrensfehler noch ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist daher nicht gegeben.

Liegen die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen.

Der vom Kläger als Hilfsantrag zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung zusätzlich formulierte Antrag, ein schalltechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über einen Hilfsantrag ist nur dann zu treffen, wenn zuvor der Hauptantrag zurückgewiesen wurde. Mit der Zurückweisung des Antrages auf Zulassung der Berufung tritt jedoch gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO die Rechtskraft des angefochtenen Urteils ein. Eine Beweiserhebung in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ist indes ebenso unzulässig wie ein darauf gerichteter Antrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Zulassungsverfahren die im angefochtenen Urteil für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 - 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.