VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2013 - 10a K 3547/12.A
Fundstelle
openJur 2013, 34923
  • Rkr:

Streitgegenstände im Asylverfahren und Auswirkungen auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.

Tenor

Der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 wird geändert.

Die dem Rechtsanwalt H. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird über den festgesetzten Betrag von 83,54 Euro auf weitere 102,70 €uro festgesetzt.

Gründe

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. Mai 2013. Er ist der Auffassung, dass bei der Festsetzung der Vergütung von einem Gegenstandswert von 1.500,- € ausgegangen werden müsse.

Die gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist begründet.

Der angefochtene Beschluss geht zu von einem unzutreffenden Gegenstandswert aus.

Der Anspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ist in §§ 45 ff. RVG geregelt. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, vgl. § 48 Abs. 1 RVG.

Für die Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz trifft § 30 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung für den Gegenstandswert eine Sonderregelung zu den §§ 52 ff. GKG. Nach § 30 Satz 1 RVG a. F. beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungsverboten betrifft, 3.000 €, in sonstigen Klageverfahren 1.500 €.

Für die Klägerin ist im vorliegenden Fall am 3. August 2012 Klage erhoben worden mit dem Klagebegehren, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juli 2012 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Für dieses Begehren ist der Klägerin mit Beschluss der Kammer vom 17. April 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus E. beigeordnet worden.

Zwar wurde auch § 30 RVG mit dem am 1. August 2013 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I, S. 2586) geändert. Gleichwohl ist § 30 RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Antrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden ist. Vorliegend ist der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit ausweislich der von der Klägerin dem Erinnerungsführer erteilten Vollmacht vor dem Inkrafttreten der o.g. Gesetzesänderung erteilt worden; zudem wurde der Erinnerungsführer vor diesem Zeitpunkt beigeordnet.

Bei einer Klage, mit der allein die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird, handelt es sich um ein sonstiges Klageverfahren i. S. d. § 30 Satz 1 RVG a.F..

Sonstige Klageverfahren sind alle asylrechtlichen Streitigkeiten außer den im ersten Halbsatz genannten,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1994 -9 B 15.94-, DÖV 1994, Seite 386 f.

Ist lediglich ein Schutzbegehren nach § 60 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG Gegenstand des Klageverfahrens, beträgt der Gegenstandswert 1.500,- €.

Vgl. VGH München, Beschluss vom 10. März 2008 -2 M 08.30079-, NVwZ-RR 2008, S. 740; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 20. Auflage 2012, § 30 Rdnr. 5 und 6.

Die gesetzliche Regelung ist insoweit eindeutig und lässt eine weitere Differenzierung und insbesondere Reduzierung des Gegenstandswertes nicht zu.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem den Beteiligten bekannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. August 2013 im Verfahren 10a K 4818/10.A, da der Entscheidung in dem dortigen Verfahren eine notwendige Unterscheidung und Bewertung selbständiger Streitgegenstände zugrunde lag.

Die Erinnerung hat damit im Ergebnis Erfolg.

Entsprechend der nicht zu beanstandenden PHK- Liquidation vom 22. April 2013 war die dem beigeordneten Rechtsanwalt H. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf weitere 102,70 Euro festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

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