VG Berlin, Urteil vom 21.08.2013 - 14 K 80.12
Fundstelle
openJur 2013, 35671
  • Rkr:

1. Eine sog. Demenz-Wohngemeinschaft ist nach § 3 Abs. 1 des Wohnteilhabegesetzes (WTG) u. a. dann eine stationäre Einrichtung, wenn der Mietvertrag über den Wohnraum und der Vertrag mit dem Pflegedienst trotz unterschiedlicher Vertragsparteien tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Diese Regelung soll eine Umgehung des Gesetzes verhindern und hat Vorrang gegenüber § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich bei nur geringfügigen Serviceleistungen des Vermieters nicht um eine betreute Wohnform im Sinne des WTG handelt.

2. Eine tatsächliche Abhängigkeit von Mietvertrag und Pflegevertrag ist anzunehmen, wenn Pflegepersonal rund um die Uhr in räumlicher Nähe des dementen Bewohners präsent sein muss; der Wunsch nach einem Wechsel des Pflegedienstes lässt sich dann für den einzelnen Bewohner schon aus Kostengründen im Regelfall nur bei einem Umzug in eine andere Einrichtung realisieren.

3. Vermieter und Pflegedienst können auch bei nur tatsächlicher Abhängigkeit ihrer mit den Bewohnern geschlossenen Verträge jeweils als Träger und Leistungserbringer Adressaten heimaufsichtrechtlicher Verwaltungsakte werden.

4. Bei einer von den Bewohnern selbst gebildeten Auftraggebergemeinschaft, bei der die Auswahl des Pflegedienstes aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mehrheitsentscheidung unterliegt, stellt sich die Rechtslage anders dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und im Übrigen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Einstufung einer von ihr betriebenen Wohnform für pflegebedürftige Menschen als stationäre Einrichtung.

Sie ist Eigentümerin des Hauses Kurfürstendamm 100. In der 5. und der 6. Etage des Vorderhauses sind derzeit jeweils elf Apartments an pflegebedürftige, an Demenz erkrankte Personen vermietet. Jedes Apartment verfügt über ein Zimmer, ein Bad und eine Küchenzeile im Flurbereich; auf den Etagen stehen zusätzlich eine Küche, ein kleiner Gemeinschaftsraum und eine Toilette zur Verfügung.

Nach einer Besichtigung der beiden Etagen im Anschluss an das Inkrafttreten des Wohnteilhabegesetztes - WTG - bat der Beklagte die Klägerin um Angaben zur Miethöhe inklusive Betriebskosten und zur Höhe des Entgelts für die „Betreuungsleistungen“ gemäß § 3 des vorgelegten Wohn- und Dienstleistungsvertrages. Die Klägerin teilte daraufhin am 10. Februar 2011 mit, für ein Apartment durchschnittlicher Größe (32 bis 34,24 m²) betrage das monatliche Entgelt 979,-- Euro. Dem Entgelt liege eine pauschale Mischkalkulation zugrunde.

- Dabei entfalle auf die Überlassung des teilmöblierten Apartments inklusive Zugang und Mitbenutzung der Allgemeinflächen der Residenz ein Betrag von 374,50 Euro monatlich.

- Nebenkosten wie Heizung, Strom, Allgemeinstrom, Wasser, Gas, Müllentsorgung, Residenz, TV-Anschluss, Reinigung der Fenster, Verwaltung, Versicherung, seien mit 224,70 Euro monatlich zu veranschlagen.

- Hauswirtschaftliche Dienstleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigungsleistungen betreffend die Allgemeinflächen, Hausmeisterdienste, Winterdienste, Pflege des Innenhofes und der Außenanlagen, Renovierung, Wartung, Instandhaltung, Modernisierung seien mit einem Betrag von 149,80 Euro monatlich angesetzt.

- Auf die wöchentliche Apartmentreinigung mit Müllentsorgung entfalle ein Betrag von 120,-- Euro monatlich.

- Nur 110,-- Euro monatlich seien für Betreuungsleistungen angesetzt - es handele sich um einen reduzierten Betrag, da eine Teil-Betreuung durch die Medi+Care Hauskrankenpflege GmbH (die Beigeladene) stattfinde. Die Betreuungsleistungen umfassten Vorhaltekosten insbesondere hinsichtlich Rezeptions-/Verwaltungsdiensten, Beschwerdemanagement, tägliche Blitzgespräche und Absprachen mit den Mitarbeitern der Beigeladenen.

Mit der Beigeladenen hatte die Klägerin zunächst am 30. Mai 2004 einen Pachtvertrag über ein der 5. Etage gelegenes Apartment geschlossen, das ausweislich des Vertragstextes für die Pflege der Bewohner des „Schwerstdementen-Bereiches“ genutzt werden soll. Ein weiterer Pachtvertrag über ein in der 6. Etage gelegenes Apartment, „um eine weitere Schwerstdementen-WG in der 6. Etage zu betreiben“, datiert vom 21. Januar 2005.

Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit, vorliegend sei eine Zuordnungsprüfung gemäß § 19 WTG vorzunehmen. Gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 WTG handele es sich dann um keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Bewohner gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stelle, vertraglich lediglich verpflichtet seien, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen, und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung sei. Von einer untergeordneten Bedeutung sei aber nur auszugehen, wenn die Kosten für Serviceleistungen nicht mehr als 20 % der Bruttomiete betragen würden. Diese Anforderung werde hinsichtlich der 5. und der 6. Etage der pro seniore Residenz Kurfürstendamm nicht erfüllt. Die Klägerin erhalte Gelegenheit, die Wohnform als stationäre Einrichtung gemäß § 3 des Wohnteilhabegesetzes anzuzeigen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 machte die Klägerin geltend, die wöchentliche Apartmentreinigung und die haushaltsnahen Dienstleistungen gehörten zum Entgelt für den Raum zum Wohnen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG. Die haushaltsnahen Dienstleistungen seien Teil der Nebenkosten des Wohnraumes und auch die wöchentliche Apartmentreinigung sei nicht als Pflege- oder Betreuungsleistung anzusetzen, sondern diene der Instandhaltung des Raums zum Wohnen im Sinne des Gesetzes.

Der Beklagte vertrat demgegenüber mit Schreiben vom 8. August 2011 die Auffassung, der monatliche Betrag von 230,-- Euro (zusammengesetzt aus den Positionen Wohnraumreinigung mit Müllentsorgung in Höhe von 120,-- Euro und Betreuungsleistungen in Höhe von 110,-- Euro) entspreche ca. 30 % des für die Miete zu zahlenden Monatsbetrages und sei daher nicht von untergeordneter Bedeutung. Das betreute Wohnen sei daher hier nicht dem § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG zuzuordnen. Vielmehr handele es sich um eine stationäre Einrichtung gemäß § 3 WTG.

Ein entsprechender Feststellungsbescheid erging gegenüber der Klägerin am 29. August 2011. Unter Nr. 3 enthält der Bescheid die Aufforderung an die Klägerin „als Betreiber“, unverzüglich die gemäß § 13 des Wohnteilhabegesetzes erforderlichen Angaben zu der genannten „stationären Einrichtung“ zu machen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 5. Oktober 2011 Widerspruch. Sie machte geltend, die hier zugrunde gelegte 20 %-Grenze sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch im vorangegangenen Heimgesetz nicht geregelt gewesen. Der streitbefangene Differenzbetrag liege jedenfalls deutlich unter dem Regelsatz eines Haushaltsvorstandes. Dieser Maßstab sei sinnvoller als derjenige einer unterstellten 20 %-Grenze, denn sei das Entgelt für die Wohnraumüberlassung nur hoch genug, könnte sich allein aus dem Verhältnis von Serviceleistungen und Entgelt für die Wohnraumüberlassung ergeben, dass eine Einstufung als Heim ausscheide. Dies könne aber nicht der Sinn des Gesetzes sein. Im Übrigen verwies sie auf das Vorhandensein auch größerer, teurerer Apartments mit entsprechend niedrigerem Serviceanteil.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 wies das Landesamt für Gesundheit und Soziales den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen heißt es, um eine Umgehung des Gesetzes zu vermeiden, werde bei der Berechnung des Verhältnisses der Kosten für Serviceleistungen zur Miete der niedrigste für ein Apartment zu entrichtende Mietpreis zugrunde gelegt.

Hiergegen richtet sich die am 29. März 2012 erhobene Klage.

Die Klägerin macht geltend, der Bescheid sei materiell rechtlich falsch. Insoweit wiederholt die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.

Im Übrigen sei sie hinsichtlich des Feststellungsbescheides in Ziff. 1 und 2 der falsche Adressat, so dass der Bescheid ihr gegenüber bereits aus diesem Grunde aufzuheben sei. Sie sei lediglich geringfügig zu Betreuungsleistungen verpflichtet. Die ambulante Betreuung im Sinne einer therapeutischen Wohngemeinschaft werde von der Beigeladenen, mithin nicht von ihr, rund um die Uhr erbracht.

Es gebe allerdings keine Absprache zwischen ihr - der Klägerin - und der Beigeladenen im Sinne einer exklusiven Betreuung, so dass hier nicht etwa § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG zur Anwendung gelange. Sie sei vertraglich nicht gehindert, die noch verfügbaren Apartments in der 5. und 6. Etage weiteren Pflegediensten für eine Präsenz rund um die Uhr zu überlassen oder die Verträge mit der Beigeladenen zu kündigen. Aus ihrer Sicht könnten in der 5. und 6. Etage beliebige pflegebedürftige Bewohner leben und auch jedweden ambulanten Pflegedienst beauftragen. Der Internetauftritt, in dem es bis vor kurzem geheißen habe „Unser ambulanter Pflegedienst ist für Sie da“, müsse tatsächlich lauten „Ein ambulanter Pflegedienst ist für Sie da“. Wenn sie selbst nach ihrer Meinung gefragt werde, was sie empfehlen könne, verweise sie die Interessenten an die Beigeladene, aber auch an die Pflegestützpunkte in Charlottenburg-Wilmersdorf (Zillestraße 10 bzw. Bundesallee 50). Die Bewohner bzw. ihre Angehörigen/Betreuer könnten entscheiden, ob das Essenzielle an der Konzeption der Beigeladenen, die ambulante Betreuung im Sinne einer therapeutischen Wohngemeinschaft außerhalb der Konzeption Pflegeheim, die angemessene Betreuungsform sei. An die Beauftragung eines anderen Pflegedienstes durch Bewohner der beiden Etagen könne sie sich allerdings aktuell nicht erinnern. Gehe es um einen Nutzen aus der pflegerischen Konzeption mit spezieller Ausrichtung auf Demenzkranke und dem diesbezüglichen Fachwissen, liege es in der Natur der Sache, dass die Vereinbarungen mit der Beigeladenen getroffen würden.

Die in Ziff. 3 des Feststellungsbescheides getroffene Anordnung sei jedenfalls wegen mangelnder Bestimmtheit aufzuheben. Sie - die Klägerin - habe dargelegt, dass die ambulante Betreuung von der Beigeladenen rund um die Uhr erbracht werde. Die Beigeladene biete eine Betreuung an, die sich speziell an Demenzerkrankte richte, die gerade nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung wohnen möchten, und verfüge über spezielle Kenntnisse und Wissen auf dem Gebiet der Demenzerkrankung. Auch das Personal und das sonstige Equipment gehörten der Beigeladenen. Sie selbst - die Klägerin - könne hierzu keine Angaben machen, insbesondere keine Angaben im Sinne der Wohnteilhabe-Personalverordnung, und wisse daher nicht, was der Beklagte konkret mit der Anordnung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides meine.

Die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr in Ziff. 4 sei mangels rechtmäßiger Zuordnungsprüfung aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin vom 29. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 28. Februar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die Klägerin sei Leistungserbringerin gemäß § 2 Abs. 3 WTG und Betreiberin der stationären Einrichtung in der pro seniore Residenz Kurfürstendamm. Anders als die Klägerin meine, veranlasse die Problematik, dass es Einrichtungen mit Wohnungen unterschiedlicher Größe gebe, nicht dazu, andere Gesichtspunkte für die Bemessung der Geringfügigkeit der Serviceleistung heranzuziehen.

Im Übrigen könne auch eine Einstufung als stationäre Einrichtung unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt sein, dass eine Vermutung für eine Abhängigkeit zwischen den Verträgen über die Vermietung von Wohnraum und über die Pflege- und Betreuungsleistungen seitens der Beigeladenen bestehe. Für einen engen wirtschaftlichen Zusammenhang spreche die nunmehr mitgeteilte Tatsache, dass die Beigeladene zwei Apartments als Pflegestützpunkte im Hause gepachtet habe, in denen sie ständig - im Fall der Pflege für die Bewohner des Schwerstdementen-Bereiches sicher rund um die Uhr - anwesend sei. Dass ein zweiter Pflegedienst im Hause anwesend sei, sei nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auch habe die Klägerin nicht mitgeteilt, welche Bewohner mit welchem Pflegedienst Verträge abgeschlossen hätten. Die Vertragsgestaltung und die (gemeinsame) Werbung sowie der gemeinsame Auftritt in den Räumen des Kurfürstendamm 100 von Klägerin und Beigeladener sprächen ebenfalls für eine stationäre Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 WTG.

Ziff. 3 des Feststellungsbescheides treffe keine heimaufsichtliche Anordnung, sondern fordere die Klägerin lediglich auf, ihrer Anzeigepflicht nach § 13 des Wohnteilhabegesetzes nachzukommen.

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

Sie trägt vor, die einzige Verbindung zwischen ihr und der Klägerin bestehe darin, dass sie von dieser zusätzlich in geringfügigem Umfang Räumlichkeiten angemietet habe. Um einen Pflegestützpunkt im Sinne von § 92 Buchst. c SGB XI handele es sich dabei nicht, auch nicht um ihre Zweigstelle oder Ähnliches. Zudem sei sie ein rechtlich völlig unabhängiges Unternehmen ohne jede Beteiligung der Klägerin; sie selbst sei auch nicht etwa an Unternehmen der Klägerin beteiligt.

Die Tatsache, dass sie - die Beigeladene - zwei Apartments gepachtet habe, stelle ebenso wenig ein Merkmal einer stationären Einrichtung dar. In Wohngemeinschaften mit demenzpflegebedürftigen Personen werde regelmäßig erwartet, dass rund um die Uhr eine Person als Ansprechpartner anwesend sei. Andernfalls würde kein Betreuer oder Angehöriger den jeweiligen Pflegebedürftigen in eine Wohngemeinschaft einziehen lassen, da die Beaufsichtigung/Pflege insoweit nicht sichergestellt wäre. Soweit der Beklagte davon ausgehe, dass kein Mieter von einem anderen Pflegedienst versorgt werde, sei hierin keine Abhängigkeit des einzelnen Mieters von einem bestimmten Pflegedienst zu erkennen. Gegenwärtig versorge sie „in der ambulanten pflegerischen Versorgung“ im Gebäude Kurfürstendamm 100 insgesamt 22 Leistungsnehmer, wobei dies jeweils regelmäßig variiere. Im Gebäude Kurfürstendamm 100 seien offensichtlich weitere ambulante Pflegedienste von Mietern beauftragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 19 WTG. Danach hat die Aufsichtsbehörde bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen, wenn sich begründete Zweifel an der Art der Wohnform ergeben, zu prüfen, ob eine stationäre Einrichtung oder eine betreute Wohngemeinschaft vorliegt, und über das Ergebnis einen Feststellungbescheid zu erlassen.

I. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, für sie gelte § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG, wonach es sich um keine betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes handelt, wenn die Bewohner gegenüber der Person, die den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt bereit stellt, vertraglich lediglich verpflichtet sind, geringfügige Serviceleistungen anzunehmen, und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung ist.

1. Diese Regelung wird hier verdrängt, weil sich die den Bewohnerinnen und Bewohnern mit Einzug „automatisch“ zuteilwerdenden Serviceleistungen nicht in denjenigen erschöpfen, die die Klägerin anbietet. Nach Sinn und Zweck der in § 3 WTG zum Schutze der Bewohner getroffenen Regelungen kommt den dortigen Bestimmungen, die gerade eine Umgehung des Gesetzes verhindern sollen, Vorrang gegenüber der allein auf den einzelnen Vertrag mit dem Wohnraumvermieter abstellenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 WTG zu, bei deren wortgetreuer Anwendung die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG regelmäßig leerliefe. Da beide Etagen als sog. „Demenz-Wohngemeinschaften“ von der Beigeladenen, die extra dafür in jeweils einem auf der betreffenden Etage von der Klägerin gepachteten Apartment präsent ist, rund um die Uhr pflegerisch betreut werden, greift hier die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 WTG ein. Danach handelt es sich auch dann um eine stationäre Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes, wenn die geschuldeten Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind und der Vertrag über die Überlassung vom Raum zum Wohnen oder Aufenthalt und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich in ihrem Bestand voneinander abhängig sind.

Vorliegend handelt es um eine tatsächliche Abhängigkeit.

a) Die pflegebedürftigen, dementen Bewohner sind unstreitig darauf angewiesen, dass sich Betreuungspersonal auf derselben Etage aufhält, um Zwischenfälle wahrnehmen zu können, und zwar rund um die Uhr. Wären sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter oder Betreuer mit den Leistungen der Beigeladenen unzufrieden, könnten sie nur theoretisch, nicht aber praktisch einen anderen Dienst mit der Pflege unter Beibehaltung ihrer bisherigen Apartments beauftragen. Dies ließe sich - eine Kooperation der Klägerin, die diesem Dienst einen Raum auf der betreffenden Etage vermieten bzw. verpachten müsste, vorausgesetzt - nur ermöglichen, wenn sich eine größere Zahl von Bewohnern derselben Etage gleichzeitig für einen bestimmten anderen Pflegedienst entscheiden würde, damit dessen Sach- und Personalkosten aufgefangen werden könnten. Im Regelfall ginge indes ein Wechsel des Pflegedienstes schon aus Kostengründen für den einzelnen Bewohner zwangsläufig mit einem Umzug in ein anderes Apartment oder gar Gebäude einher. Insofern entspricht seine Situation derjenigen „klassischer“ Heimbewohner, die in doppelter Hinsicht - bezüglich ihres Aufenthaltes und ihrer Pflege - abhängig und deshalb besonders schutzbedürftig sind (vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 WTG in der Regierungsvorlage, Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/2705, S.50/160). Eine solche Sachlage genügt zur Einstufung als faktische Abhängigkeit (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Mai 2011 - 4 LA 306/08 - juris, Rdnr. 8: „Allerdings ist das formal gegebene Wahlrecht der Bewohner hinsichtlich der Leistungsanbieter angesichts des Umstands, dass jedenfalls die für einige Bewohner erforderliche Betreuung in der Nacht nur durch einen Pflegedienst, der über Räumlichkeiten in dem Haus … verfügt, erfolgen kann, faktisch nicht gegeben …“). Denn anders als bei einer von den Bewohnern selbst gebildeten Auftraggeber-Gemeinschaft, bei der die Auswahl des Pflegedienstes aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Mehrheitsentscheidung unterliegt (vgl. hierzu Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 WTG in der Regierungsvorlage, Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/2705, S.54/160), fehlt es hier an Vorkehrungen und Möglichkeiten für den Pflegebedürftigen bzw. dessen Vertreter, die weiteren dementen Etagenbewohner in seinen Wechselwunsch effizient einzubeziehen.

Deshalb kann hier dahinstehen, ob die Klägerin durch die explizite Verpachtung zweier Apartments zum Betreiben von Schwerstdementen-Wohngemeinschaften gegenüber der Beigeladenen vertraglich gehindert ist, ihr Konkurrenz durch Verpachtung von ebenfalls auf den jeweiligen Etagen liegenden Apartments an andere Pflegedienste zu verschaffen und dadurch die Rentabilität ihrer Pflegeeinsätze zu schmälern.

b) Deren regelmäßige Beauftragung wird im Übrigen in Internetauftritten als Selbstverständlichkeit dargestellt.

In der aktuellen Darstellung der „pro seniore Residenz Kurfürstendamm“ auf der Webseite Heimplatz-Deutschland.de heißt es: „Wer Angehörige hat, die dementiell erkrankt sind, weiß, dass deren Pflege besonders anspruchsvoll ist. Um diesen Menschen eine zeitgemäße Wohn- und Lebensform anzubieten, haben wir in Zusammenarbeit mit dem ambulanten Pflegedienst Medi+Care ein Konzept einer Wohngemeinschaft für dementiell Erkrankte entwickelt und umgesetzt. Auf zwei Etagen wird eine Dementen-WG mit je 10 Plätzen betrieben. Die Bewohner dieses Bereiches werden rundum versorgt, aber auch in tägliche Abläufe mit eingebunden. Kleinere Aufgaben werden gestellt und von Bewohnern übernommen…“

Die Beigeladene äußert sich auf ihrer eigenen Homepage www.medi+care.de zur Wohngemeinschaft am Kurfürstendamm: „Im Herzen von Berlin, am Kurfürstendamm betreuen wir zwei Wohngemeinschaften, welche konzeptionell für Menschen mit Demenz ausgerichtet sind. Große Zimmer, viele Möglichkeiten zur individuellen Einrichtungen. Große Flure und großzügige Gemeinschaftsbereiche sorgen für ausreichend Bewegungsmöglichkeiten und bieten Platz für Beschäftigungen. Auch haben wir dort zwei große begrünte Dachterrassen. Unsere Mitarbeiter sind 24 h vor Ort und bieten medizinische pflegerische wie auch betreuerische Leistungen an...“.

Auf der Seite www.Hilfelotsen-Berlin.de heißt es „Wohngemeinschaft für Demenzerkrankte und Pflegebedürftige Kurfürstendamm c/o Pflegedienst Medi+Care GmbH.“ Als Ansprechpartner wird die Klägerin benannt.

2. Nach alledem ist es bei derzeitiger Sachlage unerheblich, ob der Anteil, den die jeweiligen Apartmentbewohner zusätzlich zu ihrer „Bruttomiete“ an die Klägerin für Serviceleistungen zu entrichten haben, die vom Beklagten ins Feld geführte 20 %-Grenze überschreitet, und wenn ja, ob dessen ungeachtet von einem geringfügigem Entgelt im Verhältnis zum Entgelt für den Raum zum Wohnen oder zum Aufenthalt ausgegangen werden kann. Für die grundsätzliche Geltung der 20 %-Grenze könnte sich der Beklagte aber immerhin auf die Gesetzesmaterialien beziehen: In der Gesetzesbegründung (der Regierungsvorlage mit Abgeordnetenhaus-Drucksache 16/2705, S.48/160) heißt es: „Als geringfügige Serviceleistungen kommen in Betracht Notruf- und Hausmeisterdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen. Nach der Rechtsprechung ist von einer untergeordneten Bedeutung des auf die Serviceleistung entfallenden Entgeltanteils auszugehen, wenn eine Grenze von 20 % der Brutto-Miete nicht überschritten wird.“

II. Die danach anzunehmende Geltung der Vorschriften des WTG für die von der Klägerin und der Beigeladenen in den Etagen 5 und 6 organisierten Wohnform hat folgende Konsequenzen:

1. Dass es sich hier um eine vollstationäre Einrichtung im Sinne von § 3 Abs. 2 WTG und nicht um eine betreute Wohngemeinschaft im Sinne von § 4 WTG handelt, ist bereits die Folge daraus, dass nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WTG eine solche Einrichtung in der Regel nicht vorliegt, wenn der Vertrag über die Wohnraumüberlassung und der Vertrag über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich - und von Letzterem ist hier auszugehen - in ihrem Bestand voneinander abhängig sind. Hinzu kommen Hindernisse nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 WTG: Das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung der Bewohner werden von der Beigeladenen als Pflegeleistungserbringerin bestimmt (Nr. 3) und sie hat mit den gepachteten Apartments eigene Betriebsräume innerhalb der Einrichtung (Nr. 4). Die Einstufung als stationäre Einrichtung nach § 3 WTG, die im angefochtenen Bescheid in Ziff. 1 ausgesprochen wird, ist deshalb im Ergebnis gerechtfertigt.

Gleiches gilt für Nr. 2, da es sich hierbei nur um die Konsequenz aus der Einstufung als stationäre Einrichtung handelt.

2. Die Klägerin kann auch nicht geltend machen, zu Unrecht als Trägerin der Einrichtung benannt worden zu sein. Zwar erbringt sie mit dem Zurverfügungstellen des Wohnbereiches und dem Service nach § 3 der Wohn- und Dienstleistungsverträge nur einen Teil der Leistungen; gerade die klassische Pflegeleistung wird von der Beigeladenen erbracht. Dies ändert aber nichts daran, dass sie jedenfalls auch Trägerin der Einrichtung ist: Anders käme eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Leistungsträger bei rechtlicher oder faktischer Verschmelzung der beiden Leistungsangebote nicht zur Geltung. Die Heimaufsicht ist in diesem Falle befugt, an jeden einzelnen Leistungserbringer heimaufsichtsrechtliche Verwaltungsakte zu erlassen, weil keine der erbrachten Leistungen weggedacht werden kann, ohne dass die Qualifikation der Einrichtung als Heim entfiele (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28. August 2008 - 2 A 2/08, juris, Rdnr. 41). Aus dem gleichen Grund durfte der Beklagte auch in Ziff. 3 des Bescheides die Klägerin zu sämtlichen Angaben im Sinne von § 13 WTG auffordern, selbst wenn sie für einen Teil dieser Angaben die Beigeladene einbeziehen bzw. um Auskunft bitten muss.

3. Die Gebührenerhebung nach Ziff. 4 des Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der gemäß § 34 Abs. 4 WTG eingefügten Tarifstelle 52025 in Abschnitt V der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen, die Gebühr beträgt 530,-- Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; dabei wurde die Beigeladene gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit der Hälfte der Gerichtskosten und der Kosten des Beklagten belastet und trägt gemäß § 162 Abs.3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.