AG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2013 - 39 C 10681/12
Fundstelle
openJur 2013, 34685
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

Über die Firma G.de buchten die Kläger bei der Beklagten unter anderem für den 25.08.2011 einen Flug von Düsseldorf nach Djerba. Geplante Abflugzeit war 12:35 Uhr, geplante Ankunftszeit 14:50 Uhr.

Tatsächlich fand der Abflug erst um 00:45 Uhr statt, die Ankunft in Djerba um 03:00 Uhr des folgenden Tages.

Die Kläger behaupten, sie hätten sich rechtzeitig beim Terminal vor der geplanten Abflugzeit eingefunden. Sie seien mit dem verspäteten Flug mitgeflogen.

Die Kläger begehren von der Beklagten Zahlung von jeweils 400,00 € nach der Fluggastrechtverordnung.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, in Tunesien sei es in Folge der Jasmin-Revolution häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen gekommen, die die Einhaltung des Flugplanes oft und unvorhersehbar behindert hätten. Darin liege ein unabwendbares Ereignis, für das die Beklagte nicht hafte. Passagiere des Fluges vom 05.08.2011 hätten aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.2012 (Bl. 58 d. A.) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2013 (Bl. 86 ff. d. A.) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Jeder der beiden Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von jeweils 400,00 €. Wegen des stark verspäteten Hinfluges von Düsseldorf nach Djerba am 03.08.2011 nach Art. 5 Abs. 1 c, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004 (Fluggastrechtverordnung). Die Kläger erlitten wegen des verspäteten Hinfluges einen Zeitverlust von weit mehr als drei Stunden, da sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von der Beklagten ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichten, die Abflugverspätung betrug ebenfalls weit über drei Stunden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Fluggäste solcher verspäteter Flüge dejenigen gleichzustellen, deren Flug annulliert worden ist. Dies hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 (Az.: C-402/07 und C-432/07) verbindlich festgestellt und mit Urteil vom 23.10.2012 (Az.: C-581/10 und C-629/10) nochmals ausdrücklich bestätigt.

Da nach der Großkreisberechnung Düsseldorf und Djerba mehr als 1.500 km und weniger als 3 500 km voneinander entfernt sind, beträgt der Ausgleichsanspruch 400,00 € je Kläger.

Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich auf eine ihrer Auffassung nach nicht bestehende bestätigte Buchung. Denn die Kläger haben die Buchungsbestätigung der Firma G.de vom 20.07.2011 (Bl. 19, 20 d. A.) vorgelegt, was ausreichend ist.

Auch die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 a Fluggastrechtverordnung sind gegeben, die Kläger haben sich zur angegebenen Zeit zur Abfertigung eingefunden.

Dies hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Der Zeuge C hat glaubhaft bekundet, den selben Flug gebucht zu haben und dem Kläger und seiner Frau gegen 13:00 Uhr im Wartebereich in der Nähe des Gates begegnet zu sein. Man habe sich dort kennengelernt und bis zum späten Abend auf den Flug gewartet. Zwar konnte der Zeuge C keine Angaben dazu machen, wann genau vor 13:00 Uhr der Kläger und seine Frau sich zur Abfertigung eingefunden hatten. Da die Behauptung der Kläger, dies sei rechtzeitig der Fall gewesen, aufgrund der Aussage des Zeugen C bereits anbewiesen ist, hat das Gericht den Kläger persönlich vernommen.

Im Rahmen dieser persönlichen Vernehmung des Klägers ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass dieser mit seiner Frau bereits um kurz vor 9 Uhr sich in Düsseldorf am Flughafen eingefunden und er kurz nach seiner Ankunft eingecheckt hat. Der Kläger hat anschaulich und insgesamt glaubhaft beschrieben, zunächst habe es keine Hinweise auf eine Verspätung des Abfluges gegeben. Als dann die Abflugzeit näher gerückt sei, sei über eine Bildschirmanzeige darüber informiert worden, dass sich der Abflug angeblich um eine Stunde verzögere. Bei dieser Meldung sei es bis zu den späten Abendstunden geblieben.

Insgesamt ist damit bewiesen, dass der Kläger und seine Frau sich rechtzeitig am Abfertigungsschalter eingefunden haben.

Die Beklagte kann sich nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung entlasten. Hiernach ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Fluggastrechteverordnung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen werden.

Die Beklagte hat indes nicht schlüssig dargestellt, dass es außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung gegeben waren, die dazu geführt haben, dass der Flug nicht pünktlich durchgeführt werden konnte.

Die Kläger haben das Vorliegen derartiger Umstände bestritten. Der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten ist, worauf mit Beschluss vom 13.11.2012 hingewiesen worden ist, nicht hinreichend substantiiert.

Die Beklagte behauptet lediglich pauschal, in Folge der Jasmin-Revolution sei es "häufig zu spontanen Arbeitsniederlegungen" gekommen. Sie macht aber keine Angaben dazu, ob am 05.08.2011 dies, ggf. zu welchen Uhrzeiten und erstreckt auf welche Flugzeuge, die Arbeit in Djerba niedergelegt worden ist. Im Schriftsatz vom 04.12.2012 ist nicht von Arbeitsniederlegungen, sondern von "Unruhen" die Rede. Aus dem Vortrag der Beklagten ist demgemäß nicht einmal ablesbar, ob Arbeitsniederlegungen oder sonstige Unruhen zu der Flugverspätung geführt haben.

Die Beklagte hat ihren unsubstantiierten Sachvortrag zudem noch nicht einmal unter tauglichen Beweis gestellt. Das einzig genannte Beweismittel der Vorlage eines Journal Officiel de la République Tunisienne No. 54/2001 stellt kein taugliches Beweismittel dar. Es bezieht sich ersichtlich nicht auf den Flug vom 05.08.2011.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 800,00 €

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte