OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2012 - I-10 U 44/12
Fundstelle
openJur 2013, 34339
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. März 2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.980,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 1.330,00 € seit dem 04.06., 06.07., 05.08., 04.09., 06.10. und 04.11.2010 zu zahlen

sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von weiteren je 170 €

für die Zeit vom 04.06.2010 bis 31.12.2011,

für die Zeit vom 06.07.2010 bis 31.12.2011,

für die Zeit vom 05.08.2010 bis 31.12.2011,

für die Zeit vom 04.09.2010 bis 31.12.2011,

für die Zeit vom 06.10.2010 bis 31.12.2011,

und für die Zeit vom 04.11.2010 bis 31.12.2011.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.020,00 € sowie hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht gemäß §§ 535 Abs. 2, 546a Abs. 1 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete und Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.980,00 € zu. Soweit die Beklagte die Klage hinsichtlich anteiliger Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.020,00 € wegen Eintritts der Abrechnungsreife zum 31.12.2011 einseitig für erledigt erklärt hat, hat der Senat die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die anteiligen Kosten dem Beklagten auferlegt. Das beruht, soweit das Berufungsvorbringen Anlass zur Erörterung gibt, auf folgenden Erwägungen:

1.

Rückständige Miete schuldet der Beklagte nach § 535 Abs. 2 BGB für die Monate Juni bis August 2010; denn das Mietverhältnis der Parteien war gemäß § 2 des Mietvertrages vom 11.08.2005 bis 31.08.2010 befristet. Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet nach § 542 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder verlängert wird. Daraus folgt, dass ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis nicht im Wege der ordentlichen Kündigung beendet werden kann.

Auch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.05.2010 hat das Mietverhältnis nicht vorzeitig beendet. Das Landgericht hat zutreffend eine wirksame außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund verneint. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Die Kündigung des Beklagten ist weder nach § 543 Abs. 1 i.V.m. §§ 569 Abs. 2, 578 Abs. 2 BGB noch gemäß § 543 Abs. 1 BGB begründet.

(a) Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt nach § 569 Abs. 2 BGB, der gemäß § 578 Abs. 2 BGB auch auf das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien Anwendung findet, vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Aus dem gesetzlichen Erfordernis eines "nachhaltigen" Pflichtenverstoßes wird abgeleitet, dass diese Voraussetzungen nur erfüllt sind, wenn es sich um eine über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung des Mieters durch einen schweren Verstoß des Vermieters gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme handelt (Senat, Urt. v. 29.11.2007, GuT 2007, 439 = OLGR 2008, 269; OLG Köln, Urt. v. 12.11.2010, ZMR 2011, 285; KG, Urt. v. 1.9.2003, GuT 2004, 90 = KGR 2004, 75 = ZMR 2004, 262). Die Störung des Hausfriedens muss in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil unzumutbar machen (Senat, a.a.O. m.w.N.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 569 Rn. 13 a.E.). Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen grundsätzlich ebenso wenig wie Störungen, die dem Bagatellbereich zuzuordnen sind (Emmerich/Sonnenschein, Miete, 10. Aufl., § 569 BGB, RdNr. 14; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 569 BGB, RdNr. 22), wohl aber mehrere Störungen mit Wiederholungsgefahr (Kraemer, NZM 2001, 553, 562 unter 5 b). Hieran gemessen stellt das einmalige Betreten der Praxisräume des Beklagten im Mai 2010 durch einen Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Anbringung eines Weitervermietungsplakats an der Innenseite der Fenster schon keine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte - wie er erstmals zweitinstanzlich behauptet - in den von ihm bereits im Mai 2009 verlassenen Praxisräumen noch therapeutische Geräte und Akten mit vertraulichen Patientendaten gelagert haben sollte. Dass die Klägerin sich hieran zu schaffen gemacht hat, ist nicht festgestellt. Die Berufung zeigt auch nicht auf, dass das Landgericht erforderliche Feststellungen hierzu unterlassen hat.

(b) Auch der Auffangtatbestand des § 543 Abs. 1 BGB ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht erfüllt. Ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn die Durchführung des Vertrages infolge des Verhaltens des anderen Vertragsteils wegen der Zerstörung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage derart gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zuzumuten ist (BGH, WM 1978, 271, 273; ZMR 1996, 309; Senat DWW 2006, 196 = GE 2006, 575 = GuT 2006, 127 = ZMR 2006, 855). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Es mag dahin stehen, ob das einmalige Betreten der Praxisräume des Beklagten im Mai 2010 durch einen Mitarbeiter der Klägerin von der Überlassung eines Schlüssels durch den Beklagten gedeckt war. Selbst wenn das Verhalten der Klägerin - wie die Berufung meint - insoweit als verbotene Eigenmacht i.S. des § 858 BGB einzustufen wäre, war diese unter den Umständen des Streitfalls nicht geeignet, den Gewerbebetrieb des Beklagten nachhaltig zu beeinträchtigen und deshalb die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage derart zu zerstören, dass ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr zugemutet werden konnte.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte seine Tätigkeit in den von der Klägerin gemieteten Räumen bereits im Mai 2009 aufgegeben und seine Physiotherapiepraxis fortan unter einer anderen Interesse betrieben. Selbst wenn der Beklagte - wie er erstmals mit der Berufung geltend macht - in den Praxisräumen noch therapeutische Geräte und Akten mit vertraulichen Patientendaten gelagert haben sollte, rechtfertigt dies nicht die Feststellung, dem Beklagten sei eine Fortsetzung des Mietvertrages mit der Klägerin bis zum regulären Ablauf der Mietzeit unzumutbar gewesen. Dass die Klägerin sich an den Patientenakten zu schaffen gemacht hat, ist weder festgestellt noch vom Beklagten behauptet. Nicht konkretisierte Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind reine Spekulation. Dieser hätte der Beklagte zudem durch Rücknahme des der Klägerin überlassenen Schlüssels oder durch Abmahnung der Klägerin auf einfache Weise begegnen können, was ihm angesichts des Umstands, dass das Mietverhältnis bei Ausspruch der Kündigung am 29.5.2010 lediglich noch drei Monate andauerte und er die Praxisräume ohnehin nur noch zu Lagerzwecken genutzt haben will, ohne weiteres zumutbar war. Unter diesen Umständen vermag der Senat die Voraussetzungen für eine sofortige Vertragslossagung nicht festzustellen. Soweit der Beklagte erstmals in zweiter Instanz behauptet hat, die Klägerin habe die Praxisräume nicht verschlossen, ist er mit diesem Vortrag schon gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO präkludiert.

Auch die vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen des OLG Celle (WuM 2007, 201) und des LG Berlin (ZMR 1999, 400) rechtfertigen zu seinen Gunsten keine abweichende Beurteilung. Die beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte sind bereits in ihrer Schwere mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Während sich der Vermieter im Fall des OLG Celle mit einem unerlaubt zurückgehaltenen Schlüssel in verbotener Weise Zutritt zu den Räumen des Mieters verschafft hat, hat der Vermieter im Fall des LG Berlin die Wohnung des Mieters zwar mit einem berechtigten Schlüssel geöffnet, sich dort aber unerlaubt aufgehalten, um Arbeiten durch Handwerker durchführen zu lassen.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen scheitert eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund darüber hinaus auch daran, dass der Beklagte die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingehalten hat. Besteht der wichtige Grund - wie hier - in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Hiervon hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht, sondern er hat die Kündigung ohne Erläuterung des von ihm als Erklärung angegebenen "wichtigen Grundes" ausgesprochen, ohne die Klägerin auf das aus seiner Sicht unerlaubten Betreten seiner Praxisräume anzusprechen und sie deswegen abzumahnen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahnung ausnahmsweise nach § 543 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 + 2 BGB entbehrlich war, sind dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus den von ihm angeführten Entscheidungen des OLG Celle (a.a.O.) und des LG Berlin (a.a.O.). Während der Mieter den Vermieter im Fall des OLG Celle erfolglos abgemahnt hatte, ist die Entscheidung des LG Berlin zu § 554 a BGB a.F. ergangen. Diese Bestimmung sah - anders als nunmehr § 543 BGB - das Erfordernis einer Abmahnung nicht vor.

2.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 546a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Monate September bis November 2010 zusteht. Nach dieser Bestimmung kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Berufung erfüllt. Der Beklagte hat die Mieträume jedenfalls nicht vor Ablauf des Monats November 2010 an die Klägerin zurückgegeben. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 22.9.2010, VIII ZR 285/09; Urt. v. 10.1.1983, BGHZ 86, 204, 210) fehlt es an einer vollständigen Rückgabe der Mietsache, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Räumen entfernt, dem Vermieter bei Rückgabe der Mietsache aber nicht alle Schlüssel aushändigt. Der Rückgabeanspruch des Vermieters umfasst daher - abgesehen von der im Streitfall nicht vorliegenden Unmöglichkeit zur Leistung infolge Schlüsselverlustes, die zur Leistungsbefreiung gemäß § 275 Abs. 1 BGB und gegebenenfalls einem Schadensersatzanspruch des Vermieters gemäß § 280 Abs. 1 BGB führt - sämtliche im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel, da der Vermieter andernfalls nicht ungestört über die Mietsache verfügen kann. Insbesondere wird eine Neuvermietung in derartigen Fällen regelmäßig daran scheitern, dass der vormalige Mieter, also ein Dritter, die faktische Zugangsmöglichkeit zu den neu zu vermietenden Räumen hat. Soweit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hiervon abweichend die Auffassung vertreten wird, ausnahmsweise genüge für eine ordnungsgemäße Rückgabe von Mieträumen die Rückgabe nur eines Schlüssels, wenn daraus der Wille des Mieters zur endgültigen Besitzaufgabe hervortrete und dem Vermieter ein ungestörter Gebrauch ermöglicht werde (Senat, OLGR 2008, 727; KG ZMR 2012, 693; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 577; OLG Köln, OLGR 2006, 525; OLG Hamburg, OLGR 2004, 441), mag dahin stehen, ob hieran im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des BGH festgehalten werden kann. Jedenfalls liegen diese Voraussetzungen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte der Klägerin den bei Mietende bereits in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel bereits im Mai 2009 ausgehändigt hat und diese Besitzübergabe nicht der erst zum 31.08.2010 geschuldeten Rückgabe dienen sollte, sondern dazu bestimmt war, der Klägerin in Notfällen den Zutritt zu den Räumen zu ermöglichen, weil der Beklagte nicht mehr vor Ort anwesend war, sondern seinen Praxisbetrieb an einen anderen Ort verlegt hatte.

Die Klägerin befand sich mit der Rücknahme der Räume entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Rückgabe von Räumen grundsätzlich einen Übergabetermin erfordert oder ob der Vermieter verpflichtet ist, die Mieträume - wie hier - schon drei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zurückzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2011, VIII ZR 8/11; Pietz/Oprée in Geschäftsraummiete, 3. Aufl., Kap. 16 Rn. 10). Die Annahme eines Annahmeverzuges ist schon deshalb verfehlt, weil der Beklagte der Klägerin die Rückgabe der Mieträume nicht in einer den Anforderungen der §§ 294, 295 BGB entsprechenden Weise angeboten hat. Weder hat der Beklagte der Klägerin die Rückgabe der Mietsache i.S. des § 294 BGB aktiv angeboten noch stellt das Schreiben vom 29.05.2010 ein ausreichendes wörtliches Angebot der Rückgabe i.S. des § 295 BGB dar. Die darin ausgesprochene Bitte, ihm einen Übergabetermin mitzuteilen, kann bereits deshalb nicht als wörtliches Angebot der Rückgabe der Mietsache angesehen werden, weil es im Zusammenhang mit der unwirksamen fristlosen Kündigung erklärt ist, und die Klägerin sich hierauf nicht einlassen musste.

Es fehlt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht an einem Rücknahmewillen der Klägerin. Zwar besagt der Begriff der Vorenthaltung nicht nur, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, sondern auch, dass das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Beschl. v. 13.7.2010, VIII ZR 326/09 m.w.N.). Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (Baumgärtel/Nies, Beweislast, 3. Aufl., § 546a BGB, Rn. 2) hat jedoch einen fehlenden Rücknahmewillen nicht bewiesen. Dieser folgt nicht bereits daraus, dass die Klägerin seiner Kündigung vom 29.05.2010 widersprochen und - berechtigt - von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 31.08.2010 ausgegangen ist. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vorherrscht, der Wille des Vermieters sei nicht auf die Rückgabe der Mietsache gerichtet ist, wenn er vom Fortbestand des Mietverhältnisses ausgehe und dies dadurch dokumentiere, dass er der Kündigung des Mieters entgegentrete und im Rechtsstreit die Auffassung vertrete, diese sei unwirksam (statt vieler, BGH, Urt. v. 16.11.2005, VIII ZR 218/04), betrifft dies ausschließlich den Fall einer berechtigten Kündigung des Mietverhältnisses, an der es hier - wie bereits ausgeführt - fehlt.

Auch aus der Entscheidung des Senats vom 17.6.2004 (ZMR 2004, 750) lässt sich zugunsten des Beklagten nichts herleiten. Soweit danach einem Vermieter, der sich nach Beendigung des Mietverhältnisses monatelang nicht darum bemüht, sämtliche Schlüssel zum Mietobjekt zu erhalten, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen, kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB zustehen soll, liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schon mit Schreiben vom 31.08.2010, dass bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 01.09.2010 eingegangen ist, gerügt, dass eine Rückgabe der Mietsache bisher nicht erfolgt sei und hierfür eine Frist bis 30.09.2010 gesetzt. Unter diesen Umständen kann von einem fehlenden Rücknahmewillen keine Rede sein und es wäre Sache des Beklagten gewesen, sich um eine ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache zu kümmern.

3.

Der erstinstanzlich in Höhe von 9.000,00 € zuerkannte Miet- bzw. Nutzungsentschädigungsanspruch ist allerdings um die anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen zu kürzen, die die Klägerin wegen Eintritts der Abrechnungsreife zum 31.12.2011 nicht mehr verlangen kann (BGH, Urt. v. 1.2.2012, VIII ZR 307/10). Aus § 3 Nr. 2 des Mietvertrages ergibt sich, dass in der vereinbarten monatlichen Miete von insgesamt 1.500,00 € anteilige Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 170,00 € enthalten sind. Für den zuerkannten Zahlungsanspruch errechnet sich hieraus ein auf die Nebenkostenvorauszahlungen entfallender Gesamtbetrag von 1.020,00 € (= 170,00 € x 6 Monate). Die Beklagte hat dieser Rechtslage Rechnung getragen und die Klage auf Hinweis des Senats insoweit und hinsichtlich der den Zeitpunkt der Abrechnungsreife übersteigenden Zinsen für erledigt erklärt.

Da der Beklagte dem Erledigungsantrag widersprochen hat, fehlt es an übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien als Voraussetzung für die Anwendung des § 91a ZPO. Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht deshalb im ordentlichen Streitverfahren prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen - wie hier - vor, ist die (Teil-)Erledigung durch Urteil festzustellen (BGH, Urt. v. 3.12.2003, XII ZR 238/01; Urt. v. 19.06.2008, IX ZR 84/07).

Da das Mietverhältnis der Parteien - wie ausgeführt - nicht vor Ablauf der Befristung beendet war und der Beklagte der Klägerin die Mieträume für den streitgegenständlichen Zeitraum vorenthalten hat, schuldete der Beklagte der Klägerin gemäß §§ 535 Abs. 2, 546a Abs. 1 BGB für insgesamt sechs Monate neben der Grundmiete auch die anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe 170,00 € monatlich. Diese Zahlungspflicht ist erst mit Eintritt der Abrechnungsreife zum 31.12.2011 entfallen, so dass die Klage auch hinsichtlich der anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.020,00 € bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Dementsprechend hat der Senat antragsgemäß die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt.

4.

Der zuerkannte und von dem Beklagten nicht im Einzelnen angegriffene Zinsanspruch folgt hinsichtlich der auf den Mietzins-/Nutzungsentschädigungsanspruch entfallenden monatlichen Grundmiete von 1.330,00 € aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4 Nr. 1 MV.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus §§ 286, 288 BGB darüber hinaus auch Verzugszinsen auf die für den streitgegenständlichen Zeitraum geschuldeten anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen von 170,00 € monatlich verlangen. Zwar geht der Anspruch des Mieters auf Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen mit Vorlage der Betriebskostenabrechnung für die entsprechende Periode bzw. mit Eintritt der Abrechnungsreife unter und der Mieter muss rückständige Vorschüsse trotz des eingetretenen Zahlungsverzugs dann nicht mehr erfüllen. Nebenkostenvorauszahlungen sollen nämlich ihrem Zweck entsprechend dem Vermieter lediglich vorübergehend eine Vorfinanzierung seiner entsprechenden Aufwendungen ersparen und dieser hat kein rechtlich schützenswertes Interesse mehr daran, weiterhin offene Vorauszahlungen einzufordern, wenn er die Nebenkosten bereits endgültig abrechnen kann oder nach Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist abrechnen muss. Dies ändert aber nichts daran, dass sich der Mieter mit den Nebenkostenvorauszahlungen in Verzug befand, der bis zum Eintritt der Abrechnungsreife andauerte. Diese lässt den bereits eingetretenen Schuldnerverzug nicht mit Wirkung ex tunc entfallen, so dass der Vermieter auch dann noch Anspruch auf Verzugszinsen auf die rückständigen Nebenkostenvorauszahlungen hat, wenn diese selbst nicht mehr verlangt werden können (Senat, Urt. v. 09.03.2000, DWW 2000, 86 = GE 2000, 537 = ZMR 2000, 287; Geldmacher, NZM 2001, 921, 922). Der BGH hat sich dieser Auffassung mit Urt. v. 26.09.2012 (XII ZR 112/10) ausdrücklich angeschlossen. Die Verzinsungspflicht endete hier mit Eintritt der Abrechnungsreife zum 31.12.2011. Die Beklagte hat dem durch Erklärung der Erledigung auch des weitergehenden Zinsanspruchs Rechnung getragen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert: 9.000,00 €