BGH, Urteil vom 08.02.2000 - XI ZR 313/98
Fundstelle
openJur 2010, 7439
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. November 1998 insoweit aufgehoben, als der Klägerin ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch aus 1.500.000 DM für die Zeit vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM für die Zeit vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998 aberkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer I für Handelssachen des Landgerichts Schwerin vom 18. Dezember 1996 wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Klägerin über 4% Zinsen hinaus weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998 zuerkannt worden sind.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die Höhe der Zinsforderung der Klägerin aus einer inzwischen unstreitig gewordenen und von der Beklagten beglichenen Darlehensforderung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der D. GmbH + Co. KG (im folgenden: D. KG) im Dezember 1991 ein Darlehen von 1.500.000 DM zu 15% Zinsen mit fest vereinbarter Laufzeit und Rückzahlung in drei Raten von jeweils 500.000 DM zum 31. Dezember der Jahre 1997 bis 1999. Nach weitgehender Übernahme des Geschäftsbetriebs und Fortführung des Kernbestandteils der Firma durch die Beklagte fiel die D. KG im Mai 1996 in Konkurs. Dadurch wurde ein Rechtsstreit unterbrochen, in dem sie von der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens verklagt worden war.

Die Klägerin kündigte am 3. Januar 1996 wegen unpünktlicher Zinszahlungen das Darlehen gegenüber der Beklagten und erhob am 6. Juni 1996 Klage. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.500.000 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Januar 1996. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen in Höhe von 15% lediglich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 6. Juni 1996 zuerkannte und die Zinsforderung für die Zeit seit dem 7. Juni 1996 auf 4% herabsetzte.

Mit ihrer Revision verlangt die Klägerin weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.

Gründe

Die Revision hat Erfolg; sie führt im beantragten Umfang zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

A.

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist nach den §§ 545, 546 ZPO statthaft, weil es im vorliegenden Rechtsstreit um vermögensrechtliche Ansprüche geht und der Wert der Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil 60.000 DM übersteigt. Da das Berufungsgericht den Wert der Beschwer der Klägerin entgegen § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht festgesetzt hat, mußte der erkennende Senat dies nachholen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187). Dabei war der Wert des vom Berufungsgericht aberkannten Teils der Zinsforderung zugrunde zu legen. Die Zinsen werden hier nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO geltend gemacht, weil die Klägerin durch das Berufungsurteil nur im Zinspunkt beschwert ist und ihre Revision ausschließlich eine Zinsforderung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 -IX ZR 246/89, WM 1990, 1642, 1643 und vom 24. März 1994 -VII ZR 146/93, WM 1994, 1214, 1215; jeweils m.w.Nachw.). Der erkennende Senat hat die Beschwer der Klägerin daher auf 376.000 DM festgesetzt.

B.

Die Revision ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat über die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen hinaus einen Anspruch auf weitere 11% Zinsen aus 1.500.000 DM vom 7. Juni 1996 bis zum 16. Dezember 1997 und aus 1.000.000 DM vom 17. Dezember 1997 bis zum 30. Dezember 1998.

I.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin für die Zeit seit dem 7. Juni 1996 nur 4% Zinsen zuerkannt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe aus dem Vertrag vom Dezember 1991 eine Darlehensforderung gegen die D. KG zu, für die die Beklagte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB hafte. Die vertraglich vereinbarten Zinsen von 15% könne die Klägerin jedoch nur bis zum 6. Juni 1996, dem Tag der in der Klageerhebung liegenden wirksamen Kündigung des Darlehens, verlangen. Für die Zeit danach stünden ihr gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB lediglich 4% Zinsen zu, da sie einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden nicht dargelegt habe.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1.

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß die Klägerin für die Zeit nach der wirksamen Kündigung des Darlehensvertrags keinen vertraglichen Zinsanspruch hat. Das schließt indessen, wie die Revision mit Recht geltend macht, einen unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerechtfertigten Zinsanspruch in Höhe des ursprünglichen Vertragszinses nicht aus.

Wird ein Darlehensgeber durch schuldhafte Vertragsverletzungen der Gegenseite zur außerordentlichen Kündigung des Darlehens veranlaßt, so kann er jedenfalls dann, wenn die Gegenseite mit ihrer Rückzahlungsverpflichtung in Verzug kommt, anstelle des Verzögerungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 628 Abs. 2 BGB den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Darlehensvertrags verlangen (BGHZ 104, 337, 342 f. m.w.Nachw.). Dieser Zinsanspruch bezieht sich nur auf das noch offene Darlehenskapital und ist auf den Umfang beschränkt, in dem der Darlehensgeber eine rechtlich geschützte Zinserwartung hatte.

2.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die in der Klageerhebung liegende außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Klägerin von der Beklagten, die nach dem 4. Januar 1996 nicht nur keine Zahlungen mehr erbracht, sondern auch ausdrücklich verweigert hatte, schuldhaft veranlaßt worden ist. Da die Beklagte das fällig gestellte Darlehen ungeachtet der gegen sie erhobenen Klage zunächst nicht zurückgezahlt hat, befand sie sich bis zu ihrer Teilzahlung von 500.000 DM am 16. Dezember 1997 in voller Höhe des Darlehenskapitals und bis zur Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme am 30. Dezember 1998 noch mit 1.000.000 DM in Verzug.

3. In diesem Umfang hatte für die Klägerin aufgrund des Darlehensvertrags vom 12. Dezember 1991 auch eine rechtlich gesicherte Zinserwartung bestanden, weil in § 3 dieses Vertrages eine feste Darlehenslaufzeit in voller Höhe von 1.500.000 DM bis zum 31. Dezember 1997 und in Höhe verbleibender 1.000.000 DM bis zum 31. Dezember 1998 vorgesehen war.

Die rechtlich gesicherte Zinserwartung der Klägerin war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der D. KG im Mai 1996 entfallen. Dabei kann offenbleiben, ob die Konkurseröffnung überhaupt noch einen Einfluß auf die Darlehensforderung der Klägerin gegen die D. KG haben konnte oder ob diese Forderung nicht schon vorher durch außerordentliche Kündigung gegenüber der D. KG fällig und die D. KG in Höhe der entfallenen Vertragszinsen schadensersatzpflichtig geworden war. Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte die Beklagte, die für die Darlehensschuld der D. KG gemäß § 25 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldnerin haftete (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 25 Rdn. 10), aus dem Konkurs der D. KG nichts für sich herleiten.

Nach § 425 BGB wirken andere als die in §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen, soweit sich aus dem Schuldverhältnis nichts anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Eröffnung des Konkursverfahrens und die dadurch gemäß § 65 Abs. 1 KO bewirkte Fälligkeit betagter Forderungen äußert Wirkungen nur gegenüber dem betroffenen Gesamtschuldner. Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 KO ist es, sicherzustellen, daß Konkursforderungen im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Konkursverfahrens vom Gläubiger schon vor ihrer normalen Fälligkeit geltend gemacht und zur Konkurstabelle angemeldet werden können. Wirkungen außerhalb des Konkursverfahrens hat § 65 KO nicht. Es ist deshalb anerkannt, daß er die Mithaftung von Gesamtschuldnern und Bürgen nicht berührt (RGZ 86, 247, 249; 88, 373, 375), insbesondere ihnen kein Recht zur vorzeitigen Zahlung gewährt (RG LZ 1916, 242, 244; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 65 Rdn. 4).

Abgesehen davon läßt die vorzeitige Fälligkeit der Darlehensforderung nach dem Rechtsgedanken des § 628 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe der bis zum regulären Ablauf des Vertrages zu entrichtenden Vertragszinsen weder nach § 65 KO noch nach anderen Vorschriften nicht einmal gegenüber der Gemeinschuldnerin (a.A. Karsten Schmidt JZ 1976, 756, 761), geschweige denn gegenüber der Beklagten entfallen. § 63 Nr. 1 KO steht allenfalls der Geltendmachung eines solchen Anspruchs im Konkursverfahren entgegen, beseitigt den Schadensersatzanspruch aber nicht.

III.

Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben werden, in dem es von der Revision angegriffen worden war. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und der Klägerin die mit der Revision verlangten weiteren Zinsen zuerkennen.