LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 - 23 S 287/12
Fundstelle
openJur 2013, 33750
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.07.2012 - Az. 58 C 2360/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 873,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 abzüglich am 16.08.2012 gezahlter 251,37 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 34% und die Beklagte zu 66%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 42% und die Beklagte zu 58%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht. Dem liegt ein Verkehrsunfallereignis zu Grunde, in Folge dessen der Unfallgegner des Versicherungsnehmers der Beklagten bei der Klägerin einen Mietwagen angemietet hatte. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig; streitig ist nur noch, in welcher Höhe durch die Klägerin Mietwagenkosten geltend gemacht werden können.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Mietwagenkosten für 14 Tage i.H.v. weiteren 1.330,29 € netto, nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits Kosten von 715,- € netto erstattet hat (insgesamt also 2.045,29 €). Sie legt für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten den Schwacke-Mietpreisspiegel zu Grunde.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage zum Teil, nämlich in Höhe von 244,93 €, stattgegeben. Zur Begründung führt es aus, es sei eine Mietdauer von lediglich 13 Tagen zu Grunde zu legen. Die Werkstattrechnung des Unfallfahrzeugs datiere vom 04.01.2012, die Zedentin habe das Fahrzeug dennoch erst am 05.01.2012 zurückgegeben. Eine Mietdauer von 14 Tagen habe die Klägerin nicht dargelegt und sei hierfür auch beweisfällig geblieben. Wegen der Höhe der Mietwagenkosten hat das Amtsgericht nach § 287 ZPO einen Betrag von 1.066,59 € netto für die Mietdauer von 13 Tagen geschätzt. Bei seiner Schätzung legt es den Mittelwert der Erhebungen des Fraunhoferinstituts, der Schwacke-Liste sowie eigene Internet-Recherchen zu Grunde und gelangt hierdurch zu einem Betrag von 1.016,03 € brutto. Weiter berücksichtigt es dabei einen Aufschlag von 20% pauschal für unfallbedingte Mehraufwendungen, insbesondere Anmietung am gleichen Tag und unbestimmte Mietdauer, sowie 50,- € brutto für Zustellkosten. Schließlich reduziert es den so ermittelten Betrag um ersparte Aufwendungen, wobei es diese auf 10% nach § 287 ZPO schätzt. Es folgen hieraus erforderliche Mietwagenkosten von 959,93 €, wovon die bereits beglichenen 715,- € in Abzug gebracht wurden, so dass der zugesprochene Betrag von 244,93 € verbleibt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt, soweit die Klage abgewiesen wurde. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung die Schätzung des Amtsgerichts in Bezug auf die von diesem durchgeführte eigene Internet-Recherche. Gegenstand und Ergebnis dieser Recherche seien nicht hinreichend nachvollziehbar offengelegt worden. Insbesondere habe das Amtsgericht Mietwagenpreise aus seiner eigenen Internet-Recherche zu Grunde gelegt, welche noch unter dem Wert des Fraunhoferinstituts lägen. Die geltend gemachten Nebenkosten habe das Amtsgericht nicht hinreichend gewürdigt und geschätzt. Auf die Kosten für den Vollkaskoversicherungsschutz gehe es nicht ein. Im Übrigen äußert die Klägerin Bedenken gegen die Liste des Fraunhoferinstituts. Das Amtsgericht habe rechtsfehlerhafter Weise den Schwacke-Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt. Schließlich habe das Amtsgericht den entscheidungserheblichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag hinsichtlich der Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs nicht berücksichtigt.

Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB in Höhe von insgesamt 873,90 €.

1.

Die Klägerin rügt zu Recht die Verwertung der Ergebnisse der eigenen Internet-Recherche des Amtsgerichts. Dabei kann dahinstehen, ob eine eigene Internetrecherche für die Ermittlung von Schätzgrundlagen herangezogen werden kann. Denn Voraussetzung der Verwertung einer solchen Recherche ist jedenfalls, dass die Inhalte derselben derart offen gelegt werden, dass sie für die Parteien und auch für eine etwaige Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sind. Zwar erfolgt die Schätzung nach dem Ermessen des Tatrichters; dieser muss bei seiner Schätzung aber von zutreffende Grundlagen ausgehen. Die der Schätzung zu Grunde liegenden Schätzgrundlagen sind im Urteil mitzuteilen (vgl. Zöller, 28. Aufl. 2010, § 287 Rn. 7). Ohne diese Voraussetzung ist eine Prüfung der Parteien oder auch des Rechtsmittelgerichts dahingehend, ob das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, nicht möglich.

Vorliegend sind durch das Amtsgericht die seiner Schätzung zu Grunde liegenden Ermittlungen nicht in ausreichendem Maße mitgeteilt worden. Das Amtsgericht stützt sich darauf, dass es eigene Internetrecherchen angestellt hat und teilt in tabellarischer Form mit, welche Preise bei diesen Recherchen ermittelt worden seien. Hierzu teilt es den jeweiligen Autovermieter und den ermittelten Preis mit. Aus der Überschrift der zweiten Spalte der Tabelle ergibt sich lediglich, dass es sich um den Preis für ein Fahrzeug der Klasse 8 auf 13 Tage inkl. CDW+, Freikilometer, Winterräder und MwSt. handelt. Es ergibt sich jedoch aus dem Urteil nicht, wie viele Freikilometer in den jeweiligen Angeboten enthalten waren, unter welcher (Anmiet-)Adresse die Preise ermittelt wurden und ob und wenn ja in welcher Höhe der Vollkaskoschutz bei allen angegebene Angeboten eine Selbstbeteiligung enthält. Auch ergibt sich nicht, ob und inwieweit die tabellarische Übersicht des Amtsgerichts bereits Zusatzkosten enthält; es wird dargelegt, dass Kosten für einen zusätzlichen Fahrer und auch Winterbereifung zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Winterbereifung wird diese in der Tabelle als „inkl.“ dargestellt; ob auch ein zusätzlicher Fahrer berücksichtigt wurde, bleibt hingegen unklar.

2.

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu entscheiden, ob das amtsgerichtliche Urteil sich auf zutreffende Schätzgrundlagen gestützt hat und die Schätzung ermessensfehlerfrei erfolgt ist, weshalb eine Schätzung der Kosten durch die Kammer zu erfolgen hatte.

a.

Die Kammer sieht von eigenen Erhebungen mittels Internet-Recherche ab, da die Schwacke-Liste sowie der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine hinreichende Schätzgrundlage darstellen und die auf dieser Basis erfolgende Schätzung für die Parteien hinreichend nachvollziehbar ist. Darüber hinaus führt die Schätzung (nur) anhand der beiden Listen zu mehr Rechtssicherheit auch für künftige Fälle. Bekanntermaßen sind beide Listen grundsätzlich für eine Schätzung geeignet (vgl. nur BGH Urt. v. 18.05.2010, VI ZR 293/08; BGH Urt. v. 12.04.2011, VI ZR 300/09, jeweils zitiert nach juris). Beide Listen weisen jedoch Schwächen auf, welche bei der Schätzung zu berücksichtigen sind. So erfolgt die Erhebung der Preise der Schwacke-Liste nicht anonymisiert, was sich auf die Höhe der angegebenen Preise auswirken kann. Soweit früher in Bezug auf die Fraunhofer-Liste moniert wurde, dass diese lediglich eine Internet-Erhebung durchführe, ist dies bei den neueren Listen (Fraunhofer 2011) nicht mehr der Fall. Auch hier erfolgen nunmehr telefonische Anfragen, welche anonymisiert sind. Dennoch sieht sich die Fraunhofer-Liste nach wie vor der Kritik ausgesetzt, dass sie auf Grund der nur zweistelligen Postleitzahlenbereiche (und bei der telefonischen Erhebung nunmehr sogar nur einstelligen PLZ-Bereiche) die Marktsituation weniger ortsbezogen und damit weniger genau als die Schwacke-Liste darstellt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich derzeit die Tendenz ab, zur Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel zwischen dem Preis der Fraunhofer-Liste und dem Preis der Schwacke-Liste zu Grunde zu legen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012,26; OLG Saarbrücken, BeckRS 2010, 02509; OLG Celle, NJW-RR 2012, 802; OLG Köln, BeckRS 2011, 17064, jeweils zitiert nach beck-online). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an, da beide Listen für sich genommen Mängel zu besorgen haben. Wegen der zu besorgenden Mängel der Schwacke-Liste ist davon auszugehen, dass die dort angegebenen Preise eher überdurchschnittlich hoch angesetzt sind, während bei der Fraunhofer-Liste im Gegenteil Bedenken dahingehend bestehen, dass die angegebenen Preis zu niedrig bemessen sind. Aus diesem Grunde scheint die Bildung des arithmetischen Mittels am geeignetsten für eine Schätzung, die den tatsächlichen Marktpreis wiederspiegelt.

Die Kammer hält dabei ausdrücklich an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass beide Listen auch für sich genommen eine geeignete Schätzgrundlage darstellen können; grundsätzlich ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters, weshalb die Schätzung anhand nur einer der Tabellen grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. z.B. Urteil der Kammer v. 21.03.2012, 23 S 458/10).

Vorliegend hat die Kammer jedoch wegen der dargestellten Fehler der Schätzung des Amtsgerichts eine eigene Schätzung vorzunehmen, welche aus den genannten Gründen hinsichtlich des Normaltarifs nach dem arithmetischen Mittel beider Listen erfolgt.

b.

Die Schwacke-Liste 2011 weist als Wochenpauschale einen Normaltarif für ein Fahrzeug der Klasse 8 für eine Mietdauer von 7 Tagen für den PLZ-Bereich 836 ein arithmetisches Mittel von 1.294,41 € aus. Ausgehend von einer Mietzeit von 14 Tagen ergibt sich ein Betrag von 2.588,82 €. Nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts 2011 liegt das arithmetische Mittel für den Normaltarif und 7 Tage für den PLZ-Bereich 83 und ein Fahrzeug der Klasse 8 nach den Interneterhebungen bei 330,55 €, nach den telefonischen Erhebungen für das PLZ-Gebiet 8 bei 501,14 €. Aus diesen drei Werten ergibt sich ein arithmetisches Mittel für die Wochenpauschale von 708,70 € ((1.294,41 € + 330,55 € + 501,14 €)/3 = 708,70 €). Auf 14 Tage ergibt dies einen zu Grunde zu legenden Preis nach Normaltarif von 1.417,40 €.

c.

Da es sich um einen Unfallersatzwagen handelt, ist wegen der Besonderheiten der Situation bei Anmietung eines Unfallersatzwagens ein Aufschlag auf den Normaltarif von 20% vorzunehmen. Denn bei der Vermietung von Unfallersatzwagen fallen regelmäßig für den Autovermieter höhere Kosten an, welche dieser an den Mieter weitergibt. Diese Kosten werden weder durch die Schwacke-Liste noch durch die Fraunhofer-Liste hinreichend berücksichtigt. Hierzu gehört zum Beispiel das Erfordernis der permanenten Bereitstellung von Mietwagen, da in der Unfallsituation eine Anmietung regelmäßig (so auch vorliegend) ohne Vorlaufzeit direkt nach dem Unfall erfolgt.

Dies ist aber nicht, wie die Beklagte anzunehmen scheint, der einzige Grund für das Erfordernis eines pauschalen Aufschlags. Denn über diesen Umstand hinaus geht der Autovermieter regelmäßig in Vorleistung, da das angemietete Fahrzeug nicht durch den Mieter bezahlt, sondern üblicherweise eine Abtretung der Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erfolgt. Damit trägt der Autovermieter auch das Risiko, den Mietbetrag nicht ohne Weiteres, z.B. bei sich später herausstellender anderer Haftungsquote, bei der Haftpflichtversicherung geltend machen zu können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig auch ein Aufschlag auf den Preis erfolgen wird, weil eine konkrete Mietzeit durch den Mieter nicht angegeben werden kann. Denn diese hängt maßgeblich von der Reparaturdauer des eigenen beschädigten Fahrzeugs ab, die nicht mit Sicherheit vorherzusehen ist. Dies führt für den Autovermieter zu einer schlechteren Planbarkeit hinsichtlich des Mietwagens, wegen welcher ein pauschaler Aufschlag auf die ansonsten üblichen Wochen- oder Tagespauschalen ebenfalls gerechtfertigt ist.

Insgesamt rechtfertigen diese Erwägungen einen pauschalen Aufschlag für die Besonderheiten der Unfallsituation von 20% (vgl. auch Urteil der Kammer v. 17.03.2010, 23 S 140/09). Dies macht einen Betrag von 283,48 € aus.

d.

Hinzuzurechnen sind weiter die geltend gemachten Nebenkosten, nämlich für einen weiteren Fahrer, Zusatzkosten für die Winterbereifung und Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs. Als Schätzgrundlage können hier nur die in der Schwacke-Liste angegebenen Nebenkosten dienen, da eine entsprechende Erhebung durch das Fraunhoferinstitut fehlt. Die insoweit in der Rechnung ausgewiesenen 10 € pro Tag (140,- € gesamt) für einen weiteren Fahrer und die Winterrreifen sind nicht zu beanstanden, da die Schwacke-Liste als Mittel für jede einzelne Position bereits einen höheren Betrag pro Tag ausweist. Auch die Kosten der Zustellung sind gesondert (und nicht mit dem pauschalen Aufschlag von 20%) zu berücksichtigen, da diese unabhängig von der Dauer der Mietzeit in immer gleicher Höhe anfallen. Deren Berücksichtigung im Rahmen des pauschalen Aufschlags erscheint aus diesem Grunde nicht angemessen, da im Falle nur kurzer Anmietung der Anteil der Zustellkosten am pauschalen Aufschlag überproportional hoch wäre, wodurch die anderweitig anfallenden Zusatzkosten nicht angemessen Berücksichtigung fänden.

Auf den geschätzten Wert des Normaltarifs sind demgemäß die Kosten für die Winterreifen und den zusätzlichen Fahrer (140,- €) sowie die Kosten für die Zustellung und die Abholung aufzuschlagen (50,-€).

e.

Darüber hinaus macht der Kläger Kosten für den Vollkaskoversicherungsschutz geltend. Hierfür wurden insgesamt 420,- €, 30 € pro Tag, in Rechnung gestellt.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Vollkaskoversicherung besteht, wenn der Mieter für sein eigenes Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte, nur dann, wenn er während der Mietzeit einem im Vergleich zu seinem eigenen Fahrzeug erhöhten Risiko ausgesetzt ist (vgl. BGH NJW 2006,360, zitiert nach beck-online). Unstreitig war der PKW der GFR GmbH nicht vollkaskoversichert. Einigkeit besteht zwischen den Parteien insoweit, dass der Mieter hier einem erhöhtem Risiko dadurch ausgesetzt war, dass er ein neueres Fahrzeug angemietet hat. Ebenfalls unstreitig ist die Angemessenheit und Erforderlichkeit der angesetzten Kosten für den Vollkaskoschutz von 30,- € pro Tag.

Da die GFR GmbH bei einer Verunfallung mit dem eigenen Fahrzeug jedoch einen Schaden erleiden würde, welcher nicht durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt wäre, wohingegen sie bei einer Verunfallung mit dem Mietwagen wegen der Vollkaskoversicherung keinen Schaden erleiden würde, ist dieser Vorteil im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen.

In welcher Höhe dieser Vorteil zu berücksichtigen ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung nach § 287 ZPO (vgl. BGH BeckRS 2005, 03019, zitiert nach beck-online). Das verunfallte Fahrzeug des Typs BMW 320d wurde am 07.10.2008 erstmals zugelassen und wies einen Kilometerstand zum Zeitpunkt des Unfalls von 56.136 km auf. Bei dem angemieteten Fahrzeug handelte es sich unstreitig um ein neueres Modell desselben Typs BMW 320d, welches ausweislich des vorgelegten Mietvertrags im Zeitpunkt der Anmietung einen Kilometerstand von 25.557 km aufwies. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere auch der abweichenden Laufleistung, welche sich erheblich auf den Wert des Fahrzeugs auswirkt, erachtet die Kammer das Risiko bei Verunfallung mit dem Mietfahrzeug nur als durchschnittlich erhöht. Ein Abzug im Wege des Vorteilsausgleichs in Höhe von 50% erschient insofern angemessen.

Es ergibt sich danach für die Vollkaskoversicherung ein zu berücksichtigender Aufschlag von 210,- € (420,- € abzgl. 50%).

f.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgen erforderliche und angemessene Mietwagenkosten von 2.100,88 € (1.417,40 € + 283,48 € + 140,- € + 50,- € + 210,- €) brutto. Da die Klägerin und auch die GFR-GmbH vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist lediglich der Netto-Betrag erstattungsfähig, mithin 1.765,45 €.

g.

Schließlich sind bei der Schadensschätzung die ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen, d.h. dasjenige, was der Kläger dadurch erspart, dass er sein eigenes Fahrzeug nicht nutzt und damit auch keine Abnutzung desselben erfolgt. Hierfür wird überwiegend ein Abzug von 10% vorgenommen (OLG Hamm, NZV 2000, 376; OLG Jena NJOZ 2008, 2461; nicht beanstandet von BGH NZV 2010, 289; jeweils zitiert nach beck-online). Dass hier im Einzelfall geringere Eigenaufwendungen anzusetzen wären, ist nicht ersichtlich. Bei Abzug eines Betrags von 10% der erforderlichen Mietwagenkosten, mithin 176,55 €, folgt ein Gesamtanspruch der Klägerin auf Erstattung von Mietwagenkosten von 1.588,90 € (1.765,45 € – 176,55 €).

3.

Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich gezahlten Kosten i.H.v. 715,- € verbleibt damit eine berechtigte Klageforderung von 873,90 € netto (1.588,90 € - 715,- €). Da nach Erlass des Urteils durch die Beklagte eine weitere Summe von 244,93 € zzgl. Zinsen gezahlt wurde, insgesamt 251,37 €, war dies im Tenor entsprechend zu berücksichtigen.

4.

Eine Beweiserhebung zu der Frage, ob die Mietdauer 13 oder 14 Tage betrug, hatte nicht zu erfolgen. Denn der aus dem Tenor ersichtliche Betrag war der Klägerin in jedem Falle zuzusprechen.

Der Normalpreis für 13 Tage läge noch über dem Normalpreis für 14 Tage. Dies folgt aus dem Umstand, dass regelmäßig Wochenpauschalen angeboten werden, die jedoch im Verhältnis gesehen günstiger als die (3-)Tagespauschalen sind. Für die Schätzung wäre deshalb bei Zugrundelegung von 13 Tagen auf jeweils eine Wochenpauschale zzgl. zweier 3-Tagespauschalen abzustellen. Dies ergibt bei der Schwacke-Liste einen Normalpreis von 2.644,43 €, bei der Liste des Fraunhofer-Instituts 812,21 € beziehungsweise 1.192,68 €, mithin einen Normalpreis nach der Mittelwertberechnung von 1.549,77 €. Dieser liegt noch über dem für 14 Tage ermittelten Normalpreis von 1.417,40 €.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.085,36 € festgesetzt (Klageforderung 1.330,29 € abzüglich der durch das Amtsgericht zugesprochenen 244,93 €).