LG Duisburg, Urteil vom 27.01.2009 - 24 O 62/08
Fundstelle
openJur 2013, 33751
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine ernsthaften Zweifel. Der Gegenstand des Feststellungsantrags ist hinreichend deutlich umrissen mit der Bezeichnung des Versicherungsverhältnisses und des Schadensfalles. Das Feststellungsinteresse besteht aufgrund des Streits der Parteien um den Versicherungsschutz dem Grunde nach und der noch nicht genau zu beziffernden Höhe des Schadens.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Versicherungsschutz aus der Objekthaftpflichtversicherung gemäß Nachtrag vom 6.9.2002 zur Betriebshaftpflichtversicherung der Q1 für den Kranunfall vom 29.4.2003.

Das Schadensereignis fand nicht während der Dauer des Versicherungsschutzes statt, der bis zum 31.3.2003 befristet war.

Diese Frist ergibt sich mit nicht zu übersehender Deutlichkeit aus dem Nachtrag zum Versicherungsschein, den die Klägerin mindestens über ihr Mitglied Q1 erhalten hat und der unstreitig auf seine Richtigkeit hinsichtlich anderer Punkte überprüft und noch einmal korrigiert überlassen wurde.

Dass der Versicherungsvertrag abweichend von dem durch den Versicherungsschein bestätigten motivierten Bestreiten der Beklagten ohne Befristung zustande gekommen ist, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt.

Ein abweichender Inhalt ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Versicherungsbestätigungen vom 28.8.2002 und vom 17.9.2002, denn zum einen geht die klare Regelung zu der Frist in dem Versicherungsschein vor, zum anderen verhält sich die Aussage in der Versicherungsbestätigung nur zu der voraussichtlichen Dauer der Bauzeit und nicht zur Dauer des Versicherungsvertrags, gibt aber auch den 31.3.2003 als Endtermin an.

Weder die mit "voraussichtlich" relativierte Angabe des Endzeitpunkts in der Versicherungsbestätigung noch die aus dem Bauvertrag erkennbare Interessenlage der Klägerin lassen im Rahmen der Auslegung zwingend darauf schließen, dass ihr Antrag auf einen unbefristeten Versicherungsschutz gerichtet war, weil auf die im Werkvertrag genannte Ausführungsfrist ein großzügiger Aufschlag gemacht wurde und mit dem festen Endzeitpunkt eine genau an der Kostenzusage der Auftraggeberin orientierte Prämie erreicht werden konnte. Dass eine Verlängerung in der Regel kostenlos gewährt wird, behauptet die Klägerin substanzlos und entgegen der Handhabung im vorliegenden Fall bei der gewollten Verlängerung.

Da eine Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins von dem Antrag nicht feststellbar ist, greift auch nicht § 5 Abs. 3 VVG zugunsten der Klägerin ein, wonach die Befristung als nicht gewollt entfallen soll.

Der von der Klägerin behauptete, einer Befristung von Objektversicherungen entgegenstehende Handelsbrauch ist nicht nachvollziehbar angesichts des Inhalts von § 9 der AHB zu der hier einschlägigen Haftpflichtversicherung und den abweichenden Beispielen aus der Praxis ausweislich der vorgelegten Beispielsverträge der Mitglieder der Klägerin. Auch geht die individuelle Bestimmung des elementaren Vertragsinhalts hinsichtlich des Umfangs von Leistung und Gegenleistung, hier des Gegenstands der Versicherungsleistung zu einer bestimmten einmaligen Prämie, einem etwaigen Handelsbrauch vor.

Die Beklagte trafen auch keine Beratungs- und Aufklärungspflichten im Hinblick auf die Vermeidung einer Deckungslücke rechtzeitig vor dem Vertragsende. Das Risiko lag für die Klägerin bei vorauszusetzender sorgfältiger Kenntnisnahme des Vertragsinhalts auf der Hand und konnte durch einfachste Fristenkontrolle ausgeschaltet werden, wozu es keiner besonderer versicherungsspezifischer Fertigkeiten und Ratschläge bedurfte. Sie musste nur das Fristende und den Baufortschritt im Auge behalten, eine Tätigkeit die für die Mitglieder der ARGE im Rahmen eigener Tätigkeit bei der Abwicklung von Bauverträgen mit Ausführungsfristen alltägliche Routine ist.

Darüberhinaus wären die Ansprüche der Klägerin gemäß § 12 Abs.1 VVG verjährt, denn sie hat die Verjährung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist von 2 Jahren vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2005 unterbrochen.

Die Verjährung war nicht über den 31.12.2003, dem Ende des Jahres in dem die Leistung verlangt werden konnte, hinaus gehemmt gemäß § 12 Abs. 2 VVG, weil die Beklagte die Deckung schon mit den Schreiben vom 25.11.2003 und 4.12.2003 endgültig abgelehnt hatte.

Diese Schreiben an Q1 muss sich die Klägerin zurechnen lassen, denn das ARGE-Mitglied Q1 hatte auch die Schadensmeldung unmittelbar nach dem Unfall veranlasst wie auch die Anfrage vom 14.11.2003 und war zudem Versicherungsnehmer der Grunddeckung auf der die Höherversicherung der Klägerin aufbaute. Dass die Klägerin in kaufmännischer Hinsicht allein von C2 vertreten werden sollte, war der Beklagten nicht erkennbar, aus dem Handeln der Klägerin ihr gegenüber ergab sich dafür nichts, wohl aber konkret die Geschäftsführung durch Q1 bezogen auf den Versicherungsvertrag mit ihr.

Spätere erneute Deckungsnachfragen lösen nach endgültiger Ablehnung keine Hemmung der Verjährung mehr aus, erst recht nicht die Anfrage der Klägerin in verjährter Zeit vom 20.2.2006.

Der vorprozessuale Verzicht auf die Einrede der Verjährung seitens der Beklagten vom 19.12.2006 (Bl. 45 ff) betraf unstreitig nicht eine schon eingetretene Verjährung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.000.000.- € festgesetzt. Dieser Wert orientiert sich mit 30 % der Versicherungssumme an einem sehr deutlichen Abschlag für die Feststellungsklage und den im Raum stehenden Schadenssummen.

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