AG Köln, Urteil vom 13.03.2013 - 136 C 600/12
Fundstelle
openJur 2013, 46075
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren aus einem Verbraucherkreditvertrag.

Die Parteien schlossen zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt einen (nicht in Kopie zu den Akten gereichten) Verbraucherkreditvertrag über 45.900,- €. In dem Vertrag ist die Zahlung einer (mitfinanzierten) Bearbeitungsgebühr von 900,- € durch den Kreditnehmer vereinbart. Der Wortlaut der Klausel hat nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten folgenden Wortlaut:

"Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Kredites oder eines ersten Kreditteilbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten."

Der Kläger ist der Auffassung, die in Rechnung gestellten und gezahlten Bearbeitungsgebühren habe die Beklagte zu Unrecht geltend gemacht. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei, da es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Preisnebenabrede handele.

Nachdem die Beklagte vorgerichtlich auch auf eine anwaltliche Aufforderung vom 13.01.2012 (Blatt 12 der Akte), die geleistete Bearbeitungsgebühr bis zum 07.02.2012 zu erstatten, keine Rückzahlung vorgenommen hat, verfolgt der Kläger mit der vorliegenden Klage seinen Anspruch weiter.

Der Kläger beantragt,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, da das im Darlehensvertrag ausgewiesene Bearbeitungsentgelt auf der Grundlage des vom Kunden vorgetragenen Darlehenswunsches einzelfallbezogen ermittelt worden sei. Es handele sich daher nicht um eine "Allgemeine Geschäftsbedingung" im Rechtssinne, da der Betrag nicht für eine Vielzahl von Verträgen habe vorformuliert werden können.

Ferner sei das Bearbeitungsentgelt als "echte" Preisabrede gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen.

Selbst wenn man aber die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes als unwirksam ansehe, bestehe kein Erstattungsanspruch. Es sei dann eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die dazu führe, dass das Bearbeitungsentgelt bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Sinne von § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nach Auffassung des Gerichts begründet: Der Kläger hat gegen die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Hauptforderung einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 900,- € aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in dem Verbraucherkreditvertrag eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Zwar werden die jeweiligen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet. Jedoch bestimmt nicht der Kunde die Höhe nach seiner freien Entscheidung, sondern die Beklagte. Eine Einflussmöglichkeit des Klägers bestand nicht, dies macht auch die Beklagte gar nicht geltend. Damit aber fehlt es an einem Aushandeln der Bearbeitungsgebühr, so dass eine Vorformulierung gegeben ist, die dazu führt, die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt insgesamt als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB anzusehen.

Ob aufgrund des genauen Wortlautes der Klausel, die ja nicht in vollständig mitgeteilt wurde, ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB anzunehmen ist (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366), kann offen bleiben; denn das Gericht geht jedenfalls davon aus, dass die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts als Preisnebenabrede gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Die Klausel ist als sog. Preisnebenabrede der Überprüfung zugänglich. Das Wesen des Verbraucherkredits besteht in der Überlassung einer Darlehenssumme unter Regelung der Verzinsung und der Rückzahlungspflicht. Wer daneben eine Bearbeitungsgebühr regelt, trifft eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Diese Preisnebenabrede ist unwirksam, da die Beklagte hier eine zusätzliche pauschale Vergütung für die Bearbeitung von entsprechenden Verbraucherkreditverträgen festlegt, obwohl eine echte Gegenleistung für den Vertragspartner nicht erbracht wird.

Die Tätigkeit der Beklagten, die mit dem Bearbeitungsentgelt im Ergebnis zu bezahlen ist - z.B. ursprüngliche Beratung des Kunden, Einholung von Informationen etc. -, ist keine Tätigkeit für den Kunden, sondern dient vielmehr allein und ausschließlich den Interessen der Bank, die damit letztlich "im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen tätig" wird (OLG Karlsruhe a.a.O.). Liegt die Bearbeitung des Darlehenswunsches bzw. des Darlehens jedoch im Interesse der Beklagten als Bank und als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, lässt sie sich im Ergebnis für eine Tätigkeit bezahlen, die keine Dienstleistung für den Kunden darstellt, sondern eben im eigenen Interesse durchgeführt wird, was zu einer Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).

Der Zinsanspruch ist aus Verzug gemäß den §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 08.02.2012 begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 900,- EUR