FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2013 - 8 K 1806/10
Fundstelle
openJur 2013, 33067
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Berichtigungsverlangens nach § 129 der Abgabenordnung (AO) u.a., ob die vom früheren Arbeitgeber des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten sog. Frühruhestandsgelder bei der Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen.

Die Kläger wurden in den Streitjahren als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Der am 10.12.1948 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Ingenieur (FH). Er war bis 30.11.2003 bei der X-GmbH, A (später Y-GmbH, B) als Arbeitnehmer beschäftigt.

Am 28.8.2003 schloss der Kläger auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Frühpensionierung vom 13.11.1996 mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Danach wurde das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.3.2004 beendet (Tz. 1 des Vertrags). Tatsächlich ging der Kläger bereits mit Ablauf des 30.11.2003 in den sog. Frühruhestand. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes sollte der Kläger nach einer ersten vorläufigen Berechnung eine Abfindung in Höhe von brutto 206.648 EUR erhalten, die sich nach der Anlage zum Aufhebungsvertrag aus einem Einkommensausgleich von 181.201,65 EUR, Zuschüssen zur Sozialversicherung zzgl. Steuern von 25.412,11 EUR und einem Aufrundungsbetrag von 34,24 EUR zusammensetzte und in monatlichen Teilbeträgen von April 2004 bis Dezember 2008 ausbezahlt werden sollte (Tz. 2 des Vertrags). Unter Tz. 3 des Aufhebungsvertrags verpflichtete sich der Kläger, sich bis spätestens 19.12.2003 arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld zu beantragen sowie seinen Krankenversicherungsschutz bis zum Rentenbeginn am 1.1.2009 sicherzustellen.

Der Kläger bezog im Zeitraum 24.6.2004 bis 4.2.2006 Arbeitslosengeld von insgesamt 39.975,61 EUR. In der für Angaben über Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung vorgesehenen Zeile trug der Kläger in der Anlage N der ESt-Erklärungen der Streitjahre jeweils ein: 01.01/31.12. Arbeitslos/Vorruhestand. In den Lohnsteuerbescheinigungen des früheren Arbeitgebers sind Bruttoarbeitslöhne in Höhe von 42.043,42 EUR (2004), 45.448,42 EUR (2006) und 46.810,42 EUR (2007) ausgewiesen, die jeweils dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Die Lohnsteuerbescheinigungen enthalten keine Angaben zum Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen zur Kranken- und Rentenversicherung und dem Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Lohnsteuerbescheinigung für 2005 befindet sich nicht in den ESt-Akten. In der Anlage N zur ESt-Erklärung 2005 gibt der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von 38.638 EUR an.

Die Kläger machten in den ESt-Erklärungen 2004 bis 2007 u.a. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und bis auf das Jahr 2005 auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geltend. Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung weisen die Erklärungen nicht aus.

Sowohl bei den erstmaligen Steuerfestsetzungen 2004 vom 23.6.2005, 2005 vom 23.6.2006, 2006 vom 18.5.2007 und 2007 vom 28.5.2008 wie auch bei den mehrmaligen Änderungen der bestandskräftigen ESt-Bescheide gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 129 AO legte der Beklagte der maschinellen Berechnung einen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung (im Weiteren EStG) auf 0 EUR gekürzten Vorwegabzug zugrunde. Eine manuelle Bearbeitereingabe über die Höhe des Bruttoarbeitslohns, für welchen der Vorwegabzug nicht zu kürzen ist, erfolgte somit nicht.

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 7.8.2009 die ESt-Bescheide 2004 bis 2007 wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO zu ändern. Bei der Berechnung der Steuer sei mit einer falschen Kennziffer gearbeitet worden. Bei ihrer Eingabe sei nicht beachtet worden, dass sich aus allen Steuerbescheinigungen der AB der Jahre 2004 bis 2007 ergebe, dass keine Arbeitgeberanteile zur Sozial- und Krankenversicherung gezahlt worden seien.

In einem Schreiben vom 19.8.2009 nahm der zuständige Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle zu diesem Antrag Stellung und erläuterte die Rechtslage. Im letzten Absatz stellte er subsumierend fest, eine Änderung der ESt-Bescheide 2004 bis 2007 sei nicht möglich, da es sich bei der Kürzung des Vorwegabzugs um keinen Schreib- oder Rechenfehler und um keine ähnliche offenbare Unrichtigkeit handele. Eine Änderung komme auch deswegen nicht in Betracht, weil ein Rechts- oder Tatsachenirrtum nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Kläger legten gegen diese ablehnende Entscheidung am 15.9.2009 Einspruch ein. Der Beklagte erließ am 23.12.2009 einen u.a. gemäß § 129 AO geänderten ESt-Bescheid 2007 und erhöhte die Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen von 8.231 EUR auf 10.031 EUR, da der Höchstbetrag für die abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht 3.000 EUR, sondern 4.800 EUR betrage.

Mit Einspruchsentscheidung vom 8.4.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Kürzung des Vorwegabzugs entspreche der geltenden Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Sie greife auch bei Abfindungszahlungen ein, sofern während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse geleistet worden seien.

Selbst wenn die Bescheide nicht der geltenden Rechtslage entsprochen hätten, läge keine offenbare Unrichtigkeit vor. Die vom Bearbeiter unterlassene, jedoch notwendige Sachverhaltsermittlung wie auch ein dann naheliegender Rechtsanwendungsfehler schlössen ein rein mechanisches Versehen i.S. des § 129 AO aus.

Die Kläger erhoben fristgerecht Klage mit der sie vortragen, die Vorsorgeaufwendungen des Klägers hätten in den Streitjahren nicht um den Vorwegabzug gekürzt werden dürfen. In den Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers seien die sog. Frühruhestandsgelder faktisch wie Arbeitslohn behandelt worden, obgleich sie hiermit nicht vergleichbar seien. Es handele sich um Bezüge sui generis aus einem früheren Dienstverhältnis und nicht um Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Auch stellten die erbrachten Frühruhestandsleistungen keine Abfindung i.S. des § 3 Nr. 9 EStG dar. Ein sachlicher Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses sei aus der Sicht der Kläger nicht gegeben. Es lägen somit keine Leistungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses vor.

Der Arbeitgeber habe in den Streitjahren keine nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschüsse zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bezahlt, wie sich aus den Lohnsteuerbescheinigungen ergebe. Die Kläger gehörten auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Somit sei nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 EStG davon auszugehen, dass die Kläger einen Anspruch auf einen ungekürzten Vorwegabzug hätten. Schließlich hätten sie ihre in den Jahren 2004 bis 2007 getätigten Aufwendungen für die Zukunftssicherung ausschließlich aus steuerpflichtigen Einkünften erbracht. Die vom Beklagten angeführten Urteile des BFH seien nicht einschlägig.

Die Voraussetzungen für eine Änderung der ESt-Bescheide 2004 bis 2007 nach § 129 AO lägen vor. Gegeben sei eine ähnliche offensichtliche Unrichtigkeit. Die Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle hätten nicht erkannt, dass der Kläger keinen klassischen Arbeitslohn bezogen habe und vom Arbeitgeber keine steuerfreien Sozialversicherungszuschüsse geleistet worden seien. Da in den Zeilen 22 und 24 der Lohnsteuerbescheinigungen keine Eintragungen vorhanden seien, könne auf den ersten Blick erkannt werden, dass der Arbeitgeber keine steuerfreien Sozialversicherungszuschüsse gezahlt habe. Die Sachbearbeiter hätten daher offensichtlich irrtümlich eine falsche Kennziffer bei der Erstellung der streitbefangenen Steuerbescheide eingetragen. Tatsächlich hätte die vorgegebene Kennziffer manuell geändert und die Kennziffer 87.88/15 in die Erfassungsmaske eingetragen werden müssen.

Die Kläger könnten ein berechtigtes Interesse i.S. des § 129 Satz 2 AO geltend machen. Ihnen sei eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bekannt, in denen derselbe Sachverhalt zu einer Änderung der ESt-Bescheide nach § 129 AO geführt habe. Auch das beklagte Finanzamt habe den ESt-Bescheid 2007 gemäß § 129 AO berichtigt. Es sei daher zugunsten der Kläger von einer gebundenen Entscheidung ohne Ermessensspielraum des Beklagten auszugehen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2004 vom 19.6.2006 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2010 aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2004 auf EUR 1.680,00 festzusetzen;

den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2005 vom 14.5.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2010 aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2005 auf EUR 3.066,00 festzusetzen;

den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2006 vom 22.11.2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2010 aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2006 auf EUR 1.361,00 festzusetzen;

den Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2007 vom 23.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.4.2010 aufzuheben und die Einkommensteuer der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2007 auf EUR 2.263,00 festzusetzen;

hilfsweise die Revision zuzulassen

und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Behörde meint, aus der Klageschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde daher auf die Einspruchsentscheidung vom 8.4.2010 Bezug genommen. Verwiesen werde jedoch zusätzlich auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9.5.2012 4 K 360/12, das einen entsprechend gelagerten Sachverhalt betreffe.

Mit Beschluss des erkennenden Senats vom 8.1.2013 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Gericht legt das Klagebegehren nicht als Anfechtungs-, sondern als Verpflichtungsklage aus. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Prozesserklärungen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht, und der zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (BFH-Urteil vom 18.4.2006 VII R 77/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 578 m.w.N.). Das Gericht hat davon auszugehen, dass von den Klägern im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteile vom 7.12.1977 II R 96/75, BStBl II 1978, 70; vom 27.5.2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964 und vom 19.4.2007 IV R 28/05, BStBl II 2007, 704; BFH-Beschluss vom 23.4.2012 III B 187/11, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1328). Auch Schreiben von fachkundigen Bevollmächtigten sind der Auslegung zugänglich, sofern sie missverständlich formuliert sind (BFH-Urteile vom 27.5.2004 IV R 48/02, BStBl II 2004, 964 und vom 19.4.2007 IV R 28/05, BStBl II 2007, 704; BFH-Beschluss vom 20.12.2012 IV B 141/11, Juris).

Nach den erkennbaren Umständen wollten die Kläger erreichen, dass das Gericht den eine Änderung ablehnenden Verwaltungsakt aufhebt und den Beklagten verpflichtet, die begehrte Änderung der ESt-Bescheide 2004 bis 2007 durchzuführen.

Dieser nach § 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage notwendige Verwaltungsakt liegt auch vor. Verwaltungsakt ist gemäß § 118 AO jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Gericht geht nunmehr mit den Beteiligten davon aus, dass das Schreiben des Beklagten vom 19.8.2009 trotz des fehlenden Verfügungsteils bereits eine verbindliche hoheitliche Regelung treffen sollte. Eine Änderung der ESt-Bescheide 2004 bis 2007 wird hierin bereits kategorisch ausgeschlossen, ohne den Klägern nochmals eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Dies spricht für einen unbedingten, nach außen gerichteten, abschließenden Regelungswillen des beklagten Finanzamts.

Die Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Die bestandskräftigen ESt-Bescheide 2004 bis 2007, die nicht unter einem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, können nur geändert werden, wenn eine der Änderungsvorschriften der §§ 172 ff AO oder die Berichtigungsnorm des § 129 AO eingreift. Die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 172 ff AO sind von vornherein nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Kläger scheidet aber auch § 129 AO als Rechtsgrundlage für die begehrte Korrektur aus.

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Es fehlt jedoch bereits an der Unrichtigkeit der ESt-Bescheide 2004 bis 2007. Die Kürzung des Vorwegabzugs gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG, die ab dem Streitjahr 2005 auf der sog. Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes vom 5.7.2004 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2004, 1427) beruht, erfolgte zu Recht.

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG steht zusammenveranlagten Ehegatten für sog. Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 EStG) als Höchstbetrag neben dem Grundhöchstbetrag des § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG von 2.668 EUR ein weiterer Vorwegabzug von 6.136 EUR zu. Der Vorwegabzug ist gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG um 16 v.H. der Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit i.S. des § 19 EStG zu kürzen, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Der Vorwegabzug ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers seit seiner erstmaligen Einführung durch das Steueränderungsgesetz 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBl I 1961, 981) dazu bestimmt, solchen Steuerpflichtigen, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen, einen annähernden Ausgleich dafür zu schaffen, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge zur Zukunftssicherung übernimmt und dass dieser sog. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung steuerfrei bleibt (vgl. Bundestags-Drucksachen 3/2573, S. 17, 21 und 8/292, S. 21). Der Vorwegabzug ist somit eingeführt worden, um insbesondere selbstständig Tätigen einen Ausgleich dafür zu bieten, dass sie die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen (BFH-Urteile vom 12.10.1994 X R 260/93, BStBl II 1995, 119; vom 27.10.1998 X R 191/96, BFH/NV 1999, 608; vom 19.5.1999 XI R 64/98, BStBl II 2001, 64). Zur Verwirklichung dieses Zwecks wird der Vorwegabzug zunächst zwar allen Steuerpflichtigen in voller Höhe gewährt. Anschließend erfolgt in einem zweiten Schritt jedoch eine Kürzung des Vorwegabzugs bei dem Personenkreis, der nach der Wertung des Gesetzgebers einer solchen Begünstigung ganz oder teilweise nicht bedarf (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 61/00, BStBl II 2003, 183, m.w.N. und vom 17.5.2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049).

Der Kläger gehört zu dem von der Kürzung betroffenen Personenkreis.

Die vom Kläger bezogenen Frühruhestandsleistungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner am 30.11.2003 beendeten Tätigkeit bei der X-GmbH und wurden für eine Beschäftigung im privaten Dienst gezahlt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG gehören gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt werden. Nach der ausdrücklichen Regelung in Tz. 2 des vom Kläger mit seinem Arbeitgeber am 28.8.2003 geschlossenen Aufhebungsvertrags erhielt er als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine vorläufige Abfindung in Höhe von brutto 206.648 EUR, die in monatlichen Teilbeträgen von April 2004 bis Dezember 2008 ausbezahlt werden sollte und tatsächlich auch bezahlt wurde. Die Behauptung des Klägers, es lägen keine Leistungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses vor, wird durch die getroffene Vereinbarung zweifelsfrei widerlegt. Der wirtschaftliche Zusammenhang der Frühruhestandsbezüge mit der früheren aktiven Tätigkeit des Klägers ist evident.

Nach der vom Gericht geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Vorwegabzug auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitslohn - wie vorliegend - nach Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses in Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wird, in denen der frühere Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG mehr erbringt (BFH-Urteile vom 3.12.2003 XI R 11/03, BStBl II 2004, 709; vom 17.5.2006 X R 19/05, BFH/NV 2006, 2049; vom 26.9.2006 X R 7/05, BFH/NV 2007, 34 und vom 20.12.2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823). Es entspricht vielmehr der Absicht des Gesetzgebers, aus dem Umstand, dass vom Arbeitgeber überhaupt jemals Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht oder vom Arbeitnehmer Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung erworben wurden, im Wege einer generalisierenden Regelung darauf zu schließen, dass ein weiterer Vorwegabzug nicht geboten ist (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 16/00, BStBl II 2003, 183 und XI R 71/00, BStBl II 2003, 343). Dieser pauschalierende Gedanke greift auch in Fällen, in denen zeitlich nach Beendigung des mit der Gewährung vorwegabzugschädlicher Vorteile verbundenen Arbeitsverhältnisses Arbeitslohn ausgezahlt wird, der mit der früheren aktiven Tätigkeit in wirtschaftlichem Zusammenhang steht (BFH, BFH/NV 2006, 2049; BFH, BFH/NV 2007, 34; BFH, BStBl II 2007, 823).

Eine individuelle Berechnung, die auf die Höhe der in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum erbrachten Zukunftssicherungsleistungen oder auf die Sozialversicherungspflicht der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abstellt, ist nach diesem Konzept nicht geboten. Der Gesetzgeber hat bei der Ordnung von Massenerscheinungen eine weitreichende Gestaltungsfreiheit für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Gleichheitssatz fordert nicht eine immer stärker individualisierende und spezialisierende Steuergesetzgebung, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes (BFH-Beschluss vom 27.7.1999 IX B 44/99, BFH/NV 2000, 179). Der Gesetzgeber war daher nicht verpflichtet, der Berechnung der Kürzung des Vorwegabzugs nur sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen.

Nur den Steuerpflichtigen, die ihre Altersversorgung immer in voller Höhe selbst finanzieren mussten, steht somit der Vorwegabzug ungekürzt zu (Bundestags-Drucksache 11/2157, S. 144; BFH-Urteile vom 26.9.2006 X R 3/05, BFH/NV 2007, 323 m.w.N.; BFH, BStBl II 2007, 823). Nachdem der Arbeitgeber während des Bestehens des aktiven Beschäftigungsverhältnisses über viele Jahre steuerfreie Ausgaben i.S. des § 3 Nr. 62 EStG für die Zukunftssicherung des Klägers erbracht hat, war der Vorwegabzug durch den Beklagten zwingend zu kürzen.

Das Gericht verweist im Übrigen auf das den Beteiligten vorliegende, rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 9.5.2012 4 K 360/12, Juris, das einen gleichgelagerten Fall betrifft.

Die Klage hätte allerdings selbst dann keinen Erfolg gehabt, wenn der Vorwegabzug zu Unrecht gekürzt worden wäre. Es läge keine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO vor.

Offenbare Unrichtigkeiten sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden können (vgl. aus einer großen Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen z.B. BFH-Urteile vom 28.11.1985 IV R 178/83, BStBl II 1986, 293; vom 24.11.1988 V R 123/83, BStBI II 1989, 344; vom 28.10.1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637; vom 16.03.2000 IV R 3/99, BStBI II 2000, 372; vom 29.1.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 und vom 3.3.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649). § 129 AO greift nur, wenn ein bloßer Ablese- oder Übernahmefehler vorliegt und ein Überlegungsfehler ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9.12.1998 II R 9/96, BFH/NV 1999, 899; BFH, BStBI II 2000, 372).

Eine Berichtigung nach § 129 AO ist hiernach sowohl ausgeschlossen, wenn die nicht nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder eines Denkfehlers besteht als auch bei einer unrichtigen Tatsachenwürdigung bzw. unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder bei Nichtbeachtung feststehender Tatsachen sowie bei Fehlern, die auf mangelnder Sachaufklärung beruhen (BFH-Urteile vom 18.4.1986 VI R 4/83, BStBI II 1986, 41; vom 26.4.1989 VI R 39/85, BFH/NV 1989, 619; vom 14.6.1991 III R 64/89, BStBI II 1992, 52; vom 9.11.1994 XI R 12/94, BFH/NV 1995, 563; vom 18.8.1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539; vom 31.7.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2; vom 27.5.2009 X R 47/08, BStBl II 2009, 946; BFH, BFH/NV 2003, 1139; BFH, BFH/NV 2011, 1649). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit trägt derjenige, der sich darauf beruft (BFH-Urteil vom 19.3.2009 IV R 84/06, BFH/NV 2009, 1394).

Die insgesamt drei verschiedenen Sachbearbeiter, die die erstmaligen ESt-Veranlagungen 2004 bis 2007 des Klägers durchführten, wären entweder einem Tatsachenirrtum unterlegen und hätten verkannt, dass der Kläger keine Bezüge aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mehr bezog oder sie wären bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG einem Rechtsirrtum unterlägen. Ein bloßer, evidenter Flüchtigkeitsfehler, der ohne weitere Überlegungen tatsächlicher oder rechtlicher Art hätte berichtigt werden können, wäre auch bei Zugrundelegung der fehlerhaften Rechtsauffassung der Kläger auszuschließen gewesen.

Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass andere Finanzämter dem Änderungsbegehren von Kollegen des Klägers stattgaben und auch der Beklagte den ESt-Bescheid 2007 - wenn auch aus anderen Gründen - änderte, ohne dass die Voraussetzungen des § 129 AO vorlagen. Eine Gleichheit im Unrecht besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Revisionsgründe sind nicht erkennbar. Die Rechtslage ist eindeutig und höchstrichterlich bereits mehrfach bestätigt worden.

Das Gericht erachtete es im Hinblick auf den unstreitigen Tatsachenstoff und den umfassenden Austausch der rechtlichen Argumente als sachgerecht, gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.