ArbG Lörrach, Beschluss vom 26.06.2013 - 5 BV 7/12
Fundstelle
openJur 2013, 33058
  • Rkr:

Der Europäische Betriebsrat hat keinen Anspruch auf unmittelbare Kommunikation mit den Arbeitnehmern über das Intranet, wenn Arbeitnehmervertretungen in deren Betrieben oder Unternehmen bestehen.

Tenor

Die Anträge werden zurück gewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 als Europäischem Betriebsrat eine eigene Seite in gemeinschaftsweiten Intranet der Beteiligten zu 2 zur unmittelbaren Kommunikation mit den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist.

Der Beteiligte zu 1 ist der Europäische Betriebsrat der A. Gruppe in Europa. Die A. Gruppe mit Hauptsitz in M./Australien beschäftigt weltweit über 33.000 Arbeitnehmer und gemeinschaftsweit in Europa etwa 11.600 Arbeitnehmer. Die Beteiligte zu 2 ist im Konzernverbund der A. Gruppe mit derzeit etwa 1.150 Arbeitnehmern größter Arbeitgeber weltweit. Sie hat ihren Sitz in S.

Durch Vereinbarung zwischen der Europäischen A. Gruppe und den Europäischen Arbeitnehmervertretungen am 0.0.2002 wurde der Beteiligte zu 1 gebildet. Wegen der Inhalte der schriftlichen Vereinbarung wird auf Anlage EBR1 (Aktenblatt 5 ff.) Bezug genommen.

Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, er habe Anspruch darauf, über das im Konzernverbund der A. Gruppe eingerichtete Intranet Mitteilungen an die gemeinschaftsweit beschäftigten Arbeitnehmer zu kommunizieren. Insbesondere möchte der Beteiligte zu 1 einen Bericht über seine jährliche Sitzung vom 0./0.0.2012 mit dem europäischen Management der A. Gruppe im Intranet veröffentlichen. Die A. Gruppe lehnte die Darstellung wegen inhaltlicher Differenzen am 0.0.2012 ab und bot an, einen gemeinsam abgestimmten Bericht auf der Intranetseite zu veröffentlichen.

Der Beteiligte zu 1 ist der Rechtsansicht, der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 34 EBRG ergebe einen Rechtsanspruch des Beteiligten zu 1, das Intranet selbst eigenständig zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern nutzen zu dürfen. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit setze voraus, dass sich der Europäische Betriebsrat als Interessenvertretung der gemeinschaftweiten Arbeitnehmer und die Arbeitgeberseite auf Augenhöhe begegnen können. Dies sei jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der europäische Betriebsrat seine Haltung und die von ihm vertretenen Positionen nicht gemeinschaftsweit kommunizieren könne.

§ 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG schlössen eine unmittelbare Unterrichtung der Arbeitnehmer durch den Europäischen Betriebsrat nicht aus. Die Regelungen sollten gewährleisten, dass grenzübergreifende Angelegenheiten und ihre Auswirkungen soweit wie möglich auch den Arbeitnehmern in den einzelnen Niederlassungen transparent gemacht werden. Die Arbeitnehmer müssten erfahren können, was ihre Vertreter im europäischen Betriebsrat erfahren und beeinflussen können. Nur so könne der europäische Betriebsrat seine Kompetenz und Möglichkeiten darstellen, die er ohne Rückhalt und Verständnis der Belegschaft nicht erhalten und ausbauen könne. Würde man eine direkte Unterrichtung nur zulassen, wenn es keine Arbeitnehmervertretungen gebe, wäre der Europäische Betriebsrat obsolet.

Schließlich nimmt der Beteiligte zu 1 auch an, dass sich aus § 35 Abs. 2 EBRG im Umkehrschluss ergebe, dass auch mit anderen als nur den Arbeitnehmervertretungen kommuniziert werden dürfe. Auch Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2009/38/EG spreche von der Weitergabe von Informationen an Dritte. Damit könnten nur andere als die Arbeitnehmervertreter gemeint sein, nämlich die Arbeitnehmer.

Der Beteiligte zu 1 beantragt

1. Dem Europäischen Betriebsrat eine eigene Seite im gemeinschaftsweiten Intranet einzurichten und ihm diese zur eigenständigen Nutzung einschließlich des Einstellens von Inhalten zum Zwecke der Kommunikation mit der von ihm vertretenen gemeinschaftsweiten Belegschaft zur Verfügung zu stellen.

2. Den vom Europäischen Betriebsrat unter dem Datum des 0.0.2012 redigierten Beitrag über seine jährliche Sitzung ohne Einschränkung und ohne Änderungen und ohne Genehmigung der Arbeitgeberin im gemeinschaftsweiten Intranet einzustellen.

Die Beteiligte zu 2 beantragt die

Die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, dass § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG nur eine unmittelbare Information der Arbeitnehmervertretungen vorsehe. Nach dem eindeutigen Wortlaut sei es Aufgabe eines Europäischen Betriebsrats, den örtlichen Arbeitnehmervertretern über seine Tätigkeit zu berichten. Nur wenn es keine örtlichen Arbeitnehmervertretungen gebe, seien die Arbeitnehmer unmittelbar zu unterrichten. Die Arbeitnehmer könnten gegebenenfalls, soweit rechtlich zulässig und zweckdienlich, über ihre örtlichen Arbeitnehmervertretungen erfahren, was der Europäische Betriebsrat tue. Der Europäische Betriebsrat sei von seiner Funktion her eher mit dem Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG zu vergleichen, als mit einem deutschen Betriebsrat. Er habe daher nur Unterrichtungs- und Anhörungsrechte aber keine Mitbestimmungsrechte. Ebenso sehe § 36 Abs. 1 EBRG wie § 108 Abs. 4 BetrVG einen Berichtsweg nur zum Betriebsrat, bzw. der Arbeitnehmervertretung vor, nicht ein eigenes Kommunikationsrecht mit den Arbeitnehmern.

Auch aus § 35 Abs. 2 EBRG ergebe sich nichts anderes. Da § 36 Abs. 1 EBRG sowie Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG für den Fall des Nichtvorhandenseins von Arbeitnehmervertretungen ein unmittelbares Kommunikationsrecht mit Arbeitnehmern vorsehe, könnten diese auch als Dritte im Sinne des § 35 Abs. 2 EBRG gesehen werden.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Verhandlungstermine vom 25.02. und 26.06.2013 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit ohne Durchführung einer Beweisaufnahme am 0.0.2013 entschieden.

II.

1. Das Arbeitsgericht Lörrach - Kammern Radolfzell war für die Entscheidung des Rechtsstreits im Rechtsweg wie auch örtlich zuständig, § 2 a Abs. 1 Nr. 3 b, § 82 Abs. 2 ArbGG.

2. Die zulässigen Anträge boten in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch darauf, zu Kommunikationszwecken eine eigene Seite im Intranet der A. Gruppe zur Verfügung gestellt zu bekommen und daher auch keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm verfasster Beitrag dort eingestellt wird. Den entsprechenden Begehren des Beteiligten zu 1 steht keine Anspruchsgrundlage zur Seite. Weder die Regelungen des EBRG noch der Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 sehen ein unbedingtes Recht des Europäischen Betriebsrats vor, unmittelbar mit den Arbeitnehmern zu kommunizieren.

Im Einzelnen:

a) Die Regelungen des EBRG verhalten sich zur Frage der Information einzelner Arbeitnehmer durch den Europäischen Betriebsrat nicht ausdrücklich. Gemäß § 36 Abs. 1 EBRG berichtet der Europäische Betriebsrat den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung. Gemäß § 35 Abs. 2 EBRG sind die Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Europäischen Betriebsrats verpflichtet, Betriebs - oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Europäischen Betriebsrat bekannt geworden und von der zentralen Leitung ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber anderen Mitgliedern eines Europäischen Betriebsrats und nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern der Betriebe oder Unternehmen, wenn diese nach § 36 EBRG über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind, sowie sonstigen im Gesetz konkret benannten Personen.

Die durch das EBRG umgesetzte Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen regelt in Artikel 10 Abs. 2 wie folgt:

Unbeschadet des Artikel 8 informieren die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats die Arbeitnehmervertreter der Betriebe oder der zur gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen oder in Ermangelung solcher Vertreter die Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Unterrichtung und Anhörung.

Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie regelt wie folgt:

Mitgliedsstaaten sehen vor, dass die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des europäischen Betriebsrats sowie den sie gegebenenfalls unterstützenden Sachverständigen nicht gestattet wird, ihnen ausdrücklich als vertraulich mitgeteilte Information an Dritte weiter zu geben.

b) Aus den vorgenannten Rechtsgrundlagen lässt sich kein Anspruch des Beteiligten zu 1 ableiten, eine eigene Seite im Intranet der A. Gruppe nutzen und gestalten zu dürfen. Eine derartige Befugnis würde voraussetzen, dass dem Beteiligten zu 1 als Europäischem Betriebsrat gesetzlich das Recht verliehen wurde, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, unmittelbar in Kommunikationskontakt mit den Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu treten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

§ 36 Abs. 2 EBRG regelt einen anderen Kommunikationsweg. Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift berichtet der Europäische Betriebsrat primär den örtlichen Arbeitnehmervertretern. Nur dann, wenn es diese nicht gibt, berichtet er den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über seine Unterrichtung und Anhörung durch die zentrale Leitung. Dem Beteiligten zu 1 ist zwar zuzugeben, dass der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 1 EBRG nicht ausdrücklich ausschließt, dass der Europäische Betriebsrat auch darüber hinaus Informationen an sämtliche Arbeitnehmer erteilt. Der Beteiligte zu 1 versteht die gesetzliche Regelung wohl dahingehend, dass dem Europäischen Betriebsrat eine Berichtspflicht aufgegeben wird, nicht hingegen die Kommunikation mit einzelnen Arbeitnehmern untersagt wird, solange es im Betrieb oder Unternehmen Arbeitnehmervertreter gibt. Diese Annahme wird durch das Gericht jedoch nicht geteilt.

aa) Bereits rechtsirrig erscheint die gedankliche Ausgangsposition des Beteiligten zu 1, er habe sämtliche von ihm befürworteten Rechte gegenüber der Beteiligten zu 2, solange diese nicht gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen seien. Die gegenteilige Herangehensweise ist angezeigt. Der Beteiligte zu 1 kann nur innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens handeln. Er benötigt mithin für die Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber der Beteiligten zu 2 eine konkrete Rechtsgrundlage. Es muss sich nicht die Beteiligte zu 2 Ansprüchen des Beteiligten zu 1 erwehren, indem sie ausdrückliche Verbotsnormen im Gesetz geltend macht.

Deutlich wird dies anhand eines Vergleichs der §§ 40 Abs. 2 BetrVG und 39 Abs. 1 EBRG. Während in § 40 Abs. 2 BetrVG ausdrücklich von Informations- und Kommunikationstechnik die Rede ist, fehlen diese Techniken bei der Aufzählung in der entsprechenden Kostenerstattungsvorschrift des § 39 Abs. 1 EBRG. Aus § 40 Abs. 2 BetrVG folgt ein Rechtsanspruch des Betriebsrats zur Nutzung eines betriebsüblich zur Kommunikation zur Verfügung gestellten Intranetsystems, auch zur Veröffentlichung eigener Informationen auf einer eigenen Homepage (BAG 1.12.2004, 7 ABR 18/04, juris). Eine entsprechende Rechtsgrundlage sieht § 39 Abs. 1 EBRG mangels Erwähnung der Informations- und Kommunikationstechnik jedoch nicht vor.

bb) Zudem sehen sowohl § 36 Abs. 1 EBRG wie auch Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 eine klare Regelung der Kommunikationswege vor. Die Annahme eines unmittelbaren Informationsrechts des Europäischen Betriebsrats gegenüber einzelnen Arbeitnehmern ist mit den vorgenannten Vorschriften nicht vereinbar. Die gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 1 EBRG, der insoweit aus Sicht des Gerichts Artikel 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/38/EG vom 06.05.2009 inhaltsgleich und ohne Änderungen umsetzt, wäre ansonsten überflüssig.

Mag man noch annehmen, dass § 36 Abs. 1 EBRG eine Verpflichtung des Europäischen Betriebsrats zum Bericht an die örtlichen Arbeitnehmervertretungen konstituieren möchte, so ist aber der im Anschluss geregelte Berichtsweg zu den einzelnen Arbeitnehmern für den Fall, dass es keine Arbeitnehmervertretungen gibt, wenig sinnhaft, wenn man zugleich ein generelles Informationsrecht gegenüber den Arbeitnehmern, wie vom Beteiligten zu 1 behauptet, annehmen möchte.

cc) Im Übrigen sprechen auch gute Sachgründe für die in der Richtlinie und § 36 Abs. 1 EBRG getroffene Unterscheidung im Berichtsweg.

Zum Schutz der Arbeit der örtlichen Arbeitnehmervertretungen, in Deutschland der Betriebsräte, sowie zum Schutz des Betriebsfriedens und geordneter Arbeitsabläufe erscheint es sinnvoll und zweckmäßig, Arbeitnehmer in Betrieben nicht möglicherweise unterschiedlichen Mitteilungen und Informationen durch Arbeitnehmervertretungen auszusetzen. Nach § 36 Abs. 1 EBRG obliegt es der örtlichen Arbeitnehmervertretung (in Deutschland dem Betriebsrat), zu entscheiden, wenn und wenn ja, in welcher Form Informationen des Europäischen Betriebsrats an die Belegschaft kommuniziert werden. Diese einheitliche Kommunikation gegenüber den Arbeitnehmern verringert sowohl das Risiko betriebsstörender Unruhe und Diskussionen, wie auch die Funktionalität und Akzeptanz der örtlichen Arbeitnehmervertretungen vor möglichen abweichenden Stellungnahmen des Europäischen Betriebsrats geschützt wird.

Da schließlich der Europäische Betriebsrat auch nicht unmittelbar demokratisch durch die einzelnen Arbeitnehmern in den Betrieben legitimiert ist, erscheint die gesetzliche Regelung des § 36 Abs. 1 EBRG auch entgegen der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1 nicht als Schwächung der Position Europäischer Betriebsräte. Weshalb der Beteiligte zu 1 davon ausgeht, er würde ohne unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit mit den Arbeitnehmern obsolet, ist nicht verständlich. Während die unmittelbar demokratisch legitimierten Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben (in Deutschland: Betriebsräte) selbst auch wegen der regelmäßigen Mandatsvergabe durch Wahlen unmittelbar mit den Arbeitnehmern als Wählern kommunizieren können müssen, sind die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats weder unmittelbar durch die Arbeitnehmer demokratisch legitimiert noch benötigen sie zur Mandatsausübung unmittelbaren Kommunikationskontakt mit den Arbeitnehmern.

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 34 EBRG. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit erfordert nicht absolute Parität beider Partner. Im Gegenteil wäre er gesetzgeberisch wohl weniger erforderlich zu regeln, wenn diese absolute Parität bereits bestünde. Aus dem Zusammenarbeitsgrundsatz nach § 34 EBRG Rechte des Beteiligten zu 1 in der Kommunikation nach außen abzuleiten erscheint abwegig.

ee) Auch die Regelung des § 35 Absatz 2 EBRG spricht nicht für den vom Beteiligten zu 1 gesehenen Anspruch. Die dortige Geheimhaltungsvorschrift steht nicht im Gegensatz zu § 36 Abs. 1 EBRG. Wie der Beteiligte zu 1 verkennt, schließt § 36 Abs. 1 EBRG nicht aus, dass der Europäische Betriebsrat auch unmittelbar mit einzelnen Arbeitnehmern kommuniziert. Für diese und andere Fälle kann die Vorschrift des § 35 Abs. 2 ERGB sinnvoll angewendet werden.

3. Die Anträge waren daher zurückzuweisen. Es besteht weder Anspruch auf die zur Verfügungsstellung einer eigenständig genutzten Seite im Intranet innerhalb der A. Gruppe noch auf Einstellung eines bestimmten vom Beteiligten zu 1 selbst gestalteten Inhalts.

III.

Eine Kostenentscheidung war nach § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.